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LVwG-S-587/001-2024•LVwG N LVwG-S-587/001-2024
LVwG-S-587/001-2024Landesverwaltungsgericht22.03.2024
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Verfahrensrecht; Tatzeit; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des B in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 07. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der GewO 1994, zu Recht:
1. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung und der Betrieb einer näher bezeichneten Betriebsanlage bewilligt.
Der Beschwerdeführer führte in der Folge – ohne vorherige Bewilligung – Änderungen an dieser Betriebsanlage durch, die allesamt jedenfalls spätestens am 28. Februar 2023 abgeschlossen wurden (vgl. die Verhandlungsschrift vom 01. Juni 2023, Aktenseite 9 ff, sowie die unwidersprochenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Fertigstellungsanzeige vom 28. Februar 2023 diverse „Auswechselpläne“ angeschlossen waren).
1.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer – gleichlautend wie in der einzigen sonstigen Verfolgungshandlung, der Strafverfügung vom 28. Dezember 2023 (Aktenseite 72) – Folgendes zur Last gelegt (Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie tragen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der [A] GmbH (Standort: […]) und Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23.06.2021, […], mit welchem Ihnen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb [Betriebsanlage] mit Produktion, Besucherbereich mit Gastronomie samt Aufzugsanlage zur Personenbeförderung und einem zugehörigen Parkplatz im Standort […], erteilt wurde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, dass diese genehmigte Betriebsanlage, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung bis 01.06.2023 dahingehend geändert wurde, als
die Kühlräume/die Kühlzelle und der Tankraum Maischekeller im Erdgeschoß gespiegelt ausgeführt wurden,
der Technikraum im Hof nicht ausgeführt - demgegenüber der Abstellraum als Haustechnikraum und in seiner Position geändert hergestellt wurde,
die beiden Umkleiden im Erdgeschoß, der Tankraum, die Werkstätte sowie die Lagerhalle 2 ohne Lüftung(smöglichkeit) hergestellt wurden und für die Räume SO 08, SO 09 und SO 010 keine mechanische Zu- und Abluft hergestellt wurde,
der Kombidämpfer in der Küche nicht an die mechanische Lüftung angebunden,
bei der Brennerei die Lüftungsleitung, welche über Dach gezogen wird nicht errichtet,
im Obergeschoß des südlichen Gebäudes anstatt der Lagerfläche mit Büros eine Seminarküche errichtet,
die Brandschutztüre vom Aufzug zum Lagerraum nicht hergestellt,
die Sickermulde 1 im Bereich des Parkplatzes, die Versickerungsmulde FM 1 über dem Sickerkörper der Dachwasserversickerung, die Kaskadenmulde 3/1 entlang der Deponiezufahrt und Auffahrt zum Betrieb und die Sickermulde 5 zur Aufnahme von Hangwasser nicht ausgeführt,
die Sickermulde 2 und 4 in geänderter Lage, Geometrie und Tiefe ausgeführt,
und eine Biotop errichtet wurde.
wobei aufgrund dieser Änderung der gewerblichen Betriebsanlage, diese im Hinblick auf Gesundheits-, Immissions- und Gewässerschutz, sowie die Verkehrssicherheit geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 GewO 1994 geschützten Interessen zu beeinträchtigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 366 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, § 74 Abs 2 Z 1, 2 4 und 5, § 81 Abs. 1 GewO 1994 iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23.06.2021, […],
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€400,0037 Stunden§ 366 Abs. 1 GewO 1994
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€40,00
Gesamtbetrag:€440,00“
Begründend wurde darin – soweit verfahrenswesentlich – wie folgt ausgeführt:
„Der gegenständliche Sachverhalt wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 28.12.2023 zur Kenntnis gebracht.
Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit 15.01.2024 das Rechtsmittel des Einspruches erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlich geänderten Ausführung der Betriebsanlage um nachbarneutrale Änderungen handle. Weiters wurden von Ihnen Ausführungen zum Versuch der Legalisierung dieser Änderungen nach dem 01.06.2023 gemacht.
[…]
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom […], wurde Ihnen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb [einer näher bezeichneten Betriebsanlage] mit Produktion, Besucherbereich mit Gastronomie samt Aufzugsanlage zur Personenbeförderung und einem zugehörigen Parkplatz im Standort […] erteilt.
Im Zuge des Lokalaugenscheins zu Überprüfung vom 01.06.2023 konnte festgestellt werden, Sie die genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert haben. Dazu wurde vom Fachgebiet Strafen der Bezirkshauptmannschaft Krems in Ergänzung zur Verhandlungsniederschrift Stellungahmen der herangezogenen Sachverständigen zu den festgestellten Änderungen eingeholt. Von den Sachverständigen wurde in schlüssiger Weise ausgeführt, dass es sich bei der Ihnen im Spruch zu Last gelegten Änderung der Betriebsanlage um eine genehmigungspflichtige Änderung nach § 74 GewO 1994 handelt.“
1.3. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, dieses aufzuheben.
Begründend wird u.a. darauf verwiesen, dass die Änderungen der Betriebsanlage bereits in den der Fertigstellungsanzeige vom 28. Februar 2023 angeschlossenen Auswechselplänen bekannt gegeben worden seien. Die belangte Behörde habe diese Pläne bei der gewerbebehördlichen Überprüfung am 01. Juni 2023 jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.1. Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zur Last gelegt.
Gemäß dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).
Wie aus dem Wortlaut – „ändert oder nach der Änderung betreibt“ – ersichtlich, enthält diese Gesetzesstelle zwei alternative Straftatbestände (vgl. VwGH vom 19. Dezember 1995, 93/04/0239).
Dem Beschwerdeführer wird in allen Verfolgungshandlungen die Änderung, nicht aber der Betrieb nach Änderung vorgeworfen.
Der Tatbestand der „Änderung“ Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (vgl. VwGH vom 04. September 2002, 2002/04/0077).
Als Tatzeitpunkt wurde in allen Verfolgungshandlungen „bis 01.06.2023“ vorgeworfen, also im Ergebnis der Tag der Überprüfung der Betriebsanlage. Nicht vorgeworfen wurde der Zeitraum, in dem die Änderungen der Betriebsanlage durchgeführt bzw. an dem sie spätestens abgeschlossen wurden.
Damit fehlt es aber entgegen der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG an der für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1und 2 VStG notwendigen Feststellung der Tatzeit. Die Angabe des Tages der Überprüfung reicht hierfür nicht aus (vgl. abermals VwGH vom 04. September 2002, 2002/04/0077).
Eine Korrektur der Tatzeit ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, da die zutreffende Tatzeit in keiner Verfolgungshandlung vorgeworfen wurde. Insofern würde es dadurch zu einem (unzulässigen) Austausch der Tat kommen (vgl. zB VwGH vom 09. Juni 2022, Ra 2019/08/0178).
Dass dem Beschwerdeführer der richtige Tatzeitpunkt vermutlich bewusst war, kann einen zutreffenden Vorwurf der Tatzeit in der Verfolgungshandlung nicht ersetzen (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1993, 92/03/0249).
2.1.2. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen auf Seiten des Beschwerdeführers sei jedoch angemerkt, dass dieser Ausspruch nur aus formalen Gründen zu erfolgen hatte, und damit insbesondere nicht ausgesagt wird, dass sein Verhalten rechtmäßig war.
2.1.3. Die Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068) sowie insbesondere die Beurteilung, ob eine Tatanlastung hinreichend konkret iSd § 44a Z 1 VStG ist (zB VwGH 26. Februar 2020, Ra 2019/09/0072).
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