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LVwG-S-35/001-2024•LVwG N LVwG-S-35/001-2024
LVwG-S-35/001-2024Landesverwaltungsgericht25.03.2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; amtstierärztliche Kontrolle; Verweigerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13.12.2023, Zl. ***, betreffend eine Übertretung des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 130,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13.12.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer A zur Last gelegt, am 12.7.2023 um 11:25 Uhr in ***, ***, die amtstierärztliche Kontrolle verweigert und somit gegen § 36 Abs. 2 Tierschutzgesetz verstoßen zu haben. Verfügungsberechtigte betroffener Liegenschaften, Räume und Transportmittel hätten die Ausübung der Befugnisse der Behörde nach § 36 Abs. 1 TSchG zu dulden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) verhängt.
Mit Beschwerde vom 03.01.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, bei Eintreffen der behördlichen Organe tatsächlich gesagt zu haben, dass eine Ankündigung der Kontrolle von Vorteil wäre. Nur so könne garantiert werden, dass die betroffene Person auch Zeit für die Kontrolle hat. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, seinen Sohn abholen zu müssen. Dieser leide an einer 60 %igen Behinderung und habe er ihn von der Arbeit abholen müssen, als die veterinärbehördliche Kontrolle geplant gewesen sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes und Einvernahme der Zeugin B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.03.2024.
A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer) war zumindest am 12.07.2023 wohnhaft und verfügungsberechtigt über die Liegenschaft in der ***, ***. Der belangten Behörde war bekannt, dass durch den Beschwerdeführer an der angeführten Adresse Katzen gehalten wurden. Zum Kontrollzeitpunkt bestand eine aufrechte Zuchtmeldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG für die Zucht von Katzen. Im Zuge einer behördlichen Kontrolle am 13.05.2023 waren bereits 13 Katzen der Rassen Don Sphinx und Ragdoll angetroffen worden.
Am 12.07.2023 plante die belangten Behörde eine unangekündigte Nachkontrolle der Katzenhaltung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde durch die Zeugin B an der Liegenschaft angetroffen, verweigerte jedoch – trotz Hinweis auf die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens – den Zutritt ins Haus. Er führte der Zeugin gegenüber an, lediglich angekündigte Kontrollen zu tolerieren. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Zeugin nicht bekannt, dass die Kontrolle für ihn auf Grund eines unaufschiebbaren Termins, dem Abholen seines Sohnes, nicht möglich sei.
Der Ladungsbescheid zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2024 durch Hinterlegung an seiner Wohnadresse zugestellt. Die nicht behobene Sendung wurde am 20.03.2024 (einlangend) wieder an das Gericht retourniert. Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung nicht.
Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers wies zum Tatzeitpunkt eine nicht einschlägige Vormerkung auf.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem übermittelten Behördenakt sowie der Einvernahme der sachverständigen Zeugin B im Rahmen der Verhandlung vom 18.03.2024.
Dass der Beschwerdeführer an angeführter Adresse eine Katzenzucht betreibt, ist ebenso wie die Feststellung zur behördlichen Kontrolle vom 13.05.2023 als unstrittig zu beurteilen. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der geplanten Kontrolle vom 12.07.2023 ergeben sich aus dem schlüssigen Vorbringen der sachverständigen Zeugin. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin.
Die Feststellungen zur Zustellung des Ladungsbescheides sind dem Gerichtsakt zu entnehmen.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 35. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
(2) Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und 4, 31a Abs. 1 sind von der Behörde im Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
[…]
(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
§ 36. (1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
(2) Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.
(3) Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
Nach § 36 Abs. 1 TSchG haben die Organe der mit der Vollziehung des Tierschutzgesetzes betrauten Behörden das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle nach § 35 TSchG zu betreten. Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben nach Abs. 2 die Ausübung dieser Befugnisse zu dulden. Nach § 35 Abs. 2 TSchG sind Tierhaltungen nach § 31 Abs. 1 und 4 TSchG von der Behörde zu erfassen und auf die Einhaltung der Vorschriften des TSchG zu kontrollieren.
Nachdem der Beschwerdeführer erwiesenermaßen an der angeführten Adresse eine Katzenzucht unterhielt und der Veterinärmedizinerin der belangten Behörde den Zutritt zu den Haltungsräumlichkeiten verweigerte, erfüllte dieser den objektiven Tatbestand des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG. Schuldausschließungsgründe kamen im Laufe des Verfahrens nicht hervor. Auf Verschuldensebene war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer auf die Pflichtwidrigkeit seiner Weigerung hingewiesen wurde (vgl. VwGH 31.03.2006, 2004/02/0366).
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).
Nach der Generalklausel des § 38 Abs. 3 TSchG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.750, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500, zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 gegen […] §§ 11 bis 32, […] verstößt. Ein Wiederholungsfall nach dem TSchG liegt nicht vor.
Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden durch die Behörde nicht berücksichtigt und kamen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervor.
Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Diese sind als hoch einzustufen. Die Intention der verletzten Bestimmungen liegt darin, Tierhaltungen generell, speziell aber auch Haltungen zum Zwecke der Zucht einer behördlichen Kontrolle zugänglich und damit auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes überprüfbar zu machen. Der Beschwerdeführer hat in elementarer Weise gegen Interessen des Tierschutzes verstoßen, indem der Behörde eine Kontrolle der Haltungs- und Zuchtbedingungen nicht ermöglicht wurde. Auf Verschuldensebene war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Die verhängte Geldstrafe hat die belangte Behörde mit 2,7 % im äußerst unteren Bereich des gesetzlich statuierten Strafrahmens angesetzt. Die Behörde ging von einem Einkommen von Euro 1.900 monatlich, Sorgepflichten für zwei Personen und weder Verbindlichkeiten noch Vermögen aus. Selbst bei einem am Existenzminimum zu liegen kommenden Einkommen, wäre eine Reduktion der Strafe auch in Anbetracht des vorliegenden Sorgfaltsmaßes der groben Fahrlässigkeit nach Beurteilung des Gerichts nicht angezeigt.
Die durch die Behörde verhängte Strafe erscheint dem Gericht jedenfalls notwendig, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn, wie auch andere, künftig von der Begehung solcher oder gleichartiger Übertretungen abzuhalten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus, die sich bereits im Strafrahmen wiederspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102) und ist der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen nicht bloß als gering anzusehen (vgl. VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090). Ein Vorgehen nach § 20 VStG scheidet mangels Vorliegen einer Mindeststrafe aus.
§ 29 Abs. 2 VwGVG 2014 räumt dem Gericht einen (weiten) Spielraum ein (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071), indem nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündung des Erkenntnisses "in der Regel" sogleich in der Verhandlung zu erfolgen hat und diese Verpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 entfällt, wenn das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (VwGH 03.10.2022, Ra 2022/06/0033). Dies war gegenständlich der Fall. Der Rückschein der Ladung des Beschwerdeführers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war zum Zeitpunkt der Durchführung dieser noch nicht im Akt. Eine schriftliche Information des Zustellers über die rechtzeitige Zustellung lag bereits vor. Die Prüfung einer rechtsgültigen Zustellung konnte erst nach Durchführung der Verhandlung mit Sicherheit vorgenommen werden. Wäre die Zustellung nicht rechtzeitig erfolgt, wäre die öffentliche mündliche Verhandlung zu wiederholen gewesen (vgl. § 44 Abs. 6 VwGVG).
Die Kostenvorschreibung richtet sich nach der angeführten Gesetzesstelle.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut wird verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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