LVwG N LVwG-M-59/001-2023

LVwG-M-59/001-2023Landesverwaltungsgericht22.03.2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde; vorläufige Sicherheitsleistung; Strafverfolgung; Strafvollzug;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-59/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.59.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, betreffend die Einhebung einer Sicherheitsleistung nach § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) durch einen Exekutivbediensteten – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft Melk, als belangte Behörde – nach durchgeführter mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

1. Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Maßnahmenbeschwerde vom 19.09.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass dieser durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei.

Der Beschwerdeführer sei ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn und sei am 08.08.2023 als LKW-Fahrer im Betrieb der C GmbH beschäftigt gewesen.

Am 08.08.2023 sei der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet *** einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Im Zuge dieser Kontrolle sei mittels Alkomattestung ein Promillegehalt von 0,15 ermittelt worden. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn sei, haben die Beamten zum Anlass genommen, den LKW samt Beschwerdeführer bis zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von € 300,-- an der Weiterfahrt zu hindern.

Selbst der Umstand, dass die ausgewiesene Rechtsvertreterin mit dem einschreitenden Organ während dieser Amtshandlung telefoniert habe, habe nicht dazu geführt, dass der Beamte davon überzeugt worden sei, dass der Zweck der Sicherheitsleistung im gegenständlichen Fall über sein Ziel hinausschieße.

Der Beschwerdeführer sei daher gezwungen gewesen, diese Sicherheitsleistung an Ort und Stelle zu erlegen und habe erst nach Erlag der Sicherheitsleistung seine Fahrt fortsetzen können.

Die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300,-- gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 VStG durch die BH Melk sei daher ohne bescheidmäßige Anordnung erfolgt und stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden sei.

Zum einen sei nicht nachvollziehbar aus welchem Grund im gegenständlichen Fall eine vorläufige Sicherheitsleistung eingehoben worden sei. Es fehle in der ausgestellten Bescheinigung die entsprechende lit. der Z 2.

Bereits aus diesem Grund sei die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung rechtswidrig.

Abgesehen davon haben die Voraussetzungen für eine vorläufige Sicherheitsleistung nach § 37a VStG nicht vorgelegen.

Unter Bezugnahme auf § 37a Abs. 1 VStG halte der Beschwerdeführer fest, dass die vorläufige Sicherheitsleistung im gegenständlichen Fall zu Unrecht eingehoben worden sei.

Weder seien die für die Festnahme genannten Gründe vorliegend gewesen noch sei die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erschwert oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen. Daneben sei auch nicht nachvollziehbar, auf welche Verwaltungsübertretung sich die vorläufige Sicherheitsleistung beziehe.

Bei Tätern mit einem Wohnsitz im Ausland liege eine erhebliche Erschwerung dann vor, wenn die Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung gegenüber dem Beschuldigten auf besonders große Schwierigkeiten stoßen dürfe.

Allein der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handle, welche ihren Wohnsitz in Ungarn habe, könne nicht dazu führen, dass die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges von vornherein als erheblich erschwert oder unverhältnismäßig aufwändig anzusehen wäre. Dies insbesondere deshalb, weil der Rechtshilfeverkehr zwischen der Republik Österreich und Ungarn aufgrund des Rechtshilfeübereinkommens in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einwandfrei funktioniere. Beide Mitgliedsstaaten haben sowohl das Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten, als auch den Rahmenbeschluss bereits in nationales Recht umgesetzt.

Der ausländische Wohnsitz rechtfertige sohin nicht die Annahme, dass die Verfolgung erschwert wäre.

Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des VwGH die Frage der Unmöglichkeit des Vollzuges einer Geldstrafe, erst nach Abschluss eines Strafverfahrens zu prüfen, weil erst nach Abschluss des Strafverfahrens feststehe, ob die Verwaltungsübertretung begangen worden sei und daher eine Geldstrafe zu vollziehen sei.

Damit eine Sicherheitsleistung eingehoben werden könne, müssen viel mehr konkrete Umstände dafür vorliegend seien.

Dies sei gegenständlich nicht der Fall.

Da keine anderwertigen Gründe vorgebracht worden seien, und die gesetzte Maßnahme keine Deckung in den gesetzlichen Vorschriften finde, sei sie daher rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen.

