LVwG N LVwG-AV-262/001-2024

LVwG-AV-262/001-2024Landesverwaltungsgericht22.03.2024

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; erkennungsdienstliche Behandlung; Mitwirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-262/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.262.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15.2.2024, Zl. *** betreffend die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15.02.2024 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ladungstermin zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit Freitag, 12. April 2024, 15:00 Uhr, Polizeiinspektion ***, ***, ***, neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15.02.2024, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes angeordnet:

„I.

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verpflichtet Sie zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung.

II.

Sie werden hiermit als Beteiligter zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen. Es ist notwendig, dass Sie persönlich erscheinen.

Ort: Polizeiinspektion ***

Datum, Uhrzeit: 18.03.2024, 10:00 Uhr

Bitte bringen Sie diese Ladungsanordnung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund – z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise – nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird. Teilen Sie uns daher in Ihrem Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben werden kann. Im Falle Ihres Ausbleibens wird Ihre (sofortige) Vorführung veranlasst werden.

Rechtsgrundlagen:

§ 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991

§ 65 Abs.1 und 4 i.V.m. § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)“

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg aus, dass bei der Polizeiinspektion *** ist ein Verfahren nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer anhängig sei, wobei angenommen werde, dass er am 26.11.2023, gegen 00:09 Uhr beim Maturaball der AHS *** Suchtmittel konsumiert und an die Minderjährige C weitergegeben habe. Hierfür liege auch eine Zeugenaussage vor. Die Minderjährige sei nach dem Suchtmittelkonsum kollabiert und habe vom Rettungsdienst versorgt werden müssen, da sie nicht ansprechbar gewesen sei. Nach der Erstversorgung sei die Minderjährige zur weiteren Behandlung vom Rettungsdienst in ein Spital verbracht worden.

Im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung werde folgendes festgehalten:

Wesentlich sei für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht die Schuld oder die vollständige Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale, sondern die Gefährlichkeit und die mögliche Rückfallmöglichkeit, die sich auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art oder der Ausführung der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung ergeben können. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe den vorliegenden Sachverhalt geprüft und stellt fest, dass die Befugnis des § 65 Abs. 1 SPG nicht schuld – sondern gefährlichkeitsbezogen ist und zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe von der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht Abstand genommen werde. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG in die Grundrechte eingreift, so wird dieser Eingriff – im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt - als erforderlich und verhältnismäßig beurteilt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 21.02.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid in seinem vollen Umfang infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm vorgeworfen werde am 26.11.2023 einen Joint (Cannabiskraut) geraucht zu haben und diesen auch der minderjährigen C weitergegeben zu haben, woraufhin diese kollabiert sei und zur weiteren Behandlung vom Rettungsdienst ins Spital gebracht werden habe müssen. Gegen den Beschwerdeführer sei daher bei der Polizeiinspektion *** ein Verfahren nach § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz anhängig.

Gemäß § 65 Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

Für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung sei nicht die Schuld oder die vollständige Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale, sondern die Gefährlichkeit und die mögliche Rückfallswahrscheinlichkeit, die sich auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art oder der Ausführung der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung ergeben können, ausschlaggebend. Diese Befugnis diene sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie sei gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage sei die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an weitere hinzukommende Voraussetzungen geknüpft:

Der Betroffene müsse entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung müsse sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (z.B. VwGH vom 18.06.2014, Zl 2013/01/0134 m.w.H.; LVwG Wien v. 12.09.2019, VGW-102/076/6562/2020).

