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LVwG-S-95/001-2024•LVwG N LVwG-S-95/001-2024
LVwG-S-95/001-2024Landesverwaltungsgericht29.03.2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Ausstellung; Hunde; Qualzuchtmerkmale; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.12.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 12. und 14. November 2021 in , Messegelände, Ausstellung „“ ihren Hund der Rasse „Mops“ mit den Startnummern *** (am 12.11.2021) und *** (am 14.11.2021) ausgestellt, obwohl das Tier das Qualzuchtmerkmal Brachycephalie aufgewiesen und an einer Verkrüppelung der Schwanzwirbelsäule gelitten habe.
Im konkreten Fall konnte dahingestellt bleiben, ob das Tier an Qualzuchtmerkmalen litt. Es steht nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nur bei Anmeldung ausdrücklich das Verbot der Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen zur Kenntnis zu nehmen und zu akzeptieren hatte, sondern ihr Tier bei Betreten des Ausstellungsgeländes auch tatsächlich auf diese Merkmale hin von veterinärfachlich geschulten Personen begutachtet wurde. Wird aber die Annahme eines Tierhalters, bei seinen Tieren lägen keine Qualzuchtmerkmale vor, bereits vor Zutritt zum Ausstellungsgelände und damit vor Verwirklichung der Tathandlung des Ausstellens von fachkundigen Personen nach Begutachtung der Tiere bestätigt, darf er sich grundsätzlich nicht nur auf die Richtigkeit der Diagnose, sondern auch darauf verlassen, dass diese lege artis zustande gekommen ist (vgl. zu Auskünften fachkundiger Personen z.B. VwGH 7.10.2010, 2006/17/0006; 29.3.2011, 2011/17/0039; zur Beiziehung eines Tierarztes ferner LVwG NÖ 24.11.2022, LVwG-S-2416/001-2022). Anderes gilt nur dann, wenn beim Tierhalter begründete Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose oder der Fehlerfreiheit ihres Zustandekommens bestehen müssen (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195; 22.3.2012, 2011/09/0188; 12.8.2014, 2013/10/0203). Gerade dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor, etwa dergestalt, dass die Beschwerdeführerin von Fehldiagnosen durch die Kontrollorgane oder deren mangelnde fachliche Eignung hätte wissen müssen. Derartiges hat das Ermittlungsverfahren nämlich nicht ergeben.
Im Ergebnis wurde die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr Hund habe keine Qualzuchtmerkmale aufgewiesen, durch die Zulassung zur Ausstellung generell nach Passieren der erkennbar veterinärfachlichen Kontrolle bestätigt. Mag die Einschätzung der Kontrollorgane auch nicht den Tatsachen entsprochen haben, durfte sich die Beschwerdeführerin auf deren Beurteilung verlassen, sodass es jedenfalls am Verschulden fehlte.
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