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LVwG-AV-2823/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2823/001-2023
LVwG-AV-2823/001-2023Landesverwaltungsgericht15.03.2024
Lebensmittelrecht; Maßnahmen; Vermarktung; Kennzeichnung; ökologische/biologische Produktion; Integrität; Qualitätsregelung; Kettenverantwortung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09.11.2023, Zl. ***, betreffend Abwertung von Waren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848, EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend ergänzt, dass Art. 138 Abs. 1 lit. b Verordnung (EU) 2017/625 als weitere Rechtsgrundlage hinzugefügt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Am 4. April 2023 übermittelte die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) der belangten Behörde eine Benachrichtigung über das Informationssystem für den ökologischen/biologischen Landbau gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a der D-VO (EU) 2021/279 (OFIS-Mitteilung zu ***) mit dem Hinweis auf eine bestrahlte Gewürzmischung, vertrieben durch die Beschwerdeführerin. Dieser legte sie eine Standardmitteilung der deutschen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung betreffend das von der Beschwerdeführerin erzeugte und in Verkehr gebrachte Produkt ***, MHD: 31.03.2025, Ch.: *** bei, der zufolge bei diesem Produkt ionisierende Strahlung nachgewiesen worden sei.
Hierauf ersuchte die belangte Behörde am selben Tag die zuständige Kontrollstelle B GmbH (B) unter Beilage der OFIS-Meldung um Einleitung weiterer Ermittlungsschritte und übermittelte diese der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. Mai 2023 einen Prüfbericht der D GmbH, dem zufolge eine Untersuchung des gegenständlichen Produkts auf ionisierende Strahlung das Ergebnis „intermediär“ erbracht habe. Aufgrund der Ursachenforschung der B wurde der Rohstoff Ingwer als mögliche Ausgangsquelle für den Nachweis der ionisierenden Strahlung vermutet und zogen Lebensmittelkontrollorgane am 10. Mai 2023 bei der Beschwerdeführerin Proben des Ingwer gemahlen ***, des ***, des *** und des ***, die der AGES zur Durchführung von Radiologieuntersuchungen übergeben wurden.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 teilte die B der belangten Behörde mit, welche Maßnahmen im Falle des Nachweises einer ionisierenden Bestrahlung gesetzt werden bzw. bereits gesetzt wurden. Unter einem teilte sie mit, dass eine Kontamination beim Unternehmen selbst ausgeschlossen werden könne, die betroffenen, noch lagernden Rohstoffe und Produkte beim Unternehmen aber gesperrt worden seien, und schloss dem ein Dokument der Beschwerdeführerin betreffend die weitere Vorgehensweise bezüglich des Strahlennachweises an. Diesem zufolge habe die Beschwerdeführerin u.a. möglicherweise kontaminierte Produkte und Rohstoffe gesperrt und Ursachenforschung betrieben. Die Analyse des Produkts *** habe einen positiven Ausschlag bei der Photolumineszenz ergeben, jene der Rückstellmuster *** habe „intermediär“ ergeben, sodass es weder eindeutig positiv noch negativ gewesen wäre. Die Rohwarenanalyse hätte grundsätzlich ein negatives Ergebnis erbracht, ausgenommen bezogen auf die Rohware *** (Charge: ***; landwirtschaftliche Herkunft: Nigeria). Wenngleich davon auszugehen sei, dass die Ware nicht gesundheitsbeeinträchtigenden sei, stehe der Bio-Status in Frage. Der getrocknete Ingwer stamme aus Nigeria und sei nach Großbritannien importiert und dort vom Vorlieferanten vermahlen standardmäßig dampfsterilisiert worden. Eine Bestrahlungsanlage dort könne aufgrund der Kenntnis der Anlage ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für Nigeria.
Die seitens der AGES durchgeführten Analysen der bei der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 gezogenen Proben ergaben, dass bei beiden beprobten Chargen des *** (*** und ) und des *** () mittels photostimulierter Lumineszenz (PSL) und mittels Thermolumineszenz (TL) eine Bestrahlung nachweisbar war. Unter Anschluss der Gutachten vom 7. Juni 2023 ersuchte die belangte Behörde hierauf die B unter Beilage der drei AGES-Gutachten um Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach der VO (EU) 2018/848 und nach der Verfahrensanweisung Informationsaustausch Bio und berichtete diese der belangten Behörde am 13. Juni 2023 über die getroffenen Maßnahmen.
