LVwG N LVwG-M-51/001-2023

LVwG-M-51/001-2023Landesverwaltungsgericht27.03.2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Grenzkontrolle; Grenzschutzorgan; Anhaltung; Befragung; freier Personenverkehr; nicht-systematische Kontrolle;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-51/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.51.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, vertreten durch A, Rechtsanwalt, in ***, ***, gegen eine Befragung durch ein Grenzschutzorgan, zuzurechnen der LPD Niederösterreich, zu Recht:

1. Die Beschwerde, der Beschwerdeführer sei am 18.07.2023 durch die Befragung eines Grenzschutzorgans am Flughafen *** in seinen Rechten verletzt worden, wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht Maßnahmenbeschwerde gegen die Befragung eines Grenzschutzorgans der LPD Niederösterreich am Flughafen *** am 18.07.2023 ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass er österreichischer Staatsbürger sei und nach *** fliegen wollte. Die Befragung habe etwa 10 bis 15 Minuten gedauert, er habe die Antworten auf sämtliche Fragen bis auf jene seiner Zieldestination verweigert. Hintergrund der Befragung sei, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gelaufen sei, welches jedoch mittlerweile eingestellt worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer auch dem Grenzpolizisten mitgeteilt. Es lege kein vom Grenzkontrollgesetz gedeckter Sachverhalt vor, welcher die Befragung des Beschwerdeführers gerechtfertigt habe. Es habe eine eingehende Einreisekontrolle vorgelegen, deren gesetzliche Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Der Beschwerdeführer müsse solche Befragungen häufig über sich ergehen lassen, da er häufig reise. Diese Befragungen seien äußerst unangenehm für ihn.

Der Beschwerdeführer beantragte, die Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären und eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

In einer ergänzenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass die konkrete gesetzliche Grundlage für das Einschreiten des Grenzschutzorgans von der belangten Behörde nicht genannt worden sei und das einschreitende Grenzschutzorgan hierzu zu befragen sei. Dass abstrakt eine Rechtsgrundlage vorhanden sein könne, rechtfertige das Einschreiten des Grenzschutzorgans nicht in jedem Fall, vielmehr sei zu prüfen, welche Rechtsgrundlage dieses herangezogen habe und ob diese im konkreten Fall tauglich sei. Weiters sei die Beischaffung des über diesen Vorgang angelegten Amtsvermerks erforderlich.

2. Zum Vorbringen der belangten Behörde:

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und verwies zusammengefasst darauf, dass gemäß des Schengener Grenzkodex auch Ausreisekontrollen zulässig seien. Auf nicht systematische Weise könnten Grenzschutzorgane eine über eine Mindestkontrolle hinausgehende Abfrage in nationalen und europäischen Datenbanken durchführen. Eine solche sei auch durch das Grenzkontrollgesetz gedeckt. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Amtshandlung als unangenehm empfunden habe, stelle sie eine verhältnismäßige auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende Maßnahme dar.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsgerichtsakt.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und reiste am 18.07.2023 über den Flughafen *** nach *** aus.

4.2. Etwa gegen 18:55 Uhr wurde er von einem Grenzschutzorgan einer Kontrolle unterzogen. Diese dauerte etwa 10 Minuten, wobei ihm das Grenzschutzorgan folgende Fragen stellte:

„Wohin fliegen Sie?“

„Wie lange bleiben Sie dort?“

„Was ist der Grund der Reise?”“

„Reisen Sie alleine oder in Begleitung?“

„Kann ich Ihre Bordkarte sehen?”

„Sie tragen einen Rucksack mit sich, wie ich sehen kann?“

4.3. Im Zeitraum der Kontrolle bildete sich hinter dem Beschwerdeführer eine Schlange an Reisenden, welche die Kontrolle des Beschwerdeführers wahrnahmen.

4.4. Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage hinsichtlich seiner Reisedestination und verweigerte die weiteren an ihn gestellten Fragen.

4.5. Der Beschwerdeführer konnte daraufhin seinen Flug antreten.

5. Beweiswürdigung:

Die Beweiswürdigung stützt sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches als wahr unterstellt wird. Die belangte Behörde gab zur Frage der Anhaltedauer dazu widersprechend an, dass diese etwa fünf Minuten betragen habe. Nachdem die genaue Dauer der Anhaltung letztlich rechtlich nicht relevant war (siehe Punkt 7.), wurde den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Grenzschutzorgans wurde nicht entsprochen.

