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LVwG-AV-3/001-2024•LVwG N LVwG-AV-3/001-2024
LVwG-AV-3/001-2024Landesverwaltungsgericht21.03.2024
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Parteistellung; Umweltorganisation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des A, in *** (Erstbeschwerdeführer), und 2. des B, in *** (Zweitbeschwerdeführer), beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.11.2023, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) (mitbeteiligte Partei: E GmbH, in ***, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH Co KG, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
a.des Erstbeschwerdeführers und
b.des Zweitbeschwerdeführers
werden gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2023, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: Belangte Behörde) der E GmbH (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) unter Anwendung von §§ 9, 11, 12, 13, 14, 15, 21, 22, 32, 98 Abs. 1, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Angabe einer näher bezeichneten Projektbeschreibung und der Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Modernisierung der Wasserkraftanlage ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, KG *** und den Grundstücken Nr. ***, , ., *** und *** KG ***, Marktgemeinde ***.
„Als Frist für die Bauvollendung wird der 31.12.2026 bestimmt. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz WRG 1959, hievon absieht.
Das Maß der Wasserbenutzung wird mit max. 990 l/s begrenzt.
Das Wasserbenutzungsrecht wird befristet bis 30.9.2113 erteilt.
Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, KG *** und den Grundstücken Nr. ***, , ., *** und *** KG ***, verbunden.“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Verfahren Gutachten der Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik und Gewässerökologie eingeholt worden seien. Außerdem habe das wasserwirtschaftliche Planungsorgan bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich dem Vorhaben zugestimmt. Gegenständlich sei die Vereinigung von zwei Wasserkraftanlagen beantragt worden, es handle sich also nicht – wie vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde vorgebracht – um eine Neuerrichtung einer Wasserkraftanlage, welche dem NÖ Wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm 2016 zum Erhalt wertvoller Gewässerstrecken widersprechen würde.
Zu den weiters vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen, wie befürchtete nachteilige Einwirkungen auf das Grundeigentum, unzumutbaren gesundheitsgefährdenden Lärmübertragungen und unzulässigen Vibrationen, würde es sich „Großteils um Einwendungen [handeln], welche im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht von Bedeutung“ seien.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer Wasserberechtigter und angrenzender Liegenschaftseigentümer und der Zweitbeschwerdeführer eine anerkannte Umweltorganisation sei. Die Beschwerden seien deshalb zulässig.
Inhaltlich bestehe ein Verstoß gegen § 104a WRG. Das geplante Vorhaben liege zur Gänze in einer Gewässerstrecke gemäß Anlage 3 des NÖ wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken. Hier sei die erstmalige Errichtung von Wasserkraftanlagen ausgeschlossen. Gegenständlich liege eine solche vor, denn es bestehe eine andere, viel größere Ausleitungsstrecke und das Krafthaus sei woanders situiert. Außerdem sei den verba legalia eine „Zusammenlegung“ zweier Wasserbenutzungsrechte fremd. Das mit Bescheid vom 19.7.2002 bewilligte Projekt sei ferner nicht umgesetzt worden, es bestünde lediglich die alte Wehranlage in Form einer Holzbalkenwand und das alte Entnahmebauwerk. Dieses Wasserrecht sei somit erloschen.
Die belangte Behörde habe sich mit der Thematik, ob das Vorhaben gegen das Verschlechterungsverbot verstoße, nicht auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde beigezogenen ASV seien nur deshalb von keiner Verschlechterung ausgegangen, weil sie fälschlicherweise von aufrechten Konsensen und somit zulässigen Beeinträchtigungen durch beide Wasserkraftanlagen ausgegangen weisen, was aber nicht zutreffe.
