LVwG N LVwG-AV-221/001-2024

LVwG-AV-221/001-2024Landesverwaltungsgericht29.03.2024

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Untersagung; Auffälligkeit; rechtskräftige Feststellung; Gefährdung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-221/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.221.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 4. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend die Erlassung eines Hundehalteverbotes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung und anschließender Verkündung des Erkenntnisses am 26. März 2024, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die zitierte Rechtsgrundlage im Spruch anstelle von „§ 6 Abs. 2“ auf „§ 6 Abs. 3“ zu lauten hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** hat mit der beschwerdegegenständlichen Entscheidung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Mai 2023, mit welchem gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich des von ihr gehaltenen Hundes C, Golden Retriever Mix, Chipnummer ***, ein Hundehalteverbot verhängt wurde, keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Sachverhalts und Zitat der Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes ihrem gesamten Inhalt nach bestätigt.

1.2. Hiergegen wendet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin unter näherer Begründung beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge erstens gemäß Art. 130 Abs. 4 B VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverweisen.

1.3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 legte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands vom 4. Jänner 2024, Zl. ***, mitsamt dem Behördenakt vor.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin in der Sache ebenso befragt und angehört wurde, wie der Vertreter der belangten Behörde.

1.5. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Direkt im Anschluss an die mündliche Verkündung stellte die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 2a in Verbindung mit § 29 Abs. 4 VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

2. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit mehreren Jahren Halterin des Hundes C, Golden Retriever Mix, Chipnummer ***. Sie hat den Hund an ihrer Adresse in ***, ***, gehalten.

Zudem war und ist die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch Halterin eines weiteren Hundes namens „D“. Auch zuvor war die Beschwerdeführerin auch Halterin von zwei Hunden.

Die Beschwerdeführerin hat eine Hunde-Haftpflichtversicherung in ihrem Namen in der Höhe von EUR 1.000.000,-- abgeschlossen und aufrechterhalten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 29. Oktober 2019, ***, wurde die Auffälligkeit des Hundes C, Golden Retriever Mix, Chipnummer ***, im Sinne des § 3 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz festgestellt. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 4 NÖ Hundehaltegesetz aufgetragen, sich unverzüglich für die Absolvierung eines Sachkundenachweises anzumelden und die Anmeldebestätigung bis spätestens 13. November 2019 vorzulegen. Nach Absolvierung des Sachkundenachweises ist dieser unverzüglich am Gemeindeamt vorzulegen. Bei Nichtnachkommens dieser Aufforderung wurde sogleich die Verhängung eines Hundehalteverbots nach § 6 NÖ Hundehalteverbot auszusprechen. Dieser Bescheid ist in Rechtkraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2020, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, den Sachkundenachweis bis spätestens 11. Mai 2020 vorzulegen, da sie dieser Aufforderung im Bescheid vom 29. Oktober 2019, ***, nicht fristgerecht nachgekommen ist.

Mit Schreiben vom 20. August 2020, eingelangt beim Gemeindeamt der belangten Behörde am 21. August 2020, übermittelte die Beschwerdeführerin den Sachkundenachweis.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Hundehalteverbots sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies bzw. weist die Beschwerdeführerin folgende, rechtskräftige und noch nicht getilgte, Verwaltungsstrafen auf:

Im mittlerweile rechtskräftigen Verfahren zur Zahl *** (bzw. hg. zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. hg. protokolliert zu LVwG-S-2287/001-2020 sowie Spruchpunkt 3. LVwG-S-2288/001-2020) wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie am 2. August 2020, 11:30 Uhr in ***, *** Nähe Wohnhausanlage, als Halter eines Hundes diesen nicht in einer Weise verwahrt hat, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Hund C attackierte den Hund „E" der Familie G (Spruchpunkt 1.).

Ferner hat sie den Hund nicht an der Leine oder mit Maulkorb geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen (Spruchpunkt 2.).

Schließlich hat sie einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden und Schäden zugefügt, obwohl dies gemäß § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz verboten war, da sie die Aufsicht gegenüber ihrem Hund in einer Weise vernachlässigte, dass ihr Hund einen anderen Hund beißen konnte und diesem dadurch Schmerzen und Leiden zugefügt wurden (mehrere Einbisslöcher, Hämatome, Abschürfungen, eine Wunde musste geklammert werden) (Spruchpunkt 3.).

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Übertretung des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetzes, hinsichtlich Spruchpunkt 2. einer Übertretung des § 10 Abs. 1 Z 9 iVm § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetzes und hinsichtlich einer Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetzes bestraft.

Mit dem unangefochten gebliebenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Oktober 2019, ***, wurde der Beschwerdeführerin rechtskräftig angelastet, dass sie am 26. September 2019 in ***, *** Kreuzung *** und *** als Halter eines Hundes diesen nicht in einer Weise geführt hat, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Hund C konnte ihr entkommen, da sie ihn nicht halten konnte. Hund C attackierte anschließend den Hund F und biss diesen in den Kopf/Hals/Schulterbereich (Spruchpunkt 1.).

