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LVwG-AV-2198/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2198/001-2023
LVwG-AV-2198/001-2023Landesverwaltungsgericht02.04.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Änderung von Grundstücksgrenzen; Grundabtretung; Entschädigung; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Hofrat Mag. Clodi über die Beschwerde der A, geb. ***, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21.03.2023, Zl. ***, mit dem die Berufung von A vom 03.11.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.10.2020, Zl. ***, mit welchem die Änderung von Grundstücksgrenzen der Grundstücke *** inneliegend in EZ *** und ***, inneliegend in EZ ***, beide KG ***, bewilligt und die entschädigungslose Abtretung von Grundstücksteilen an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** vorgeschrieben worden ist, zurückgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.10.2020, GZ ***, mit welchem die Änderung von Grundstücksgrenzen der Grundstücke *** inneliegend in EZ *** und ***, inneliegend in EZ ***, beide KG ***, bewilligt und die entschädigungslose Abtretung von Grundstücksteilen an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** vorgeschrieben worden ist, zurückgewiesen.
Begründend wurde in diesem Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass die Berufungswerberin mit Eingabe vom 03.09.2020 um Bewilligung der Grundabteilung für die Grundstücke *** und ***, KG ***, angesucht habe. Diesem Ansuchen sei der Vermessungsplan der C GmbH vom 27.08.2020, GZ ***, zu Grunde gelegen. Nach diesem Vermessungsplan sollte vom Grundstück *** eine Teilfläche von 62 m² abgeteilt und dem der Stadtgemeinde *** (öffentliches Gut) gehörigen Grundstück *** als Verkehrsfläche zugeschrieben werden.
Auf Grund dieses Ansuchens hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 16.10.2020 unter Spruchpunkt I. die Änderung der Grundstücksgrenzen bewilligt und festgehalten, dass diese Änderung im Grundbuch nur dann durchgeführt werden dürfe, wenn das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Entscheidung im Umfang des Absatz 5 entspreche, die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung nachgewiesen und das Grundbuchsgesuch innerhalb von zwei Jahren nach der Rechtskraft bei Gericht eingebracht worden sei. Weiters sei unter diesem Spruchpunkt festgehalten, dass dann, wenn das Grundbuchsgesuch innerhalb der genannten Frist nicht gestellt werde, die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam sei.
Mit Spruchpunkt II. habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Antragstellerin verpflichtet, die vorangeführten 62 m² des Grundstückes *** inneliegend in EZ ***, KG ***, ohne Entschädigung in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** und zwar zu Grundstück Nr. *** abzutreten.
Mit der Berufung habe die Berufungswerberin lediglich den Spruchpunkt II. des angeführten Bescheides angefochten und festgehalten, dass der angefochtene Bescheid am 22.10.2020 zugestellt worden sei. Da sich die Berufung nur gegen den Spruchpunkt II wende, sei der nicht bekämpfte Spruchpunkt I. betreffend die Bewilligung der Grundabteilung aber auch der Ausspruch, dass die Bewilligung der Grenzänderung dann unwirksam werde, wenn das Grundbuchsgesuch nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft bei Gericht eingereicht werde, spätestens Mitte Dezember 2020 rechtswirksam geworden; mangels Einreichung eines Grundbuchsgesuches innerhalb von zwei Jahren ab Mitte Dezember 2022 sei die vorangeführte Bewilligung erloschen. Festgehalten werde, dass § 12 Abs 3 NÖ Bauordnung 2014 die grundbücherliche Durchführung von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen sei. Weiters werde festgehalten, dass Teilungspläne kraft Gesetzes ebenfalls nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen würden und sodann auf deren Basis keine Grundbuchseintragung mehr bewilligt werden könne und der streitgegenständliche Teilungsplan auch zufolge Fristablaufes nicht mehr verbüchert werden könne.
In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass im Fall einer Entscheidung über eine Berufung einerseits vom Sachverhalt und anderseits auch von der Rechtslage welche zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vorliege, auszugehen sei. Die Berufungsbehörde habe daher Änderungen der Sach- und Beweislage zu berücksichtigen und auf neue, erst nach Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides eingetretene oder hervorgekommene entscheidungsrelevante Umstände Bedacht zu nehmen. Auch Kollegialorgane seien berechtigt jedoch nicht verpflichtet, derartige geänderte Sach- und Rechtslagen zu berücksichtigen.