Die ungerechtfertigte Sicherheitsleistung verletze auch das Recht auf Eigentum, welches verfassungsrechtlich gewährleistet sei.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer durch die Hinderung an der Weiterfahrt dazu gezwungen gewesen, die Sicherheitsleistung zu erlegen, wodurch er in seinem Recht auf Eigentum und in den unionsrechtlichen Grundfreiheiten verletzt worden sei.

Es werde daher beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den gegenständlichen Akt für rechtswidrig zu erklären, die unverzügliche Rückzahlung aufzutragen und den Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.

Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 18.10.2023 langte nachstehende Stellungnahme ein:

„Sehr geehrte Frau Dr. Raunig,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27. September 2023 erstattet die Bezirkshauptmannschaft Melk nachfolgende Stellungnahme:

Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertretung eine Maßnahmenbeschwerde gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Straßenaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Melk ein.

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn und war am 08.08.2023 als LKW-Fahrer im Betrieb der C GmbH beschäftigt.

Am 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet *** einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde mittels Alkomattestung ein Promillegehalt von 0,15 ermittelt. Die einschreitenden Beamten hinderten den Beschwerdeführer bis zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300,00 an der Weiterfahrt. Der Beschwerdeführer hinterlegte die Sicherheitsleistung und war diesem nach Erlag der Sicherheitsleistung gestattet seine Fahrt fortzusetzen.

Im Wesentlichen wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die vorläufige Sicherheitsleistung zu Unrecht eingehoben worden sei. Es sei lediglich in der Bescheinigung auf § 37a Abs. 1 Z. 2 VStG verwiesen worden. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Sicherheitsleistung seien nicht vorgelegen, zumal weder die für die Festnahme genannten Gründe, noch Gründe, welche die Strafverfolgung und Strafvollstreckung erschwert oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden hätten vorgelegen wären. Weiters sei nicht nachvollziehbar auf welche Verwaltungsübertretung sich die Sicherheitsleistung bezogen hätte. Alleine der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person, welche ihren Wohnsitz nicht in Österreich hat, handle, würde jedenfalls keine derartige Erschwerung darstellen, zumal das Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einwandfrei funktioniere.

Gemäß § 37a Abs. 1 VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Zweck des § 37a VStG ist die Strafverfolgung und den Strafvollzug zu sichern. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Sicherheitsleistung keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Die einschreitenden Polizisten sind daher davon ausgegangen, dass mangels Wohnsitz in Österreich die Strafverfolgung wesentlich erschwert bzw. unmöglich sein wird und wurde aus diesem Grund die Sicherheitsleistung verlangt.

Der Beschwerdeführer ist in Ungarn wohnhaft. Das Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten (das sog. „Forum Salzburg CBE-Übereinkommen“, im Folgenden:

„FS-CBE-Übereinkommen“), sowie das Administrative und Technische Durchführungsübereinkommen zum Forum Salzburg CBE-Übereinkommen wurden 2019 technisch und administrativ umgesetzt. Mit dem FS-CBE Übereinkommen ist eine verbesserte Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten, indem elektronische Amtshilfemaßnahmen zur grenzüberschreitenden Durchführung des eigentlichen Strafverfahrens bzw. der Strafvollstreckung vereinbart wurden, bezweckt.

Das FS-CBE-Übereinkommen baut auf dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf dem EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen auf bzw. stellen die Bestimmungen des FS-CBE-Übereinkommens eine lex specialis zu den genannten Rechtsakten dar.

Für die Umsetzung der FS-Zusammenarbeit wurde eine eigene FS- im Portalverbund (EUCARIS) eingerichtet, die von allen zuständigen Behörden im Anlassfall zu verwenden ist. Die Zusammenarbeit nach dem FS-CBE-Übereinkommen umfasst vier Amtshilfemaßnahmen

(Ersuchen um) behördliche Lenkerausforschung (Art. 4)

(Ersuchen um) behördliche Ermittlung der aktuellen Zustelladresse (Art. 5 Abs. 4)

(Ersuchen um) behördliche Zustellung von amtlichen Schriftstücken (Art. 5)

(Ersuchen um) Vollstreckung der Verkehrsstrafe im Zulassungs- bzw. Aufenthaltsstaat (Art. 6)

Die genannten Amtshilfemaßnahmen sind anzuwenden, wenn die Behörde des Deliktsstaates den direkten Kontakt mit dem Betroffenen/Beschuldigten nicht herstellen konnte bzw. dieser nicht zum Erfolg (Ausforschung des Täters, Bezahlung der Strafe etc.) führte und daher der Kontakt mit den Behörden des Zulassungsstaates bzw. Aufenthaltsstaates aufgenommen wird, um den Erfolg zu erzielen.