Zudem hat die Beschwerdeführerin damit einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden und Schäden zugefügt, obwohl dies gemäß § 5 Abs.1 Tierschutzgesetz verboten war, da sie die Aufsicht gegenüber ihrem Hund C in einer Weise vernachlässigte, dass ihr Hund einen anderen Hund, und zwar den Hund F, in den Kopf/Hals/Schulterbereich beißen konnte, sodass dieser in weiterer Folge mit 10 Klammern versorgt werden musste (Spruchpunkt 2.).

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Übertretung des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz und hinsichtlich Spruchpunkt 2. einer Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetzes bestraft.

Insgesamt weist die Beschwerdeführerin sohin drei rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen nach dem NÖ HundehalteG und zwei rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen nach dem Tierschutzgesetz auf.

Darüber hinaus wurden bei drei von der Beschwerdeführerin eingestandenen Vorfällen von Hund C andere Hunde – wenngleich nicht immer schwer – verletzt, teilweise weil sich Hund C aus der Anleinung durch die Halterin lösen konnte. Die Beschwerdeführerin gestand hier Fehler ein, wie etwa, dass sich Hund C lösen konnte, weil sie die Leine nicht richtig ergriffen hatte.

Ebenso gestand die Beschwerdeführerin auch ein, sich nicht immer – wie etwa nachts – an die Beißkorbpflicht zu halten.

3. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in die hg. eingeholten und verlesenen Akten zu den hg. Zahlen LVwG-S-2287/001-2020 und LVwG-S-2288/001-2020 sowie des Behördenaktes zur Zahl *** und Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 26. März 2024.

Konkret ergibt sich die bescheidmäßig festgestellte Auffälligkeit des Hundes C aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 29. Oktober 2019, ***.

Die rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem Auszug der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. Februar 2024 sowie deren Inhalt aus den diesbezüglich eingeholten hg. Erkenntnissen zu den Zahlen LVwG-S-2287/001-2020 und LVwG-S-2288/001-2020 sowie aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Oktober 2019, ***.

In der Verhandlung erweckte die Beschwerdeführerin auf die erkennende Richterin zwar den Eindruck, eine liebevolle Hundehalterin ihrem Hund C gegenüber zu sein, gleichzeitig setzte sie sich aber über bestehende Auflagen, wie etwa die Beißkorbpflicht, zugegebenermaßen hinweg und zeigte auch wenig Verständnis für die geltenden Rechtsnormen und gab an, auch mit dem NÖ Hundehaltegesetz zum Teil nicht einverstanden zu sein.

Ebenfalls versuchte sie die Verletzungen an den anderen attackierten Tieren eher kleinzureden. Die Feststellungen zu den drei verletzten Tieren gründen sich auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Hunde-Haftpflichtversicherung im Namen der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 1.000.000,-- gründen sich auf die im Akt inliegenden Ergänzung zur Versicherungspolizze zur Polizzennummer *** vom 10. Mai 2019.

4. Maßgebliche Rechtsgrundlage

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001-3 idF LGBl. Nr. 56/2022, lauten auszugweise wie folgt:

(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b vorzulegen.

(3) Werden der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, erneut Tatsachen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bekannt, hat die Gemeinde dies mit Bescheid festzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund nochmals innerhalb einer Frist von drei Monaten den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b zu erbringen und der Gemeinde vorzulegen

[…]

(1) Das Halten von Hunden ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich zu melden.

[…]

(8) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden abgeschlossen hat und aufrechterhält. Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden. Die Gemeinde kann – insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung – einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

[…]

(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 verstoßen wird.

(2) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 8 oder 5 Abs. 2 verstoßen wird.

(3) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

(5) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Ein Hundehalteverbot gemäß Abs. 1 ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für seine Erlassung weggefallen ist.

[…]

Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Gemäß § 6 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz kann eine Gemeinde das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes (Z 5) und die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (Z 6).

§ 6 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz sieht sohin eine beispielhafte Aufzählung der gesetzmäßig definierten Tatsachen (Z 1 bis Z 7) iSd Gesetzes vor (arg. Verwendung des Wortes „insbesondere“). Es können somit auch weitere „Tatsachen“ in die zu treffende Beurteilung zusätzlich miteinfließen.

5.2. Die bestehende rechtskräftige Feststellung über die Auffälligkeit des verfahrensgegenständlichen Hundes C der Beschwerdeführerin im Sinne des § 3 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes, nachdem Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt geworden waren, ist ebenso unstrittig, wie die bisher vorhandenen drei rechtskräftigen und nicht getilgten Vormerkungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes sowie weitere zwei vorhandene rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes.

Bereits aufgrund dieses Sachverhaltes ermöglicht es die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Z 5 und 6 NÖ Hundehaltegesetz einer Gemeinde, einem Hundehalter das Halten von Hunden gemäß § 2 oder 3 zu untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten etwa wiederholte Bestrafungen wegen Verstößen gegen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes oder des Tierschutzgesetzes.

Im Lichte der Feststellungen liegen derartige wiederholte Bestrafungen bei Vorliegen von zwei rechtskräftigen Übertretungen des Tierschutzgesetzes und drei rechtskräftigen Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes und somit „bestimmte Tatsachen“, die die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden, iSd § 6 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetzes jedenfalls vor.