Ferner würde durch das Vorhaben in die Substanz des Grundeigentums des Erstbeschwerdeführers eingegriffen. Es seien unzumutbare, gesundheitsgefährdende unzulässige Vibrationen und Lärmübertragung eingewendet sowie drohende Gebäudeschäden durch Sprengungs- und Bauarbeiten eingewendet worden. Weiters gesundheitsgefährdende Strahlung und Elektrosmog und Lärm durch Frequenzen der Turbine beim Wasserauslass. Dies habe die belangte Behörde jedoch nicht berücksichtigt, weshalb die hierfür notwendigen Sachverständigengutachten eingeholt werden müssten.
3.1. Zur Wasserbuchpostzahl *** ist das u.a. mit Bescheid vom 19.9.1955, Zl. ***, bis 1.10.2045 bewilligte Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb eines Ausleitungskraftwerks (Rechtsufrige Wasserentnahme aus der ***, ca. 5,5 km bachaufwärts ihrer Ausmündung in die ***, Turbinenhaus ca. 225 m bachabwärts der Wehranlage, rechtsufrige Einleitung die *** knapp unterhalb des Turbinenhauses) eingetragen. Mit 17.12.2020 erfolgte ein Besitzwechsel auf die E GmbH.
Dieses Wasserkraftwerkt war jedenfalls bis April 2022 in Betrieb, das Wasserbenutzungsrecht wurde also jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt.
Mit Bescheid vom 19.7.2002, Zl. ***, wurde der F GmbH, in ***, das Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auf der Baufläche Nr. ***, KG ***, mit Fischaufstiegshilfe in der *** (Gst. Nr. ***, KG ), wobei vorrangig eine Wassermenge von 130 l/s in der *** verbleiben muss, erteilt. Dieses ist im Wasserbuch unter der Postzahl *** „“ eingetragen. Das Wasserbenutzungsrecht wurde bis 19.7.2052 befristet. Als Bauvollendungsfrist wurde der 31.12.2006 festgelegt. Dieses Vorhaben wurde nie ausgeführt und baulich nie verwirklicht.
3.2. Mit dem vorliegenden Projekt hat die mitbeteiligte Partei um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Modernisierung der Wasserkraftanlage „“ in den Katastralgemeinden *** () und *** (***) der Marktgemeinde *** angesucht. Beansprucht werden die Parzellen ***, ***, ***, und *** der KG *** und die Parzellen ***, , ., *** und *** der KG ***. Zusammenfassend wird für folgende Anlagenteile die wasserrechtliche Bewilligung beantragt:
„• Engpassleistung: 87,0 kW
• Turbine: Ossberger Durchströmturbine
• Jahresarbeitsvermögen: 428.700 kWh
• Entnahmemenge: 990 l/s
• Bruttofallhöhe: 11,50 m
• Nettofallhöhe: 10,68 m
• Triebwasserkanal DN 900 mm, Länge rund 340 m
• Restwassermenge: jahreszeitlich gestaffelt mit
Jänner und Februar 100 l/s
März bis August 180 l/s
September bis Dezember 120 l/s
• Stauziel: 420,20 müA
• Stauraumlänge: ca. 90 m
• Beanspruchtes Gewässer: ***
• 2 Fischaufstiegshilfen mit einem Vertical Slot und einer aufgelösten
Sohlrampe
[…]
Stauziel
Das Stauziel wurde dahingehend gewählt, dass die bestehende rechtsseitige Ufermauer als Vorfluterbegrenzung zur Landesstraße *** (***) weiter genutzt werden kann. Die Oberkante der Mauer liegt im Staubereich zwischen 420,72 bis 420,90 müA. Das Stauziel wurde daher mit 420,20 müA gewählt. Damit verbleibt ein Freibord von zumindest 0,52 m. Das Stauziel wird mittels Wehrklappe im Aufstaubetrieb erreicht und hat flussauf eine Stauwurzel in rund 90 m Entfernung.
