LVwG N LVwG-AV-2733/001-2023

LVwG-AV-2733/001-2023Landesverwaltungsgericht18.03.2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Wohlverhalten; Wertung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2733/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2733.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06. November 2023, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06. November 2023, Zl. ***, wurde über die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen des A wie folgt verfügt:

„Die Ihnen mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 11. Jänner 2016, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in , *** () *** wird mit Rechtskraft dieses Bescheides widerrufen.

Die vorhandenen Begutachtungsplaketten sind unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zurückzustellen.

Ebenso ist die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

Die Ihrer Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** wird mit Rechtskraft dieses Bescheides gegenstandslos.“

In ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf die von ihr an den nunmehrigen Rechtsmittelwerber erteilten Anordnungen vom 06. Juni 2017, Zl. ***, und vom 30. Jänner 2018, Zl. ***, und gab den Bericht über die unangekündigte Revision vom 19. November 2023 vollinhaltlich wieder. Ausdrücklich stellte die Kraftfahrbehörde fest, dass die mangelhafte Begutachtung (Gutachten Nr. ***) des Fahrzeuges BMW, Type 560L, mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) ***, bislang nicht festgestellt werden konnte.

Am 19. November 2023 wäre vom Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung bei der Revision festgestellt worden, dass der Ermächtigungsumfang in acht Fällen überschritten worden wäre. Mehrere hunderte Fahrzeuge wären entgegen der Vorgabe, dass die Abgasuntersuchung bei gleichzeitiger Auslese über die OBD-Schnittstelle nur hinsichtlich Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 01. Jänner 2006 und zumindest einer Euro 5 Einstufung entfallen dürfe, wiederkehrend begutachtet worden, obwohl diese Ausnahme nicht vorlegen sei. Somit wäre jeweils keine Abgasuntersuchung durchgeführt worden, was eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte. Im Zeitpunkt der Revision und in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum zuvor, wäre die Bremsenprüfstrecke entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung markiert und somit nicht vorschriftsmäßig benutzbar gewesen.

Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage, insbesondere des § 57a Abs. 2 KFG 1967, der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, sowie des § 10 dieser Rechtsgrundlage würdigte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt wie folgt:

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (VwGH 27. März 1990, 89/11/0080).

Der Begriff „Vertrauenswürdigkeit“ wird im Gesetz nicht definiert. Es ist daher von der Bedeutung dieses Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch, nämlich einem „Sichverlassenkönnen“ auf eine Person, auszugehen. Vertrauenswürdig ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sich gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (VwGH 12. Dezember 1998, 97/11/0317).

Die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. Mai 2020, Ra 2018/11/0172).

Der eingetretene Verlust der Vertrauenswürdigkeit hat zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zur Folge. Für eine „formlose Androhung des Widerrufs im Wiederholungsfall“ bietet das Gesetz keine Handhabe. (VwGH 22. November 1994, 94/11/0221).

Die Behörde kann sich aufgrund der schweren Mängeln, die bei der Revision am 19. November 2023 festgestellt wurden, vor allem hinsichtlich der enormen uns systematischen Häufigkeit von mangelhaften Abgasuntersuchungen, welche der Amtssachverständige mit weit mehr als 700 mangelhaften Begutachtungen aufzeigte, derzeit nicht darauf verlassen, dass Sie die Ihnen anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werden. Die Ermächtigungsüberschreitungen runden das Bild entsprechend ab und zeugen von einem auffallenden sorglosen Umgang mit der Ihnen erteilten Ermächtigung.

Diese auffallend häufigen und selben Mängel dokumentieren den mangelhaften bzw. sorglosen Abgleich der zu begutachtenden Fahrzeuge durch Einsicht und Vergleich der eingetragenen Daten im Zulassungsschein (Fahrgestellnummer - Kennzahl E, Fahrzeugklasse - Kennzahl J, höchst zu lässiges Gesamtgewicht - Kennzahl F2, Abgasverhalten - Kennzahl V) und zieht sich wie ein roter Raden durch den Revisionsbericht.

