LVwG N LVwG-AV-2775/001-2023

LVwG-AV-2775/001-2023Landesverwaltungsgericht19.03.2024

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einstellung von Leistungen; Antrag; aufschiebende Wirkung; Interessensabwägung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2775/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2775.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über den Antrag der A in ***, vertreten durch B in ***, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 9. November 2023, Zl. ***, betreffend die Einstellung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS:

1. Dem Antrag wird stattgegeben und Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 9. November 2023, Zl. ***, aufgehoben.

1. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.: § 13 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 9. November 2023, Zl. ***, stellte der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) die A (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Bescheiden der belangten Behörde vom 17. November 2022 und 19. Mai 2023 gewährten Leistungen (Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs) sowie Hilfe bei Krankheit mit Ablauf des 30. September 2023 gemäß §§ 5 bis 10, 21, 23 und 27 NÖ SAG ein (Spruchpunk I.), weil die Beschwerdeführerin Vermögen in Form eines Sparbuchs und des der Behörde unbekannten Inhalts eines Banksafes besitze. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die in Spruchpunkt I. vorgenommene Einstellung wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Da die Beschwerdeführerin falsche Angaben getätigt habe, sei eine allfällige Beschwerde nicht erfolgsversprechend und wären die (ohne Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) vorläufig weitergewährten Leistungen von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. In Anbetracht der Lage der Beschwerdeführerin und ihrer Ansicht, dass die Vermögenswerte nicht ihr gehören würden, sei die Einbringlichkeit der Rückforderung gefährdet. Bei vorläufiger Weitergewährung der eingestellten Leistungen liege ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl vor, zumal auch mangels weiterer Leistungen der Sozialhilfe keine Einbehaltung gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG möglich sei bzw. aufgrund der Einkommens- bzw. Vermögenslage eine Rückzahlung im Rahmen einer Ratenzahlung nicht zu erwarten sei.

1. Zum Beschwerdevorbringen

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 27. November 2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 4. Dezember 2023, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2023 und beantragte die „Aufhebung des Beschlusses der belangten Behörde, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde, und Gewährung der aufschiebenden Wirkung“. Schon allein aufgrund der in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht vertretbar. Darüber hinaus unterstelle man einer juristischen Laiin, Vermögensverhältnisse ohne juristische Grundkenntnisse richtig beurteilen zu können, was von der Beschwerdeführerin, die Analphabetin sei, nicht verlangt werden könne. Bei einer Antragstellung nach dem NÖ SAG sei evident und notorisch, dass die Beschwerdeführerin auf die bis dato gewährten Leistungen für ein menschenwürdiges Leben angewiesen sei. Die sofortige Einstellung würde sie in akute Armut driften lassen und liefe sie Gefahr, obdachlos zu werden und zu verhungern. Umgekehrt wäre eine Rückforderung der der Beschwerdeführerin zu gewährenden Sozialhilfeleistungen im Fall der Bestätigung der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht gefährdet, weil diesfalls verwertbare Vermögensgegenstände vorlägen. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Verhinderung von Obdachlosigkeit und Verhungern würden daher die Interessen der belangten Behörde bei weitem überwiegen und liege bei Aufrechterhaltung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Fall der Beschwerdeführerin Gefahr im Verzug vor.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023, eingelangt am 12. Dezember 2023, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gegenständlichen Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 4. Dezember 2023 vor. Die belangte Behörde teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde hingewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde.

3. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und ist auf Dauer nicht arbeitsfähig. Sie ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses des Sozialministeriumservice.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2022, Zl. ***, sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ab 1. November 2021 bis 31. Oktober 2022 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts inklusive Zuschlag für Personen mit Behinderung in Höhe von monatlich € 628,72 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von monatlich € 322,42 zu. Darüber hinaus wurde sie für diesen Zeitraum bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Mit Bescheid vom 17. November 2022, Zl. ***, sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ab 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts inklusive Zuschlag für Personen mit Behinderung in Höhe von monatlich € 648,92 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von monatlich € 332,78 zu. Darüber hinaus wurde sie für diesen Zeitraum bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2023, Zl. ***, erhöhte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin zuerkannten Leistungen nach dem NÖ SAG von 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 hinsichtlich der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts inklusive Zuschlag für Personen mit Behinderung auf monatlich € 735,25 und hinsichtlich der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs auf monatlich € 377,05.

Die Miete der Beschwerdeführerin beträgt € 460,24. Sie erhält eine monatliche Unterhaltszahlung Ihres Ex-Mannes in Höhe von € 131.

In der Finanzübersicht der C vom 13. Oktober 2010 scheint die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin des Produkts „***“ mit einer Einlage von € 31.621,46 und als Besitzerin eines Safes auf. Die Beschwerdeführerin bestreitet, wirtschaftliche Eigentümerin des Sparbuchs und des Inhalts des Safes zu sein.

Zum Verfahrensgang wird auf die Punkte 1. und 2. des gegenständlichen Beschlusses verwiesen.

Die Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit dem Inhalt des Safes nicht nachweislich darauf aufmerksam gemacht, dass bereits zuerkannte Leistungen der Sozialhilfe mit Bescheid nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 NÖ SAG zu kürzen oder einzustellen sind, wenn die Hilfe suchende Person die Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht nach § 23 Abs. 2 NÖ SAG nicht erfüllt.

4. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin beruhen auf ihrem Antrag vom 12. September 2022 auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG, ihre Aufenthaltsberechtigung in Österreich wurde durch Vorlage einer Kopie des Aufenthaltstitels nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin auf Dauer nicht arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Gutachten der Amtsärztin des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 1. Juli 2020, Zl. ***; dass sie über einen unbefristeten Behindertenpass verfügt, ist durch die vorgelegte Kopie des Behindertenpasses belegt.