Gegenständlich gebe es jedoch weder für die Aufforderung an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken noch für Vornahme derselben eine gesetzliche Grundlage, zumal keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer (weitere) gefährliche Angriffe begehen werde, weshalb gegenständliche Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben sei. Die bescheiderlassende Behörde erachte die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 SPG mit bloßem Verweis auf den (unstrittigen) Sachverhalt als verwirklicht, ohne jedoch auch nur abstrakt zu begründen warum mit zukünftigen gefährlichen Angriffen des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Der Beschuldigte sei junger Erwachsener iSd JGG und strafrechtlich unbescholten. Der jugendliche Beschuldigte wohne bei seiner Mutter in ***. Derzeit arbeite der Beschuldigte Vollzeit im Einzelhandel. Im anhängigen Ermittlungsverfahren habe sich der Beschwerdeführer umfassend geständig verantwortet. Der Beschwerdeführer bereue sein Fehlverhalten und erkläre sich bereit Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Da die erkennungsdienstliche Behandlung einen erheblichen Grundrechtseingriff darstelle, sei der Anwendungsbereich des § 65 Abs 1 SPG jedenfalls nicht exzessiv auszulegen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 04.03.2024 legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zu GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Am 07.03.2024 legte der aktführende Beamte dem Landesveraltungsgericht über dessen Anfrage das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 29.12.2023, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.12.2023, den Amtsvermerk vom 26.11.2023 von D, vor.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Sachverhalt:

Gegen den Beschwerdeführer ist derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts strafbarer Handlungen nach § 27 Abs. 1 SMG anhängig. Er gestand in seiner Stellungnahme ein, dass er am 25.11.2023 beim Besuch des Schulballs der AHS *** gegen Mitternacht einen Cannabisjoint vor dem Veranstaltungsgebäude geraucht hat. Er hat diesen Cannabisjoint auf Wunsch der ihm unbekannten C überreicht und hat sie ein paar Züge inhaliert. In der Folge ist C kollabiert.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Zu dem vorgeworfenen Delikt des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 SMG zeigt sich der Beschwerdeführer seit seiner Stellungnahme vom 28.12.2023 geständig. Davor bestritt er die Tat.

Ob und inwieweit der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass es dazu keines weiteren Beweisverfahrens bedurfte, wobei in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen ist.

Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 16 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):

„(1) Eine allgemeine Gefahr besteht bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.“

§ 21 SPG:

„(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.“

§ 65 Abs. 1 und 4 SPG:

„(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

(…)

(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.“

§ 77 SPG:

„(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.

(4) Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.“

§ 27. SMG:

„(1) Wer vorschriftswidrig

1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,

2. Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder

3. psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist zunächst, dass sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes ergibt und auch unstrittig ist, dass mit dem hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15.02.2024 der Beschwerdeführer unter Angabe des Termins (18.03.2024, 10.00 Uhr) zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bei der Polizeiinspektion *** unter Zugrundelegung der Rechtsvorschriften § 65 Abs. 1 und 4 iVm § 77 Abs. 2 SPG verpflichtet wurde.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde die ihm durch den angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken und der gleichzeitig ausgesprochenen Ladung Folge leisten zu müssen.

§ 65 Abs. 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren in einem genannten Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich dazu, der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Nach Abs. 2 leg cit ist, wenn der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen.

Nach der dargelegten Rechtslage ist die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (unter sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkten) nach § 65 Abs. 1 SPG klar an zwei Voraussetzungen geknüpft: Einerseits muss die betreffende Person im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, andererseits muss sie im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden sein oder muss die erkennungsdienstliche Behandlung sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276, LVwG Tirol 27.03.2017, LVwG-2016/30/2002-7).

Aus der Bestimmung des § 16 SPG ergibt sich, wann der Gesetzgeber im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes von einer „allgemeinen Gefahr“ (Abs. 1), so unter anderem bei einem gefährlichen Angriff (Z 1) ausgeht und was unter einem „gefährlichen Angriff“ (Abs. 2) zu verstehen ist, wobei es sich hier um eine taxative Aufzählung (Z 1 bis 6) handelt.

Aus § 16 Abs. 2 Z 4 SPG ergibt sich, dass ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung ist, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Suchtmittelgesetz, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG).

Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint. Nach der geltenden Rechtslage muss zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Voraussetzung einer mit Strafe bedrohten Handlung noch weiter hinzukommen, dass der Betroffene entweder im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dass dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint.

