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LVwG-AV-75/001-2024•LVwG N LVwG-AV-75/001-2024
LVwG-AV-75/001-2024Landesverwaltungsgericht22.03.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Bescheid; Berichtigung; Rechtsmittelbelehrung; aufschiebende Wirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30.11.2023, ***, betreffend Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 6.11.2023, *** (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 24.5.2023, ***, wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Adaptierung eines Gebäudes auf dem Grundstück *** EZ *** KG *** erteilt.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin als Nachbarin erhobene Berufung vom 13.6.2023 wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 6.11.2023, ***, abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des soeben genannten Bescheides heißt es u.a. „Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben“ und „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung“.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2023, ***, hat die belangte Behörde die Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides vom 6.11.2023, ***, gestüzt auf § 62 Abs. 4 AVG, wie folgt berichtigt: „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung“; weiters wurde ausgesprochen, dass der Bescheid darüber hinaus unverändert und vollinhaltlich aufrecht bleibt. Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich und erkennbar unrichtig sei (auf der versehentlichen Verwendung einer falschen Vorlage der Rechtsmittelbelehrung beruhe), da gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 eine Beschwerde in Baubewilligungsverfahren ex lege keine aufschiebende Wirkung habe und da eine solche auch nicht zuerkannt werden hätte dürfen, zumal die Beschwerdeführerin keinen diesbezüglichen Antrag gestellt habe.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 3.1.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Ausspruch über die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde im Bescheid vom 6.11.2023 sei eindeutig und nicht offenbar unrichtig, zumal die aufschiebende Wirkung in manchen Fällen ex lege eintrete, in manchen Fällen über Antrag zuerkannt werden könne und zumal der genannte Bescheid in seinem unberichtigten Inhalt vollziehbar sei und zu keiner von vornherein undenkbaren Sachlage führe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt zur Entscheidung vorgelegt hat, hat der Mitbeteiligten Parteiengehör gewährt. Diese verwies in ihrer Stellungnahme vom 31.1.2024 darauf, dass § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 zwingend sei und durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nicht abgeändert werden könne und dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung (und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens) möglich und von der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden sei. Die belangte Behörde habe ihren berichtigungsfähigen offenkundigen Fehler, das Einfügen einer falschen Vorlage, zugestanden. Sollte kein berichtigungsfähiger Fehler vorgelegen haben, stelle die – dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 widersprechende – Rechtsmittelbelehrung keinen normativen rechtskraftfähigen Abspruch über Parteienrechte dar, sodass ein Anwendungsfall des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG nicht vorliege und eine Beschwerde – auch wenn in einer Rechtsmittelbelehrung anderes mitgeteilt sei – keine aufschiebende Wirkung haben könne.
Am 21.3.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nicht nur über die gegenständliche Beschwerde vom 3.1.2024 gegen den Berichtigungsbescheid vom 30.11.2023, sondern hauptsächlich über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 4.12.2023 gegen den Berufungsbescheid vom 6.11.2023 verhandelt und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde vom 3.1.2024 gegen den Berichtigungsbescheid vom 30.11.2023 wie folgt erwogen:
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass sich in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 6.11.2023, ***, die Passus „Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben“ und „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung“ finden, dass letzterer Passus mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2023, ***, auf „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung“ berichtigt wurde und dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 AVG gilt das Rechtsmittel, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei, enthält oder keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben ist, als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
Gemäß § 61 Abs. 4 AVG ist das Rechtsmittel, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, enthält, auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Baubewilligungsverfahren (§ 14) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
Vorausgeschickt sei, dass der in § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 in Abweichung zu § 13 Abs. 1 VwGVG normierte zwingende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Baubewilligungsverfahren, verbunden mit der Möglichkeit ihrer Zuerkennung auf Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Grundlage einer Interessensabwägung, in Hinblick auf Art. 136 Abs. 2 B-VG (wonach durch Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden können, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind, und worauf auch die Materialien zu § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014, verweisen) unbedenklich und verfassungskonform ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in der Oö BauO 1994 VfGH 12.3.2015, E58/2015; VfSlg 19.969/2015).
Somit kam der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den eindeutig in einem Baubewilligungsverfahren ergangenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 6.11.2023 ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Im gegenständlichen Fall ist eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt worden und auch nicht „mit Bescheid“ (vgl. § 5 Abs. 3 zweiter Satz NÖ BO 2014), also im normativen Teil eines Bescheides (dem Spruch), erfolgt; der Passus „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung“ war nämlich nur in der Rechtsmittelbelehrung, nicht im Spruch des Bescheides vom 6.11.2023 enthalten. Eine Rechtsmittelbelehrung stellt eine bloße Mitteilung einer Rechtsansicht und keinen normativen Abspruch über Parteienrechte dar, welcher der Rechtskraft fähig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 3 (Stand 1.3.2023, rdb.at)), und sie muss keine Angaben darüber enthalten, ob dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 16 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).
§ 62 Abs. 4 AVG ermöglicht die Korrektur bestimmter Unrichtigkeiten „in Bescheiden“, also auch der Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu VwGH 24.4.2003, 2003/07/0008). Weil einer Beschwerde im Baubewilligungsverfahren – wie erläutert – schon ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil deren Zuerkennung auch gar nie beantragt war und weil ansonsten an keiner Stelle im Bescheid vom 6.11.2023 auf die Frage, ob einer dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, eingegangen wird, ist die Unrichtigkeit der Mitteilung, dass eine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid aufschiebende Wirkung hat, und das dabei unterlaufene Versehen – ob es sich nun um einen Schreibfehler (Auslassen des Wortes „keine“) oder um die Verwendung eines falschen Textbausteins handelt – offenkundig. Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides war damit im verfahrensgegenständlichen Fall formell zulässig und auch inhaltlich nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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