projekte
LVwG-AV-166/002-2022•LVwG N LVwG-AV-166/002-2022
LVwG-AV-166/002-2022Landesverwaltungsgericht27.03.2024
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einstellung von Leistungen; Haushaltsgemeinschaft; Wohnbedürfnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 02.02.2022, Zl. ***, betreffend Einstellung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Zunächst mit Bescheid vom 5.10.2021, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 7.9.2021 statt und gewährte ihm unter Anwendung näher bezeichneter Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
von 7.9.2021 bis 30.9.2021: € 455,75
von 1.10.2021 bis 31.8.2022: monatlich € 569,68
Zusätzlich gewährte sie ihm folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:
von 7.9.2021 bis 30.9.2021: € 192,-
von 1.10.2021 bis 31.8.2022: monatlich € 240,-
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.2.2022, Zl. ***, sprach die belangte Behörde in dessen Spruchpunkt I. aus, dass die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5.10.2021 in Spruchpunkt 1. und 2. gewährten Leistungen mit 7.9.2021 eingestellt werden. In Spruchpunkt II. schloss sie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die in Spruchpunkt I. vorgenommene Einstellung aus.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der tatsächliche dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht in Österreich befinde. Damit fehle es dem Beschwerdeführer an einer Voraussetzung zur Leistungsgewährung, weshalb eine Einstellung der mit Bescheid vom 5.10.2021 zuerkannten Leistungen zu verfügen gewesen wäre.
1.3. Mit Schriftsatz vom 14.2.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2021 positiv auf den Erreger SARS-CoV-2 (COVID-19) getestet worden sei und sich bis 5.12.2021 in Quarantäne befunden hätte. Er sei auch zwei Mal von der Polizei überprüft worden.
Anschließend hätte die Mutter des Beschwerdeführers, die bei „einer Verwandten“ des Beschwerdeführers – B – wohnen würde, einen leichten Schlaganfall erlitten. Der Beschwerdeführer sei meist den ganzen Tag bei seiner Mutter gewesen und hätte auch ab und an dort geschlafen, wenn es ihr nicht gut gegangen sei. Sonst sei er meist am späten Abend in seine Wohnung am ***, ***, zurückgekehrt.
1.4. Mit Teilerkenntnis vom 18.2.2022, LVwG-AV-166/001-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, soweit sie den in Spruchpunkt II. angeordneten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde betraf, als unbegründet ab.
2.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, rumänischer Staatsangehöriger, stellte am 7.9.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf monatliche Leistungen nach dem NÖ SAG. Aus dem ausgefüllten Antragsformular geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Antragsteller weder über Einkommen, noch über Vermögenswerte im In- und Ausland verfügte. Als Adresse des Beschwerdeführers ist im Antrag angegeben: ***, ***. Der Beschwerdeführer gab an, an dieser Adresse alleine zu wohnen.
2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.10.2021 wurden dem Beschwerdeführer folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt:
von 7.9.2021 bis 30.9.2021: € 455,75
von 1.10.2021 bis 31.8.2022: monatlich € 569,68
Zusätzlich wurden ihm folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt:
von 7.9.2021 bis 30.9.2021: € 192,-
von 1.10.2021 bis 31.8.2022: monatlich € 240,-
Die belangte Behörde zahlte dem Beschwerdeführer die ihm zuerkannten Leistungen bis 31.1.2022 tatsächlich aus, mit 1.2.2022 erfolgte zunächst eine faktische Einstellung der gewährten Sozialhilfeleistungen.
2.3. Der Beschwerdeführer war von 2.10.2013 bis 28.7.2021 an der Adresse ***, ***, hauptwohnsitzgemeldet. Dabei handelte es sich um eine Gemeindewohnung der Stadtgemeinde ***. Jedenfalls im Zeitraum ab 2018 bis zu seinem Auszug aus der Gemeindewohnung mit 28.7.2021 war der Beschwerdeführer dort nicht wohnhaft. Er kehrte vielmehr lediglich in regelmäßigen Abständen zu dieser Wohnung zurück, um die Post abzuholen. Die Wohnung hatte er jeweils an verschiedene, hier nicht mehr feststellbare, Personen untervermietet.