Am 15. Juni 2023 wurde die Meldung über den Nachweis einer Bestrahlung im gemahlenen Ingwer in die OFIS-Datenbank eingetragen (***) und die Folgemeldung in den Reply der Notifikation aus Deutschland eingemeldet. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 informierte die Beschwerdeführerin ihre Partner über die Aberkennung des Biostatus für vier Ingwer-Rohstoffchargen aus den Jahren 2021 und 2022 und informierte die B am 22. Juni 2023 jene Kontrollstellen, die vom Verstoß betroffene Betriebe unter Kontrollvertrag hatten Die belangte Behörde wiederum verständigte am 23. Juni 2023 alle zuständigen Behörden der Bundesländer, in deren Zuständigkeitsbereich von der Beschwerdeführerin belieferte Betriebe lagen.
Mit in weiterer Folge konkretisierten Schreiben vom 13. Juli 2023 ersuchte die B die belangte Behörde um Erlassung eines Bescheides für die Abwertung des gesamten *** und der daraus hergestellten Folgeprodukte, konkret für die Chargen:
3. *** (Nachmeldung von 29. Juni 2023)
Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 wurde der belangten Behörde das Analyseergebnis betreffend ***, *** (externe Charge), nachgereicht, das ebenso ein positives Ergebnis erbrachte.
Mit Schreiben vom 11. August 2023 wahrte die belangte Behörde bezogen auf die beabsichtigten Maßnahmen Parteigehör und hielt die Beschwerdeführerin In der Stellungnahme vom 5. September 2023 fest, dass die seitens der belangten Behörde in Aussicht gestellten Maßnahmen unverhältnismäßig wären und sohin gegen Art. 52 GRC verstießen, liefen sie doch darauf hinaus, dass die bereits verarbeitete Ware zur Gänze vernichtet werden müsse. Ausschlaggebend sei, dass die Beimischung des beanstandeten Ingwers weniger als 5 % am Endprodukt ausmache. Während Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 834/2007 die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausdrücklich angeordnet hätte, sei diese Passage in Art. 41 VO (EU) 2018/848 nicht übernommen worden, doch müsse dies im Wege des unmittelbar anwendbaren Art. 52 GRC gleichwohl Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ergebe sich aus Art 41 Abs. 2 VO (EU) 2018/848, dass ein Produkt dann als biologisch in Verkehr gebracht werden dürfe, wenn aus der Untersuchung der Behörde hervorgehe, dass die Integrität des Bio- Produktes nicht in Frage stehe. Mit Blick auf die Legaldifinition der „Integrität" nach Art. 3 Z 74 VO (EU) 2018/848 könne von deren Fehlen aber nicht ausgegangen werden, weil die erforderliche Beurteilung noch nicht abgeschlossen sei.
Hinzu trete, dass die deutschen Behörden sowie jene anderer Staaten schon vor zwei Jahrzehnten in der Praxis der Anwendung der VO (EG) Nr. 834/2007 den Anteil einer solchen unerkannt nichtbiologischen Zutat von bis zu 5% als unerheblich für die Beibehaltung des Bio-Status des hergestellten Lebensmittels angesehen hätten, zumal dies der Entscheidung des Unionsgesetzgebers entspreche, der dies ist auch in der VO (EU) 2018/848 beibehalten habe.
Nicht zuletzt betreibe die Beschwerdeführerin jenes Qualitätssicherungssystem, das ihr zumutbar sei und hätte es aus der Lieferkette bis zu ihr keinerlei Anhaltspunkte für eine Bestrahlung von Ingwer gegeben. Es sei auch nach wie vor nicht geklärt, wie es zu den festgestellten Werten gekommen sei.
In Entsprechung eines Nacherhebungsgesuchs gingen der belangten Behörde in der Folge weitere Dokumente zu. Mit dem *** bestrahlt und Folgeprodukte der Kontrollstelle wurde ihr mitgeteilt, dass der Status der Produkte, welche in der Beilage ./9 und Beilage ./10 gelistet waren, beeinträchtigt waren. Betreffend die Produkte *** () und *** () habe die Kontrollstelle festgestellt, dass diese fälschlicherweise in der Liste enthalten gewesen seien. Betreffend die in der Beilage gelisteten Produkte *** () und *** ( und ) wurde festgestellt, dass keine Beeinträchtigung der Integrität gegeben gewesen sei; die betroffenen *** Packungen wurden ausgetauscht. Das ebenso angeführte *** () war ebenfalls fälschlicherweise in der Lagerliste enthalten; das Produkt enthielt eine andere Ingwercharge. Das Produkt *** 100 g (***) befand sich auch fälschlicherweise in der Lagerliste.
