LVwG N LVwG-AV-307/001-2024

LVwG-AV-307/001-2024Landesverwaltungsgericht22.03.2024

Regest

Sozialrecht; Verfahrensrecht; Gefährdungsabklärung; Akteneinsicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-307/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.307.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, diese vertreten durch C Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13.02.2024, Zl. ***, betreffend Nichtgewährung von Akteneinsicht, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.2.2024 auf Gewährung von Akteneinsicht in den bei der Bezirkshauptmannschaft Melk geführten Verwaltungsakt, Zl. ***, zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 23.1.2024 teilte die Magistratsabteilung *** der Stadt Wien der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: Belangte Behörde) mit, dass der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung betreffend den minderjährigen A, geb. am ***, vorliege. Das Fachgebiet Sozialarbeit der belangten Behörde nahm in Folge Kontakt mit der Mutter des mj. A, B, geb. am ***, auf.

1.2. Mit E-Mail vom 6.2.2024 ersuchte A, vertreten durch seine Mutter, diese nunmehr anwaltlich vertreten (im Folgenden: Beschwerdeführer), „um Einsicht in [den] Akt [der belangten Behörde] / die Akten des kleinen A. Steht der Akt digital zur Verfügung, so ersuchen wir um Bereitstellung eines Links oder Datenträgers. Wenn er auch in Papierform vorhanden ist, dann ersuchen wir zusätzlich um Bekanntgabe von Terminen zur Einsichtnahme vor Ort.“

1.3. Am 13.2.2024 richtete der Beschwerdeführervertreter ein weiteres E-Mail – unter Zitierung seines E-Mails vom 6.2.2024 – an die belangte Behörde:

„[…]

Auf Mail unten bis dato nichts erhalten. Warte. Wie lange wird es dauern?

MfG

[…]“

1.4. Mit Schreiben vom 13.2.2024, Zl. ***, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Nachstehendes mit:

„[…]

unter Hinweis auf die beiliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2015, Aktenzahl LVwG-AB-13-0924, teilt die Bezirkshauptmannschaft Melk mit, dass keine Akteneinsicht gewährt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bezirkshauptfrau

D“

1.5. Mit Schriftsatz vom 8.3.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte darin zusammengefasst zunächst vor, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 13.2.2024 rechtlich als Bescheid zu werten sei. Dementsprechend käme ihm das Recht zu, dagegen Beschwerde zu erheben.

Dem Beschwerdeführer werde ohne Angabe von Gründen Akteneinsicht verweigert. Dementsprechend liege Aktenwidrigkeit vor, weil die belangte Behörde nicht alle Beweismittel gewichtet und ihre Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet hätte. Im Rahmen des Parteiengehörs sei dem Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit geboten worden, Argumente und Tatsachen vorzubringen und zu benennen, die die Berechtigung seines Antrages auf Akteneinsicht dargelegt hätten. De facto sei eine Parteistellung im Verfahren verweigert worden.

Beantragt werde deshalb, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der belangten Behörde auftragen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Jedenfalls werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

1.6. Mit Schreiben vom 15.3.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere das Schreiben der Stadt Wien vom 23.1.2024, der Antrag vom 6.2.2024, das E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.2.2024 sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 13.2.2024. Der Akteninhalt erwies sich, soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, als unbedenklich und konnte ihr zugrunde gelegt werden, ohne, dass es einer sachverhaltsbezogenen Ergänzung bedurfte.

3. Rechtslage:

3.1. Art. I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) lautet auszugsweise:

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

[…]

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

[…]“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) lauten auszugsweise:

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.

[…]

(1) Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(4) […]

(5) Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.

[…]

Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe werden vom Kinder- und Jugendhilfeträger zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens zur Verfügung gestellt und können von Eltern, werdenden Eltern, anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.

Soziale Dienste umfassen ambulante, mobile und stationäre Angebote und sind insbesondere:

[…]

(1) Die Gefährdungsabklärung ist die unverzügliche Überprüfung einer vermutlichen Kindeswohlgefährdung nach wissenschaftlichen und fachlichen Standards. Sie dient der abschließenden Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht.

(2) Ergibt sich aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

(3) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der unverzüglichen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.

(4) Grundlagen für die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung sind insbesondere die Gefährdungsmitteilung gemäß Abs. 2, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.

(5) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.