2.4. Mit 28.7.2021 meldete der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, an. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus, Gst. Nr. ***, KG ***, welches im Eigentum von B, geb. am ***, rumänische Staatsangehörige, steht. Der Beschwerdeführer wohnte dort gemeinsam mit B bis Anfang September 2021.
2.5. Am 7.9.2021 meldete der Beschwerdeführer bei einem Besuch am Meldeamt der Stadtgemeinde *** an der Adresse ***, ***, seinen Hauptwohnsitz an. Dabei handelt es sich um eine Garçonnière, vermietet durch C, zu einem monatlichen Mietpreis von 240,- inkl. Strom-/Heizkosten. Der Beschwerdeführer nahm dort nicht tatsächlich in dem Sinne Unterkunft, dass es sich um einen tatsächlichen dauernden Wohnsitz gehandelt hätte. Der Hauptwohnsitz wurde vom Beschwerdeführer an dieser Adresse vielmehr mit dem Zweck begründet, dass er weiterhin Leistungen nach dem NÖ SAG beziehen konnte.
2.6. Im Zeitraum September 2021 bis 23.11.2021 hatte der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen dauernden Aufenthalt nicht in Niederösterreich, sondern er war in einem Zimmer im Dachgeschoß des „Hotels D“, ***, ***, Tschechische Republik, dauerhaft wohnhaft. Das Hotel wird von E, geb. am ***, betrieben. Diese stellte dem Beschwerdeführer das Dachgeschosszimmer zur Verfügung und händigte ihm den Zimmer- und Hotelschlüssel aus. Dass der Beschwerdeführer nach Dezember 2021 weiterhin dauerhaft im D, und damit nicht in Niederösterreich, seinen Wohnsitz begründet hätte, konnte nicht festgestellt werden.
In diesem Hotel war der Beschwerdeführer jedenfalls bis 23.11.2021 faktisch arbeitend tätig. Er war zuständig für das Service im Hotel, händigte Hotelgästen die Zimmerschlüssel aus, kümmerte sich um den Check-In und erledigte Mietzahlungen und Gästerechnungen. Wie viel der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Hotel monatlich verdiente, kann nicht festgestellt werden.
2.7. Von 23.11.2021 bis 5.12.2021 war der Beschwerdeführer auf Grund einer Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 (COVID-19) abgesondert und in Quarantäne. Ab dem Zeitpunkt der Absonderung wohnte er gemeinsam mit B in deren Haus an der Adresse ***, ***, wo er seit 28.2.2022 auch hauptwohnsitzgemeldet ist. Er lebt dort seitdem mit B im gemeinsamen Haushalt, seit Ende Februar 2022 ist B zudem die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.
Vom Beschwerdeführer wurden für diesen Wohnsitz keine Wohnkosten (Miete oder Betriebskosten) geltend gemacht.
Weiters in diesem Haushalt lebt seit November 2021 die Mutter des Beschwerdeführers, F, geb. am ***. Diese bezieht als Einkommen eine monatliche Pension in Höhe von ca. € 700,-.
2.8. B arbeitet als Hilfsköchin im Gasthof G, in ***, dies jedenfalls seit September 2021. Sie bezog bzw. bezieht dafür ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.200,-.
3.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***. Weiters hat es am 25.3.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben und H, B, I und J als Zeugen ausgesagt haben. In der Verhandlung wurden außerdem die Verwaltungs- und Gerichtsakten verlesen.
3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. und 2.2. ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Bescheiden und sind unstrittig.
3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. waren anhand der glaubwürdigen und stringenten Aussage des Zeugen J in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Dieser schilderte nachvollziehbar und untermauert durch plausible eigene Aufzeichnungen, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum die von ihm gemietete Gemeindewohnung in der *** nicht selbst bewohnte, sondern anderen zur Untermiete überließ. Zu diesen Wahrnehmungen gelangte der Zeuge J dadurch, dass er selbst in der *** wohnhaft ist und seine Wohnung ein Stockwerk unterhalt der Wohnung des Beschwerdeführers liegt. Dass der Beschwerdeführer sich in regelmäßigen Abständen lediglich die Post von seiner Wohnung in der *** abholte, sonst aber dort nicht wohnhaft war, konnte auch der Zeuge I im Zuge einer Meldeüberprüfung feststellen, wonach der Beschwerdeführer keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung in der *** aufbewahrte. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach es der Zeuge J deshalb auf ihn abgesehen hätte, weil der Beschwerdeführer den besseren Autoparkplatz in der Wohnanlage gehabt hätte, wirkt dahingehend reichlich konstruiert, zumal er die Aufzeichnungen von Herrn J und die Aussage vom Zeugen I zur Meldeüberprüfung nicht entkräften konnte.