[…]
Fischwanderhilfe
Zur Umgehung der Wehranlage wird eine Fischaufstiegshilfe in Form eines Schlitzpasses (Vertical Slot) ausgeführt. Die Ausführung erfolgt mit Betonfertigteilen. Der Einstieg im Unterwasser erfolgt direkt in das Becken 1, wobei der Einstieg als durchgehender Schlitz in der Beckenaußenwand ausgeführt wird. Zusätzlich wird im Einstiegsbereich die jahreszeitlich abhängige Restwasserdotation aus dem Sandfang eingeleitet und damit eine Lockströmung erzeugt. Innerhalb der einzelnen Becken wird ebenfalls ein Sohlsubstrat mit einer Mindeststärke von 0,20 m eingebracht. Beim Beckenausstieg am Oberwasser wird zur Verhinderung eines Geschwemmseleintrages ein Schwimmbaum aus querliegenden Holzstämmen (Durchmesser ca. 10 cm) auf Höhe des Wasserspiegels angeordnet. Im Unterwasser des Schlitzpasses wird zur Verhinderung eines Treibguteintrages die Wandoberkante (419,90 müA) entsprechend höher ausgeführt.
[…]
Krafthaus
Das Krafthaus wird an einem neuen Standort neu errichtet. Das Krafthaus liegt etwa 25 m südlich des bestehenden Krafthauses und wird an ein bestehendes Gebäude der E GmbH. angebaut. Das Krafthaus hat die lichten Abmessungen von 5,00 m x 5,00 m und eine lichte Innenhöhe von maximal 4,30 m. Der Zugang erfolgt von der Nordseite über eine Eingangstür von 1,00 m x 2,00 m Höhe. Nach der Eingangstür gibt es einen Gitterrost auf Höhe von 411,05 müA mit der Möglichkeit über eine Leiter in den Maschinenraum abzusteigen. Eine ebenfalls nördlich angeordnete Doppeltür von 2,0 x 2,0 m dient als Montageöffnung.
Unterhalb des Maschinenraumes befindet sich der Unterwasserbereich (2,90 m x 5,30 m) mit dem Turbinensaugrohr und der Kolkausbildung. Der Unterwasserspiegel liegt auf einer Höhe von 408,70 müA. Der Unterwasserteil hat eine Öffnung von 1,00 m x 1,00 m bis zur Geländeoberfläche. Damit kann das Unterwasser geprüft bzw. in den Unterwasserteil eingestiegen werden. Die Oberkante dieses Schachtes reicht 0,10 m über die Geländeoberkante und wird mit einem verschraubbarem Gitterrost abgedeckt.
Der Tiefbauteil des Krafthauses wird als Stahlbeton-Bauwerk ausgeführt und der Hochbauteil wird mit senkrecht stehenden Lärchenholzbrettern ausgeführt. Als Tragkonstruktion für die Lärchenholzbretter und für die Trapezblecheindeckung dient ein Stahlgerüst aus Formstahl. Das Krafthaus wird an der Ostseite direkt an das bestehende Gebäude angebaut.
[…]“
3.3. Die Anlage liegt im Wasserkörper *** mit der Bezeichnung ***. Im Wasserkörperreport lt. Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) ist die Fischregion *** ausgewiesen. Der Wasserkörper befindet sich in Zustandsklasse 3 (mäßig). Ursache dafür ist die Bewertung des Qualitätselements Fische, die Bewertung erfolgte mittels Einstufung durch Fischmessdaten in Kombination mit einer Belastungsanalyse. Hinsichtlich der stofflichen Belastung ist Zustandsklasse 2 (gut) ausgewiesen.