[…]

(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist ein Hilfeplan zu erstellen. Dieser beinhaltet den anhand der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung festgestellten Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen, die Auswahl der notwendigen und geeigneten Erziehungshilfen zur Sicherung des Kindeswohles, die voraussichtliche Dauer und das zu erreichende Ziel der Erziehungshilfen. In angemessenen Zeitabständen – jedenfalls einmal jährlich – ist zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin notwendig und geeignet ist, das Kindeswohl sicher zu stellen. Erforderlichenfalls ist die gewählte Erziehungshilfe abzuändern oder zu beenden.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Der Beschwerdeführer begehrt auf Grund des unmissverständlichen und am objektiven Erklärungswert zu messenden Antragswortlauts Akteneinsicht in den bei der belangten Behörde zum Beschwerdeführer geführten Verwaltungsakt. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerde, welche unter anderem auf § 17 AVG referenzieren.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde gegenständlich ein Verfahren gemäß § 30 NÖ KJHG durchführt, sie überprüft damit, ob eine Gefährdung des Kindeswohls des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegt.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt eine auf Grundlage des § 30 NÖ KJHG durchgeführte Gefährdungsabklärung nicht im Rahmen eines behördlichen Verfahrens, das mit Bescheid abzuschließen ist (VwGH 24.2.2017, Ra 2016/11/0150 mwN). Daraus folgt wiederum, dass § 17 AVG, der das Akteneinsichtsrecht regelt, gegenständlich nicht anwendbar ist (vgl. auch VwGH 26.69.2012, 2011/11/0005). Dass dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis kein Akteneinsichtsrecht gewährt wurde, ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

4.2. Fraglich ist weiters, ob das Schreiben der belangten Behörde vom 13.2.2024 als Bescheid im Sinne des AVG zu werten ist, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht abgewiesen wurde. Das ist aus der nachstehenden Überlegung zu bejahen:

4.2.1. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation einen Bescheid darstellt, nach objektiven Gesichtspunkten zu beantworten (vgl. VwGH 21.2.2001, 2000/08/0158; 16.5.2001, 2001/08/0046). Maßgeblich für die Beurteilung sind nicht die subjektiven Absichten der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist, sondern dessen objektive (textliche) Charakteristika (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060).

Unabdingbare Voraussetzung für die Qualifikation einer Erledigung als hoheitlich und damit als Bescheid ist, dass sie einer Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn zugerechnet werden kann. Unter einer Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn versteht man ein Verwaltungsorgan, dem durch eine Rechtsvorschrift „Imperium“ eingeräumt ist (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045; und die zit. Rsp. oben).

Eine Erledigung ist (nur) dann ein Bescheid, wenn entweder aus ihrer Form, insb. aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt – als Bescheid im (bloß) materiellen Sinn – hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll (vgl. OGH 19.4.1994, 1 Ob 12/94; VwGH 14.1.2013, 2012/08/0299; 11.9.2013, 2013/04/0110; 1.9.2015, Ra 2015/03/0060).

4.2.2. Aus dem Schreiben vom 13.2.2024 ist zunächst eindeutig abzuleiten, dass dieses der Bezirkshauptmannschaft Melk, die eine Verwaltungsbehörde ist, zuzurechnen ist. Der Briefkopf des Schreibens sowie die Fertigung „für die Bezirkshauptfrau“ lassen keine andere Deutung zu.

Inhaltlich wird dem Beschwerdeführer nun mit dem genannten Schreiben mitgeteilt, dass ihm „keine Akteneinsicht gewährt wird.“ Damit trifft die belangte Behörde in Zusammenschau mit dem eindeutig darauf bezogenen Antrag vom 6.2.2024 jedoch einen normativen Abspruch, gibt sie denn dem Beschwerdeführer damit zu verstehen, dass sie seinem Antragsbegehren nicht nachkommen möchte.

Somit war das Schreiben der belangten Behörde vom 13.2.2024 als Bescheid im materiellen Sinn zu werten, der, wenn auch rechtswidrig, so doch nicht nichtig ist, sondern sich im Rahmen des Fehlerkalküls des Verwaltungsverfahrensrechts bewegt. Daraus folgt, dass ein tauglicher Anfechtungsgegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vorliegt, zu dem der Beschwerdeführer als Adressat berechtigt war, Beschwerde zu erheben.

4.3. Im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 26.6.2012, 2011/11/0005, wonach sich die hoheitliche Befugnis der Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden darin erschöpft, einen Antrag auf Akteneinsicht ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen, war die Beschwerde im Ergebnis mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht betreffend den gegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zurückgewiesen wird.

4.4. Angesichts der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die hier in Rede stehende Tätigkeit der belangten Behörde nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vollzogen wird, sieht sich das erkennende Gericht auch nicht zu einem Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu § 81 NÖ KJHG veranlasst.

Zur in der Beschwerde weiters gerügten Verfassungswidrigkeit der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist festzuhalten, dass eine solche Verfassungswidrigkeit nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso nicht besteht, weshalb eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof durch das Gericht nicht statthaft ist.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war. Im Übrigen hätte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen der hier maßgeblichen „Sache“ des Verfahrens eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Die hier maßgebliche Frage der Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze und die Frage, ob die belangte Behörde hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird, konnte bereits anhand des Akteninhalts geklärt werden. Die Verhandlung konnte deshalb auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.