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LVwG-AV-907/001-2023•LVwG N LVwG-AV-907/001-2023
LVwG-AV-907/001-2023Landesverwaltungsgericht22.03.2024
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Student; Familienangehöriger; Verlängerungsantrag; Akzessorietät;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. A, geb. ***, StA.: Iran – Islamische Republik, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 01.01.2023, Zl. ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ gemäß § 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG an Barauslagen 85,-- Euro für die der mündlichen Verhandlung beigezogene Dolmetscherin für die persische Sprache zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, der mj. A, ein am *** geborener iranischer Staatsangehöriger, verfügt seit 31.07.2016 durchgehend über eine wiederholt verlängerte, von seiner Mutter, Frau C, einer am *** geborenen iranischen Staatsangehörigen, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“. Zuletzt wurde dieser Aufenthaltstitel nach fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: die belangte Behörde) mit einer Gültigkeitsdauer von 03.8.2020 bis 03.8.2021 verlängert.
1.2. Am 28.07.2021 und sohin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels stellte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“.
1.3. Frau C, die Mutter des Beschwerdeführers, von der der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student) abgeleitet hat, stellte am 28.07.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der ihr (nach wiederholten Verlängerungsanträgen) zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 03.08.2021 erteilten „Aufenthaltsbewilligung – Student“.
Der Verlängerungsantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde in der Folge dahingehend modifiziert, dass ein Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gem. § 41 Abs. 2 Z 2 NAG gestellt wurde. Nachdem negativem Abschluss des (durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich als hierfür zuständige Behörde geführten) Verfahrens betreffend diesen Zweckänderungsantrag der Mutter des Beschwerdeführers, wies die belangte Behörde den durch die Mutter des Beschwerdeführers gestellten Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mangels ausreichenden Studienerfolges mit Bescheid vom 01.01.2023, Zl. *** ab.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.01.2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der von seiner Mutter abgeleiteten „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ ab.
In der Begründung des Bescheides wird der Verfahrensgang sowie der Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass mangels Studienerfolges der Mutter des Beschwerdeführers eine besondere Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht vorliege, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wird auf die gegen den den Verlängerungsantrag der Mutter des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid erhobene (hg. zur Zl. LVwG-AV-900/001-2023 protokollierte) Beschwerde verwiesen und vorgebracht, die Mutter des Beschwerdeführers habe aufgrund eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses die erforderlichen ECTS Punkte nicht erreicht, sie hole aber gerade sämtliche Prüfungen nach, womit der Studienerfolg gegeben sei. Damit lägen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für den gegenständlichen (Verlängerungs-)Antrag des Beschwerdeführers vor.
1.6. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.7. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde seitens des Beschwerdeführers (und seiner Eltern) mit Eingabe seiner anwaltlichen Vertretung vom 04.12.2023 eine Reihe an Unterlagen (neben Unterlagen zum Nachweis hinreichender finanzieller Mittel und einer Wohnrechtsvereinbarung ua. insbesondere ein Studienblatt für das WS 2023, eine Studienbestätigung vom 28.11.2023 und ein Sammelzeugnis vom 01.12.2023 jeweils der Mutter des Beschwerdeführers und Bestätigungen über Therapien, die die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdeführers besucht habe) vorgelegt.
1.8. Am 19.12.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame, sowohl auf die gegenständliche, gegen den den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid erhobene, zur Zl. LVwG-AV-907/001-2023 protokollierte Beschwerde, als auch auf die gegen die die Verlängerungsanträge der Mutter des Beschwerdeführers, C, und des Vaters des Beschwerdeführers, D, abweisenden Bescheide der belangten Behörde (vgl. dazu die zu den Zlen. LVwG-900/001-2023 und LVwG-904/001-2023 ergangenen Entscheidungen) erhobenen Beschwerden bezogene mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer und seine Eltern sowie deren gemeinsamer anwaltlicher Vertreter teilnahmen und der auch eine Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen wurde, wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Inhaltes der Bezug haben Akten inklusive der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und durch Anhörung und Befragung der Eltern des Beschwerdeführers.