Wenn der Betroffene bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde ist die erkennungsdienstliche Behandlung ohne weiteres zulässig. Die Erforderlichkeit zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe muss diesfalls nicht mehr geprüft werden, sondern wird vom Gesetzgeber (implizit) vermutet. In allen anderen Fällen müssen weitere gefährliche Angriffe zu befürchten sein (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2011, Seite 694).

Im gegenständlichen Fall muss die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen, da die vorgeworfenen Handlungen nicht im Rahmen einer kriminellen Verbindung erfolgten. Daher müssen weitere gefährliche Angriffe zu befürchten sein. Bloße Befürchtungen, der Betroffene werde auch in Zukunft Suchtmittel (ausschließlich) zum eigenen Gebrauch erwerben und besitzen, rechtfertigt noch keine Erkennungsdienstliche Behandlung. (Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG, 4. Auflage, Seite 694 ff)

Die erkennungsdienstliche Behandlung ist in der zweiten Alternative zulässig, wenn dies wegen der Art der Tat zur Vorbeugung erforderlich erscheint. Nach den Absichten des Gesetzgebers genügt in dieser Alternative „eine abstrakte Form der Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft und den Schluß rechtfertigt, dass die Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Einzelfall bleiben wird. Auch der VwGH geht in Hinblick auf diese Absicht des Gesetzgebers in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass in diesem Fall „bereits eine abstrakte Form der Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand jahrelang Suchtgift angebaut und auch an Jugendliche überlassen hat. (Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG, 4. Auflage, Seite 695 ff)

Die Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG ist weit gefasst; sie umfasst auch den noch nicht ausreichend erhärteten Tatverdacht (vgl. Wiederin, Sicherheitspolizeirecht RZ 651). Der weit gefassten Ermächtigung steht andererseits die Verpflichtung der Behörde gegenüber, die erkennungsdienstlichen Daten von Amts wegen zu löschen, wenn der Verdacht entkräftet wurde. (Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2000, Zl. 99/01/0034)

Für den vorliegenden Fall war also weiter zu prüfen ob, neben dem Verdacht – es liegt zumindest ein Geständnis mit der Stellungnahme vom 28.12.2023 vor - eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit der Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. In der ursprünglichen Anzeige wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach § 27 Abs. 1 SMG angezeigt. Zwar brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor, dass es sich um einen Einzelfall handelte, dies erscheint jedoch gegen jegliche Lebenserfahrung, da der Konsum des Cannabisjoints im Rahmen eines Schulballs (der Beschwerdeführer selbst arbeitet bereits im Einzelhandel und war nicht Schüler zum Tatzeitpunkt) kaum als erster Kontakt zu Suchtmittel angesehen werden kann. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass der Erstkonsum von Suchtmitteln in der Öffentlichkeit bei einem relativ stark frequentierten Event erfolgt. Darüber hinaus erscheint es noch Unwahrscheinlicher, dass eine Person, die erstmals mit Suchtmitteln in Kontakt kommt, diese gleich – nach eigenen Angaben – ihr unbekannten Personen zum Probieren überreicht. Vielmehr folgert hier das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass möglicherweise bereits ein längerer Missbrauch von Suchtmitteln (Cannabiskraut) vorliegen könnte.

Alleine der Umstand, dass der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit verschiedenen Delikten im Suchtmittelbereich oder diesen gleichzuhaltenden Substanzen, reicht – zumal auch ein Überlassen an Minderjährige im Raum stand und die Verfahren nicht abgeschlossen oder eingestellt waren – um weiteren gefährlichen Angriffen vorzubeugen und lässt dies eine erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich erscheinen.

Es war, da es sich bei dem bekämpften Bescheid um einen Ladungsbescheid handelte, jedoch von Amtswegen der Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer an der Polizeiinspektion *** zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung einzufinden hat, aufgrund der zwischenzeitig verstrichenen Zeit neu festzulegen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen – diese wurde auch nicht beantragt -, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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