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LVwG-S-90/001-2024•LVwG N LVwG-S-90/001-2024
LVwG-S-90/001-2024Landesverwaltungsgericht15.03.2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Ausstellung; Hunde; Qualzuchtmerkmale; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.12.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 14. November 2021 in , Messegelände, Ausstellung „“ ihre beiden Hunde der Rasse „Mops“ mit den Startnummern *** (C, geb. ***, Chip Nr. ***) und *** (D, geb. ***, Chip Nr. ***) ausgestellt, obwohl die Tiere das Qualzuchtmerkmal Brachycephalie aufgewiesen und an einer Verkrüppelung der Schwanzwirbelsäule gelitten hätten. Durch die angeführten Missbildungen sei bei den Tieren mit Atemnot, Kurzatmigkeit, eingeschränkter Thermoregulation, Schlafapnoe, Würgen/Erbrechen während und nach einer Belastung zu rechnen.
Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin unter anderem einwandte, dass die Tiere an keinen Qualzuchtmerkmale gelitten hätten, das Gesetz selbst keine Definition von Qualzuchtmerkmalen kenne, sondern bloß Symptome umschreibe, und der „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen“ sich nur an Züchter wende bzw. ihm kein normativer Gehalt zukomme.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis würde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme den vorgelegten Verwaltungsakt, in die Aussagen des im Parallelverfahren vernommenen Zeugen E und die Vernehmung der Beschwerdeführerin und des weiteren Beschwerdeführers F.
3. Feststellungen Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin stellte ihre beiden Hunde der Rasse Mops am 14. November 2021 in , Messegelände, Ausstellung „“, aus. Beide Tiere gelangten auch in den „Ehrenring“.
Der Teilnahme an der Ausstellung setzte eine online-Anmeldung voraus, bei der Aussteller, darunter auch die Beschwerdeführerin, u.a. die Ausstellungsordnung ausdrücklich zu akzeptieren hatte. Dieser Ordnung (dort § 6 Z 4) zufolge war die Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen verboten.
Beim Zutritt zur Ausstellung wurden vom Veranstalter, dem H, u.a. für die Kontrolle auch auf Qualzuchtmerkmale zwei Tierärzte, nämlich E und G, engagiert und wurden diese dabei von „Vetteams“ bestehend aus Studierenden der Veterinärmedizin im klinischen Abschnitt, die z.T. bereits in Kleintierpraxen praktiziert hatten, unterstützt. Diesen Teams kam die Aufgabe zu, flächendeckende Zutrittskontrollen durchzuführen und dabei neben der Abklärung des Impfstatus zu kontrollieren, ob Tiere möglicherweise Qualzuchtmerkmale aufwiesen. Für diesen Fall hatten sie den Auftrag, einen der Tierärzte beizuziehen. Tiere, die in den „Ehrenring“ kamen, wurden nochmals (nunmehr flächendeckend von den Tierärzten selbst) entsprechend kontrolliert.
Die Beschwerdeführerin ging beim Betreten des Ausstellungsgeländes davon aus, dass die Kontrolle der Tiere durch Tierärzte erfolgt sei. Die Tiere der Beschwerdeführerin wurden beim Eingang kontrolliert, wobei sie eines der Tiere zum einen zum Ablesen des Chips, zum anderen zu dem Zweck herausholen musste, dass es beim Gehen beobachtet werden konnte. Die gesamte Kontrolle dauerte ca. 15 Minuten. Ihre Tiere wurden in Zusammenhang mit dem „Ehrenring“ nochmals kontrolliert.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und bezogen auf das Kontrollsystem auf die Angaben des im Parallelverfahren vernommenen Zeugen E sowie jene der vernommenen Beschwerdeführer. Bezogen auf diese Angaben sieht das Landesverwaltungsgericht keinen Grund dafür, dass die vernommenen Personen die Unwahrheit hätten sagen sollen und wurde Derartiges auch von den weiteren Parteien nicht behauptet. Vielmehr stimmen die Schilderungen der vernommenen Personen bezogen auf die Kontrolle miteinander überein. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie eines der Tiere herausnehmen und den kontrollierenden Personen vorzuführen hatte, kann auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ebenso wenig entgegengetreten werden jenem, dass die Kontrolle rund 15 Minuten in Anspruch genommen hat.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 5 Abs. 1 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 verstieß nach Abs. 2 Z 1 (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung), wer Tiere mit Qualzuchtmerkmalen ausstellte, mithin einem größeren Personenkreis gegenüber zur Schau stellte (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Bd. 13 [2020] § 5 TSchG Anm 8). Dass die Beschwerdeführerin ihre Tiere in diesem Sinn ausgestellt hat, ist nicht weiter fraglich.
Strittig ist, ob diese Tiere an Qualzuchtmerkmalen litten. Gerade das kann aber im vorliegenden Fall aus folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben: So steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nur bei Anmeldung ausdrücklich das Verbot der Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen zur Kenntnis zu nehmen und zu akzeptieren hatte, sondern ihre Tiere bei Betreten des Ausstellungsgeländes auch tatsächlich auf diese Merkmale hin von veterinärfachlich geschulten Personen, von denen die Beschwerdeführerin annahm, dass es sich um Tierärzte handelte, begutachtet wurde. Wird aber die Annahme eines Tierhalters, bei seinen Tieren lägen keine Qualzuchtmerkmale vor, bereits vor Zutritt zum Ausstellungsgelände und Zulassung zum Ehrenring und damit vor Verwirklichung der Tathandlung des Ausstellens von fachkundigen Personen nach Begutachtung der Tiere bestätigt, darf er sich grundsätzlich nicht nur auf die Richtigkeit der Diagnose, sondern auch darauf verlassen, dass diese lege artis zustande gekommen ist (vgl. zu Auskünften fachkundiger Personen z.B. VwGH 7.10.2010, 2006/17/0006; 29.3.2011, 2011/17/0039; zur Beiziehung eines Tierarztes ferner LVwG NÖ 24.11.2022, LVwG-S-2416/001-2022). Anderes gilt nur dann, wenn beim Tierhalter begründete Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose oder der Fehlerfreiheit ihres Zustandekommens bestehen müssen (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195; 22.3.2012, 2011/09/0188; 12.8.2014, 2013/10/0203). Gerade dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor, etwa dergestalt, dass die Beschwerdeführerin von Fehldiagnosen durch die Kontrollorgane oder deren mangelnde fachliche Eignung hätte wissen müssen. Derartiges hat das Ermittlungsverfahren nämlich nicht ergeben.
Im Ergebnis wurde die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihre Hunde wiesen keine Qualzuchtmerkmale auf, sowohl durch die Zulassung zur Ausstellung generell nach Passieren der erkennbar veterinärfachlichen Kontrolle als auch durch Zulassung zum Ehrenring nach neuerlicher veterinärfachlichen Kontrolle bestätigt. Mag die Einschätzung der Kontrollorgane auch nicht den Tatsachen entsprochen haben, durfte sich die Beschwerdeführerin auf deren Beurteilung verlassen, sodass es jedenfalls am Verschulden fehlte. Vor diesem Hintergrund kann aber dahingestellt bleiben, ob die Tiere tatsächlich an Qualzuchtmerkmalen litten oder nicht.
Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grunderfolg beschieden und war ihr Folge zu geben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt.
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