Für die genannten Amtshilfemaßnahmen und schlussendlich die Strafverfolgung in Ungarn wird unter anderem das Programm EUCARIS verwendet. Aufgrund von aktuellen praktischen Erfahrungswerten der Verwaltungsstrafbehörden im Land NÖ ist bekannt, dass es in Ungarn nun schon seit mehreren Monaten Probleme bei der Anwendung von EUCARIS gibt und übermittelten Amtshilfeersuchen nicht entsprochen wird.

Den Amtshilfeersuchen wird durch Ungarn über das vorgesehene Portal, angeblich aufgrund technischer Probleme, nicht entsprochen.

Aufgrund dieser Tatsache ist die Strafverfolgung in Ungarn aktuell stark erschwert und gibt es trotz des rechtlichen Rahmens faktisch massive Probleme bei der Strafverfolgung. Da § 37a VStG die Sicherung der Strafverfolgung und des Strafvollzuges vorsieht, war die Entscheidung des einschreitenden Polizisten eine Sicherheitsleistung zu verlangen, vertretbar. Auch wenn auf theoretischer Ebene der rechtliche Rahmen (insb. durch das europäische Rechtshilfeübereinkommen) gegeben ist, so gibt es in der Durchführung aktuell weiterhin erhebliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28. Februar 2024 an, zu welcher der Beschwerdeführervertreter sowie der geladene Zeuge erschienen sind.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 08.08.2023 den LKW (Fahrzeugklasse C) der C GmbH im Gemeindegebiet ***. Er wurde einer Verkehrskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI *** unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde unter anderem eine Alkomattestung durchgeführt, die einen Promillegehalt des Beschwerdeführers von 0,15 ergab. Diese Minderalkoholisierung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angezweifelt. Das einschreitende Exekutivorgan nahm auf Grund dieses Ergebnisses das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung an.

Der einschreitende Exekutivbeamte E war in Kenntnis, dass grundsätzlich Rechtshilfeübereinkommen mit den Nachbarländern von Österreich bestehen.

Er fragte den Beschwerdeführer nach seiner Wohnanschrift. Dieser teilte mit, dass er in Ungarn wohnhaft sei und auf der Fahrt nach *** war. Einen aufrechten Wohnsitz in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht.

In weiterer Folge hielt E telefonisch Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Melk – Referat Strafen – und erkundigte sich hinsichtlich des Rechtshilfeübereinkommens in Bezug auf Strafvollstreckung und Strafverfolgung zwischen Österreich und Ungarn. Ihm wurde telefonisch die Auskunft erteilt, dass es im Zusammenhang mit der Rechtshilfe zwischen Österreich und Ungarn infolge technischer Schwierigkeiten seit mehreren Monaten Probleme bei der Anwendung von Eucaris gibt. Eucaris ist das zwischen Österreich und Ungarn verwendete Strafverfolgungsprogramm.

Ihm wurde mitgeteilt, dass die Strafvollstreckung erschwert ist und wurde ihm auch mitgeteilt, dass er jedenfalls eine Sicherheitsleistung einheben soll – dies aus dem genannten Grund der erschwerten Strafvollstreckung bzw. der Rechtshilfe.

In weiterer Folge - insbesondere aufgrund des Alkoholgehalts und des mangelnden Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich - forderte der Zeuge den Beschwerdeführer zum Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 300,-- auf.

Diese Aufforderung hatte Befolgungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer und wurde ihm auch mitgeteilt, dass eine Weiterfahrt erst möglich ist, wenn er diesen Betrag erlegt.

Der Beschwerdeführer erlegte daraufhin die Sicherheitsleistung, für welche auch eine Bescheinigung nach § 37a Abs. 2 VStG ausgestellt wurde. In weiterer Folge war die Amtshandlung beendet und der Beschwerdeführer konnte seine Fahrt fortsetzen.