Die Behörde verkennt nicht, dass Sie grundsätzlich gewillt sind korrekte Begutachtungen durchzuführen und solche auch in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum durchgeführt haben (siehe positiven Revisionsbericht vom 5. April 2019), jedoch kann sich die Behörde aufgrund der Vielzahl von schweren Mängel hinsichtlich der Überschreitung des Ermächtigungsumfanges und vor allem hinsichtlich der Prüfprozedur bei der Abgasuntersuchung (mehrere hundert falsche Gutachten) nicht darauf verlassen, dass Sie die Ihnen anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werden.

Da die mangelhafte Begutachtung (Gutachten-Nr. ***) des Fahrzeuges BMW, Type 560L, mit der Fahrgestellnummer (FIN) *** (bislang) nicht erwiesen wurde, konnte mit einem Widerruf ohne Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde das Auslangen gefunden werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Hinblick auf die besondere Stellung einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Stelle bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zuletzt den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).

Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu belassen, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von derartigen Berechtigungen die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen.

Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die ihr zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfüllen wird, ist im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen haben wirtschaftliche Auswirkungen des Widerrufs für die Betroffenen außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 25. März 1991, AW 91/11/0006).

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar (VwGH 19. September 1984, 83/11/0167).“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der vom Widerruf Betroffene erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„Bei der Revision vom Jahr 2019 wurde kein einziger Mangel festgestellt. Damals haben wir die Abgasüberprüfungen genauso wie bis zur letzten Revision vom 19.10.2023 gemacht und dazumals hat uns niemand darauf hingewiesen, dass diese nicht korrekt sind. Somit waren wir der Meinung, dass alles der Richtigkeit entspricht.

Darauf aufmerksam wurden wir dann im Oktober, als man uns bekanntgegeben hat, dass wir sehr viele Abgasüberprüfungen falsch gemacht haben. Wir waren im Glauben, dass unser Abgastester automatisch weiß, welcher Euro-Motor verbaut ist, wenn er die Abfrage über das Steuergerät durchführt, da er immer automatisch, wenn man ein Datum ab 01.01.2006 eingibt auf die OBD-Überprüfung umschaltet.

Damit wir nun keinerlei falsche Abgasüberprüfungen machen, haben wir uns die Verordnungsliste der Richtlinien zur Einstufung in Euro-Abgasklassen ausgedruckt und arbeiten nun genauest nach diesen Vorgaben. Die Liste liegt ebenfalls bei diesem Schreiben bei.

Wir entschuldigen uns aufrichtig für diesen Fehler und versprechen, diesen nie wieder zu machen. Seit der Revision vom 19.10.2023 werden Sie keine falsch ausgestellten Abgaszettel mehr von uns finden.

In Bezug auf die gemachten Gutachten der Klasse T1a, T1b, T3b und T5, die wir nicht machen durften möchten wir Ihnen erklären, dass es sich bei diesen Quads um alte gespeicherte Kundendateien handelte, die wir vor der Änderung machen durften. Diese wurden dann allerdings als Traktor umgetragen. Als wir davon Kenntnis bekommen haben, machten wir keine Quads mehr. Im Jahr 2023 können Sie selbst nachprüfen, dass wir kein einziges Gutachten mehr für diese Fahrzeuggruppe erstellt haben.

Leider haben wir auch 3 Fahrzeuge fälschlicherweise begutachtet, die nur sehr gering über die Grenze des Prüfgewichtes von 2800kg waren. Wir hatten in diesen Zeiten eine Bürokraft, die für die Kundenannahme zuständig war. Frau B hatte uns hier ärgerlicher Weise eine falsche Auskunft über das Gewicht der Fahrzeuge gegeben. Natürlich hätten wir hier nachprüfen müssen, jedoch haben wir uns auf ihre Aussage verlassen - wir bedauern auch dieses Missverständnis sehr. Uns wird dieser Fehler bestimmt nicht mehr passieren!