Abermals zu Parteiengehör eingeladen, teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 mit, dass eine Bestrahlung in Nigeria mangels bekannter Bestrahlungsanlage ausgeschlossen sei und generell keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Ingwer aktiv und absichtlich zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Ernte bestrahlt worden sei. Verboten sei aber nur die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung biologischer Lebensmittel oder Ausgangsstoffen. Dies müsse jedoch die belangte Behörde nachweisen. Offen sei nach wie vor wo und wann es zur angeblichen Bestrahlung gekommen sei; auch dies nachzuweisen sei Sache der Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde bezogen auf näher genannte Produkte, dass die Vermarktung so zu erfolgen habe, dass bei der Kennzeichnung und Werbung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen werden dürfe (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus seien die Käufer eines näherbezeichneten Teils dieser Produkte ohne ungebührliche Verzögerung über den festgestellten Verstoß, der die Integrität dieser Produkte beeinträchtige, schriftlich zu unterrichten.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Argumente wiederholt.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Vernehmung der informierten Vertreter der Beschwerdeführerin E, F, und G.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß Art. 35 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 zertifizierte Unternehmerin. Seit 1. Juli 1994 besteht ein Kontrollvertrag mit der Kontrollstelle B GmbH.
Bei der im Betrieb H, *** in , am 16. November 2022 entnommenen Probe () des Produkts mit der Bezeichnung ,, ***, Chargennummer ***, wurde eine Behandlung der Gewürzmischung oder einzelner Zutaten dieses Erzeugnisses mit ionisierenden Strahlen nachgewiesen. Die deutschen Behörden informierten Österreich über das Informationssystem für den ökologischen/biologischen Landbau (OFIS-Meldung, Notifikation ***) über das positive Testergebnis. Herstellerin und Inverkehrbringerin des Produkts war die Beschwerdeführerin.
In den Produkten *** - ***, *** - *** und *** - *** wurde mittels photostimulierter Lumineszenz und mittels Thermolumineszenz eine Bestrahlung (ionisierende Strahlung) nachgewiesen. Die *** mit der Artikelnummer ***, Charge *** (externe Charge ***), wiesen betreffend eine Bestrahlung ebenso ein positives Ergebnis auf. Die folgenden Produkte bzw. Lebensmittelchargen beinhalten mit ionisierenden Strahlen behandelten Ingwer oder bestrahlte Ingwerstücke:
-***, Chargen ***, *** und ***,
-***, Charge ***,
-***, Chargen ***, ***, ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, *** und ***,
-***, Charge ***,
-***, Chargen ***, ***, ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen *** und ***,
-***, Chargen *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, *** und ***,
-***, Charge ***,
-***, Chargen ***, *** und ***,
-***, Charge ***,
-***, Chargen *** und ***,
-***, Charge ***,
-***, Chargen *** und ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***,
-***, interne Chargennummer: ***, externe Chargennummer: ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***,
-***, Chargen *** und ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***,
-***, Chargen *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, *** und ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***, ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***,
-***, Chargen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen *** und ***,
-***, Charge ***,
-***, Chargen *** und *** und
-***, Chargen *** und ***.
Hinsichtlich der Erzeugnisse
-***, Chargen *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, *** und ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***, ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***,
-***, Charge ***,
-***, Chargen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***,
-***, Chargen *** und ***,
-***, Charge ***,
-***, Chargen *** und *** und
-***, Chargen *** und ***
erfolgte keine Information an die Käufer über den festgestellten Verstoß nach der VO (EU) 2018/848 betreffend die Beeinträchtigung der Integrität dieser Erzeugnisse.
Landwirtschaftliche Herkunft des bestrahlten Ingwers (Ingwer gemahlen und Ingwerstücke) ist Nigeria. Nach Ernte und Trocknung wurde dieser über Uganda nach Großbritannien verschifft, dort verarbeitet, nämlich geschnitten, gemahlen und dampfsterilisiert und hernach im Wege der Niederlande in die europäische Union importiert. Dort bezog die Beschwerdeführerin die betroffenen Rohstoffe.
Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung der betroffenen Rohstoffe Ingwer gemahlen und Ingwerstücke erfolgte nicht im Betrieb der Beschwerdeführerin. Durch wen und wo in der Lebensmittelkette die Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfolgte, konnte noch nicht abschließend festgestellt werden. Ein Eintrag der Bestrahlung in die Rohstoffe, ausgehend von einer bestrahlten Ware bzw. Lagerung neben einem bestrahlten Erzeugnis, ist ausgeschlossen.