Lt. Projekt erfüllt die beantragte Restwassermenge die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer und hier insbesondere des Anhang G „Ökologische Mindestwasserführung in Fischlebensräumen“. Zukünftig wird eine gesicherte und vorrangige Mindestrestwasserdotation gegeben sein, welche im Ist-Zustand an der Wasserkraftanlage (WKA) *** nicht gegeben ist. Die geplante Staffelung der Restwasserdotation stellt aus fachlicher Sicht eine sinnvolle Anwendung der lt. FAH-Leitfaden und QZVÖ möglichen Variierungen dar. Insgesamt ist mittels der vorgesehenen Staffelung eine ökologisch bessere Funktionsfähigkeit der Restwasserstrecke als bei einer statischen (und den Mindestvorgaben der QZV entsprechenden) Restwasserabgabe auszugehen, da die Restwasserführung an die natürliche Abflussdynamik bzw. die natürlich an der *** vorkommende Abflussganglinie angenähert wird und somit die Lebensraumbedingungen naturnäher abgebildet werden. Da die Vorgaben von Anhang G der QZV erfüllt werden, ist zukünftig auch von einer der QZV entsprechenden Durchwanderbarkeit der Restwasserstrecke auszugehen. Weiters werden sowohl am derzeitigen Wehr der WKA ***, als auch am bestehenden, alten Wehr der WKA ***, eine dem Stand der Technik entsprechende Durchgängigkeit durch die Errichtung von Fischaufstiegsanlagen hergestellt. Dies ist in Hinblick auf den Gewässerzustand bzw. die gewässerökologischen Auswirkungen verglichen mit dem Ist-Bestand jedenfalls positiv zu werten, da aktuell zwei nicht fischpassierbare Querbauwerke vorliegen.
Aus gewässerbiologischer Sicht ist nicht davon auszugehen, dass durch das geplante Vorhaben ausgehend vom Ist-Zustand des Gewässers eine Verschlechterung des Gesamtzustandes des Oberflächenwasserkörpers der *** bewirkt wird.
3.4. Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***. Das Grundstück Nr. *** grenzt unmittelbar an das vom Bewilligungsantrag in Anspruch genommene Grundstück Nr. ***, KG ***. Nördlich vom Grundstück Nr. *** ist – getrennt durch die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, - das Grundstück Nr. ***, KG ***, situiert. Auf diesem soll u.a. das Krafthaus des zu bewilligenden Vorhabens errichtet werden.
Der Erstbeschwerdeführer ist Inhaber des zur Postzahl *** im Wasserbuch eigetragenen Wasserrechtes „ARA A“.
Mit Bescheid vom 1.4.2010, ***, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage, Type AQUAmax 5, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, mit anschließender Ableitung der gereinigten Abwässer aus dem Anwesen *** im Ausmaß von max. 5 EW in die ***, erteilt.
Der Zweitbeschwerdeführer ist eine anerkannte Umweltorganisation (durch Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 9.12.2019, ***, Überprüfungsbescheid: *** vom 14.12.2022) mit ganz Österreich als Tätigkeitsbereich.
3.5. Eine projektgemäße Inanspruchnahme des Grundstückes des Erstbeschwerdeführers findet nicht statt. Eine projektgemäße Beeinträchtigung des Wasserrechts des Erstbeschwerdeführers durch das geplante Vorhaben ist überdies nicht festzustellen. Die Rückleitung jener für die Nutzung der geplanten Wasserkraftanlage entnommenen und ausgeleiteten Wassermenge aus der *** erfolgt stromaufwärts zur Abwasserreinigungsanlage des Erstbeschwerdeführers.
3.6. Mit Schreiben vom 31.3.2023, Zl. *** und ***, beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung für 19.4.2023 im folgenden Gegenstand an:
„Die E GmbH hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage *** angesucht. Es wird beabsichtigt die beiden bewilligten Wasserkraftanlagen *** (PZ ***) und *** (PZ ***) zu vereinen und zu modernisieren.
Folgende Grundstücke sind betroffen:
KG: ***, Grundstück Nr.: ***, ***, ***, *** und
KG ***, Grundstück Nr. ***, , ., ***, ***
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Melk und Gemeinde *** aufliegenden Projekt hervor.
[…]
Hinweise
Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Melk oder während der Verhandlung vorgebracht werden, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.