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH am 22.04.2015, Ra 2014/04/0046 mwN).

Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers über den Ablauf der Amtshandlung als wahr unterstellt wurden, war eine Befragung des Grenzschutzorgans nicht erforderlich (siehe weiter unter Punkt 7.).

Dem Antrag auf Vorlage eines angefertigten Amtsvermerks zur Grenzkontrolle wurde ebenfalls nicht entsprochen, da die Vorlage des Amtsvermerks über die Grenzkontrolle keinen weitere Erkenntnisgewinn zu der rechtlich hier zu klärenden Frage gezeitigt hätte.

6. Rechtslage:

Art. 2 Z. 2 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lautet:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…)

2. „Außengrenzen“ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind; (…)

Art .7 Schengener Grenzkodex lautet:

(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen.

Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen — gemessen an den damit verfolgten Zielen — verhältnismäßig sein.

(2) Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

8 Abs. 1 und 2 Schengener Grenzkodex lautet auszugsweise (Hervorhebung nicht im Original):

(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt den Kontrollen durch die Grenzschutzbeamten. Die Kontrollen erfolgen nach Maßgabe dieses Kapitels. Die Kontrollen können sich auch auf die Fortbewegungsmittel der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Alle Personen werden einer Mindestkontrolle unterzogen, die die Feststellung ihrer Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente ermöglicht. Eine solche Mindestkontrolle besteht aus einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit des Dokuments, das dem rechtmäßigen Inhaber den Grenzübertritt erlaubt, und der gegebenenfalls vorhandenen Fälschungs- und Verfälschungsmerkmale, bei der gegebenenfalls technische Geräte eingesetzt und ausschließlich die Daten über gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente in den einschlägigen Datenbanken abgefragt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mindestkontrolle ist das übliche Verfahren bei Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben.

Auf nicht systematische Weise können die Grenzschutzbeamten jedoch bei der Durchführung von Mindestkontrollen bei Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, die nationalen und europäischen Datenbanken abfragen, um sicherzustellen, dass eine solche Person keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellt. (…)

§ 12 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz (GrekoG) lautet:

(1) Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Landespolizeidirektion (§ 12b) vorbehalten, soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Grenzüberwachung ist so durchzuführen, dass Personen daran gehindert werden, die Kontrolle an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.

7. Erwägungen:

7.1. Zur Befragung durch das Grenzschutzorgan:

7.1.1. Gegenständlich steht zunächst die grundsätzliche Frage zu beurteilen, ob ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme) bei Befragung des Grenzschutzorgans vorgelegen ist.

7.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe VwGH, 29.11.2018, Ra 2016/06/0124 mwN).

7.1.3. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist nur dann gegeben, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen, nicht jedoch, wenn dem Adressaten der behördlichen Aufforderung etwa „lediglich“ eine strafrechtliche Sanktion droht (ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt im Erkennntis vom 20.04.2022, Ra 2021/01/0418).

7.1.4. Der Beschwerdeführer selbst gab nun in seiner Beschwerde an, dass er die Mehrzahl an ihn gestellten Fragen nicht beantwortete und dennoch eine Sanktion ausblieb. Daraus erhellt, dass dem Beschwerdeführer bei dessen erstmaliger Verweigerung der Aussage und auch in Folge keine Zwangsmaßnahme angedroht wurde und er auch nicht gezwungen wurde, die Fragen zu beantworten. Eine mit der Verweigerung der Beantwortung der Fragen zu erwartende Konsequenz, etwa die Verweigerung der Ausreise oder die weitere Vernehmung durch Polizeibeamte, ist weder eingetreten noch angedroht worden.

7.1.5. Die Androhung von Zwang bei Nichtbeantwortung der Fragen war bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers auch nicht zu erwarten. Vielmehr konnte man davon ausgehen, dass die Befragung bei Weigerung seiner Aussagen zunächst an einem anderen Ort fortgeführt worden wäre und nicht dort, wo sich bereits eine Schlange hinter dem Beschwerdeführer gebildet hatte. Damit lag in der Befragung aber auch keine Maßnahme, welche unmittelbar in Folge durch Zwang durchgesetzt worden wäre.