Auf ionisierende Strahlung wurde der Rohstoff bis zum gegenständlichen Vorfall von der Beschwerdeführerin nicht analysiert.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen Gründen sich im Wesentlichen auf den vorliegenden, unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Der Nachweis einer erfolgten Behandlung mit ionisierenden Strahlen bei der im Betrieb H in *** entnommenen Probe mit der Bezeichnung , ist nachvollziehbar durch die Standardmitteilung der deutschen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Meldedatum 3. April 2023), den Untersuchungsbefund des I vom 14. März 2023 sowie der OFIS-Meldung, datiert mit 4. April 2023 zur Notifikation *** dokumentiert und wurde dieser Umstand von der Beschwerdeführerin auch zu keiner Zeit bestritten.
Dass in den Produkten *** - ***, *** - *** und *** - *** eine Bestrahlung nachgewiesen wurde, geht weiters aus den drei amtlichen Untersuchungszeugnissen der AGES, jeweils datiert mit 7. Juni 2023 hervor. Im Gutachten dieser drei Untersuchungszeugnisse wird ausgeführt, dass bei den vorliegenden Proben mittels photostimulierter Lumineszenz und mittels Thermolumineszenz eine Bestrahlung nachgewiesen wurde.
Betreffend die ***, Charge *** (externe Charge ***), geht aus dem Analysebericht der J m.b.H., Certificate of analysis ***, der Nachweis einer Bestrahlung hervor. Zudem wurden die Untersuchungszeugnisse und die Gutachten der AGES sowie das Prüfergebnis der J m.b.H nicht bestritten.
Die Feststellungen, welche Produkte bzw. Lebensmittelchargen bestrahlten Ingwer oder bestrahlte Ingwerstücke enthalten, ergeben sich aus der vorliegenden Mind Map, *** – ***. Diese Mind Map beinhaltet die Produkt- und Chargenübersicht, wurde von der Beschwerdeführerin erstellt und der Kontrollstelle vorgelegt. Die Mind Map wurde seitens der Kontrollstelle geprüft (Excel gesperrte Ware *** überprüft Mindmap Stand 27.09.2023), sodass keine Veranlassungen bestehen, an der Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit zu zweifeln. Die im Spruch gelisteten, betroffenen Produkte blieben während des gesamten Verfahrens unbestritten.
Dass hinsichtlich der (nachgemeldeten) Produkte gemäß gg. bis uu. des Spruchpunkts 1. keine Information an die Käufer dieser Produkte betreffend den festgestellten Verstoß gegen die VO (EU) 2018/848 erging, ergibt sich aus dem Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und der Kontrollstelle, wonach die Beschwerdeführerin ihrerseits der Kontrollstelle mitgeteilt habe, dass keine Kundeninformation zu den nachgemeldeten Produkten durchgeführt werde, solange kein rechtsgültiger Bescheid vorliege. Damit schlüssig einher geht die Beantwortung der Anfrage aus Belgien, dass die Beschwerdeführerin ihre Kunden noch nicht informiert habe (E-Mail der AGES, OFIS-Unterstützungsstelle zur Referenz *** vom 6. Oktober 2023).
Dass Nigeria die landwirtschaftliche Herkunft des Ingwers ist, geht aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2023 an die Kontrollstelle hervor, wurde von der Kontrollstelle im Rahmen der Ursachenforschung festgestellt und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den informierten Vertreter der Beschwerdeführerin G bestätigt. Betreffend die *** geht zudem aus dem Analysebericht der J m.b.H. hervor, dass deren Herkunft Nigeria ist. Die Feststellungen zur Lieferkette ergeben sich ebenso aus den Angaben des G
Die Feststellung, dass keine Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung der betroffenen Rohstoffe im Betrieb der Beschwerdeführerin erfolgte, wurde unzweifelhaft von der Kontrollstelle ermittelt. In diesem Zusammenhang wird in der Meldung der Kontrollstelle an die belangte Behörde vom 31. Mai 2023 ausgeführt, dass eine Kontamination beim Unternehmen selbst ausgeschlossen werden kann. Dass eine Lagerung einer unbestrahlten Ware neben einer bestrahlten Ware nicht dazu führen kann, dass in der unbestrahlten Ware eine Behandlung mit ionisierenden Strahlen nachweisbar ist, sofern es nicht zu einer physischen Querkontamination gekommen ist, geht nachvollziehbar aus der ergänzenden Stellungnahme der AGES vom 6. November 2023 hervor.
Die Feststellung, wonach bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Rohstoff eine Analyse auf ionisierende Strahlung durch die Beschwerdeführerin nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus deren Auskunft vom 30. Mai 2023.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Auf den vorliegenden Sachverhalt finden folgende Rechtsvorschriften Anwendung:
Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), BGBl I 2015/130 i.d.F. BGBl. I 2021/251. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten: […]
2. Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. 150 vom 14. Juni 2018 S. 1,
[…]
Kontrollsystem
§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen.
