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LVwG-S-489/001-2024•LVwG N LVwG-S-489/001-2024
LVwG-S-489/001-2024Landesverwaltungsgericht15.03.2024
Sozialversicherungsrecht; Verfahrensrecht; Teilzahlung; Terminverlust; Fälligkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 3. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung der Raten zum Teilzahlungsbescheid vom 11. Mai 2023, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
Mit Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (belangte Behörde) vom 11. Mai 2023, Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund seines Ansuchens die Teilzahlung des aushaftenden Gesamtbetrages von 14.424 Euro in monatlichen Teilbeträgen für die im Bescheid näher bezeichneten Akten genehmigt. Der Anzahlungsbetrag in der Höhe von 924 Euro sei am 10. Juni 2023 fällig, die weiteren Teilbeträge in der Höhe von 1.500 Euro seien jeweils ab 10. Juli 2023 monatlich fällig. Die Teilzahlung wurde mit der Maßgabe gewährt, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Beschwerdeführer mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) an. Die Begründung des Bescheides entfiel gemäß § 58 Abs. 2 AVG, da dem Ansuchen des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Mit E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 24. August 2023, brachte dieser vor, dass ihm die monatlichen Raten in der Höhe von 1.500 Euro zu viel seien und er monatlich 400 Euro zahlen könne.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bereit sei 500 Euro monatlich zurückzuzahlen.
Die belangte Behörde wies jeweils darauf hin, dass diesem Ansuchen aufgrund entschiedener Sache nicht entsprochen werden könne.
Der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 27. November 2023 die Neufestsetzung der Ratenzahlungen in einer seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angepasster Form in der Höhe von 300 Euro pro Monat.
Mit nun angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 2024, Zl. *** wurde der Antrag auf Neufestsetzung der Raten vom 27. November 2023 zum Teilzahlungsbescheid vom 11. Mai 2023 für die im Bescheid näher bezeichneten Akten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Teilzahlungsvereinbarung nicht eingehalten und seien die noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig geworden. Darüber hinaus stehe eine Ratenzahlung von 300 Euro bei einer offenen Geldstrafe in der Höhe von 13.500 Euro evident außer Verhältnis und werde die Vollstreckungsverjährung gefährdet.
Gegen diesen Bescheid wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, die tatsächlichen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers habe sich ganz anders gestaltet, als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung auf Ratenzahlung erwartet und erhofft worden sei. Die ursprüngliche Grundlage, auf die der Bescheid vom 11. Mai 2023 beruhe, sei weggefallen und erscheine es vor diesem Hintergrund zulässig, die Neubemessung der einzelnen Ratenhöhen zu verlangen. Darüber hinaus liege gegenständlich keine absolute Zahlungsunfähigkeit vor, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder namhafte Beträge zur Einzahlung gebracht habe. Gegenständlich sei jedenfalls eine angemessene Zeitspanne zur Abzahlung der Geldstrafe gegeben. Es wurde der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Neufestsetzung der Ratenhöhe im Ausmaß von 300 Euro pro Monat folge zu geben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 10. Mai 2023 bei der belangten Behörde die Teilzahlung seiner aushaftenden Geldstrafen in monatlichen Teilbeträgen zu je 1.500 Euro für insgesamt 32 Verwaltungsstrafakten.
Mit Teilzahlungsbescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2023 wurde diesem Ansuchen vollinhaltlich entsprochen. Konkret wurde im Spruch ausgeführt:
„Der aushaftende Gesamtbetrag von € 14.424,00 ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Anzahlungsbetrag von € 924,00 ist am 10.06.2023 fällig, die weiteren Teilbeträge von € 1.500,00 sind jeweils ab 10.07.2023 monatlich fällig.
Die Teilzahlung wird mit der Maßgabe gewährt, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn Sie mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug sind.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.
In weiterer Folge konnte der Beschwerdeführer die Raten nicht bezahlen und suchte bei der belangten Behörde erstmals mit E-Mail vom 24. August 2023 um Änderung der Ratenzahlungsvereinbarung (400 Euro pro Monat) an.
Die noch aushaftenden Teilbeträge wurden fällig, da der Beschwerdeführer mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug gekommen ist.
Der Beschwerdeführer beantragte die Neufestsetzung der Ratenzahlungen mit Schreiben vom 27. November 2023.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf dem unstrittigen Akteninhalt.
IV.Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 des VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist also in diesem Verfahrensstadium eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt. So ist auch, wenn im Verwaltungsstrafverfahren die Zurückweisung eines Einspruchs durch die belangte Behörde mit Beschwerde bekämpft wird, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175, mwN).
Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, kann also „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung sein.
Gegenständlich ist dazu Folgendes auszuführen:
Über einen Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung ist mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu entscheiden (vgl. – jeweils zu einem Antrag auf Ratenzahlung – VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160, und VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232).
Nach dem durch BGBl I 2013/33 angefügten und an § 409a Abs. 4 StPO angelehnten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 22) Abs. 3 letzter Satz darf die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (Terminverlust). Eine nochmalige Gewährung von Zahlungserleichterungen scheidet aufgrund dessen aus. Tritt im Falle der bewilligten Ratenzahlungen Terminverlust ein, so hat die Behörde den fälligen (Teil-)Betrag nach § 3 VVG, also im Wege der gerichtlichen Exekution, hereinzubringen. Im Fall eines eingetretenen Terminverlusts scheidet auch eine nochmalige Gewährung eines Zahlungsaufschubes aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung aus (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG, Komm zu § 54b, Rz 16).
Eine nochmalige Gewährung einer Ratenzahlung ist somit im Gesetz aufgrund des zwingend im Spruch aufzunehmenden Terminverlusts nicht vorgesehen.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, konnte der Beschwerdeführer die im Teilzahlungsbescheid vom 11. Mai 2023 festgesetzten Ratenzahlungen in der Höhe von 1.500 Euro nicht zahlen. Er kam mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug. Damit trat Terminverlust ein und die noch ausstehenden Teilbeträge waren zu diesem Zeitpunkt sofort fällig.
Insofern ist für das vorliegende Verfahren weder entscheidend, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verschlechtert haben, noch ob eine angemessene Zeitspanne für die Abzahlung der Geldstrafen bei einer monatlichen Rate in der Höhe von 300 Euro möglich ist.
Gegenständlich wurde über den Antrag auf Ratenzahlung nach § 54b VStG bereits einmal mit Teilzahlungsbescheid vom 11. Mai 2023 entschieden und wurde dieser Bescheid auch rechtskräftig.
Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Selbst wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, es aber im Ergebnis darauf hinausläuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfüllt. Auf eine solche neuerliche Aufrollung zielen also nicht nur Anbringen ab, mit denen ausdrücklich die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken, ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rsp. des VwGH Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 40 [Stand: 1.3.2018; rdb.at]).
Vor diesem Hintergrund kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 4 VwGVG unterbleiben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
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