Der Verfahrensgang und die der Beschwerdeführerin gewährten Leistungen gründen auf den angeführten Schriftstücken.

Die Höhe der Miete ist in der Mietvorschreibung der Vermieterin vom 16. Mai 2022 dargetan, die monatliche Unterhaltszahlung beruht auf dem vom Bezirksgericht *** aufgenommenen prätorischen Unterhaltsvergleich vom 28. April 2023, Zl. ***.

Die Feststellungen zu Sparbuch und Safe beruhen auf der Finanzübersicht der C vom 13. Oktober 2023. In ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb diese nicht ihr zuzurechnen seien.

Die Behörde hat in einem Aktenvermerk vom 8. November 2023 festgehalten, dass im Zuge des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin auch der Safe angesprochen und ihr und ihrer Tochter aufgetragen worden sei, mit dem Bankbeamten „zum Safe zu gehen und den Inhalt des Safes zu kommentieren“. Daraus und aus den übrigen Schriftstücken im Akt ist nicht von einer nachweislichen Belehrung der Beschwerdeführerin dahingehend auszugehen, dass sie der Behörde den Inhalt des Safes im Rahmen ihrer Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht nach § 23 Abs. 2 NÖ SAG bekanntzugeben hat, widrigenfalls ihr bereits zuerkannte Leistungen der Sozialhilfe mit Bescheid nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 NÖ SAG zu kürzen oder einzustellen sind.

5. Erwägungen

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Das Verwaltungsgericht hat bei einer Entscheidung nach § 22 Abs. 3 VwGVG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen (z.B. VwGH vom 2. November 2018, Zl. Ra 2018/03/0111, und 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0028).

§ 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG zielt auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ab und geht davon aus, dass eine Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich nicht geboten (vgl. z.B. VwGH vom 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0028).

Das Verwaltungsgericht darf bei der von ihm zu treffenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (z.B. VwGH vom 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/008). Unter den Annahmen der belangten Behörde sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH vom 26. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0082, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 30 Abs. 2 VwGG). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 4 bzw. § 22 VwGVG eigenständig zu prüfen (vgl. VwGH vom 7. Februar 2020, Zl. Ra 2019/03/0143).

Das Verwaltungsgericht hat daher auf Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde entsprechende Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen. Diese betreffen ausschließlich das Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und sind nicht bindend für das Beschwerdeverfahren an sich.

Die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Beschwerde führende Partei hat ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret dazutun und zu bescheinigen (z.B. VwGH vom 7. Februar 2020, Zl. Ra 2019/03/0143, und 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0028).

Die Geltendmachung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (z.B. VwGH vom 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0195, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 30 Abs. 2 VwGG).

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwar nicht konkret dargelegt, doch sind diese in Sozialhilfeverfahren ohnehin Gegenstand des Verfahrens und im vorliegenden Verfahren – soweit für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Relevanz – aus dem Akt ersichtlich, sodass die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung aufgrund der Aktenlage möglich ist.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ in § 13 Abs. 2 VwGVG bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würde. Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (z.B. VwGH vom 16. Dezember 2020, Zl. Ra 2020/11/0207).

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann darin liegen, dass ansonsten der disziplinierende Zweck der Rechtsfolgen einer nicht erfüllten Mitwirkungspflicht verlorenginge. Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Beschwerdeführerin jedoch entgegen § 26 Abs. 2 Z 2 NÖ SAG nicht nachweislich auf die Rechtsfolgen einer Verletzung ihrer Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht nach § 23 Abs. 2 NÖ SAG im Zusammenhang mit dem Safe hingewiesen und ihren Bescheid auch nicht auf § 26 NÖ SAG gestützt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Fotos vom Objekten, die aus dem verfahrensgegenständlichen Safe stammen sollen, vorgelegt. Es besteht daher kein auf die nicht erfüllte Mitwirkungspflicht zu stützendes öffentliches Interesse an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist (z.B. VwGH vom 11. April 2018, Zl. Ro 2017/08/0033). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigt hat, könnten das Sparbuch und der Schmuck, sollte sich dessen Zurechenbarkeit zur Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ergeben, zur Begleichung eines allfälligen Überbezugs herangezogen werden, zumal die belangte Behörde der Beschwerdeführerin über € 15.000 des Sparbuchguthabens zurechnete. Sollte weder das Sparbuch noch der Inhalt des Safes der Beschwerdeführerin gehören, gäbe es keinen Grund für die Einstellung der Sozialhilfelistungen. Es ist zum derzeitigen Zeitpunkt daher nicht von einer Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs auszugehen.

Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre weiters nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Sozialhilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose z.B. VwGH vom 9. Mai 2016, Zl. Ra 2016/09/0035, und 27. April 2020, Zl. Ra 2020/08/0030). Die Erfolgsaussichten können angesichts der Notwendigkeit der Einvernahme einiger Zeugen zum gegenständlichen Zeitpunkt jedoch nicht beurteilt werden.

Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an der vorläufigen Weitergewährung der Leistungen nach dem NÖ SAG überwiegt das dargestellte öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der Rückzahlung der mit Steuergeld finanzierten Sozialleistungen im Fall eines unrechtmäßigen Bezugs aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles. Dem Antrag der Beschwerdeführerin war daher Folge zu geben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

Der Ausgang des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde präjudiziert nicht die Entscheidung in der Beschwerdesache an sich (vgl. dazu auch VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/07/0038).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Verwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH vom 9. Juni 2015, Zl. Ra 2015/08/0049, und 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0028). Die im gegenständlichen Verfahren vorgenommene Interessenabwägung ist vertretbar.

Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (z.B. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/07/0038).

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