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LVwG-S-2842/001-2023•LVwG N LVwG-S-2842/001-2023
LVwG-S-2842/001-2023Landesverwaltungsgericht26.03.2024
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vieh; Verfahrensrecht; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 06. November 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 06. November 2023, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, über sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt und ein Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren vorgeschrieben:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet ***
Gemeindestraße *** vor dem Haus Nr. ***, ***, ***, AUT
Tatbeschreibung:
Sie haben Verwahrung von 4 Schafen vernachlässigt, sodass diese frei auf der Fahrbahn vor dem Haus *** umherlaufen konnten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 81 Abs.1 und 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 30,00
3 Stunden
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 10,00
Gesamtbetrag:
€ 40,00“
Hierzu stellte die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses fest, dass sich die Schafe „auf der Fahrbahn befanden“. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Schafe beaufsichtigt gewesen seien, wurde als Schutzbehauptung gewertet; die Beschwerdeführerin habe „in Kauf genommen/nichts dagegen unternommen/ die Schafe von der Fahrbahn gebracht“.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02. Dezember 2023 Beschwerde, in der sie – zusammengefasst – ausführt, dass sie während der Vegetationsperiode April bis November seit Jahren ihre Schafe vom Stall auf die Weidefläche gegenüber der *** bringe. Ihr sei noch nie eine Kollision eines Schafes mit einem Verkehrsmittel gemeldet worden. Aufgrund der Tafel „Einfahrt Verboten ausgenommen Anrainer“ sei die *** für den öffentlichen Verkehr ohnedies gesperrt. Die Schafe seien am 09. November 2022, 10:05 Uhr, sicher beaufsichtigt gewesen, nur sei es ihr bei 30 Schafen nicht möglich, jedes Tier einzeln über die *** zu tragen. Da sich entlang der Straße Pferdeunterstände und Pferdekoppeln befinden würden, sei auf der *** zudem das Warnschild „allgemeine Gefahrenstelle“ mit dem Hinweis „Pferde und Ausfahrten“ angebracht. Die *** werde hauptsächlich von Traktoren der Anrainer befahren, da es sich um die Hinterausfahrt der Bauernhöfe handle. Alle Anrainer würden wissen, dass an der *** Schafe beheimatet seien. Im Allgemeinen würden sich diese Tiere aber nicht auf der Straße aufhalten, da auf der Straße kein Gras wachse. Die Weide sei durch einen 1,50 m hohen Zaun zur Straße hin begrenzt. Wenn die Schafe hinterhalb am Acker grasen, so sei dies nur unter Aufsicht.
1.3. Bei der *** handelt es sich – entsprechend dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – um eine Gemeindestraße.
Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich eindeutig aus den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und erweisen sich auch zwischen den Parteien als nicht strittig.
3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:
„§ 81. Weiden an Straßen.
(1) Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (§ 80 Abs. 1), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Abs. 1 genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren.
(3) Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Abs. 2 überhaupt, von den Bestimmungen des Abs. 1 dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
(4) Eine Verordnung gemäß Abs. 3 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.“
„§99
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[…]“
3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
4.1. Die Beschwerde ist begründet.
4.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin betreffend eine nähere bezeichnete Gemeindestraße zur Last gelegt, sie habe die „Verwahrung von 4 Schafen vernachlässigt, sodass diese frei auf der Fahrbahn vor dem Haus *** umherlaufen konnten“. In der Begründung dieses Straferkentnisses wurde festgestellt, dass sich die Schafe „auf der Fahrbahn befanden“. Wegen dieser Tathandlung wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 81 Abs. 1 und 2 (iVm § 99 Abs. 3 lit. a) StVO bestraft.
4.3. Gemäß § 81 Abs. 1 StVO muss Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (§ 80 Abs. 1 StVO 1960), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden. Nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des Abs. 1 auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Abs. 1 genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren.
4.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG darauf an, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und dass die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Wesentlich ist dabei, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die der Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. zB VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065, VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).