Dazu komme noch, dass die Berufungswerberin auf Grund des mittlerweile eingetretenen Erlöschens der Grundabteilung durch den von ihr bekämpften Spruchteil II. des Bescheides nicht mehr belastet sei. Dies deshalb, weil die ihr aufgetragene Abtretung auf Basis des außer Kraft getretenen Teilungsplanes nicht mehr möglich sei. Auch der Wegfall der Beschwerde führe zur Zurückweisung der jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung unzulässigen Berufung. Aus den genannten Gründen sei zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung diese als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Ein wesentlicher Grundsatz des Ermittlungsverfahrens sei das den Parteien eines Verfahrens zustehende Recht auf Gehör. Dieser Grundsatz gelte für das gesamte Ermittlungsverfahren. Das bedeute, dass den Parteien Gelegenheit zu geben sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu auch Stellung zu nehmen. Gegen diese verfahrensrechtliche Bestimmung habe die belangte Behörde verstoßen. Es sei auch auf § 73 AVG zu verweisen, wonach die Entscheidungspflicht für die belangte Behörde sechs Monate betrage. Diese Frist sei mehrfach vom Stadtrat überschritten worden. Dennoch habe der Stadtrat entgegen dem Überraschungsverbot die Nichtdurchführung des Teilungsplanes von D vom 27.08.2020 als wesentliches Element seiner Entscheidung der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht. Mehr als zwei Jahre nach Einbringung der Berufung sei der Berufungsbescheid erlassen worden. Hätte der Stadtrat ihr die rechtswidrigen Überlegungen zur Kenntnis gebracht, hätte sie eine Stellungnahme abgegeben. Jedenfalls würden Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.10.2020 einen einheitlichen Bescheid bilden, der diesbezüglich nicht einer Teilrechtskraft fähig sei, weshalb die Zweijahresfrist für die grundbücherliche Durchführung einer baubehördlich bewilligten Änderung von Grundstücksflächen noch gar nicht zu laufen begonnen habe.
Jedenfalls sei der angefochtene Bescheid des Stadtrates auch infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da die belangte Behörde gegen das Überraschungsverbot verstoßen habe.
Entgegen der Rechtsauffassung des Stadtrates würden die Spruchteile I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters eine Einheit bilden und seien nicht einer Teilrechtskraft fähig. Der Spruchpunkt I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides würden nämlich nicht trennbare Teile eines Bescheides gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 darstellen. Nur dann, wenn Bescheid bzw. Bescheide in selbständige Teile trennbar seien, könnten diese in Teilrechtskraft im Rahmen einer Berufung erwachsen. Wesentlich für die Frage, ob eine Teilrechtskraft von Teilen eines Bescheides vorliege, sei neben dem Vorliegen von selbständigen Spruchteilen im Bescheid vor allem aber, ob die einzelnen Ansprüche bzw. Bewilligungen objektiv gesehen voneinander überhaupt trennbar seien.