[…]
Rechtsgrundlagen
§§ 9, 11, 12, 13, 14, 15, 32, 38, 98 Abs. 1, 105, 107 und 108 des
Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959
§§ 7, 10, 24, 27 und 31 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 - NÖ NSchG 2000, i.d.g.F.
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG“
Die Verhandlungsverständigung wurde unter anderem dem Erstbeschwerdeführer per RSb übermittelt und von diesem am 4.4.2023 übernommen. Weiters erfolgte ein Anschlag an den Amtstafeln der belangten Behörde und der Marktgemeinde ***, jeweils vom 31.3.2023 bis 19.4.2023.
4.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Weiters hat es am 22.2.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Partei und in Anwesenheit des im Verfahren beigezogenen ASV für Gewässerbiologie durchgeführt.
4.2. Die Feststellungen zu Pkt. 3.1. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Wasserbuch und sind unstrittig.
4.3. Die Feststellungen zu Pkt. 3.2. waren anhand des vorgelegten Projekts, insbesondere des technischen Berichts vom 29.11.2022, sowie des im Verfahren vor der belangten Behörde vom ASV für Wasserbautechnik abgegebenen Befundes zu treffen und wurden im Beschwerdeverfahren ebenso nicht bestritten.
4.4. Die Feststellungen zu Pkt. 3.3. waren anhand des vom ASV für Gewässerbiologie im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Gutachtens zu treffen. Der ASV konnte die an ihm vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei beantworten. Die insbesondere hier in Rede stehende Frage einer drohenden Verschlechterung des Gewässerzustandes bei Verwirklichung des gegenständlichen Projekts wurde vom ASV erschöpfend beantwortet und im Ergebnis verneint (s. Gutachten S. 1f – Beantwortung der Fragen 3 und 4). Dazu sei folgende Aussage hervorgehoben: „Der Verlängerung der Restwasserstrecke um 100 m steht im Ist-Bestand eine 300 m lange Restwasserstrecke ohne gesicherte Mindestdotation gegenüber. Beide in der Natur bestehende Wehranlagen sind derzeit nicht fischpassierbar. Die Beschaffenheit des zukünftigen Staus entspricht der eines flachen Staus (lt. Projekt Tiefen bis ca. 1 m) und stellt entsprechend den Ausführungen in der QZV und deren Erläuterungen eine kleinräumige Umweltzielüberschreitung dar, von der keine erheblichen Auswirkungen auf den Wasserkörper zu erwarten sind. Aus […] fachlicher Sicht wiegen die Vorteile des Vorhabens, insbesondere die Sicherstellung einer QZV konformen Dotation der Restwasserstrecke und die Herstellung der Durchgängigkeit der beiden Querbauwerke und der Restwasserstrecke, die Nachteile des Vorhabens (Verlängerung Stau und Verlängerung Restwasserstrecke) zumindest auf. Insbesondere in Bezug auf die Wasserkörperlänge von über 10 km ist eine Zustandsverschlechterung im Sinne des Verschlechterungsverbotes bei keinem der biologischen Qualitätselemente zu erwarten.“
Überdies nahm der ASV am von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenschein an Ort und Stelle teil, konnte sich von den Gegebenheiten vor Ort also ein Bild machen. Das vom ASV für Gewässerbiologie erstellte Gutachten wurde den Parteien schließlich in das Parteiengehör übermittelt, dazu langte binnen offener Frist beim Verwaltungsgericht keine Äußerung ein, sodass festzuhalten war, dass dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
4.5. Die Feststellungen zu Pkt. 3.4. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und einer Einsichtnahme im Wasserbuch und sind unstrittig.
4.6. Die Feststellungen zu Pkt. 3.5. waren anhand der Angaben im Bewilligungsprojekt und den Aussagen des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung zu treffen, diese erwiesen sich als glaubwürdig und schlüssig. Die Stelle der Rückleitung der entnommenen Wassermenge in die *** ist den Plandarstellungen, die einen Bestandteil des Projekts bilden, zu entnehmen, sodass daran nicht zu zweifeln war.