3.4. Die Feststellung zu Pkt. 2.4. gründet in der Aussage des Beschwerdeführers sowie damit übereinstimmend in der Aussage der Zeugin B und korrespondieren mit den Daten im Melderegister.
3.5. Die Feststellungen zu Pkt. 2.5. und 2.6. gründen zum einen in den Daten im Melderegister und dem Antrag auf Leistungen nach dem NÖ SAG. Dass der Beschwerdeführer die Wohnung am *** lediglich zu dem Zweck anmeldete, damit er weiterhin Leistungen nach dem NÖ SAG würde beziehen können, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen I, welcher in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unvoreingenommen bestätigte, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber gesagt hätte, er benötige die neue Hautwohnsitzmeldung, weil er sonst keine Sozialhilfeleistungen von der Behörde mehr bekäme.
Zum zweiten führte die tschechische Polizei, wie dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bericht vom 27.1.2022 zu entnehmen ist, bei der Wohnung des Beschwerdeführers im D eine Hausdurchsuchung durch, wo der Beschwerdeführer auch angetroffen werden konnte. Sonst konnte der Beschwerdeführer auch immer in *** von Beamten der tschechischen Polizei angetroffen werden. Zusätzlich gab der Beschwerdeführer selbst an, regelmäßig im D gewesen zu sein, wo er für die Hotelbesitzerin – eine Bekannte und ehemalige Lebensgefährtin, zu der er in der Vergangenheit eine sexuelle Beziehung pflegte – im Hotel Arbeiten durchführte. So war er für die Rezeption zuständig, händigte Zimmerschlüssel aus, oder machte den Check-In der Gäste. Angesichts der Häufigkeit der Tätigkeiten im D war nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im Hotel durchgeführten Tätigkeiten als reiner Freundschaftsdienst zu quittieren gewesen wären. Seine Tätigkeit reichte über gelegentliche Hilfsdienste weit hinaus, sodass die Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend unglaubwürdig waren. Seine Aussage ist auch in Zusammenschau damit zu lesen, dass der Beschwerdeführer bereits seine Meldung an der Adresse *** in *** dazu nutzte, Sozialhilfeleistungen von der belangten Behörde zu erlangen, obwohl er dort nicht seinen Wohnsitz hatte.
Dass der Beschwerdeführer nicht in der Wohnung am *** wohnte, wird auch dadurch gestützt, dass B nicht einmal in Ansätzen konkret angeben konnte oder wollte, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung am *** tatsächlich wohnhaft war, zumal sie – obwohl sie zum Beschwerdeführer eine Beziehung hatte – nicht „wusste“, wie oft sie ihn im Herbst 2021 besucht hatte. Außerdem divergierten die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin dahingehend, dass er aussagte, sie hätte ihn „jede Woche besucht, es hätte ein Besuch mehrmals pro Woche stattgefunden“. Außerdem habe seine Lebensgefährtin die Wohnung „sauber gemacht“ (VH-Schrift S. 3). Seine Lebensgefährtin gab demgegenüber an, ihn in der Wohnung „hin und wieder“ besucht hätte, „nicht so oft, weil sie hätte arbeiten müssen“ (VH-Schrift S. 9).
Gleiches gilt für die Aussage der Tochter des Beschwerdeführers, H, die ebenfalls nicht angeben konnte oder wollte, wie oft der Beschwerdeführer sie besuchte bzw. wie oft seine Tochter den Beschwerdeführer in dessen Wohnung besuchte. Dies erscheint schon alleine deshalb völlig lebensfremd, weil sie mit ihrem Vater – auch im Herbst 2021 – ein intaktes Verhältnis hatte, sie also etwa nicht mit ihm zerstritten war. Die Aussagen von B und H erwiesen sich, was die Wohnsituation des Beschwerdeführers und seine Arbeit im D in Tschechien betrifft, somit als unglaubwürdig und lebensfremd und massiv vom Gedanken getragen, den Beschwerdeführer schützen zu wollen.