Bezüglich unserer Bremsprüfstrecke für Motorräder (die sich auf einem Privatgrundstück der Firma C befindet - Benutzungsrecht liegt dem Akt bereits bei) haben wir bereits die nicht ordnungsgemäß angebrachten Einbahntafeln entfernen lassen. Dadurch diese Einbahntafeln von Privatpersonen montiert wurden (dies muss erst kurz vor der Revision gewesen sein) und diese Einbahn nicht auf der Gemeinde eingetragen und somit auch nicht regelkonform ist, haben wir diese mehr oder weniger ignoriert. Am Wochenende vor der Revision wurden bei unserer Bremsprüfstrecke die Striche mit gelber Farbe nachgezogen (dies erledigen wir ungefähr jedes Quartal). Hier waren diese Einbahntafeln bestimmt noch nicht montiert.

Somit ist unsere Strecke für die Überprüfung wieder instand gesetzt und ohne Verkehrsverstoß möglich.

Zu dem Vorfall mit dem BMW (***) möchte ich folgendes klarstellen:

Herr D war damals mit einem Passat zu einem Termin für ein Gutachten bei uns, wo er uns dann das Geschehen mit dem besagten BMW schilderte! Daraufhin verständigten wir sofort die Polizei. Anscheinend wurde hier etwas beim damaligen Gespräch mit der Polizei falsch aufgenommen. Dieser Passat hat mit dem ganzen Vorfall mit dem BMW und der gefälschten Fahrgestellnummer eines baugleichen Fahrzeuges nichts zu tun! Ihre Annahme, dass wir die festgestellten Mängel hätten erkennen müssen, ist somit nicht nachvollziehbar. Wir hatten einen BMW bei uns zur Überprüfung, der optisch und technisch einwandfrei war. Allerdings war bei diesem BMW die Fahrgestellnummer manipuliert! Der BMW (der die selbe Fahrgestellnummer besaß, wie der BMW, der bei uns zur Überprüfung war), der damals aufgehalten wurde, war niemals bei uns zur Begutachtung und somit kann uns hier keine Schuld treffen. Wir wurden hier durch die Manipulation der Fahrgestellnummer des baugleichen BMWs getäuscht.

Dadurch wir hier noch kein Urteil zugeschickt bekommen haben, haben wir uns hier selbst darum gekümmert, dass wir vom Gericht eine Stellungnahme erhalten. Herr D hat zugegeben, dass er die Fahrgestellnummern manipuliert hat und wurde zu 80 Stunden gemeinnütziger Leistung verurteilt. Dieses Urteil wurde von Herrn D angenommen. Dies bestätigt uns die Bezirksanwältin Fr. E mit Ihrem Schreiben vom 08.11.2023, welches auch beiliegt.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 07. März 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie jenes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-2733-2023 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen F. Im weiteren Verfahrensverlauf erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte kraftfahrtechnische Amtssachverständige G sein Gutachten bzw. tätigte er fachliche Ausführungen zu den an ihn gestellten Fragen.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 2016, Zl. ***, wurde A zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 in der Begutachtungsstelle in , *** () *** ermächtigt. Gleichzeitig wurde dieser Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen. Die Ermächtigung umfasst u. a. die Begutachtung von Fahrzeugen der Fahrzeugklasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 2.800 kg.

Mit Schreiben vom 06. Juni 2017, Zl. ***, erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich A aufgrund der am 12. Mai 2017 durchgeführten Revision folgende Anordnungen:

1. Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Prüfgutachten richtig und vollständig auszufüllen. Messschriebe und Prüfgutachten sind auf ihre technische Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.

2. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Bremsenprüfung bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sorgfältig und ordnungsgemäß entsprechend den dafür geltenden Vorschriften durchgeführt wird und die Vorgaben des Mängelkatalogs eingehalten werden. Sie haben insbesondere darauf zu achten, den Hinweis anzuführen, dass es sich um eine kombinierte Betriebsbremsanlage handelt, wenn dies der Fall ist und in einem solchen Fall keine Abbremswirkung der Hinterräder einzutragen.

3. Sie haben zu gewährleisten, dass das für die Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erforderliche geeignete Personal den Anforderungen des § 3 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV entspricht und dieses über das notwendige Fachwissen verfügt, um Begutachtungen im Sinne des § 57a KFG 1967 vorzunehmen. Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen und in der Lage sein, Mängel zu erkennen, die eine Gefahr in Verzug darstellen.