(2) Die Kontrolle der Einhaltung der
1. Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
2. Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,
3. Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848
und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
[…]
Durchführung der amtlichen Kontrolle
§ 6. (8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.“
Die VO (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 834/2007 des Rates lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
74. ‚Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse‘: bei dem Erzeugnis liegen keine Verstöße vor, die
a) die Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis kennzeichnen, auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs beeinträchtigen; oder
b) wiederholt oder beabsichtigt sind;
[…]
Artikel 5
Allgemeine Grundsätze
Die ökologische/biologische Produktion ist ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem, das auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruht:
[…]
i) der Verzicht auf das Klonen von Tieren, auf die Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere und auf ionisierende Strahlung in der gesamten ökologischen/biologischen Lebensmittelkette;
Artikel 9
Allgemeine Produktionsvorschriften
(1) Die Unternehmer halten die in diesem Artikel festgelegten allgemeinen Produktionsvorschriften ein.
[…]
(4) Die Verwendung ionisierender Strahlen zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten.
[…]
Artikel 28
Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe
(1) Um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen sind, zu vermeiden, ergreifen die Unternehmer auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs folgende Vorsorgemaßnahmen:
a)Sie ergreifen verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen, mit denen Risiken der Kontamination der ökologischen/ biologischen Produktion und von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe ermittelt werden, wobei auch systematisch kritische Punkte bei den Verfahrensschritten identifiziert werden, und erhalten diese aufrecht;
b)sie ergreifen Maßnahmen, die verhältnismäßig und angemessen sind, um Risiken der Kontamination der ökologischen/ biologischen Produktion und von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe zu vermeiden, und erhalten diese aufrecht;
c)sie überprüfen regelmäßig diese Maßnahmen und passen sie an; und
d)sie erfüllen andere relevante Anforderungen dieser Verordnung, mit denen die Trennung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, der Umstellungserzeugnisse und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnisse gewährleistet wird.
[…]
Artikel 30
Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion
(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die bei der Produktion verwendeten Einzelfuttermittel mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Einzelfuttermittel nach den Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden. Insbesondere dürfen die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen, und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie ‚Bio-‚ und ‚Öko-‚, allein oder kombiniert, in der gesamten Union und in allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen zur Kennzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner der in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen
[…]
Artikel 37
Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/625 und zusätzliche Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Die spezifischen Vorschriften dieses Kapitels gelten — zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625, soweit in Artikel 40 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, und zusätzlich zu Artikel 29 der vorliegenden Verordnung, soweit in Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist — für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, mit denen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs im gesamten Prozess überprüft wird, ob die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse unter Einhaltung der vorliegenden Verordnung produziert wurden.
[…]
Artikel 39
Zusätzliche Vorschriften über von den Unternehmern und Unternehmergruppen zu ergreifende Maßnahmen
(1) Zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen Unternehmer und Unternehmergruppen […]
d) in Form einer Erklärung, die zu unterzeichnen und erforderlichenfalls zu aktualisieren ist, Folgendes vorlegen: […]
iii) eine Verpflichtung
-bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes, bei einem Verdacht eines Verstoßes, der nicht ausgeräumt werden kann, oder bei einem festgestellten Verstoß, der die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt, Käufer des Erzeugnisses ohne ungebührliche Verzögerung darüber schriftlich zu unterrichten und die relevanten Informationen mit der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auszutauschen,
[…]
Artikel 41
Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen
(1) Hat vorbehaltlich des Artikels 29 eine zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle den Verdacht oder erhält sie u. a. von anderen zuständigen Behörden oder gegebenenfalls von anderen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen fundierte Informationen darüber, dass ein Unternehmer beabsichtigt, ein Erzeugnis zu verwenden oder in Verkehr zu bringen, das möglicherweise nicht dieser Verordnung entspricht, jedoch mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet ist, oder wird diese zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von einem Unternehmer über den Verdacht auf einen Verstoß gemäß Artikel 27 unterrichtet,
a)führt sie unverzüglich eine amtliche Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 durch, um die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu überprüfen; diese Untersuchung ist unter Berücksichtigung der Haltbarkeit des Erzeugnisses und der Komplexität des Falls so rasch wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen.
b)verbietet sie vorläufig sowohl das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse als auch ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion bis zum Vorliegen der Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Untersuchung. Bevor die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen solchen Beschluss fasst, gibt sie dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Geht aus den Ergebnissen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Untersuchung hervor, dass kein Verstoß vorliegt, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt, darf der Unternehmer die betreffenden Produkte verwenden oder als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr bringen.
[…]
Artikel 42
Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen
(1) Bei Verstößen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, weil beispielsweise nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden, oder eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen stattfand, stellen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen sicher, dass zusätzlich zu den gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifenden Maßnahmen bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.