Feste Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner COVID-19-Quarantäne wieder in die Wohnung im D in *** gezogen wäre, liegen nicht vor. Gegen einen tatsächlichen Wohnsitz in *** in der Zeit nach der COVID 19-Erkrankung spricht, dass auf Grund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden COVID-19-Pandemie es massive Einschränkungen unter anderem in der Beherbergungsgastronomie gab. So war unter anderem in Österreich zu diesem Zeitpunkt (ab 22.11.2021) das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben untersagt (vgl. § 10 Abs. 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021 idF. BGBl. II Nr. 511/2021). Dass der Beschwerdeführer sohin ab Dezember 2021 tatsächlich in *** im D gearbeitet hätte und zu diesem Zweck auch dort wohnte, erweist sich als wenig plausibel im Verhältnis zu der Möglichkeit, in der ***, in ***, wohnhaft gewesen zu sein.
3.6. Die Feststellungen zu Pkt. 2.7. ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung über ein positives COVID-19-Testergebnis im Zeitraum 23.11.2021 bis 5.12.2021. Die Angaben zur Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit B gründen in den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und B. Ebenso die Feststellungen betreffend das Einkommen von B und der Pension der Mutter des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer wurden keine Wohnkosten geltend gemacht, welche er dafür, dass er im Haus in der ***, wohne, aufzuwenden hätte. Dementsprechend war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.
3.7. Die Feststellungen zu Pkt. 2.8. gründen in der Aussage der Zeugin B in der mündlichen Verhandlung.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) lauten auszugsweise:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
[…]
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
[…]
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
[…]
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.
[…]
(1) Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß § 14 Abs. 1 an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt.
[…]
(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
(2) Die Leistungen aller Personen in einer Haushaltsgemeinschaft sind neu zu bemessen, wenn sich die Anzahl der Personen einer Haushaltsgemeinschaft ändert.
(1) Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach § 14 ruht:
[…]
(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
[…]“
4.2. § 1 NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), idF. LGBl. Nr. 111/2020, lautet auszugsweise:
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
[…]“
4.3. § 1 NÖ RSV, idF. LGBl. Nr. 99/2021, lautet auszugsweise:
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
[…]“
5.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, grundsätzlich meritorisch zu entscheiden und insoweit die von der Verwaltungsbehörde zu entscheidende „Sache“ inhaltlich zu erledigen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter anderem unter Anwendung von § 27 NÖ SAG in Spruchpunkt I. aus, dass die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5.10.2021 in Spruchpunkt I. und II. gewährten Leistungen mit 7.9.2021 eingestellt werden. Mit ihrem Bescheid vom 5.10.2021 sprach die belangte Behörde über einen Leistungszeitraum von 7.9.2021 bis 31.8.2022 ab. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist also, ob die Einstellung von dem Beschwerdeführer gewährten Leistungen nach dem NÖ SAG im Zeitraum 7.9.2021 bis 31.8.2022 rechtmäßig erfolgt ist. In dem Zusammenhang ist vom Verwaltungsgericht auch zu prüfen, ob sonstige Änderungen der Voraussetzungen eintraten. Gegebenenfalls ist die Leistung von Amts wegen rückwirkend neu zu bemessen.
5.2. Gemäß § 27 NÖ SAG ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
Bei Ansprüchen auf Leistungen der Sozialhilfe handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090).
5.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe unter anderem Personen, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben.
Wie festgestellt, hatte der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum von September 2021 bis 22.11.2021 seinen tatsächlichen dauernden Aufenthalt nicht in Niederösterreich (wiewohl er am ***, ***, hauptwohnsitzgemeldet war). Dadurch fehlt es für diesen Zeitraum an einem anspruchsbegründenden Merkmal, zumal die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ SAG kumulativ zu verstehen ist (arg. „und“). Die Einstellung der gewährten Sozialhilfeleistung erfolgte demnach in diesem Zeitraum zu Recht.
5.3.2. Zum Zeitraum ab 23.11.2021 konnte, wie oben ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen dauernden Aufenthalt weiterhin in Tschechien und somit nicht in Niederösterreich gehabt hätte. Es war vielmehr davon auszugehen, wie festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit B in deren Einfamilienhaus an der Adresse ***, ***, wohnhaft war und mir ihr seit diesem Zeitpunkt gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG eine Haushaltsgemeinschaft bildet.
