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LVwG-S-319/001-2024•LVwG N LVwG-S-319/001-2024
LVwG-S-319/001-2024Landesverwaltungsgericht03.04.2024
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Vollmachtsverhältnis; Beschwerdefrist; Verspätung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.11.2023, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Führerscheingesetz (FSG), folgenden
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 Z 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.11.2023, ***, wurden Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen dreier Übertretungen nach § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen von 2.180 Euro/1.008 Stunden je Spruchpunkt verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 654 Euro vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 04.02.2024, an die belangte Behörde mit Telefax am 09.02.2024 übermittelt, erhob die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis und beantragte dessen Aufhebung.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.02.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde übermittelt.
Dem vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde kann der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt entnommen werden:
Im Verfahren der belangten Behörde war die Beschwerdeführerin von den B Rechtsanwälten in *** rechtsfreundlich vertreten. Nachdem der Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.06.2023 zugestellt worden war, verwiesen diese in der Stellungnahme vom 26.06.2023 auf die ihnen von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht, sodass den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin in weiterer Folge sowohl die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.07.2023 als auch das Straferkenntnis vom 27.11.2023 übermittelt wurde. Das Straferkenntnis wurde den B Rechtsanwälten am 04.12.2023 zugestellt.
Mit Schreiben vom 06.12.2023 teilte Rechtsanwalt C der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin von seiner Kanzlei nicht mehr vertreten werde, da die Vollmacht aufgekündigt worden sei und die Kanzlei die Beschwerdeführerin auch in zukünftigen Verfahren nicht mehr vertreten werde. Das Straferkenntnis sei an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden.
Die belangte Behörde stellte das Straferkenntnis auch der Beschwerdeführerin auf direktem Wege zu und erfolgte die Zustellung am 25.01.2024.
Die Beschwerde wurde mittels Telefax am 09.02.2024 an die belangte Behörde übermittelt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt und den darin einliegenden Dokumenten.
In rechtlicher Hinsicht ist Nachfolgendes festzuhalten:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (…) vier Wochen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt zufolge § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Zufolge Abs 2 leg cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 32 Abs 2 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, zufolge § 33 Abs 2 AVG, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Festzuhalten ist, dass gemäß § 33 Abs 4 AVG die Frist seitens der Behörde nicht erstreckbar ist.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG) als Empfänger zu bezeichnen.
Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments zufolge § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus.
Im Verfahren vor der belangten Behörde sind die B Rechtsanwälte auf Grund der ihnen erteilten Vollmacht namens der Beschwerdeführerin eingeschritten.
Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht. Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist (vgl. VwGH Ra 2019/02/0137), was gegenständlich nicht der Fall war.
Die belangte Behörde war daher verpflichtet als Empfänger des Straferkanntnisses die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bezeichnen.
Die Beendigung einer Vollmacht wird gegenüber der Behörde nämlich erst wirksam, wenn dies der Behörde mitgeteilt wird (vgl. VwGH Ra 2016/05/0003). Im vorliegenden Fall wurde der Widerruf der der B Rechtsanwälte erteilten Vollmacht der belangten Behörde vor Abfertigung des Straferkenntnisses nicht angezeigt. Damit war im Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses jedenfalls die Zustellbevollmächtigung der B Rechtsanwälte aufrecht. Daraus folgt, dass die Zustellung des Erkenntnisses wirksam erfolgte (vgl. VwGH Ra 2019/19/0119).
Aufgrund des im Akt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweises besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der am 04.12.2023 bewirkten ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses an die B Rechtsanwälte in *** zu zweifeln, stellt doch der Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde dar, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat.
Da die nochmalige Zustellung des Straferkenntnisses an die Beschwerdeführerin selbst, nach der Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtverhältnisses, gemäß § 6 ZustG keine Rechtsfolgen auslöst, begann die vierwöchige Beschwerdefrist somit am 04.12.2023 zu laufen und hat aufgrund der Feiertagsregel mit Ablauf des 02.01.2024 geendet. Die erst am 09.02.2024 mittels Telefax übermittelte Beschwerde ist daher jedenfalls als verspätet eingebracht zu qualifizieren.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Gericht demzufolge verwehrt und war die Beschwerde somit spruchgemäß zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung hatte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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