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LVwG-S-547/001-2024•LVwG N LVwG-S-547/001-2024
LVwG-S-547/001-2024Landesverwaltungsgericht18.03.2024
Tierrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Verfolgungshandlung; Verfolgungsverjährung; elektronische Behandlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 29. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tiertransportgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Auf dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt und der Auskunft der belangten Behörde vom heutigen Tage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgehalten, er habe am 13. Juli 2022 in ***, ***, eine näher bezeichnete Übertretung nach dem Tiertransportgesetz begangen.
Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde am 13. Juli 2023 um 11:24 Uhr elektronisch unterschrieben und um 11:25 Uhr über die Funktion „duale Zustellung“ – untechnisch (siehe unten) „abgefertigt“. Nach Prüfung des Vorhandenseins eines elektronischen Zustelldienstes und mangels Meldung des Beschwerdeführers bei einem solchen erging der Druckauftrag für die Aufforderung zur Rechtfertigung am 13. Juli 2023 um 15:00 Uhr und wurde die Erledigung nach dem Druck am 14. Juli 2024 der Post übergeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer der oben genannten Übertretung schuldig und erhob dieser hiegegen fristgerecht Beschwerde. In dieser monierte er insbesondere, dass die Tat bereits verjährt sei.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Fraglich ist im konkreten Fall, ob die Verfolgungshandlung noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde oder nicht. Wenngleich es nach ständiger Rechtsprechung keiner Kenntnis des Beschuldigten von der Verfolgungshandlung bedarf, um die Verfolgungsverjährungsfrist zu unterbrechen (z.B. VwGH 7.1.2021, Ra 2020/17/0021), liegt eine Verfolgungshandlung erst vor, wenn der Wille der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen, nach außen tritt, mithin die Sphäre der Behörde verlässt. Zu denken ist namentlich an die Übergabe an die Post (VwGH 7.1.2021, Ra 2020/17/0021) oder einen anderen (auch elektronischen) Zustelldienst und damit an eine Abfertigung im eigentlichen Sinn (VwGH 18.9.1987, 86/17/0107). Demgegenüber kann ein innerbehördlicher Vorgang eine solche Verfolgungshandlung nicht bewirken (VwGH 13.11.1989, 89/10/0182).
Im konkreten Fall wurde die Erledigung zwar am 13. Juli 2023 unterfertigt und nach Definition des Systems „abgefertigt“, also zur weiteren elektronischen Behandlung freigeschaltet. Das System führte daraufhin eine Abfrage gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 ZustG durch, die negativ verlief. Das zuzustellenden Dokumente selbst wurde folglich – mangels Vorliegens einer Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst – an keinen Zustelldienst übermittelt (zum Zustellprozess über einen elektronischen Zustelldienst vgl. EBRV 381 BlgNR 26. GP 8 f). Erst tags darauf wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung daraufhin gedruckt und in der Folge postalisch versendet.
Davon ausgehend hat das Dokument aber erst am 14. Juli 2023 die behördliche Sphäre verlassen, sodass sich die Verfolgungshandlung als verspätet erweist. Demgemäß war der Beschwerdeerfolg beschieden und war der angefochtene Bescheid unter gleichzeitiger Einstellung des Strafverfahrens aufzuheben.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt.
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