Daraus ergeben sich nun rückwirkend Änderungen der Verhältnisse im Sinne des § 27 NÖ SAG, woraus folgt, dass auf den Beschwerdeführer nunmehr – im Gegensatz noch zu den rechtlichen Annahmen im Bescheid der belangten Behörde vom 5.10.2021 – grundsätzlich die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG (i.e. der Richtsatz pro leistungsberechtigter Person für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen) anwendbar ist.
Nach Abs. 2 leg. cit. beinhalten Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg. cit. eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar in seinem Antrag vom 7.9.2021 Wohnkosten in Höhe von € 240,- für die Wohnung am *** geltend machte, im Ergebnis diese aber nicht, wie festgestellt, der Deckung eines Wohnbedürfnisses diente, wohnte denn der Beschwerdeführer nicht tatsächlich dort. Daher war auch nicht von der „Befriedigung eines Wohnbedürfnisses“ im Sinne des § 14 Abs. 2 NÖ SAG auszugehen, für welches der Beschwerdeführer hätte Wohnkosten geltend machen dürfen und für welche er einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe gehabt hätte.
Für seine Wohnsituation im gemeinsamen Haushalt mit B in der ***, in ***, machte der Beschwerdeführer nun keine Wohnkosten im hier maßgeblichen Zeitraum geltend. Im Sinne des § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG waren daher beim auf den Beschwerdeführer anwendbaren Richtsatz Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nicht (mehr) zu berücksichtigen.
5.3.3. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG ist unter anderem das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 leg. cit. maßgebenden Richtsatz übersteigt.
Auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, B, ist der Richtsatz des § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG anwendbar. Zusätzlich bewohnt sie ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus, sodass nach § 14 Abs. 2 NÖ SAG eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im halben Ausmaß, sohin 20 %, anzusetzen war. Das diesen Richtsatz übersteigende Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist nun auf den Richtsatz des Beschwerdeführers anzurechnen.
5.4. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus die folgende Berechnung:
5.4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV beträgt der durch die anzustellende zeitraumbezogene Berechnung sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf seine Lebensgefährtin anwendbare Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts € 398,77 (für 2021) bzw. € 410,74 (für 2022).
Hinzu kommt bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein Richtsatz zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ RSV in Höhe von € 265,85 (für 2021) bzw. € 273,82 (für 2022). Dieser reduziert sich gemäß § 1 Abs. 3 NÖ RSV, da es sich um ein Eigenheim handelt, um die Hälfte, sohin auf € 132,93 (für 2021) bzw. € 136,91 (für 2022).
Daraus folgt zunächst, dass das Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welches den auf sie insgesamt anzuwendenden Richtsatz von € 531,70 (für 2021) bzw. € 547,65 (für 2022) übersteigt, auf den Richtsatz des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG anzurechnen ist.
5.4.2. Vom Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.200,- monatlich sind demnach € 531,70 (für 2021) bzw. € 547,65 (für 2022) in Abzug zu bringen. Der den Richtsatz übersteigende Betrag in Höhe von € 668,30 (für 2021) bzw. € 652,35 (für 2022) ist nun sodann auf den Richtsatz des Beschwerdeführers anzurechnen.
Der Anrechnungsbetrag übersteigt nun im Ergebnis den Richtsatz des Beschwerdeführers (dies selbst in der Berechnungsvariante, dass beim Richtsatz des Beschwerdeführers Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs anzusetzen gewesen wären).
5.5. Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass zwar entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid nunmehr davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer ab 23.11.2022 seinen Wohnsitz und tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich hatte. Allerdings übersteigt das auf seinen Richtsatz nunmehr anzurechnende Einkommen seiner Lebensgefährtin seinen Richtsatz, sodass im Endeffekt dem Beschwerdeführer keine Leistungen zuzuerkennen gewesen wären.
Schließlich ist festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte auch im Zeitraum September 2021 bis Ende November 2021 bereits in der ***, ***, gewohnt, ihm durch den anrechenbaren Einkommensbestandteil von B keine Leistungen zuzuerkennen gewesen wären.
Unter Anwendung von § 27 NÖ SAG war daher auszusprechen, dass die Einstellung der dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 7.9.2021 bis 31.8.2022 gewährten Leistungen nach dem NÖ SAG auf Grund eingetretener Änderungen der Voraussetzungen zu Recht erfolgte.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.