Im Spruchpunkt I. habe der Bürgermeister auf Grund des Ansuchens die Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, gemäß dem Teilungsplan von D vom 27.08.2022 gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 bewilligt. Unter Spruchpunkt II. habe der Bürgermeister die Beschwerdeführerin verpflichtet gemäß § 10 Abs. 5 iVm § 12 NÖ Bauordnung das Trennstück Nr. 1 im Ausmaß von 62 m² des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, ohne Entschädigung entsprechend dem Teilungsplan des D vom 27.08.2020 abzutreten. In beiden Spruchpunkten sei auf denselben Teilungsplan verwiesen worden. Nach § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung habe der Bescheid, mit dem die Änderung von Grundstücksgrenzen bewilligt werde, unter anderem auch die Grundabtretung zu enthalten. Es sei nicht zulässig bei Gericht nur die Durchführung eines Teiles der im Plan vorgesehenen Änderungen von Grundstücksgrenzen zu beantragen, um etwa mit dem Rest zu warten, bis sich weitere Kaufinteressenten melden würden oder die Straßengrundabtretungen aufzuschieben. Baubehördliche Bewilligungen von Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland auf Grund von Teilungsplänen hätten stets auch gleichzeitig über Grundabtretungen für Verkehrsflächen gemäß § 12 NÖ Bauordnung abzusprechen. Sohin würden diese beiden eine unabdingbare Einheit darstellen, dies auch für die grundbücherliche Durchführung. Auch § 12 Abs. 1 Z 2 lit.a NÖ Bauordnung schreibe vor, dass über eine Grundabtretung für Verkehrsflächen in einem Bescheid für die Änderung von Grundstücksflächen zu entscheiden sei und allenfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Grundabtretungen anzuordnen seien. Nach § 12 NÖ Bauordnung sei bei Grundabtretungen für Verkehrsflächen Folgendes zu berücksichtigen:
Die Abtretung von Grundstücksflächen für Verkehrsflächen aus Anlass von Änderungen von Grundstücksgrenzen könne entweder im Bescheid über die Änderung der Grundstücksgrenzen bescheidmäßig aufgetragen werden oder Gegenstand eigener Vereinbarungen gemäß § 12 Abs. 2 NÖ Bauordnung sein, wobei allerdings auch hier im Bewilligungsbescheid für die Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 Abs. 5 ein Bezug hergestellt werden müsse. Darüber hinaus könne die Grundabtretung für Verkehrsflächen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen entgeltlich oder unentgeltlich sein. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass freiwillig über das gesetzliche Ausmaß Grundabtretungen ins öffentliche Gut möglich seien. Auf Grund der bereits zitierten Bestimmungen des § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 müsse bei baubehördlicher Bewilligung eines Teilungsplanes/Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland über diese Frage zwingend abgesprochen werden, zumal dies auch im Sinne der grundbücherlichen Durchführung, eine Einheit darstelle.
Aus all dem ergebe sich, dass im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 über die Bewilligung von Änderungen von Grundstücksgrenzen im Zusammenhang mit Teilungsplänen zwingend in diesem Bescheid über die Frage von Grundabtretungen für Verkehrsflächen gemäß § 12 NÖ Bauordnung 2014 abzusprechen sei, sodass der diesbezügliche Bescheid – auch unter Berücksichtigung der grundbücherlichen Durchführung – eine Einheit darstelle. Dies bedeute, dass im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.10.2020 eine untrennbare Einheit darstellen, weshalb auch bei Bekämpfung im Wesentlichen nur des Spruchpunkts II. dieses Bescheides eine Teilrechtskraft des Spruchpunktes I. des Bescheides nicht möglich sei.
Würde man der unrichtigen Rechtsauffassung des Stadtrates folgen, hätte bislang die Baubehörde I. Instanz für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes von D vom 27.08.2020 nur eine Teilrechtskraftbestätigung zu Spruchpunkt I. ausstellen können; zu Spruchpunkt II. wäre der Hinweis auf das anhängige Berufungsverfahren zu tätigen gewesen. Für das zuständige Bezirksgericht *** wäre allerdings der Teilungsplan von D vom 27.08.2020 auch grundbücherlich nicht durchführbar gewesen, sondern das Grundbuchsgesuch abzuweisen gewesen, weil im Sinne des § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung eine Bewilligung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland nur gleichzeitig mit einer Grundabtretung für Verkehrsflächen gemäß § 12 NÖ Bauordnung durchgeführt werden könnte.
Die Beschwer für die Erhebung der Berufung sei jedenfalls nicht weggefallen, sodass der Stadtrat in der Sache selbst entscheiden hätte müssen und zwar im Sinne der Stattgebung der Berufung.
