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LVwG-AV-2441/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2441/001-2023
LVwG-AV-2441/001-2023Landesverwaltungsgericht15.03.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bewilligungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. Juni 2023, Zl. ***, mit welchem einer Berufung betreffend einen Abbruchauftrag (Silofräsen samt Gebläse) keine Folge gegeben worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistungsfrist mit “binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung” neu festgesetzt wird.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt:
Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.04.1988, Z. ***, wurde unter anderem die Errichtung von 2 Futtersilos (Stahlbeton-Hochsilos) auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** baubehördlich bewilligt. Mit Bescheid vom 23.05.1996, Z. ***, wurde die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt.
Mit Bescheid vom 03.05.2001, ZI. ***, wurde neben den beiden bestehenden Silos die Errichtung eines dritten Stahlbetonsilos baubehördlich bewilligt. Eine Fertigstellungsmeldung vom 21.6.2002 liegt vor und wurde diese mit Vermerk vom 01.08.2002 für in Ordnung befunden.
Aufgrund von Anrainerbeschwerden über massive Lärmbelästigungen wurde von der Familie A und B der Baubehörde eine „Bedienungsanleitung HMSB-Silofräse" vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Silos offenbar mit einer Hydrosilofräse (im Silo) und einem Sauggebläse (im Freien) ausgestattet sind. Keine der vorliegenden baubehördlichen Bewilligungen für die drei Stahlbeton-Hochsilos umfasst eine derartige maschinelle Entnahmevorrichtung.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Mai 2023, Zl. ***, wurde A und B („Beschwerdeführer“) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die in den drei auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** bestehenden Stahlbeton-Hochsilos eingebauten mechanischen Entnahmevorrichtungen (Silofräsen samt Gebläse) binnen 48 Stunden ab Zustellung dieses Bescheides außer Betrieb zu nehmen und binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine rechtliche Beurteilung auf Grundlage der jeweils bei Bescheiderlassung 1988, 1996 bzw. 2001 gültigen Bauordnung zu erfolgen hätte. Bei entsprechender Berücksichtigung hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine gesonderte baubehördliche Bewilligung für die mechanischen Entnahmevorrichtungen (Silofräsen samt Gebläse) nicht erforderlich sei.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. Juni 2023, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die gesetzten Fristen würden mit Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen beginnen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unbestritten bleibe, dass alle drei Stahlbeton-Hochsilos mit einer mechanischen Entnahmevorrichtung ausgestattet worden seien und diese nach der derzeit geltenden Rechtslage baubehördlich bewilligungspflichtig seien. Richtig sei, dass es für die Beurteilung der baubehördlichen Bewilligungspflicht nicht nur auf die aktuell geltende Rechtslage ankomme, allerdings nicht auch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Stahlbeton-Hochsilos. Entscheidend sei vielmehr, dass die baubehördliche Bewilligungspflicht auch zum Zeitpunkt des Einbaus der mechanischen Entnahmevorrichtungen gegeben gewesen sei (z.B. VwGH 22.9.2020, Ra 2019/05/0312).
Aus dem Bauakt gehe dieser Zeitpunkt nicht hervor. Die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken sei seit dem Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung der ersten beiden Silos im Jahr 1988 entweder baubehördlich bewilligungspflichtig oder zumindest baubehördlich anzeigepflichtig {von 01.02.2015 bis 12.07.2017) gewesen.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Für andere Vorhaben, wie z.B. die konsenslose Aufstellung von Maschinen und Geräten, gelte Z. 2 sinngemäß.
Auch wenn der genaue Zeitpunkt des tatsächlichen Einbaus der mechanischen Entnahmevorrichtungen nicht bekannt sei, so sei dieser im relevanten Zeitraum von 1988 bis dato immer bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig gewesen.
Bereits aus dem Gesetzestext des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 ergebe sich eindeutig, dass der Abbruch eines konsenslosen bewilligungspflichtigen Bauwerkes bzw. anderen Vorhabens auch dann anzuordnen ist, wenn ein Antrag nach § 14 oder eine Anzeige nach § 15 anhängig ist.
Zum Beschwerdevorbringen:
Dagegen wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 12.06.2023 zu GZ ***, ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Die Behörde habe den Sachverhalt unzureichend erhoben und sodann unrichtig beurteilt.
Bezüglich der Stahlbetonsilos würden drei Bewilligungsbescheide vorliegen, nämlich Bescheid vom 14.04.1988 Z., Bescheid vom 23.05.1996 Z. und Bescheid vom 03.05.2001 ZI. ***. Die rechtliche Grundlage müsse jeweils auf Basis der jeweiligen Bescheiddaten berücksichtigt werden, d.h. es sei die Bauordnung in der jeweiligen Fassung anzuwenden entsprechend dem Zeitpunkt der jeweiligen Bescheiderlassung.
Wenn daher im Bescheid als Rechtsgrundlage die NÖ Bauordnung 2014 herangezogen werde, so entspreche dies nicht der Richtigkeit. Eine rechtliche Beurteilung habe auf Grundlage der jeweils gültigen Bauordnung zu erfolgen. Dies sei bei der Begründung des gegenständlichen Bescheides seitens der Baubehörde vollkommen außer Acht gelassen worden.
In diesem Zusammenhang gelte es auch auf die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten und die damit verbundene Siedlungsstruktur zum damaligen Zeitpunkt zu verweisen, weshalb eine diesbezügliche Bewilligungspflicht jedenfalls entfallen sei. Dem angefochtenen Bescheid fehle es gänzlich an diesbezüglichen Feststellungen.