4. Sie dürfen positive Prüfgutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 nur ausstellen, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende und vollständige Befundung des Fahrzeugs anhand der dafür geltenden Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen und die Gutachten vollständig und richtig ausgefüllt wurden.

Aufgrund der mangelhaften Begutachtung des Fahrzeuges der Marke Renault mit dem Kennzeichen *** am 21. Dezember 2016 (Gutachten-Nr. ***) wurde Herrn A mit Schreiben vom 30. Jänner 2018, Zl. ***, die folgende, zweite Anordnung zur Mängelbehebung erteilt:

1. Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Prüfgutachten richtig und vollständig auszufüllen.

2. Sie dürfen positive Prüfgutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 nur ausstellen, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende und vollständige Befundung des Fahrzeugs anhand der dafür geltenden Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen und die Gutachten vollständig und richtig ausgefüllt wurden.

Am 04. April 2019 erfolgte eine neuerliche Revision in dieser Begutachtungsstelle (Revisionszeitraum 01. Jänner 2019 bis 04. April 2019), wobei das Ergebnis ohne Mängel sehr positiv ausgefallen ist.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. Juni 2019, Zl. ***, wurde die erteilte Ermächtigung mit sofortiger Wirkung widerrufen, zumal die Kraftfahrbehörde in ihrer Entscheidung davon ausging, dass in dieser Begutachtungsstelle am 31. Oktober 2018 für den PKW der Marke Jeeep XJ Cherokee mit dem Kennzeichen *** und der Fahrgestell-Nr. *** ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt worden wäre, obwohl im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 am 10. April 2019 mehrere schwere Mängel zu Tage getreten wären und zwei schwere Mängel bereits im Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung am 31. Oktober 2018 vorgelegen seien und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04. Juli 2019, Zl. ***, wurde der Widerrufsbescheid vom 26. Juni 2019 von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben, weil der Amtssachverständige für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten sein Gutachten vom 03. Juni 2019 hinsichtlich der vorgelegenen Mängel korrigierte.

Im Anschluss erfolgte im Auftrag der Kraftfahrbehörde eine stichprobenartige Überprüfung dieser Begutachtungsstelle gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 durch Vorladung von unterschiedlichen Fahrzeugen, die in dieser Prüfstelle wiederkehrend begutachtet wurden. Trotz erheblichem Ermittlungsaufwand kamen anlässlich dieser Nachprüfungen schlussendlich keine Auffälligkeiten zu Tage bzw. wurde auch ein Strafverfahren gegen H (der weiteren geeigneten Person in dieser Begutachtungsstelle) hinsichtlich § 302 StGB von der Staatsanwaltshaft *** eingestellt.

Die mangelhafte Begutachtung (Gutachten Nr. ***) des Fahrzeuges BMW, Type 560L, mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) ***, konnte nicht festgestellt werden.

Am 19. November 2023 führten Amtssachverständige für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten im Auftrag der Kraftfahrbehörde neuerlich eine unangekündigte Revision betreffend den Revisionszeitraum 01. Jänner 2023 bis 19. Oktober 2023 (hinsichtlich des Ermächtigungsumfanges vom 01. Jänner 2019 bis 19. Oktober 2023) in der Begutachtungsstelle des A in , *** () ***, durch, bei der im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:

Am 10. September 2019 wurde ein Fahrzeug der Klasse M1 (PKW, Marke: KIA, Type: MB, Fahrgestellnummer: ***) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg gemäß Genehmigungsdatenbank begutachtet und ein Gutachten mit positiver Beurteilung erstellt (EBV-Gutachten Nr.: ***).

Am 15. Juni 2021 wurde ein Fahrzeug der Klasse M1 (PKW, Marke: Volkswagen, Type: 7L, Fahrgestellnummer: ***) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 2.850 kg gemäß Genehmigungsdatenbank begutachtet und ein Gutachten mit positiver Beurteilung erstellt (EBV-Gutachten Nr.: ***).