Im Übrigen wurde in dieser Beschwerde auch in der Sache selbst noch ein ausführliches Vorbringen erstattet. Beantragt wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 VwGVG, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der angefochtene Bescheid des Stadtrates ersatzlos behoben werde, der Berufung gegen den Bescheid Folge gegeben werde und der Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert werde, dass auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung gegen Erfüllung der von der Stadtgemeinde *** diesbezüglich übernommenen Verpflichtungen das Trennstück 1 im Ausmaß von 62 m² des Grundstückes ***, KG *** in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** KG *** übertragen bzw. zugeschrieben werde, dies auf Kosten der Stadtgemeinde ***, in eventu die Abtretung des vorhin erwähnten Trennstückes 1 im Ausmaß von 62 m² gegen eine festzusetzende angemessene Barabfindung in das öffentliche Gut Verkehrsflächen der Stadtgemeinde *** zuschreiben zu lassen, dies ebenfalls auf Kosten der Stadtgemeinde ***, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die gegenständliche Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz der Stadtgemeinde *** vom 19.07.2023 wurde diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Zur Beschwerde wurde zusammengefasst wie folgt Stellung genommen:
Die Beschwerde rüge, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsansicht der belangten Behörde bezüglich der mangelnden Beschwer für ihre Berufung nicht vorab mitgeteilt worden sei und daher eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Zur Notwendigkeit rechtliches Gehör zu gewähren werde auf § 65 AVG verwiesen, wonach neue Tatsachen oder Beweise welche der betroffenen Partei nicht bekannt seien, zur Kenntnis zu bringen seien. Der Ablauf der im Bescheid deutlich festgehaltenen Frist für das Einbringen eines Grundbuchgesuches sei jedenfalls keine neue Tatsache und habe der Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungssammlung 14374A/1995 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde eine von ihr in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung nicht ins Parteiengehör geben müsse. Da die Tatsache der abgelaufenen Frist der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei und die belangte Behörde hieraus nur den rechtlichen Schluss, welcher zur Berufungsentscheidung geführt habe, gezogen habe, erweise sich diese Verfahrensrüge als unberechtigt.
Auch die weitere Rüge, dass der bekämpfte Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist ergangen sei, habe auf den Inhalt der Entscheidung keinen Einfluss und begründe ebenso keinen Verfahrensmangel. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die beiden Spruchteile eine untrennbare Einheit darstellen würden und Spruchteil I. zufolge Bekämpfung des Spruchteiles II. daher nie rechtskräftig geworden sei, sei Folgendes auszuführen:
Zunächst verweise man auf Beilage ./4 (Berufung der Beschwerdeführerin) und halte fest, dass die Anfechtungserklärung sich zwar formal auf den Spruchpunkt II. ohne Einschränkung beziehe, allerdings sei aus dem Inhalt der Beschwerde und dem Beschwerdeantrag klar ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin lediglich darum gehe, die in diesem Spruchpunkt vorgesehene Abtretung an die Stadtgemeinde *** nicht unentgeltlich sondern nur gegen Entgelt vorzunehmen. Dass sie bereit sei, diesen Anteil abzutreten, zeige schon der von ihr diese Abtretung vorsehende zur Genehmigung vorgelegte Teilungsplan. Daher sei aus der Berufung und der Beschwerde klar abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin die Abtretungsverpflichtung an die Stadtgemeinde *** nicht in Frage stelle. Die Stadtgemeinde *** hätte daher eine Rechtskraftbestätigung mit der Einschränkung, dass nur die Frage, ob die Grundabtretung entgeltlich oder unentgeltlich vorzunehmen sei, offen ausstellen können und hätte auf dieser Basis die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes jedenfalls fristgerecht erfolgen können und wäre diesfalls meritorisch über die Berufung dann zu entscheiden gewesen, wenn die Frist für die Verbücherung nicht abgelaufen gewesen wäre.
Da die im Bescheid für die Verbücherung vorgesehene Frist unbestritten ungenutzt verstrichen sei, sei gemäß § 10 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam und hätte es daher auch keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur Frage entgeltliche oder unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung bedurft.