(2) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder anhaltenden Verstößen sorgen die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen dafür, dass den betreffenden Unternehmern oder der betreffenden Unternehmergruppe zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie allen angemessenen Maßnahmen, die insbesondere gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 ergriffen werden, die Vermarktung von Erzeugnissen mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum untersagt und dass ihr Zertifikat gemäß Artikel 35 gegebenenfalls ausgesetzt oder zurückgenommen wird.“
Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […]
4. ‚Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion‘ eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte, der die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Verbindung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ganz oder teilweise übertragen haben, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende in einem Drittland tätige Behörde;
[…]
Artikel 138
Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes
(1) Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden
a)die erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers zu ermitteln und
b)geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.
Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.
(2) Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels tätig werden, ergreifen sie alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten; dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, die folgenden Maßnahmen: […]
c)sie ordnen an, Waren zu behandeln, die Kennzeichnung zu ändern oder den Verbrauchern berichtigte Informationen bereitzustellen;
d)sie beschränken oder verbieten das Inverkehrbringen, die Verbringung, den Eingang in die Union oder die Ausfuhr von Tieren und Waren und sie verbieten ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat, oder sie ordnen ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat an; […]“
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Zu Spruchpunkt 1:
Vorauszuschicken ist, dass die Vollziehung der hier interessierenden Teile der vorliegend anzuwendenden Unionsakte nach dem EU-QuaDG dem Landeshauptmann, im konkreten Fall der Landeshauptfrau von Niederösterreich obliegt.
Unbestrittenermaßen findet auf den gegenständlichen Sachverhalt auch die mit 1. Jänner 2022 an die Stelle der VO (EG) 834/2007 getretene VO (EU) 2018/848 Anwendung, deren Ziel es erklärtermaßen war, den Rechtsrahmen der Union für die ökologische/biologische Produktion dahingehend zu verbessern, dass Vorschriften vorgesehen wurden, die den hohen Erwartungen der Verbraucher gerecht werden und den Adressaten ausreichende Klarheit bieten (ErwG 9). Wie die Vorgängerverordnung enthält auch sie u.a. zum einen Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion und Vorschriften für diese Produktion, zum anderen aber auch für die spezifische Kennzeichnung und Werbung.
Die ökologische/biologische Produktion ist Art. 5 lit. i der VO (EU) 2018/848 zufolge ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem, das auf dem Grundsatz u.a. des Verzichts auf ionisierende Strahlung in der gesamten ökologischen/biologischen Lebensmittelkette beruht. Dies untermauernd unterstreicht der Unionsgesetzgeber in ErwG 23, dass die Verwendung ionisierender Strahlung mit dem ökologischen/biologischen Produktionskonzept und der Auffassung der Verbraucher von ökologischen/biologischen Erzeugnissen unvereinbar ist. Das Verbot der Behandlung mit ionisierender Strahlung (Art. 9 Abs. 4 VO [EU] 2018/848) stellt eine wesentliche Anforderung an ökologische/biologische Erzeugnisse dar, einen Grundsatz in der gesamten ökologischen/biologischen Lebensmittelkette.
Dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Produkte bzw. Zutaten derselben (konkret Ingwer) ionisierender Strahlung ausgesetzt wurden, haben die vorliegenden Untersuchungen ergeben und wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
Die Beschwerdeführerin erachtet die von der belangten Behörde verfügte Maßnahmen jedoch zunächst insoweit als rechtswidrig, als sie davon ausgeht, dass durch den Umstand der ionisierenden Bestrahlung die Integrität (Art. 3 Z 74 VO [EU] 2018/848) der gegenständlichen Produkte nicht beeinträchtigt würde. Eine Beeinträchtigung der Integrität bedeutet mit Blick auf die einschlägige Legaldefinition, dass beim Erzeugnis Verstöße vorliegen, die jene Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis i.S.d VO (EU) 2018/848 kennzeichnen und auf die der Verbraucher bei einer solchen Bezeichnung vertrauen darf (ErwG 6), auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs beeinträchtigen.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sich die festgestellte Bestrahlung nicht auf die menschliche Gesundheit auswirke und darüber hinaus der Anteil ihr ausgesetzter Zutaten 5 % nicht übersteige, vermag dies an der fehlenden Integrität nichts zu ändern. Zum einen lässt sich der VO (EU) 2018/848 eine Toleranzgrenze von 5 % bezogen auf Lebensmittel aus ökologischer/biologischer Erzeugung gerade nicht entnehmen, wohingegen Art. 30 Abs. 6 lit. c VO (EU) 2018/848 zufolge eine solche Grenze bezogen auf Futtermittel besteht. Demnach sieht auch das Landesverwaltungsgericht keinen Grund dafür, die Frage der Beeinträchtigung der Integrität einerseits vom Ausmaß der Beeinträchtigung des Produkts, andererseits von einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung abhängig zu machen. Die gegenständlichen Regelungen und die von der belangten Behörde ergriffenen Maßnahmen dienen nämlich nicht der Abwehr von Gesundheitsgefahren, sondern dem Schutz des Vertrauens des Verbrauchers in einen den publizierten Regeln der VO (EU) 2018/848 entsprechenden Produktionsprozesses (vgl. zu mit Chlorpyrifos verunreinigtes Getreide VwSlg 17.683 A/2009). Käme es nur auf den Anteil bestrahlten Materials in der Gesamtmenge an, ließe sich jede unterlaufene unzulässige Bestrahlung durch entsprechende nachträgliche Vermischung so weit reduzieren, dass eine Kennzeichnung unter Hinweis auf eine ökologische/biologische Erzeugung zulässig bliebe (VwSlg 17.683 A/2009).