Am 17. März 2023 wurde ein Fahrzeug der Klasse M1 (PKW, Marke: BMW, Type: X70, Fahrgestellnummer: ***) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht laut Genehmigungsdatenbank von 2.955 kg begutachtet und ein Gutachten mit positiver Beurteilung erstellt (EBV-Gutachten Nr.: ***).

Die Begutachtungswerkstätte besitzt für Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg keine Ermächtigung; hierfür wäre zudem für eine ordnungsgemäße Begutachtung (Z 9 der Anlage 2a PBStV) ein Spieldetektor erforderlich, welche die Begutachtungsstelle nicht besitzt.

Ebenso wurde ein Fahrzeug der Klasse M1 (PKW, Marke: BMW, Type X5, Fahrgestellnummer: ***) begutachtet, das laut Genehmigungsdatenbank ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 2.860 kg aufweist. Bei der Zulassung dieses Fahrzeuges wurde lediglich ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht – wohl auf Antrag – von 2.710 kg genehmigt mit dem Zusatz am Zulassungsschein, dass bei Anhängerbetrieb das höchste zulässige Gesamtgewicht dieses Fahrzeuges 2.830 kg beträgt.

Mangels Vorliegen von Zulassungsscheinen der anderen drei genannten Fahrzeuge kann nicht festgestellt werden, welche höchsten zulässigen Gesamtgewichte im Rahmen der Zulassung tatsächlich genehmigt wurden, wobei keinerlei Beweismittel vorhanden sind, dass diese Fahrzeuge ebenso mit einem geringeren höchsten zulässigen Gesamtgewicht zugelassen wurden.

Am 30. August 2019 (Gutachten-Nr. ***), am 20. August 2020 (Gutachten-Nr. ***), am 20. August 2020 (Gutachten-Nr. ***), am 24. Jänner 2022 (Gutachten-Nr. ***), sowie am 19. August 2020 (Gutachten-Nr. ***) wurden fünf Fahrzeuge, die der Fahrzeugklasse T1 bis T4 angehören, positiv begutachtet, obwohl die Prüfstelle nicht über die diesbezüglich erforderlichen Geräte für die wiederkehrende Begutachtung solcher Fahrzeuge, wie etwa einen Spieldetektor, ein Bremsverzögerungsgerät, Druckluftprüfgeräte oder eine Wiegeeinrichtung verfügt.

Hierbei handelte es sich beim Prüfgegenstand jeweils um jene vierrädrigen Kraftfahrzeuge, die im Sprachgebrauch als „Quad“ bezeichnet werden. Dem Rechtsmittelwerber wurde erst im Jahr 2022 bewusst, dass manche dieser Fahrzeuge als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), zugelassen sind und sein Ermächtigungsumfang diese Fahrzeugklassen nicht umfasst. Seit 2023 werden deshalb in der Prüfstelle keine „Quads“ mehr begutachtet.

Bei mehreren hunderten Fahrzeugen mit einer Erstzulassung zwischen 01. Jänner 2006 und 01. Jänner 2010 mit Selbstzündungsmotor bzw. Fremdzündungsmotor wurden im Revisionszeitraum bezüglich der Abgasmessung eine OBD-Auslese, statt einer Endrohrmessung durchgeführt, obwohl die Durchführung der OBD-Auslese nur bei Fahrzeugen zulässig ist, welche über einen Motor mit Einstufung Euro 5 (EURO5) bzw. Euro 6 (EURO6) oder besser verfügen.