4.7. Die Feststellungen zu Pkt. 3.6. ergeben sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Verhandlungskundmachung und dem Rückschein betreffend die Zustellung der Verhandlungsverständigung an den Erstbeschwerdeführer.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
[…]
§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
[…]
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]
§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
(2) – (3) […]
(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.
[…]
§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) – (4) […]
(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.
[…]
§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2) […]
(3) 1. – 3. […]
[…]
§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete
(2) […]
(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Abs. 1 Z 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Abs. 1 Z 1) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. […]
[…]
§ 102. (1) Parteien sind:
(2) – (4) […]
(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.
[…]
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken, LGBl. Nr. 42/2016 (NÖ wawi Regionalprogramm), lauten auszugsweise:
(1) Ziele dieser Verordnung sind die Wahrung der ökologischen Funktion und der Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken im Geltungsbereich (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Beurteilung von wasserrechtlich relevanten Vorhaben mit Auswirkungen auf die im Geltungsbereich (§ 2) angeführten Gewässerstrecken.
Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 bis 4 genannten Gewässerstrecken.
(1) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 1 aufgelisteten Gewässerstrecken:
(2) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 2 aufgelisteten Gewässerstrecken:
(3) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 3 aufgelisteten Gewässerstrecken:
[…]“
6.1. Zur Beschwerdelegitimation und zum Umfang der Parteistellung im Beschwerdeverfahren ist eingangs festzuhalten, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen, der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden (s. z.B. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).
6.2.1. Der Erstbeschwerdeführer bringt in der Beschwerde – wie auch bereits im Einwendungsschriftsatz vom 19.4.2023 vor der belangten Behörde – zunächst vor, dass durch das Vorhaben in die Substanz seines Grundeigentums eingegriffen werde. Weiters habe er „eine unzumutbare, gesundheitsgefährdende unzulässige Vibration und Lärmübertragung (Übertragung durch Felsformation) eingewendet sowie drohende Gebäudeschaden durch Sprengungs- u. Bauarbeiten (die
Grundmauern stammen aus dem 14.JH.).“ Ebenso nicht geprüft worden seien „unzumutbare und gesundheitsgefährdende Strahlung und
Elektrosmog, Lärm durch Frequenzen der Turbine beim Wasserauslass.“
Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren. (vgl. VwGH 17.5.2001, 2001/07/0030; 20.9.2012, 2012/07/0004 mH auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072).
Der Erstbeschwerdeführer ist unmittelbar angrenzender Grundstückseigentümer von vom Projekt in Anspruch genommenen Grundstücksflächen. Es war sohin nicht von vorneherein auszuschließen, dass es zu einer Berührung des Grundeigentums des Beschwerdeführers als gemäß § 12 Abs. 2 WRG geschütztes Recht kommen kann. Deshalb war eine Parteistellung des Erstbeschwerdeführers im Verfahren nicht von vorneherein zu verneinen.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die bewilligte Anlage nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG handelt; dies setzt einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums voraus. (vgl. VwGH 15.11.2007, 2006/07/0124; 18.11.2010, 2010/07/0098. Zur Irrelevanz von Lärmbeeinträchtigungen s. auch VwGH 23.5.2013, 2011/07/0254). Außerdem hat ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, darzutun, worin diese gelegen sein soll (vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137 mH auf VwGH 21.10.1986, 86/07/0065). Keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG sind u.a. auch behauptete „Gefährdungen durch Strahlungen aus einem wasserführenden Stollen und durch Erhöhung der Blitzschlaggefahr“ (VwGH 9.2.1967, 1212/66).