2.1. Der Beschwerdeführer, der mj. A, ist ein am *** in *** geborener iranischer Staatsangehöriger. Er ist in Besitz eines bis zum 15.04.2027 gültigen iranischen Reisepasses.
2.2. Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig am 31.7.2016 eine in der Folge nach Verlängerungsanträgen wiederholt verlängerte, von seiner Mutter, Frau C, einer am *** geborenen iranischen Staatsangehörigen, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ erteilt. Zuletzt wurde dieser Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nach fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: die belangte Behörde) mit Gültigkeitsdauer von 03.8.2020 bis 03.8.2021 verlängert.
2.3. Der Beschwerdeführer stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 28.07.2021 und somit noch während aufrechter Gültigkeit des ihm zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 03.08.2021 erteilten Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung seiner von seiner Mutter abgeleiteten „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“.
2.4. Der Beschwerdeführer verfügte bislang über eine von seiner Mutter, Frau C, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“. Der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.01.2023, Zl. *** abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.03.2024, LVwG-AV-900/001-2023 abgewiesen, womit die Mutter des Beschwerdeführers über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt.
2.5. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr D, verfügte seit 29.7.2014 durchgehend über eine wiederholt verlängerte, von seiner Ehefrau, Frau C (der Mutter des Beschwerdeführers) abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“. Der durch den Vater des Beschwerdeführers zuletzt gestellte Verlängerung seines von der Mutter des Beschwerdeführers abgeleiteten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.01.2023, Zl. *** und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.03.2024, LVwG-904/001-2023 abgewiesen.
3.1. Die getroffenen Feststellungen konnten auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer insbesondere die Eltern des Beschwerdeführers angehört und befragt wurden, getroffen werden.
3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten iranischen Reisepass des Beschwerdeführers, aus dem auch dessen festgestellte Gültigkeitsdauer ersichtlich ist.
3.3. Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer bislang erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und sind diese ebenso unstrittig wie die Feststellung zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages, dessen Datum auch im Zentralen Fremdenregister mit 28.07.2021 festgehalten ist.
3.4. Dass und seit wann der Beschwerdeführer über eine von seiner Mutter, Frau C, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ verfügt hat, ist unstrittig und ergibt sich dies auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
3.5. Hinsichtlich der Feststellung, wonach der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.01.2023, Zl. *** und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, ist auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.03.2024, LVwG-AV-900/001-2023 zu verweisen.
3.6. Auch die Feststellung, dass und seit wann auch der Vater des Beschwerdeführers über eine von der Mutter des Beschwerdeführers, Frau C, abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ verfügt hat, ist als solche unstrittig und ergibt sich diese auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Hinsichtlich der Feststellung, wonach der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.01.2023, Zl. *** und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, ist auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.03.2024, LVwG-AV-904/001-2023 zu verweisen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (NAG) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
[…]
§ 25 […]
(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
[…]
[…]
§ 64 […]
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
[…]
Familiengemeinschaft
§ 69. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
[…]
5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner von seiner Mutter abgeleiteten „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG abgewiesen.
5.2. Nach § 8 Abs. 3 NAG hängt die Aufenthaltsbewilligung von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden gemäß § 69 NAG ab und es werden nach § 10 Abs. 3 Z 7 NAG Aufenthaltstitel im Falle des § 8 Abs. 3 NAG gegenstandslos. Gemäß den Materialien zur Stammfassung zu diesen Bestimmungen haben „der Ehegatte und seine minderjährigen unverheirateten Kinder (Familienangehörige als Kernfamilie) ein vom Inhaber der Aufenthaltsbewilligung (Zusammenführenden) abgeleitetes Aufenthaltsrecht, das […] ex lege mit dem Ende der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden endet und gegenstandlos wird“ (RV 952 BlgNR 22. GP, S 119).