4.5. Vorliegend wird der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde eine Übertretung des § 81 Abs. 1 und 2 StVO in Ansehung aller hierzu erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht zur Last gelegt; dies aus folgenden Gründen:
Betreffend eine Gemeindestraße setzt eine Übertretung des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StVO ein Weiden von Schafen auf einem nicht abgezäunten Grundstück voraus; von der Gemeindestraße darf keine ausreichende Sicht auf dieses nicht abgezäunte Grundstück gewährleistet sein. Zudem ist tatbildlich, dass Tiere nicht durch Personen, die zum Treiben und Führen von Tieren geeignet wind (§ 80 Abs. 1 StVO) beaufsichtigt werden und nicht von der Straße ferngehalten werden.
Aus der im Spruch des Straferkenntnisses enthaltenen Tatbeschreibung – wie auch aus dessen Begründung (Feststellungen) – ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin die gemäß § 81 Abs. 1 und 2 StVO tatbildlichen Merkmale angelastet wurden und die Beschwerdeführerin diese Tatbestandselemente erfüllt hat. Mit der Tatbeschreibung „Vernachlässigung der Verwahrung von 4 Schafen, sodass diese frei auf der Fahrbahn … umherlaufen konnten“ wird nicht dargetan, dass die Schafe auf einem nicht abgezäunten Grundstück an einer Straße, die keine ausreichende Sicht auf das Grundstück gewährleisten würde, weideten, so wie dies für die angegebene Örtlichkeit (Gemeindestraße) gemäß § 81 Abs. 2 StVO erforderlich wäre. Entsprechende Sachverhaltselemente sind auch nicht einer anderen Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde (etwa Strafverfügung) zu entnehmen (und ergeben sich überdies auch sonst nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, etwa aus der Anzeige, die vielmehr eine Übertretung des § 82 Abs. 1 StVO zum Gegenstand hat). Mit der der Beschwerdeführer alleine zur Last gelegten Handlung (Vernachlässigung der Verwahrung von 4 Schafen, sodass diese auf der Fahrbahn umherlaufen konnten) wird sohin eine Übertretung des § 81 Abs. 1 und 2 StVO, selbst unter Einbeziehung der – als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden – Begründung des Straferkenntnisses, wonach sich die Schafe mangels Verwahrung auf der Fahrbahn befanden, nicht dargetan.
4.6. Darüber hinaus vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der der Beschwerdeführerin alleine zur Last gelegten Handlung (Vernachlässigung der Verwahrung von 4 Schafen, sodass diese auf der Fahrbahn herumlaufen konnten bzw. sich auf der Fahrbahn befanden) auch keine andere Verwaltungsübertretung zu erkennen. Mit dem gefassten Tatvorwurf wird – auch unter Einbeziehung der Begründung – insbesondere keine Übertretung des § 80 StVO oder § 82 StVO in Ansehung der hierzu erforderlichen Tatbestandsmerkmale zum Ausdruck gebracht: So ergibt sich daraus – oder einer anderen Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde – nicht, dass die Beschwerdeführerin beim „Treiben von Vieh“ § 80 Abs. 4 StVO zuwidergehandelt hätte (nämlich die Schafe auf der Fahrbahn lagern ließ) oder die Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs ohne Bewilligung benützt hätte.
4.7. Eine Verbesserung der Tatbeschreibung – etwa durch Ergänzung weiterer Tatbestandsmerkmale des § 81 Abs. 1 und 2, soweit diese überhaupt zutreffen würden, oder auch der §§ 80 Abs. 4 bzw. 82 Abs. 1 StVO – kommt vorliegend durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatanlastung durch die Rechtsmittelinstanz nur dann richtig gestellt werden darf, wenn das der Beschuldigten durch eine modifizierte Tatumschreibung der Rechtsmittelinstanz zur Last gelegte Verhalten bereits in konkretisierter Form Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz gewesen ist (vgl. VwGH 03.09.1999, 98/05/0139, mwN) bzw. innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle einer Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zB VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036, mwN). Eine von der belangten Behörde gesetzte Verfolgungshandlung, die weitere erforderliche Tatbestandsmerkmale zum Gegenstand hat, liegt nicht vor.
4.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen in derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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