In der Prüfstelle ist ein Abgastester der Marke *** im Einsatz. Wenn als Datum der Erstzulassung ein Datum ab „01.01.2006“ eingegeben wird, schaltet dieses Gerät automatisch auf „OBD“ um. Der Abgastester erkennt nicht von selbst, um welche Euro-Abgasklasse es sich handelt, da diese bei OBD-Diagnosen nicht ausgelesen wird. Um bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung ab 01. Jänner 2006, die der Einstufung EURO4 oder niedriger angehören, mit dem Gerät eine Abgasmessung über den Auspuff durchführen zu können, muss die Taste „F5“ betätigt wird. Dem Rechtsmittelwerber war nicht bewusst, dass Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 01. Jänner 2006 einen Motor mit der Einstufung Euro 4 (oder niedriger) aufweisen können bzw. wie bei solchen Fahrzeugen mit dem in der Begutachtungsstelle eingesetzten Abgastester ordnungsgemäß eine Abgastestung durchzuführen ist. Seit Kenntnis dieses Umstandes durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid, Durchführung entsprechender rechtlicher Recherchen und durch Rückfragen beim Kundendienst des Gerätes achtet der Rechtsmittelwerber, sowie die von ihm eingesetzte geeignete Person penibel darauf, dass die Abgasmessungen entsprechend dem Stand der Technik idF Mängelkatalog 2020 durchgeführt werden.

Die Bremsenprüfstrecke befindet sich im südlichen Bereich des angrenzenden Firmenareals der Firma C, welcher nicht für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt ist und im Einvernehmen mit diesem Unternehmen vom Rechtsmittelwerber für die Begutachtungen genutzt werden kann. Im Übrigen wurde das von Dritten ohne Rechtsgrundlage angebrachte Schild „Einbahnstraße“ auf der Mauer neben der Bremsenprüfstrecke wieder entfernt.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie der zeugenschaftlichen Befragung des F.

Dass die mangelhafte Begutachtung (Gutachten Nr. ***) des Fahrzeuges BMW, Type 560L, mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) ***, nicht festgestellt konnte, hat die Kraftfahrbehörde unter Darlegung umfangreicher Beweismittel ebenso dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt. Weshalb sie in den von ihr getroffenen Feststellungen in diesem Zusammenhang den Ausdruck „bislang“ verwendet hat, kann nicht nachvollzogen werden, zumal die Kraftfahrbehörde offensichtlich große Bemühungen in die Ermittlung des Sachverhaltes investiert und zahlreiche Gutachten eingeholt hat. Dem Verwaltungsgericht erscheint nicht plausibel, welche anderen Beweismittel noch eingeholt werden könnten, um zu einem anderen Ermittlungsergebnis gelangen zu können, hat doch auch D gegenüber der Staatsanwaltschaft *** selbst zugestanden, die FIN-Nummer manipuliert zu haben.

Feststellungen, ob der geeigneten Person, nämlich H, die Manipulation der FIN-Nummer bei der Begutachtungstätigkeit hätte auffallen müssen, wurden von der belangten Behörde keine getroffen. Nachdem es sich bei der Begutachtung im konkreten Fall um ein Anmeldegutachten gehandelt hat und die richtige FIN-Nummer dieses Fahrzeuges nicht bekannt ist, können diesbezügliche Ermittlungsschritte auch vom erkennenden Gericht nicht gesetzt werden.

Die Feststellungen zur Ermächtigungsüberschreitung betreffend die Fahrzeugeklasse M1 ergibt sich aus dem Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen samt Einsicht in die Genehmigungsdatenbank. Mangels Vorliegen entsprechender Beweismittel, insbesondere der Zulassungsscheine in Papierform, kann nicht festgestellt werden, dass im konkreten Fall im Rahmen der Zulassung der drei festgestellten Fahrzeuge tatsächlich geringere höchste zulässige Gesamtgewichte genehmigt wurden.

Die Lage der Bremsenprüfstrecke konnte mittels Google Maps Online-Kartendienst genau festgestellt werden, und bestätigte der im Beschwerdeverfahren bestellte kraftfahrtechnische Amtssachverständige in Kenntnis der Örtlichkeit diese Angaben des Rechtsmittelwerbers; insbesondere den Umstand, dass die betroffene Landfläche im Privatbesitz steht und der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.

Die festgestellten, zwischenzeitlich vom Rechtsmittelwerber gesetzten Maßnahmen konnten aufgrund seiner Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht zu zweifeln keine Veranlassung hat.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbildes (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026 mwN). Davon ist die Erstellung mangelhafter Gutachten, insbesondere solcher, welche aus mangelnder Sorgfalt unrichtige Daten enthalten oder unvollständig erstellt wurden, zu unterscheiden, wie wohl auch eine nicht ausreichende Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Ausübung der übertragenen Aufgaben die Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten erschüttern kann.