7.1.6. Darüber hinaus war auch aus dem subjektiven Blickwinkel des Beschwerdeführers die Beantwortung von Fragen augenscheinlich nicht durch Zwang zu erwirken, da er vorbringt, bereits mehrmals derartigen Befragungen ausgesetzt gewesen zu sein. Dass er dennoch die Beantwortung unterließ, lässt nur jenen Schluss zu, dass er Zwang nicht befürchtete.

7.1.7. Es kann in einem ersten Schritt daher festgehalten werden, dass ein unmittelbarer Einsatz von Zwangsgewalt bei Verweigerung der Aussage nicht zu erwarten war. Damit kann die Befragung jedoch nicht Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde sein.

7.1.8. Der Beschwerdeführer stützte sich bei seinem Vorbringen auch nicht auf § 88 Abs. 2 SPG, wonach bloß schlicht- hoheitliches Handeln (eben etwa ohne Zwangscharakter) zu prüfen wäre.

7.1.9. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.12.1966, zu Zl. 96/02/0284 dazu wie folgt ausgeführt:

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe die an sie gerichtete Beschwerde nicht auch nach § 88 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geprüft, ist zu bemerken: Nach dieser Gesetzesstelle erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate "außerdem" (sohin neben den im Abs. 1 geregelten Beschwerden nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Der Beschwerdeführer bringt allerdings nicht vor, daß er eine "Behauptung" im Sinne der soeben zitierten Gesetzesstelle aufgestellt habe; vielmehr läßt er die Ausführungen im angefochtenen Bescheid unwidersprochen, wonach der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer die in Rede stehende "Einstempelung" in den Reisepaß als "faktische Amtshandlung" (worunter nach Lehre und Rechtsprechung nur die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG verstanden wird - vgl. etwa Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Aufl., Rz 607, sowie die nachstehend zitierte Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) bekämpft habe. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, die an sie gerichtete Beschwerde auch unter dem Blickwinkel des § 88 Abs. 2 SPG zu prüfen. (…)

7.1.10. Nachdem der auch hier rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht auch auf § 88 Abs. 2 SPG stützte, sah das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Veranlassung, die an es gerichtete Beschwerde auch unter diesem Blickwinkel zu prüfen.

7.1.11. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist es für den gegenständlichen Fall daher auch nicht entscheidungswesentlich, was der Inhalt des Amtsvermerkes war, welcher durch das Grenzschutzorgan angefertigt wurde, da die Befragung, wie bereits dargelegt, nicht tauglicher Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde sein kann.

Es wäre in diesem Fall ein Vorgehen nach § 90 SPG zu prüfen gewesen, welcher bei möglichen Verstößen gegen die Rechte durch die Verarbeitung personenbezogener Daten die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde normiert. Der Gegenschrift der belangten Behörde war zu entnehmen, dass bereits ein Auskunftsbegehren an die belangte Behörde gestellt wurde.

7.1.12. Dazu ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich (etwa 22.12.2010 zu Zl. 2006/01/0488), wonach § 90 SPG eine lex specialis zu § 88 Abs. 2 SPG darstellt. Nachdem die Beschwerde nicht in diesem Sinne (siehe zuvor) ausgeführt war, konnte auch eine Weiterleitungsverpflichtung der Beschwerde an die Datenschutzbehörde nicht erkannt werden.

7.2. Zur Anhaltung durch das Grenzschutzorgan:

7.2.1. Es steht damit nicht die Befragung, sondern die mit der Befragung zwingend verbundene Anhaltung durch das Grenzschutzorgan auf dem Prüfstand. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er – aus objektiven Blickwinkel gesehen – bei vorzeitiger Entfernung vom Ort der Befragung damit rechnen hätte müssen, von einem Grenzschutzorgan oder Polizeiorgan angehalten zu werden. Damit liegt in der Anhaltung durch das Grenzschutzorgan ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

7.2.2. Zu dieser ist unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Schengener Grenzkodex auszuführen, dass auch bei Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben (wie etwa hier konkret der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger auf österreichischem Territorium), die nationalen und europäischen Datenbanken abgefragt werden können, um sicherzustellen, dass eine solche Person keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellt. Zu beachten sind bei dieser Bestimmung die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit und das Verbot der Diskriminierung (siehe Art. 7 Schengener Grenzkodex).