Der eben dargestellte Sinn und Zweck der Regelung bringt es aber auch mit sich, dass es für die verfügten verwaltungspolizeilichen Maßnahmen unerheblich ist, wer die Integritätsbeeinträchtigung auf welcher Stufe (Produktion, Aufbereitung oder Vertrieb) verursacht hat, aber auch ob dies bewusst oder unbewusst, vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte (vgl. einmal mehr VwSlg 17.683 A/2009; weiters BVwG 26.8.2019, Zahl W270 2213624-1). Ausschlaggebend ist vielmehr einzig und allein, dass eine Integritätsverletzung vorliegt oder – bezogen auf Maßnahmen nach Art. 41 VO (EU) 2018/848 – ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Der Unionsgesetzgeber greift daher auch im vorliegenden Zusammenhang auf das das Prinzip der (verschuldensunabhängigen) sog. Kettenverantwortung zurück, demzufolge jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich ist, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand die qualitätsklassenrechtlichen Vorschriften erfüllt (vgl. dazu VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047). Wollte man mit der Beschwerdeführerin von einer Integritätsverletzung bloß dann ausgehen, wenn Produkte einer ionisierenden Behandlung ausgesetzt würden, also die Maßnahme gleichsam zielgerichtet erfolgt, würden im Ergebnis sämtliche unbeabsichtigten Kontaminierungen unabhängig von ihrer Intensität an der Integrität des Produkts nichts ändern. Derartiges kann aber nicht zuletzt mit Blick auf die Erwägungsgründe der VO (EU) 2018/848 dem Unionsgesetzgeber nicht zugesonnen werden (vgl. EuGH vom 6.10.2021, C-561/19, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi SpA gegen Rete Ferroviaria Italiana SpA u.a.). Aus demselben Grund kann die Zulässigkeit einer verwaltungspolizeilichen Maßnahme wie der gegenständlichen nicht davon abhängen, ob sich auf einer bestimmten Stufe des Inverkehrbringens noch klären lässt, auf welche anderen Stufe durch wen und auf welche Art und Weise einer Kontamination herbeigeführt wurde. Wollte man diesem Ansatz nämlich folgen, würde das vorliegende Regime weitestgehend seiner Wirksamkeit beraubt, was ebenso dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann.
Liegt der Verdacht einer solchen Integritätsverletzung vor, hat die Behörde nach Art. 41 VO (EU) 2018/848, bestätigt er sich, nach Art. 42 VO (EU) 2018/848, vorzugehen.
Insoweit vermeint die Beschwerdeführerin, dass die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden VO (EU) 2018/848 noch nicht i.S.d. VO (EU) 2017/625 überprüft bzw. spielbildlich ein Verstoß gegen diese in Form einer Integritätsverletzung noch nicht festgestellt worden sei. Dabei verkennt sie, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hinreichend klar ist, dass die verfahrensgegenständlichen Produkte bzw. ihre Zutaten (konkret Ingwer) ionisierender Strahlung ausgesetzt wurde. Selbst wenn man im Übrigen von einem nach wie vor bestehenden bloßen Verdacht ausginge, hätte die Behörde die nach Art. 41 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2018/848 vorgesehene Maßnahme zu setzen und könnte die Beschwerdeführerin Abs. 2 dieser Bestimmung nicht für sich ins Treffen führen. Ausschlaggebend ist nämlich, dass in derartigen Verdachtsfällen das Inverkehrbringen erst dann zulässig ist, wenn die Vereinbarkeit des Produkts mit der VO (EU) 2018/848 positiv nachgewiesen wurde. Eine derartige Befundung liegt allerdings im vorliegenden Fall gerade nicht vor.