5.3. Zum Vorbringen der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, wonach es bei diesen Übertretungen noch bzw. bislang zu keiner Gefährdung von Menschen gekommen sei, ist auszuführen, dass dies nicht Voraussetzung für die Verhängung eines solchen Hundehalteverbots iSd § 6 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetzes ist, sondern liegt der Schutzzweck dieser Norm gerade in der Verhinderung solcher Gefährdungen. Vielmehr ist anhand von bestimmten Tatsachen zu prüfen, ob der Hundehalter oder die Hundehalterin in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden, wobei das Gesetz beispielhaft bestimmte Tatsachen bereits benennt. Bei den vorliegend ins Treffen geführten Tatsachen nach § 6 Abs. 3 Z 5 und Z 6 NÖ Hundehaltegesetz, die eine Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen, handelt es sich nach den Erläuterungen um rechtskräftige, noch nicht getilgte Verurteilungen und Bestrafungen wegen strafgesetzlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Delikte, die zumindest begründete Zweifel an einem ordnungsgemäßen und sicheren Umgang des konkreten Hundehalters mit Hunden gemäß § 2 und § 3 entstehen lassen können (vgl. diesbezüglich auch die Erläuterungen zum damaligen § 6 Abs. 2 – nunmehr § 6 Abs. 3 – NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001-0).

5.4. In diese Beurteilung ist vorliegend vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse zusätzlich miteinzubeziehen, dass – über das Vorliegen der Tatsachen nach § 6 Abs. 3 Z 5 und 6 NÖ Hundehaltegesetz hinaus – auch aufgrund der eingestandenen Mängel in der Handhabung mit der als „auffällig“ iSd NÖ Hundehaltegesetzes festgestellten Hündin C, wie etwa die teilweise mangelnde Beachtung der Beißkorbpflicht oder der unsichere Umgang mit der Leine – zumindest begründete Zweifel an einem ordnungsgemäßen und sicheren Umgang der Halterin mit Hündin C entstanden sind. Ebenso kam es bereits zu Verletzungen von anderen Hunden zum Teil aufgrund eines unsicheren bzw. fehlerhaften Umgangs etwa mit der Leine. Auch ermangelt es der Beschwerdeführerin teilweise bis heute an Einsicht und Verständnis für die nach dem NÖ Hundehaltegesetz erforderlichen Maßnahmen, die letztendlich von allen Hundehaltern einzuhalten sind – nicht zuletzt um Gefährdungen von Anderen zu vermeiden.

5.5. Vorliegend liegen nunmehr mehrere solcher Tatsachen – nämlich jedenfalls sowohl § 6 Abs. 3 Z 5 und Z 6 NÖ Hundehaltegesetz als auch darüber hinaus die zuvor genannten – vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Da sich bereits daraus sich das behördlich erteilte Hundehalteverbot rechtfertigt, war weder auf weitere beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige und noch nicht abgeschlossene Verfahren wegen einer erneuten Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes (dort: § 10 Abs. 2 erster Strafsatz iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz; Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Jänner 2024, ***; Beschwerde hg. protokolliert zu LVwGS237/001-2024) einzugehen, noch auf den von der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, dass es sich bei der Hündin C bereits um einen älteren Hund handelt.

Die belangte Behörde hatte deshalb im Sinne einer Prognoseentscheidung weder zuzuwarten, bis das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwGS237/001-2024 abschließend entschieden hat, noch räumt die Verwendung des Wortes „kann“ in § 6 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz der Behörde ein freies Ermessen ein, sondern hat sie dieses vielmehr nach den Kriterien des § 6 NÖ Hundehaltegesetzes auszuüben und war aus diesem Grunde gegen die Beschwerdeführerin mit der Erlassung eines Hundehalteverbotes vorzugehen (vgl. diesbezüglich bereits LVwG NÖ 24.4.2020, LVwG-AV-1351/001-2019 zu § 6 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz).

5.6. Abschließend ist noch festzuhalten, dass vorliegend auch die Erteilung eines Hundehalteverbots iSd § 6 Abs. 2 NÖ HundehalteG gerechtfertigt wäre, zumal die Beschwerdeführerin für zwei Hunde lediglich eine Hunde-Haftpflichtversicherung auf ihren eigenen Namen iHv 1 Mio. Euro abgeschlossen hat, wobei gemäß § 4 Abs. 8 leg. cit. bei Vorliegen eines auffälligen Hundes eine entsprechende Versicherung auf den Namen der Halterin iHv 725.000 Euro pro Hund bestehen müsste und insofern keine ausreichende Hunde-Haftpflichtversicherung iSd § 4 Abs. 8 NÖ Hundehaltegesetzes vorliegt.

5.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts sind also zu berücksichtigen (VwGH 6.12.2018, Ra 2018/02/0318 betreffend eine Angelegenheit nach dem NÖ Hundehaltegesetz).

5.8. Die Beschwerde war deshalb spruchgemäß unter Vornahme der angezeigten Spruchkorrektur abzuweisen.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf den klaren Wortlaut des § 6 Abs. 3 NÖ HundehalteG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Wortlaut etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0049).

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