Eine projektgemäße Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers, etwa dadurch, dass Baulichkeiten auf dem Grundstück errichtet werden sollen, Ausleitungen über das Grundstück verlaufen würden oder dieses durch andere der Wasserbenutzung dienenden Anlagen in Anspruch genommen werden soll, findet, wie festgestellt, nicht statt. Der Erstbeschwerdeführer spezifiziert in seiner Beschwerde bzw. in seinem Einwendungsschriftsatz auch nicht näher, worin genau der Eingriff in die Substanz seines Grundeigentums liegen würde.
Zu seinem Vorbringen zu Lärmübertragung, Vibration, Strahlung und Elektrosmog ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich dabei nicht um zulässige Einwendungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren handelt. Aus diesem Grund war auch nicht erforderlich, entsprechende Sachverständigengutachten zu diesen Fragen einzuholen.
Das Vorbringen zu den befürchteten Sprengungs- und Bauarbeiten betrifft ferner erkennbar die Bau- bzw. Ausführungsphase des gegenständlichen Vorhabens. Dazu ist auf § 72 Abs. 1 lit. b WRG hinzuweisen, wonach durch diese Bestimmung eine Legalservitut begründet wird, die dem Bewilligungsinhaber ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und ohne ein wasserrechtliches Verfahren das Recht einräumt, benachbarte Grundstücke, soweit unbedingt notwendig, im Zuge der Projektverwirklichung vorübergehend zu benutzen, und die Eigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke verhält, diese Benutzung ihrer Grundstücke gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden. Zusätzlich ist den Projektunterlagen – und diese sind in einem Projektgenehmigungsverfahren wie dem vorliegenden maßgeblich – nicht zu entnehmen, dass etwa auch während der Bauphase das Grundstück des Beschwerdeführers projektgemäß in Anspruch genommen werden soll. Wiewohl die Befürchtung des Erstbeschwerdeführers, dass durch Sprengungsarbeiten das Gebäude auf seinem Grundstück in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, nachvollziehbar ist, so hat sich dieser Vorwurf im Verfahren nicht erhärtet, blieb also lediglich abstrakt.
6.2.2. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, es liege ein Verstoß gegen § 104a WRG vor, genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um ein dem Erstbeschwerdeführer zukommendes subjektiv-öffentliches Recht handelt, sondern hiermit ein Verstoß gegen öffentliche Interessen behauptet wird. Dazu fehlt es dem Erstbeschwerdeführer jedoch an der notwendigen Parteistellung.
6.3.1. Der Zweitbeschwerdeführer ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation. Eine solche ist gemäß § 102 Abs. 5 WRG im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage u.a. des WRG erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG geltend zu machen. Eine zulässige Beschwerde nach § 102 Abs. 5 WRG muss eine Verletzung des § 104a WRG denkmöglich begründet geltend machen (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112).
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers nimmt Bezug auf § 104a WRG und releviert einen Verstoß gegen diese Bestimmung durch das geplante Vorhaben. Eine Verletzung des § 104a WRG scheint nicht denkunmöglich und von vorneherein ausgeschlossen, sodass fallbezogen von einer zulässigen Beschwerde auszugehen war, zumal die Frage, ob eine Verletzung von § 104a WRG durch das Projekt tatsächlich stattfindet, im Verfahren selbst zu klären ist.
6.3.2. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ wawi Regionalprogramm ist die erstmalige Errichtung von Wasserkraftanlagen in in Anlage 3 der Verordnung aufgelisteten Gewässerstrecken ausgeschlossen. Das gegenständliche Vorhaben soll in der *** realisiert werden, fällt damit also grundsätzlich in den Anwendungsbereich von § 3 sowie Anlage 3 der genannten Verordnung.
Zur mit Bescheid vom 19.7.2002, Zl. , erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (Postzahl *** „“) ist zunächst festzuhalten, dass dieses Vorhaben nicht realisiert wurde, wie auch im Projekt selbst angegeben ist. Durch den Ablauf der Bauvollendungsfrist mit 31.12.2006 ist dieses Wasserrecht, wie die Beschwerde richtig vorbringt, im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. f WRG erloschen.