Dementsprechend wird auch in der Literatur auf die Akzessorietät der Aufenthaltsbewilligungen von Familienangehörigen hingewiesen (vgl. etwa bereits Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht [2006], S 70; vgl. weiters Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], § 8 Rz 14). Ebenso wird darauf hingewiesen, dass bei Wegfall der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden eine Verlängerung auf Grund Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ausscheidet (vgl. Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2016], § 69 Rz 4).
Festzuhalten ist schließlich, dass auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausgesprochen wurde, dass die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden abhängt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0036) und dass sich aus dem Gesetz zweifelsfrei ergibt, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit jener der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden befristet ist (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068).
5.3. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, verfügt die Mutter des Beschwerdeführers – da ihre „Aufenthaltsbewilligung –Student“ nicht verlängert und die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgewiesen wurde (vgl. die hg. Entscheidung mit der Zl. LVwG-AV-900/001-2023) – aktuell über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich. Der Beschwerdeführer kann daher auch kein Aufenthaltsrecht mehr von seiner Mutter ableiten.
5.4. Der Beschwerdeführer kann das begehrte Aufenthaltsrecht auch nicht von seinem Vater ableiten, weil dieser selbst lediglich über eine von der Mutter des Beschwerdeführers abgeleitete „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG verfügt hat, wobei auch dem durch den Vater des Beschwerdeführers gestellten Verlängerungsantrag nicht stattgegeben werden konnte (vgl. die hg. Entscheidung vom heutigen Tag mit der Zl. LVwG-AV-904/001-2023).
Im Übrigen ist eine Ableitung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ von einer bereits abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ schon durch den Wortlaut des § 69 NAG, der sich ganz offenkundig auf Aufenthaltsbewilligungen nach anderen Bestimmungen bezieht und auch die Geltungsdauer der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung daran anknüpft, ausgeschlossen. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den auf die Aufenthaltsbewilligung des „Ankerfremden“ abstellenden Materialien zur Stammfassung des Gesetzes (RV 952 BlgNR 22. GP, S 146): „Eine für einen solchen Familienangehörigen erteilte Aufenthaltsbewilligung richtet sich grundsätzlich hinsichtlich ihres Bestandes nach jener des Ankerfremden.“ Des Weiteren ergibt sich auch aus den §§ 8 und 10 NAG, dass eine „Ableitungskette“ nicht in Betracht kommt.
5.5. Die in der vorliegenden Beschwerdesache begehrte Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (mit Student)“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG kommt daher wegen Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (Nichtbestand eines ableitungsfähigen Aufenthaltsrecht) nicht in Betracht.
5.6. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es nicht im Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht, den beantragten Aufenthaltstitel trotz einer fehlenden besonderen Voraussetzung zu erteilen (vgl. etwa VwGH 23.05.2018, Ra 2017/22/0109). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158). Nach dieser Judikatur besteht keine Notwendigkeit, § 11 Abs. 3 NAG auf den Fall der Abweisung eines Verlängerungsantrages wegen Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auszuweiten, da zur Durchsetzung eines allfälligen aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruches die Möglichkeit der Beantragung anderer Aufenthaltstitel (aktuell etwa nach § 55 AsylG 2005) zur Verfügung steht (vgl. etwa bereits VwGH 22.09.2009, 2009/22/0169).
5.7. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit spruchgemäß abzuweisen.
6. Zur Vorschreibung der Dolmetschergebühren (Spruchpunkt 2):
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG). Der gemeinsamen mündlichen Verhandlung wurde – auf ausdrückliches Ersuchen der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers – eine nichtamtliche Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen und war die Beiziehung auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).
Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden mit insgesamt 255,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
Dem Beschwerdeführer ist daher der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – da es sich um eine gemeinsame, drei Beschwerdeführer betreffende Verhandlung handelte – anteilig im Ausmaß von einem Drittel der Gesamtsumme und sohin spruchgemäß in der Höhe von 85,-- Euro vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die zur entscheidungswesentlichen Frage vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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