Es sei auch darauf hinzuweisen, dass zwischen der Bewilligung der Grundabteilung und dem Ausspruch der gleichzeitig erforderlichen Grundabtretung an die Stadtgemeinde ein innerlicher Zusammenhang bestehe, dies aber nicht für die Frage gelte, ob diese Grundabtretung entgeltlich oder unentgeltlich zu erfolgen habe. Dies seien zwei voneinander unabhängige Fragen und erweise sich daher das Vorbringen, dass eine Teilrechtskraft nicht vorliegen könne, als unberechtigt. Es werde noch einmal darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ja selbst den Antrag betreffend die Grundabtretung eingebracht habe und die Frage, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich zu erfolgen habe, erst im Rechtsmittelverfahren aufgeworfen worden sei. Durch den Antrag sei auch unter Beweis gestellt, dass die Bewilligung der Grundabteilung bei gleichzeitiger Abtretung der hierfür vorgesehenen Fläche an die Stadtgemeinde *** zu erfolgen habe und dieser Teil der Bescheide daher in Rechtskraft erwachsen sei und bei fristgerechtem Einreichen des Grundbuchsgesuches nur mehr über die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Grundabtretung im Berufungswege zu entscheiden gewesen wäre. Da die rechtskräftig gewordenen Teile des Bescheides betreffend Durchführung des Teilungsplanes durch das Fristversäumnis in Zusammenhang mit der grundbücherlichen Antragstellung auf Grund der eindeutigen Gesetzesbestimmung des § 10 Abs. 6 NÖ Bauordnung und der gleichlautenden Regelung im erstinstanzlichen Bescheid außer Kraft getreten seien, erübrige es sich auch über die Frage zu entscheiden, ob die Grundabtretung entgeltlich oder unentgeltlich durchzuführen sei.
Weiters sei auf Beilage ./26 zu verweisen und festzuhalten, dass die Bauwerberin auf Grund eines „abweislichen“ Baubescheides erster Instanz, welcher auf Basis des strittigen Teilungsplanes eingereicht worden sei, auf Grund einer Abweisung ihres Bauantrages in erster Instanz im Berufungsverfahren das Bauansuchen sehr entscheidend geändert und darauf verwiesen habe, dass das neue Ansuchen auf einem angeschlossenen Teilungsentwurf basiere, in welchem allerdings die nötigen Angaben zum Umfang der Grundabtretung an die Stadtgemeinde *** fehlen würden. Dieses Vorgehen zeige deutlich, dass auch die Beschwerdeführerin selbst der Rechtsmeinung sei, dass der seinerzeit bewilligte streitgegenständliche Teilungsplan nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.
Zur Frage der Trennbarkeit von Bescheidinhalten werde beispielsweise auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2012, 2008/07/0125 verwiesen, in welchem deutlich hervorgehoben sei, dass zum Beispiel die Frage, ob eine Sache Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sei und ob diese Sache gegebenenfalls dem Altlastenbeitrag unterliege, losgelöst von der Frage, in welche Beitragskategorie des § 6 Abs. 1 ALSAG der Abfall einzustufen sei und ob die Voraussetzungen für die Anwendungen eines Zuschlages gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG gegeben seien, beurteilt werden könne. Durch dieses Erkenntnis sei auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege im gegenständlichen Fall eine Unteilbarkeit vor, eindeutig widerlegt.
Beizupflichten sei der Beschwerde nur insoweit, dass es im gegenständlichen Fall nicht zulässig gewesen wäre, bei Gericht nur die Durchführung eines Teiles der im Plan vorgesehenen Änderungen zu beantragen. Richtig sei auch, dass bei baubehördlicher Bewilligung eines Teilungsplanes auch über die Frage, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich zu geschehen habe, abzusprechen sei, doch ändere all dies nichts daran, dass die letztgenannte Frage keine untrennbare Einheit mit der Genehmigung der Grundabteilung bilde.
Aus den angeführten Gründen sei die Beschwerdeführerin sohin durch den Spruchpunkt II. (und zwar auch hinsichtlich der dort ausgesprochenen unentgeltlichen Abtretung) nicht mehr beschwert, sodass über die Berufung mangels Beschwer nicht mehr meritorisch zu entscheiden gewesen sei. An dieser Rechtsauffassung ändere auch die Bescheinigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Beilage ./24) nichts, wobei nochmals darauf hingewiesen werde, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 6 NÖ Bauordnung iVm der gleichlautenden Regelung im streitgegenständlichen Bescheid vorrangig anzuwenden sei.