Das zur Wasserbuchpostzahl *** („***“) und u.a. mit Bescheid vom 19.9.1955, Zl. ***, bewilligte und bis 1.10.2045 befristete Wasserbenutzungsrecht wurde, wie festgestellt, jedenfalls bis April 2022 ausgeübt. Ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes ergibt sich damit im Sinne des § 27 (Abs. 1 lit. g) WRG aber noch nicht, weshalb von einem weiterhin aufrechten Wasserbenutzungsrecht auszugehen war.
Mit diesem zweitgenannten Wasserbenutzungsrecht wurde die Errichtung und der Betrieb einer Wasserkraftanlage bewilligt, somit besteht im hier maßgeblichen Gewässerabschnitt der *** bereits eine bewilligte Wasserkraftanlage, deren Wasserbenutzungsrecht weiterhin aufrecht ist. Dementsprechend handelt es sich nicht um die erstmalige Errichtung einer Wasserkraftanlage an diesem Standort im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ wawi Regionalprogramm.
Auch die Entscheidung des VwGH vom 23.10.2014, Ro 2014/07/0039, vermag daran nach Ansicht des erkennenden Gerichts nichts zu ändern. Zwar soll, wie im genannten Erkenntnis des VwGH, es auch hier zu einer Neuerrichtung des Krafthauses an einem veränderten Standort und zu einer veränderten Ausleitungsstrecke kommen. Der Wortlaut von § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ wawi Regionalprogramm stellt jedoch erkennbar nicht auf die erstmalige Erteilung eines Wasserbenutzungsrechts – um diese Frage ging es in der genannten Entscheidung des VwGH (vgl. § 21 Abs. 1 und 5 WRG) –, sondern eben auf die erstmalige Errichtung von Wasserkraftanlagen ab. Die „Erläuterungen zum NÖ wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken“ halten dazu fest, dass mit „‘erstmaliger Errichtung einer Wasserkraftanlage‘ […] die erstmalige Errichtung an Örtlichkeiten gemeint [ist], an denen vorher noch keine wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage bestanden hat. […] Sollte es Fälle geben, bei denen an diesem Ort eine Wasserkraftanlage zwar einmal bereits bewilligt gewesen ist, dessen Wasserbenutzungsrecht allerdings rechtskräftig erloschen ist, gilt das abermalige Errichten einer Wasserkraftanlage als ‚erstmalige Errichtung‘.“ (s. S. 6). Wie ausgeführt, ist das Wasserbenutzungsrecht zur Postzahl ***, an dessen Örtlichkeit das gegenständliche Vorhaben realisiert werden soll, aufrecht und eben nicht erloschen.
6.3.3. Zum Beurteilungsmaßstab betreffend die Frage der Verschlechterung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers ist auf § 30a Abs. 3 Z 4 WRG zu rekurrieren. Der Begriff „ökologischer Zustand eines Gewässers“ erfasst den Ist-Zustand. § 105 Abs. 1 lit. m WRG schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs. 3 Z 4 WRG somit den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung (vgl. VwGH 18.12.2014, 2011/07/0147 mHa VwGH 26.1.2012, 2010/07/0181).
Der Begriff der Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 lit. a Z i Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhanges V der genannten Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0331, mHa EuGH 1.7.2015, C-461/13, Weservertiefung; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).
Dieser Beurteilungsmaßstab lag dem Gutachten des ASV für Gewässerbiologie zugrunde. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war unter Beachtung dessen nicht davon auszugehen, dass durch das geplante Projekt eine Verschlechterung des Gesamtzustandes des Oberflächenwasserkörpers der *** bewirkt wird.
6.3.4. Dadurch erweist sich auch die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers im Ergebnis als unbegründet und war demnach abzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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