Zum Rechtshilfeübereinkommen zwischen Österreich – Ungarn ist anzumerken, dass tatsächlich seit Monaten technische Schwierigkeiten in der Umsetzung der Rechtshilfemaßnahmen bestehen. Amtshilfeersuchen von Österreich werden seit längerer Zeit nicht entsprochen, weshalb die Strafverfolgung und -vollstreckung faktisch erschwert sind.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und aufgrund der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde sowie der Stellungnahme der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur durchgeführten Personen- und Fahrzeugkontrolle gründen sich auf die Angaben des einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung und die Angaben des Beschwerdeführers selbst in seiner Maßnahmenbeschwerde.

Diesbezüglich stimmten sämtliche Angaben inhaltlich überein.

Des Weiteren stand unstrittig der Promillegehalt des Beschwerdeführers fest, sodass diesbezüglich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers und die Angaben des Zeugen zu verweisen ist. Die gesamte Amtshandlung war grundsätzlich durch die übereinstimmenden Aussagen belegt worden.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der telefonischen Rücksprache seitens des Exekutivorganes vor Ort vor Einhebung der Sicherheitsleistung, gründen sich auf die glaubhaften Schilderungen desselben in der mündlichen Verhandlung.

Gleichermaßen die erteilte Auskunft seitens der Bezirkshauptmannschaft Melk gegenüber dem Exekutivorgan.

Die Feststellung im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Bestehen von monatelangen Schwierigkeiten zwischen Österreich – Ungarn in Bezug auf Amtshilfeersuchen, und der faktischen Erschwerung bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung und -vollstreckung, gründet sich auf die schlüssige Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Melk. Darin wird ausgeführt, dass über Monate den Rechtshilfeersuchen Österreichs nicht entsprochen wird – weshalb auch die faktische Erschwerung der Strafverfolgung und -vollstreckung bedenkenlos konstatiert werden konnte.

Für das erkennende Gericht bestand kein Zweifel daran, dass seitens der belangten Behörde keine Angaben getätigt werden, die nicht zutreffend wären, insbesondere da es hierbei um die Frage der Funktionsfähigkeit eines technischen Programmes und die tatsächliche Entsprechung von Rechtshilfeersuchen zwischen Österreich und Ungarn geht. Darüber hinaus lagen diesbezüglich auch keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor.

Das bloß unsubstantiierte Bestreiten bzw. der Hinweis des Beschwerdeführers, dass keine Schwierigkeiten bestehen, konnte nicht die glaubhafte Darstellung der belangten Behörde in Zweifel ziehen, zumal diese anzunehmender Weise tagtäglich mit diesem Programm arbeitet und demnach auch Auskunft über das Funktionieren der Amtshilfe geben kann.

Sohin war für das erkennende Gericht auch im Zusammenhang mit der Zeugenaussage durchaus plausibel, dass tatsächliche Schwierigkeiten mit Amtshilfeersuchen zwischen Österreich und Ungarn seit längerem bestehen und zum Tatzeitpunkt bestanden haben.

Die Feststellung bezüglich der Wohnanschrift des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben desselben und die Angabe des einvernommenen Zeugen.

Die Feststellungen im Hinblick auf die Sicherheitsleistung, den Erlag derselben und den Befolgungsanspruch in Bezug auf die Sicherheitsleistung, gründen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers und des einvernommenen Zeugen.

Gesamthaft stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu unstrittig fest.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§ 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

2. wenn andernfalls

a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, vorläufig sicherstellen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 20 Abs. 4 FSG (BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015):

Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist berechtigt, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Der Beschwerdeführer behauptet, durch den Erlag einer Sicherheitsleistung am 08.08.2023 in verfassungsgesetzlich sowie einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein.

Die den Beschwerdegegenstand bildende Maßnahme erfolgte am 08.08.2023, die Beschwerde wurde am 19.9.2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, sohin binnen der sechswöchigen Frist und ist die Beschwerde daher rechtzeitig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht ausschließlich jene Maßnahmen zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet werden (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0129).

Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, dass als Zwangsgewalt zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, lenkte der Beschwerdeführer einen LKW (Fahrzeug der Klasse C) und hatte der Beschwerdeführer bei der Kontrolle einen Promillegehalt von 0,15. Dies stellte ua eine anzunehmende Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 4 iVm § 37 FSG dar. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde der Befehl geäußert, eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 300,-- zu erlegen. Dieser Befehl hatte Befolgungsanspruch, da er bis zum Erlag an der Weiterfahrt gehindert wurde.

Gemäß § 37 Abs. 7 FSG kann beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.

Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. E 3. September 2002, 2001/03/0416).

In Hinblick auf die Frage, ob eine Sicherheitsleistung oder eine vorläufige Sicherheit eingehoben werden darf, ist auf eine ex ante Betrachtung abzustellen. Den Beurteilungsmaßstab bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063), näherhin jene Sachlage, wie sie dem eingeschrittenen Organ im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053).

Hinsichtlich der - einen Sicherungscharakter aufweisenden – Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a Abs. 2 Z 2 VStG wird judiziert, dass es - für die Tatbestandsvoraussetzung "auf frischer Tat betreten" - ausreichend ist, dass eine Person beim Setzen einer Handlung wahrgenommen wird, von der das Organ mit gutem Grund annehmen kann, dass es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/03/0220, mwN).

Der Beschwerdeführer stand vertretbar im Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem FSG. Zudem hatte der Beschwerdeführer keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich.

Im Rahmen der Europäischen Union ist am 06. November 2011 die CBE-Richtlinie in Kraft getreten. Der EuGH hat 2014 ein Nichtigkeitsverfahren C-43/12 die gesamte ursprüngliche CBE-Richtlinie für nichtig erklärt und wurde diese durch die auf Grundlage des Art. 91 Abs. 1 Buchstabe c AEUV neu erlassene CBE-Richtlinie (Richtlinie 2015/413/EU) ersetzt.

Das gegenständliche CBE-Übereinkommen umfasst ganz allgemein den zwischenstaatlichen elektronischen Amts- und Rechtshilfeverkehr in Straf- und Vollstreckungsverfahren bei Verkehrsdelikten auf Basis interoperabler elektronischer Mittel (zwischen staatlichem Wege einer eigenen Eucaris Applikation und über nationale Kontaktstellen, innerstaatlich über eine Webapplikation) und baut inhaltlich auf dem elektronischen KFZ-Halter-Datenaustausch gemäß CBE-Richtlinie auf.

Die im CBE-Übereinkommen vereinbarten Formen der Zusammenarbeit zur Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, stellen Bestimmungen der Amts- und Rechtshilfe dar.

Gemäß § 37a Abs. 1 VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn die Voraussetzung des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder wenn allenfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Der Zweck des § 37a VStG ist somit die Strafverfolgung und den Strafvollzug zu sichern.

Ausgehend von den Feststellungen, bestehen aufgrund technischer Schwierigkeiten seit mehreren Monaten erhebliche Problemen bei der Anwendung von Eucaris zwischen Österreich und Ungarn und wird den Amtshilfeersuchen nicht entsprochen.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2016/11/0122, in welchem eine wortidente Rechtsgrundlage mit jener des § 37a VStG Gegenstand ist), hielt der VwGH fest, dass die Frage, wann von einer wesentlichen Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges auszugehen ist, in den Gesetzesmaterialien (in diesem Fall zu § 7 m Abs. 3 AVRAG) nicht näher erläutert wird.

Schon nach dem Gesetzeszweck (in dem Fall des § 7 m AVRAG) ergibt sich aber, dass es bei der Beantwortung der Frage, wann bei einem nicht in Österreich ansässigen Beschuldigten bzw. Bestraften eine wesentliche Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder Strafvollzuges anzunehmen ist, nicht allein auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe ankommen, sondern dass dabei auch auf die tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere, ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen im Regelfall reibungslos angewendet werden – abzustellen ist (vgl. idS VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191).

Diese höchstgerichtliche Rechtsansicht ist zweifelsohne auch auf die Frage zur Beurteilung der Erschwernis der Strafverfolgung und -vollstreckung gemäß § 37a VStG anzuwenden.