7.2.3. Eine Anhaltung im Ausmaß von etwa 10 Minuten, wie hier, ist jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde dadurch auch nicht daran gehindert, seine Abreise anzutreten. Die Anhaltung des Beschwerdeführers aus diskriminierenden Gründen wurde von diesem nicht behauptet, und sind solche im Rahmen des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Der vorgebrachte Grund, die Anhaltung lege in dem gegen den Beschwerdeführer mittlerweile eingestellten Strafverfahren, indiziert nicht das Vorliegen eines Diskriminierungstatbestandes.

7.2.4. Dass eine systematische Datenbankabfrage am gegenständlichen Tag der Flugreise erfolgte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, vielmehr bringt er vor, dass er seine Anhaltung und Befragung gegenüber anderen Reisenden als unangenehm empfunden habe, was gerade nicht für eine systematische Abfrage von Reisenden, sondern eine Stichprobenkontrolle spricht.

7.2.5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach wesentlich wäre, welche Rechtsgrundlage für das Grenzschutzorgan für die Anhaltung maßgeblich war, ist ihm zunächst beizupflichten, dass eine ex-ante Betrachtung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren indiziert ist.

7.2.6. Eine Verpflichtung, es könne das Verhalten nur aufgrund einer einzigen neben mehreren möglichen Rechtsgrundlage für rechtmäßig erkannt werden, ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. dazu etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0291). Die Befugnisse eines Grenzschutzorgan umfassen nicht-systematische Kontrollen im Sinne des Schengener Grenzkodex. Wesenskern einer nicht-systematischen Kontrolle ist es jedoch, dass für die darauf gestützte Anhaltung kein spezieller Grund vorliegen muss. Die Anhaltung des Beschwerdeführers fußte damit zumindest auf einer für den gegenständlichen Fall einschlägigen Rechtsgrundlage. Eine Prüfung auf Vorliegen weiterer Rechtsgrundlagen ist nicht relevant.

7.2.7. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er wiederholt bei seinen Reisen einer Kontrolle durch Grenzschutzorgane unterzogen werde, und daher einer wiederholten, systematischen Kontrolle ausgesetzt sei, verkennt er, dass mit der hier anhängigen Maßnahmenbeschwerde ausschließlich die Anhaltung vom 18.07.2023 zum Gegenstand erklärt wurde, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war es daher verwehrt, über weitere oder andere Anhaltungen abzusprechen.

7.2.8. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Anhaltung durch das Grenzschutzorgan auf eine rechtliche Grundlage gestützt und verhältnismäßig durchgeführt wurde, sodass eine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers nicht erblickt werden kann.

7.3. Zu den Kosten:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).

Gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG gelten die §§ 52 bis 54 VwGG auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten (Abs. 7 1. Satz).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unterlegen. Nachdem die belangte Behörde jedoch keinen Antrag auf Aufwandsersatz gestellt hat, konnten ihr keine Kosten zugesprochen werden.

7.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf mündliche Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von einer solchen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall war eine mündliche Erörterung nicht angezeigt, da auch bei vollständiger Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers (siehe Beweiswürdigung) die Beschwerde mangels Rechtswidrigkeit der Maßnahme abzuweisen war.

Die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK oder Art. 47 der Grundrechtecharta auf den gegenständlichen Fall kann nicht erblickt werden. Dem Sachverhalt liegt weder ein privatrechtlicher Anspruch noch eine strafrechtliche Anklage zugrunde [vgl. zu deren Abgrenzung etwa Grabenwarter/Frank, B-VG Art 6 EMRK (Stand 20.6.2020, rdb.at)]. Da die Ausreise aus einem EU-Mitgliedsstaat nicht unter die Freiheit des Personenverkehrs subsumierbar ist, und auch die Möglichkeit der Verletzung eines anderes vom Unionsrecht eingeräumtes Rechtes nicht ersichtlich ist, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung und die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2021/01/0418 mwN). Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist bei seiner Beurteilung nicht von jenen Grundsätzen abgewichen, wie sie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu klärenden Rechtsfrage liegt daher nicht vor.

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