Hätte die Behörde die jeweilige Gesetzeslage entsprechend berücksichtigt, hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine gesonderte baubehördliche Bewilligung für die mechanischen Entnahmevorrichtungen (Silofräsen samt Gebläse) nicht erforderlich sei.
Die Silos seien als Maiskornsilagesilos (= CCM) konzipiert im Gegensatz zu Ganzkomsilagesilos. Die Entnahmetechnik bei dieser Art von Silos sei seit der Errichtung unverändert. Die Firma D GmbH habe eine Lärmmessung durchgeführt, demnach würden die gesetzlichen Nennwerte eingehalten werden.
Ungeachtet dieses Umstandes hätten die Beschwerdeführer in Abstimmung mit der Baubehörde und dem von der Baubehörde beigezogenen bautechnischen Sachverständigen ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass falls rechtlich berechtigt und erforderlich eine gesonderte „nachträgliche“ Bewilligung beantragt werde.
Zudem sei die Leistungsfrist von 8 Wochen keinesfalls als angemessen für das verfahrensgegenständliche Bauwerk zu betrachten.
Ein auf § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO gestützter Bauauftrag müsse ausreichend konkretisiert sein. Der Bescheidspruch des Gemeindevorstands vom 12.06.2023 sei nicht ausreichend bestimmt gefasst worden, woraus sich der Leistungsauftrag nicht erkennen lasse.
Die Marktgemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. Februar 2024 eine gemeinsame mündliche Verhandlung (2 weitere baupolizeiliche Aufträge) durch.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Marktgemeinde ***. Die Beschwerdeführer legten dar, dass sie bestrebt seien ehestmöglich eine rechtliche Sanierung zu erwirken. Detailgespräche zu den einzelnen Bauvorhaben seien am Laufen, wobei zwischenzeitig ein neuer Planer beauftragt worden sei.
Hinsichtlich der Silofräsen samt Gebläse seien aus maschinenbau- bzw. lärmtechnischer Sicht noch Details zu klären.
Die Beschwerdeführer ersuchten im Hinblick darauf, dass die behördlichen Bewilligungsverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen würden, um möglichst weite Erstreckung der Leistungsfristen.
Im Übrigen wurde von den Beschwerdeführern die Konsenswidrigkeit nicht in Abrede gestellt.
Feststellungen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.04.1988, Z. ***, wurde unter anderem die Errichtung von 2 Futtersilos (Stahlbeton-Hochsilos) auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** baubehördlich bewilligt.
Mit Bescheid vom 23.05.1996, Z. ***, wurde die baubehördliche Benützungsbewilligung für diese erteilt.
Mit Bescheid vom 03.05.2001, ZI. ***, wurde neben den beiden bestehenden Silos die Errichtung eines dritten Stahlbetonsilos baubehördlich bewilligt. Eine Fertigstellungsmeldung vom 21.06.2002 wurde von der Behörde zur Kenntnis genommen.
In allen drei auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Stahlbeton-Hochsilos wurden mechanische Entnahmevorrichtungen (Silofräsen samt Gebläse) eingebaut, für welche keine Baubewilligungen vorliegen.
Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und der gegenständlichen mechanischen Entnahmevorrichtungen.
Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid.
Rechtsvorschriften von Bedeutung:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 109/2021:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. […]
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
NÖ Bauordnung 1976
§ 92 (1) Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:
…
6. die Aufstellung von Maschinen oder anderen Gegenständen in Gebäuden, wenn die Festigkeit beeinflußt oder die Gesundheit beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können,…
…
NÖ Bauordnung 1996
§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
…
5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bau- werken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanla gen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
…
NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
…
die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
…
NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017:
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
…
9. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
§ 35. […]
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
[…]
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. […]
Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführer jeweils zur Hälfte Eigentümer der Abbruchobjekte sind.
Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 setzt nach der Rechtsprechung des VwGH voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027 bis 0030).
Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten gegenständlichen Objekten zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.
Die vom Abbruchauftrag umfassten Objekte sind in baulicher Verbindung mit den zwischen 1988 und 2011 bewilligten Stahlbeton-Silos auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Eine solche Aufstellung von Maschinen bzw. Geräten unterliegt und unterlag sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung als auch im jeweiligen in Frage kommenden Errichtungszeitpunkt ab dem Jahr 1988 der baubehördlichen Bewilligungspflicht. Einzig im Zeitraum von 01.02.2015 bis 12.07.2017 waren diese Bauvorhaben nicht bewilligungs-, aber anzeigepflichtig.
Eine Baubewilligung bzw. eine Bauanzeige und sohin ein baubehördlicher Konsens liegen gemäß den oben getroffenen Feststellungen für die verfahrensgegenständlichen Silofräsen samt Gebläse nicht vor.
Die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 – nämlich, dass für ein bewilligungspflichtiges Bauwerk die nach dem Gesetz erforderliche Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) nicht vorliegt – sind im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Objekte erfüllt; gemäß letzter Satz dieser Bestimmung gilt Z. 2 sinngemäß auch für andere Vorhaben, wie eben die konsenslose Aufstellung von Maschinen und Geräten.
Da für die gegenständlichen Objekte keine Baubewilligungen vorliegen, ist das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen, im Übrigen hinreichend bestimmten, Abbruchauftrages zu begründen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG ist den Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. z.B. VwGH vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Das neu gewählte Fristausmaß von drei Monaten erscheint dem erkennenden Gericht für die Stilllegung und Beseitigung der Silofräsen samt Gebläse angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.
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