Auch die angesprochenen Probleme mit Abfuhr der Grunderwerbsteuer würden an dieser rechtlichen Beurteilung deshalb nichts zu ändern, weil auf Basis des vorliegenden Bescheides jederzeit im Rahmen der Selbstbemessung oder bei Anzeige an das Finanzamt durch Entscheidung desselben bestätigt hätte werden können, dass der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 5 des Grunderwerbs-steuergesetzes vorliege. Wenn der Berufung bei rechtzeitiger Grundbuchsdurch-führung in der Folge stattgegeben worden wäre, wäre gegenüber dem Finanzamt dieser Umstand und die Höhe der diesfalls für die Entschädigung anfallenden Grunderwerbssteuer mitzuteilen und die Nachzahlung durchzuführen gewesen. Gegen die fristgerechte grundbücherliche Durchführung des Bescheides spreche auch dieser Aspekt nicht.
Im Weiteren wurde in dieser Stellungnahme der belangten Behörde, inhaltlich auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass eine Grundabtretung entgeltlich vorzunehmen gewesen wäre ausführlich eingegangen.
Angeschlossen waren dieser Stellungnahme nachstehende Unterlagen aus dem Verfahrensakt:
1. Bescheidbeschwerde vom 28.04.2023, Beilage 71
2. Gesuch um Grundabteilung C GmbH 03.09.2020 samt Teilungsplan vom 27.08.2020 GZ.***, Beilage 72
3. Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.10.2020, Beilage 73
4. Berufung der Beschwerdeführerin vom 03.11.2020, Beilage 74
5. E-mail von E an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 10.01.2022, Beilage 75
6. Antwortschreiben der Vertreter der Beschwerdeführerin vom 12.01.2022, Beilage 76
7. Eingabe der Beschwerdeführerin 10.02.2022, Beilage 77
8. Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 07.07.2022, Beilage 78
9. Mit Beschwerde bekämpfter Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21.03.2023, Beilage 79
10. Beschluss BG *** vom 17.02.1966, 205/66, Beilage 710
11. Beschluss Bezirksgericht *** 21.06.1967, Beilage 711
12. Grundtrennungsplan 19.11.1918 samt Erledigung BG *** 17.05.1919, Beilage 712
13. Lageplan aus dem Jahre 1931, Beilage 713
14. Schreiben Marktgemeinde *** an die Beschwerdeführerin vom 27.09.2011 samt Abteilungsvorschlag, Beilage 714
15. Beschluss BG *** 13.03.2012, ***, Beilage 715
16. 2 Briefe der Beschwerdeführerin an die Marktgemeinde *** vom 06.08.2012, Beilage 716
17. Brief Beschwerdeführerin und J an die Marktgemeinde *** vom 06.08.2012, Beilage 717
18. Beschluss BG *** vom 25.03.2014, *** - 72, Beilage 718
19. Schreiben F an Herrn G vom 01.06.2012, Beilage 719
20. Email Bauamtsleiter H an Beschwerdeführerin vom 23.08.2012, Beilage 720
21. Brief Vizebürgermeister I an die Beschwerdeführerin vom 25.07.2013, Beilage 721
22. Brief des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** an die Beschwerdeführerin vom 30.08.2013, Beilage 722
23. Brief des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** an die Beschwerdeführerin vom 25.09.2013, Beilage 723
24. Bescheid Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vom 20.07.2022
GZ ***, Beilage 724
Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin ein Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 05.12.2023, Zl. ***, betreffend den verfahrensgegenständlichen Teilungsplan vom 27.08.2020, GZ ***, C GmbH vorgelegt und ausgeführt, dass aus diesem Plan entnommen werden könne, dass der gegenständliche Plan im Sinne des Vermessungsgesetzes bis 05. Juni 2025 grundbücherlich durchführbar sei, sohin die Bescheinigung im Sinne des § 39 Vermessungsgesetz von Seiten der Beschwerdeführerin wiederum verlängert worden sei.
Angeschlossen war diesem Schriftsatz die Bescheinigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens vom 05.12.2023.
In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.02.2024 wurde zusammengefasst auf das bisherige Vorbringen verwiesen und zudem ausgeführt, dass nicht bekannt sei, ob der Akt vollständig vorgelegt worden sei. Zudem wurde ausführlich auf ein anderes Baubewilligungsverfahren verwiesen.
Auch die belangte Behörde hat in einen ergänzenden Schriftsatz vom 12.02.2024 ihre Rechtsansicht abermals dargelegt.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin A ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, EZ *** und Nr. ***, EZ ***, beide KG ***.