Schlussendlich verwendet die Beschwerdeführerin mit Blick auf den geringen Anteil kontaminierter Zutaten die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ein.
Zutreffend verweisen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass die Formulierung des Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EG) 834/2007, wonach die Behörde bei festgestellten Verstößen Maßnahmen nur dann setzen durfte, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit stand, nicht in das Regime der VO (EU) 2018/848 übernommen wurde. Zutreffend verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf, dass sich das eingeräumte Ermessen nach früheren Rechtslage ausschließlich auf „Unregelmäßigkeiten“ bezog, wohingegen ihr ein solches bei schwerwiegenden Verstößen oder solchen mit Langzeitwirkung nicht offenstand. Zu letzteren zählten dem nicht mehr gültigen Maßnahmenkatalog gemäß Art. 92d der D-VO (EG) 889/2008 zufolge die Anwendung ionisierender Strahlen zur Haltbarmachung bzw. Verwendung bestrahlter Zutaten.
Zufolge Art. 42 Abs.1 VO (EU) 2018/848 hat die Behörde bei einem festgestellten Verstoß sicherzustellen, dass bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partei oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.
Diesbezüglich räumt der Uniongesetzgeber bei Integritätsverletzungen der Behörde keinerlei Ermessensspielraum ein, nimmt solcherart die Verhältnismäßigkeitsprüfung auf generell-abstrakter Ebene vorweg und streicht damit – was durch einen Blick auf Art. 42 Abs. 2 VO (EU) 2018/848 bestätigt wird – die Gravität einschlägiger Verstöße bezogen auf den Schutzzweck der Verordnung hervor. Lässt aber der Unionsgesetzgeber der Behörde solcherart (beabsichtigt) keinerlei Ermessensspielraum, kann ihr nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, sie habe die Bestimmung nicht primärrechtskonform, nämlich i.S.d Art. 52 GRC ausgelegt. Das Landesverwaltungsgericht sieht aber auch keinen Grund dafür, an der Prämierrechtskonformität dieser Bestimmung zu zweifeln. Denn wenngleich die vorgesehene und im konkreten Fall verfügte Maßnahme zweifellos in auch durch die GRC verbriefte Rechte der Beschwerdeführerin eingreift, steht diesen auf gleicher Ebene der Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus gegenüber (Art. 38 GRC), dessen Verfolgung zulässigerweise negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (EuGH 31.1.2013, C-12/11, Rz 48, McDonagh).
Der Beschwerde war daher bezogen auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides kein Erfolg beschieden.
Zu Spruchpunkt 2:
Art. 39 Abs. 1 lit. d Z iii Teilstrich 1 VO (EU) 2018/848 zufolge müssen der Verordnung unterliegende Unternehmen eine Verpflichtung vorlegen, bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes, bei einem Verdacht eines Verstoßes, der nicht ausgeräumt werden kann, oder bei einem festgestellten Verstoß, der die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt, Käufer des Erzeugnisses ohne ungebührliche Verzögerung darüber schriftlich zu unterrichten und die relevanten Informationen mit der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auszutauschen.
Gegenständlich steht durch den Nachweis von ionisierender Bestrahlung beim *** bzw. bei den *** ein Verstoß, der die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt, fest. Durch Vermischung dieser nun nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnisse mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen ist auch die Integrität der Folgeprodukte/Mischprodukte betroffen. Daraus ergibt sich die Pflicht der Beschwerdeführerin, die Käufer der betroffenen Erzeugnisse ohne ungebührliche Verzögerungen darüber schriftlich zu unterrichten. Eine diesbezügliche Kundeninformation ist hinsichtlich der nachgemeldeten Produkte gemäß Punkt gg. bis uu. des Spruchpunkts 1. unterblieben, ein Verstoß gegen die Meldepflicht folglich vorliegend.
Aus der Argumentation, dass dieser Verpflichtung erst dann nachgekommen wird, wenn ein rechtsgültiger Bescheid vorliegt, lässt sich nichts gewinnen. Denn gemäß der VO (EU) 2018/848 ist bereits bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes oder bei einem Verdacht, der nicht ausgeräumt werden kann, eine Meldepflicht vorgesehen. Dieser Pflicht kam die Beschwerdeführerin betreffend die nachgemeldeten Produkte nicht nach, sodass die Vorschreibung des Spruchpunktes 2. als geeignete Maßnahme i.S.d. Art, 138 Abs. 1 lit.b VO (EG) 2017/625, konkret als Vollziehungsverfügung, zu setzen war.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt sowie auf den unmissverständlichen Wortlaut des Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018/848.
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