Der VwGH stellt in oben genanntem Erkenntnis ausdrücklich klar, dass es nicht auf das (Nicht-) Bestehen von Rechtshilfeübereinkommen ankomme, sondern vielmehr, ob diese im Regelfall reibungslos funktionieren.

Derartiges musste aber gerade unter Berücksichtigung der Stellungnahme der belangten Behörde verneint werden. Bei einem monatelangen Nicht-Entsprechen von Rechtshilfeersuchen von Österreich, kann von einem reibungslosen Funktionieren nicht die Rede sein.

Um die erforderliche Effektivität staatlicher Sanktionsmaßnahmen zu gewährleisten, kann bei nicht in Österreich ansässigen Verdächtigen auf die Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Geldstrafe daher nur dann verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Vorschriften über die Rechtshilfe bei der Strafverfolgung und im Strafvollzug im betreffenden Staat im Regelfall auch tatsächlich angewendet werden.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es sohin nicht um die Tatsache, dass ein Rahmenbeschluss oder ein Amtshilfeübereinkommen existiert, sondern um die Frage, ob dieses tatsächlich durchgesetzt wird bzw. ob dieses funktionsfähig ist.

Ausgehend von den Feststellungen, trifft dies im gegenständlichen Fall aufgrund technischer Probleme seit Monaten nicht zu.

Der Beschwerdeführer wurde unstrittig auf frischer Tat betreten, nämlich, dass er einen LKW (Klasse C) im alkoholisierten Zustand (Minderalkoholisierung) lenkte.

Darüber hinaus liegt auch die Voraussetzung vor, dass der Beschwerdeführer keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich hat.

Ebenso konnte bedenkenlos konstatiert werden, dass das Amtshilfeübereinkommen zwischen Österreich und Ungarn seit mehreren Monaten nicht funktioniert.

Dem entsprechend war auch die Annahme des einschreitenden Exekutivbediensteten vor Ort und die Ansicht der belangten Behörde zutreffend, dass die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung jedenfalls derzeit erheblich erschwert sind.

Da vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erwartet werden kann, aus Anlass einer polizeilichen Amtshandlung und innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine alle Aspekte umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) voraussichtlich nicht möglich wäre, verlangt § 37a Abs. 1 Z 2 lit. a VStG nur einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit. Nach dieser Bestimmung ist es bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) erheblich erschwert sein könnte, es genüge also die bloße Möglichkeit einer solchen erheblichen Erschwerung.

Da eine solche Erschwerung aber tatsächlich bestand und dies dem Zeugen auch vor Einhebung der vorläufigen Sicherheit mitgeteilt wurde, lagen demnach die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs. 1 VStG vor.

Diese Maßnahme bewegt sich auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, zumal die verhängte Sicherheitsleistung jedenfalls in Relation zur erwartenden Verwaltungsstrafe steht. Darüber hinaus deckelt § 37 Abs. 7 FSG die Höhe mit € 726. Zumal die Höhe der Sicherheit € 300,-- betrug und der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung von € 36 bis zu € 2.180 reicht, war die Höhe der eingehobenen Sicherheit angemessen und verhältnismäßig.

Abschließend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vermeint, dass Sicherheitsleistungen erst nach Abschluss eines rechtskräftigen Strafverfahrens eingehoben werden dürfen.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, dass dadurch § 37a VStG obsolet wäre.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vermeint der Beschwerdeführer wohl, dass der Verfall der Sicherheitsleistung erst nach abgeschlossenem Strafverfahren erklärt werden darf (vgl. dazu beispielsweise VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174 ua).

Ebenso ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Maßnahme ohne Relevanz, ob die entsprechende Ziffer auf der Bescheinigung über den Erlag der vorläufigen Sicherheit angeführt wurde oder nicht.

Aus den oben angeführten Gründen war der Maßnahmenbeschwerde der Erfolg zu versagen.

Die Einholung einer weiteren Stellungnahme der belangten Behörde, zur Frage der Dauer des mangelnden Funktionierens der Rechtshilfe, war nicht von Nöten, zumal diese Frage in der ursprünglichen Stellungnahme bereits dezidiert beantwortet wurde.

Zumal keine Kosten seitens der belangten Behörde beantragt wurden und die belangte Behörde obsiegende Partei ist, entfiel der Kostenzuspruch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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