Mit Eingabe vom 03.09.2020 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die damals mit Vollmacht ausgewiesene C GmbH um Bewilligung der Grundabteilung für die Grundstücke *** und ***, KG ***, angesucht. Diesem Ansuchen lag der Vermessungsplan der C GmbH vom 27.08.2020, GZ ***, zu Grunde. Nach diesem Vermessungsplan sollte vom Grundstück *** eine Teilfläche von 62 m² abgeteilt und dem der Stadtgemeinde *** (öffentliches Gut) zugehörigen Grundstück *** als Verkehrsfläche zugeschrieben werden.
Die Beschwerdeführerin ist somit Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***. Die Stadtgemeinde *** ist die Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***.
Auf Grund dieses Ansuchens hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 16.10.2020, Aktenzeichen ***, unter Spruchpunkt I. gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 die Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. ***, EZ ***, und Nr. ***, EZ , beide KG *** (), gemäß dem Teilungsplan von D (C GmbH, ***, ***), GZ *** vom 27.08.2020 bewilligt.
Wörtlich wurde unter Spruchpunkt I. ergänzend weiters angeführt wie folgt:
„Die angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung sind genauestens einzuhalten.
Gemäß § 10 Abs 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung darf die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland im Grundbuch durchgeführt werden, wenn
das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Entscheidung im Umfang des Abs. 5 entspricht,
die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung nachgewiesen und
das Grundbuchsgesuch innerhalb von 2 Jahren ab der Rechtskraft bei Gericht eingebracht
wird.
Wird das Grundbuchsgesuch nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.
Die Verbücherung eines für die Erschließung vorgesehenen Fahr- und Leitungsrechtes darf bei Grundstücken, die noch nicht gleichzeitig mit dieser Änderung der Grundstücksgrenzen zum Bauplatz erklärt werden, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.“
Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 5 iVm § 12 NÖ Bauordnung 2014 verpflichtet, das Trennstück Nr. 1 im Ausmaß von 62 m² des Grundstückes Nr. ***, EZ , KG *** (), der KG *** ohne Entschädigung in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** (Nr. ***, EZ ***, KG ***) abzutreten. Als Grundlage für diese Grundabtretung für Verkehrsflächen ist der Teilungsplan des D (C GmbH, ***, ***), Zl. GZ *** vom 27.08.2020 genannt.
Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurden gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung und der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung Verfahrenskosten in der Höhe von € 15,80 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.11.2020 Berufung erhoben.
Wörtlich wurde Folgendes ausgeführt:
„In außen bezeichneter Verwaltungssache (Bausache) wurde mir zu Handen meiner bevollmächtigten C GmbH am 22.10.2020 der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 16.10.2020, ***, zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebe ich durch meinen nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter, B, Rechtsanwalt, ***, gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.10.2020, ***,
BERUFUNG
an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 2. Instanz (§ 2 NÖ Bauordnung 2014 iVm Artikel 118 Abs 4 B-VG) und begründe diese wie folgt:
….“
In der Begründung selbst wird dann ausgeführt, dass der Bescheid lediglich in seinem Spruchpunkt II. angefochten wird und wird dies auch näher dargelegt.
In dem am Schluss dieser Berufung gestellten Antrag wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters im Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern ist, dass der Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos aufgehoben und dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aufgetragen wird, auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung gegen Erfüllung der von der Stadtgemeinde *** diesbezüglich übernommenen Verpflichtungen das Trennstück Nr. *** im Ausmaß von 62 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde ***, Grundstück Nr. ***, *** übertragen bzw. zuschreiben zu lassen, dies auf Kosten der Stadtgemeinde ***.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht auf Grund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes und sind die getroffenen Feststellungen auch im Wesentlichen nicht strittig.
In rechtlicher Hinsicht gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 10 NÖ Bauordnung 2014
(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen (V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur
(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(4) Der Plan hat zu enthalten
(5) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Abs. 1 binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.
(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn
(7) Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.
(8) Wenn 2 Gebäude an einer Grundstücksgrenze
(9) Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.