Entscheidend ist vielmehr, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten.

Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (vgl. bspw. VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt (vgl. nur etwa OGH 28.04.2015, 8 Ob 8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. OGH 15.09.1999, 12 Os 71/99; zum Ganzen vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082).

Auf Grund der Vielzahl der festgestellten Mängel anlässlich der Revision am 19. November 2023 und deren Verschiedenartigkeit (mehrfache Überschreitung des Ermächtigungsumfanges, unsachgemäße Abgasmessung im großen Umfang) gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 bis zur Revision eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag legte, obwohl die Kraftfahrbehörde gegenüber ihm bereits im Jahr 2017 und 2018 Anordnungen auf Grundlage des § 57a Abs. 2a KFG 1967 ausgesprochen hat.

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern – entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck – eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben noch ist (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).

Zu berücksichtigen ist im Beschwerdegegenstand, zu welchen Zeitpunkten die einzelnen Vorfälle sich ereignet haben, das Verstreichen der zwischenzeitlich vergangenen Zeit, das Wohlverhalten seit den Beanstandungen, sowie der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei mangels Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an der Ausübung ihrer Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit nicht gehindert war, um von einer (weiterhin) vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit des Rechtsmittelwerbers ausgehen zu können (so VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193).

Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist demnach die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.

Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als ein wiederholtes Missachten von Vorschriften einen Einfluss auf die Vertrauenswürdigkeit haben kann. Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer mit den festgestellten Schreiben der Kraftfahrbehörde diverse Anordnungen zur Mängelbehebung bereits erteilt wurden.

Zu berücksichtigen ist, dass seit der letzten Anordnung im Jahr 2018 zwischenzeitlich bereits sechs Jahre vergangen sind und die sowohl dem ersten, als auch dem zweiten Behördenauftrag zugrundeliegende Verfehlungen, insbesondere die zu unrechte Ausstellung positiver Gutachten, nunmehr in keiner Weise feststellbar waren.

Gemäß § 10 Abs. 4 PBStV haben die Begutachtungen nach dem vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog (derzeit in Geltung: Mängelkatalog 2020) unter Beachtung der in der PBStV normierten Bestimmungen zu erfolgen.

Die Abgasmessung ist deshalb unter Einhaltung des Punktes 8.2.2.2 des Mängelkataloges idF 2020, Durchführung der OBD-Auslese bei Entfall der Abgasmessung gemäß GZ. BMVIT-185.506/0010-IV/ST5/2018, Seite 8/27, durchzuführen. Demnach kann ab 20. Mai 2018 die Messung der Abgase bei der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Als Voraussetzung für den Entfall der Abgasmessung ist definiert, dass die Fahrzeuge, die ab dem 01. Jänner 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, folgenden Typgenehmigungen entsprechen müssen:

-Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5),

-Verordnung 2005/55/EG („Euro V“)

-Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) oder

-Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI).

Beim Punkt 8.2.2.2. Abgastrübung, Seite 8/5, 9. Auflage, ist unten angemerkt:

„Für Fahrzeuge mit modernem Abgasnachbehandlungssystem (ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L), die ab dem 1.1.2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, kann die Messung der Abgase unter folgenden Voraussetzungen entfallen:

OBD-Kontrollleuchte leuchtet bei Einschalten der Zündung

OBD-Kontrollleuchte leuchtet nicht bzw. blinkt nicht bei laufendem Motor.

OBD-System kann ausgelesen werden.

OBD-System zeigt keinen abgasrelevanten Fehlercode an.

Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests (readliness Codes) 0

Alle unterstützten Prüfbereitschaftstests wurden durchgeführt.“

Daher ist – auch wenn im Zusammenhang mit den Anmerkungen auf Seite 8/5 bestimmte Typgenehmigungen nicht genannt sind – durch die Definition der Voraussetzungen auf Seite 8/27, 9. Auflage, verbindlich als Stand der Technik festgelegt, dass für Fahrzeuge ab einer Erstzulassung ab dem 01. Jänner 2006 die Abgasmessung nur entfallen kann, wenn auch die genannten Kriterien der Typgenehmigung erfüllt sind, da gemäß § 10 Abs. 4 PBStV die Begutachtungen nach dem vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen haben, ohne rechtliche Ausführungen tätigen zu müssen, ob ein Erlass die ermächtigte Person tangiert.

