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LVwG-S-596/001-2024•LVwG N LVwG-S-596/001-2024
LVwG-S-596/001-2024Landesverwaltungsgericht21.03.2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tatvorwurf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16.02.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zumindest am 31. Mai 2023, „ausgehend von seinem Wohnort“ in ***, ***, als Tatort, zwei Jungkatzen der Rasse Don Sphynx mit Qualzuchtmerkmalen, nämlich dem Fehlen von Haarkleid und Vibrissen, gehalten, von denen eine am 7. August 2023 nicht mehr vor Ort gewesen sei. Er habe dadurch gegen § 8 Abs. 2 TSchG verstoßen, da es verboten sei, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer insbesondere eingewendet, dass die Tatanlastung nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspreche.
2,Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, eine Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in konkretisierter und individualisierter Weise zu enthalten. Dem wird entsprochen, wenn der Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorwirft, dass er in die Lage versetzt wird, den Tatvorwurf zu bestreiten, dem Verwaltungsgericht wie den Höchstgerichten eine Überprüfung der korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den von der Behörde herangezogenen Tatbestand ermöglicht wird und der Beschuldigte davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (z.B. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/08/0250; 14.10.2019, Ra 2019/08/0144).
Im konkreten Fall beschränkt sich der Vorwurf der belangten Behörde darauf, der Beschwerdeführer habe am Tatort zunächst zwei Jungkatzen einer bestimmten Rasse gehalten, von denen einige Wochen später eine nicht mehr vor Ort gewesen sei. Dieser Tatsache alleine genügt jedoch nicht, um von einer Übertretung des § 8 Abs. 2 TSchG ausgehen zu können, sondern kommt dem Grund für die Abwesenheit zentrale Bedeutung zu. Tatbestandsmäßig kann daher nur jene Handlung sein, die dazu führt, dass sich das Tier nicht mehr vor Ort befindet. Wenngleich die belangte Behörde, wie sich aus der Begründung erahnen lässt, von einer unzulässigen „Weitergabe“ des Tieres ausging, findet dies weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch in der Verfolgungshandlung seinen Niederschlag, sodass letztere ebenso wie der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht.
Hinzu tritt, dass sich sowohl vor als auch nach dem Tatzeitraum mehrere Jungkatzen dieser Rasse am angenommenen Tatort befanden, von denen – ausweislich des Aktenvermerk süber die Kontrolle am 7. August 2023 – insgesamt drei Tiere bei der zweiten Kontrolle nicht mehr vor Ort waren. Auf welches konkrete Tier sich der Tatvorwurf bezieht, bleibt daher offen, obwohl (mit Blick auf die Anzeige) eine Individualisierung durch Namensnennung möglich gewesen wäre. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer durch die Tatumschreibung der Gefahr einer neuerlichen Verfolgung ausgesetzt würde, sodass der Spruch insoweit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht.
Demnach war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden. Angesichts des Fehlens einer konkreten Tathandlung sowie der fehlenden Individualisierung des Tieres war dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Konkretisierung des Spruches verwehrt, sodass mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen war (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271).
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Beurteilung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.
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