§ 12 NÖ Bauordnung 2014
(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Z 1 und 2 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland
(2) Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Grundabtretung mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid ist auch der Verlauf der Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen auch deren Niveau zu bestimmen, wenn eine Anzeige nach Abs. 1 Z 1 erfolgt ist und durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 keine Straßenfluchtlinie festgelegt ist.
(2a) Die Abtretung an die Gemeinde darf auch durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer oder der Mehrheit nach Anteilen beim Miteigentum und der Gemeinde erfolgen. Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von Bauwerken, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen. Hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.
(4) Keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebührt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens aber bis zu einer Breite von 7 m.
(5) Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche, die
(6) Ist für die Grundabtretung keine Entschädigung zu leisten, hat der zur Grundabtretung verpflichtete Eigentümer die Kosten der grundbücherlichen Durchführung zu tragen. Die Gemeinde hat diese Kosten im Fall einer Entschädigung zur Gänze, im Fall einer teilweisen Entschädigung anteilsmäßig zu ersetzen.
(7) Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung nach § 8 noch nicht entschieden wurde.
(8) Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden musste, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten.
(9) Die Gemeinde hat die abzutretende Fläche innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Abtretungsverpflichtung in das öffentlichen Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung veranlasst hat. Für vor dem 1. Februar 2015 mit Bescheid aufgetragene Grundabtretungen beginnt diese Frist mit 1. Februar 2015.
Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:
Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.10.2020, mit welchem die Änderung von Grundstücksgrenzen der Grundstücke *** inneliegend in EZ ***, und *** inneliegend in EZ ***, beide KG ***, bewilligt wurde und die entschädigungslose Abtretung von Grundstücksteilen an das öffentliche Gut vorgeschrieben worden ist, zurückgewiesen.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.
Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung ohne inhaltliches Eingehen auf das Berufungsvorbringen zurückgewiesen.
Hat eine Behörde erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, so ist – nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 30. Oktober 1991, 91/09/0069) - für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Wenn die Rechtsmittelinstanz den von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29. September 2011, 2010/21/0429; VwGH 9. November 2010, 2007/21/0493; VwGH 18. Dezember 2006, 2005/05/0142; VwGH 22. Dezember 2005, 2004/07/0010; E 19. Oktober 1988, 88/01/0002).
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen.
Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben.
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde stützt sich die Anfechtung nach dem Wortlaut der Berufung zunächst auf den gesamten Bescheid. Erst in der Begründung der Ausführung der Berufung ist auf Spruchpunkt II. verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, dass die Beschwerdeführerin Spruchpunkt I. hätte niemals mangels Beschwer alleine bekämpfen hätte können.
Weiters ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 10 Abs. 1 und 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung, dass die Behörde untrennbar im Rahmen eines solchen Verfahrens nach § 10 auch über die Grundabtretung absprechen muss.
Nicht nachvollziehbar ist das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der belangten Behörde, dass nicht nur hinsichtlich Spruchpunkt I. Teilrechtskraft eingetreten wäre, sondern auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. soweit es sich auf die Abtretungsverpflichtung stützt – habe sich doch die Beschwerdeführerin nicht gegen die Abtretung an sich ausgesprochen, sondern lediglich gegen die unentgeltliche Abtretung, weshalb auch diesbezüglich bereits Teilrechtskraft eingetreten wäre.
Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, hätte die Bescheidadressatin keine Möglichkeit sich gegen den Ausspruch der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit zur Wehr zu setzen.
Im Übrigen wird in der Berufung ausdrücklich der Antrag gestellt, dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aufzutragen, auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung gegen Erfüllung der von der Stadtgemeinde *** diesbezüglich übernommenen Verpflichtungen, das Trennstück Nr. *** im Ausmaß von 62 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, übertragen bzw. zuschreiben zu lassen, „dies auf Kosten der Stadtgemeinde ***“. Damit sind auch nach der Berufung die Inhalte der Spruchpunkt I und II. des erstinstanzlichen Bescheides untrennbar verknüpft, soll doch die beantragte Grundabtretung ausdrücklich (und nur) auf Kosten der Stadtgemeinde *** erfolgen.
Der Bescheid der belangten Behörde war daher aufzuheben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung weiterer Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lassen und eine Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Auch im Sinne der Judikatur des IGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GCR dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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