Auch wenn im Zuge der Revision im Jahr 2019, wo die festgestellte Problematik jedenfalls offensichtlich auch bestanden hat und der Beschwerdeführer vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen auf diesen Mangel nicht hingewiesen wurde, ist entscheidungsrelevant, dass anlässlich der Revision im Jahr 2023 festgestellt werden musste, dass im großen Umfang bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung ab dem 01. Jänner 2006 lediglich eine OBD-Auslese durchgeführt wurde, obwohl aufgrund der Typgenehmigung der geprüften Fahrzeuge eine Endrohrmessung durchgeführt hätte werden müssen.

In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer die offensichtlich bis zur nunmehr angefochtenen Entscheidung bestehende Wissenslücke, nämlich jene, dass die Endrohrmessung nur entfallen darf, wenn das Fahrzeug über einen Motor mit Einstufung Euro 5 (EURO5) bzw. Euro 6 (EURO6) oder besser verfügt, durch umfangreiche Recherchen zuverlässig geschlossen hat und auch das von ihm eingesetzte geeignete Personal informiert hat. Einzufließen hat in die Wertung dieses Mangels, dass bei einem Hervorkommen der fehlerhaften Abgasmessungen anlässlich der Revision im Jahr 2019 damit zu rechnen gewesen wäre, dass bereits damals der Irrtum aufgeklärt hätte werden können.

Faktum ist jedenfalls, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens keine fehlerhaften Abgasmessungen mehr feststellbar waren. Der bei der Revision aufgezeigte Mangel hinsichtlich des Einbahnschildes auf der Bremsenprüfstrecke basiert auf der irrigen Annahme des Amtssachverständigen, dass diese sich auf einer Straße im Rechtssinn befindet.

Ebenso ist entscheidungswesentlich, dass der Rechtsmittelwerber von sich aus bereits im Jahr 2023 auf Begutachtungen von „Quads“ verzichtet hat, sodass vergleichbare, bei der Revision festgestellte Überschreitungen des Genehmigungsumfanges in diesem Konnex ausgeschlossen erscheinen.

Wesentlich ist, dass bei der Revision am 19. November 2023 auch drei Überschreitungen des Ermächtigungsumfanges hinsichtlich der Fahrzeugklasse M1 feststellbar waren. Sowohl aus dem Ermächtigungsbescheid vom 11. Jänner 2016, als auch aus Anlage 2a der PBStV ergibt sich, dass die Ermächtigung auf Kraftwagen zur Personenbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 2.800 kg beschränkt ist. Zwar hat der Beschwerdeführer nachweisen können, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens zwar niedrigere Gesamtgewichte genehmigt werden können und bei Festsetzung eines höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von bis zu 2.800 kg in einem solchen Fall der Ermächtigungsumfang der Fahrzeugklasse M1 nicht überschritten worden wäre. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass dies auf die drei im Zuge der Revision monierten Fahrzeuge zugetroffen hat, zumal das technisch zulässige Gesamtgewicht in diesem Zusammenhang nicht relevant ist.

Beachtet man die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Sensibilisierung der involvierten Mitarbeiter und wiederholte Kontrolle im Rahmen der Begutachtung, erscheint glaubhaft, dass ein vergleichbarer Schlampigkeitsfehler künftig vermieden wird.

All diese Maßnahmen sind bei der Beurteilung der aktuellen Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen und geben - im Zusammenhalt mit dem Persönlichkeitsbild, das der Rechtsmittelweber im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim erkennenden Gericht hinterließt – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seither kein mangelhaftes Gutachten vom Beschwerdeführer feststellbar war, Grund zur Annahme, dass der Rechtsmittelwerber die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes nämlich – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt.

Es kann sohin nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit des Rechtsmittelwerbers (vgl. VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193) ausgegangen werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

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