LVwG N LVwG-AV-138/001-2024

LVwG-AV-138/001-2024Landesverwaltungsgericht15.03.2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Haltungsverbot; Anlasstat; Tierquälerei; Prognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-138/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.138.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Dezember 2023, ***, betreffend des Verbotes der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2023, ***, wurde Herrn A (dem Beschwerdeführer) die Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten.

Begründend wurde ausgeführt, dass gegenüber Herrn A mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.04.2013, ***, ein Verbot der Haltung von Tieren aller Art für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen worden sei, welche Verfügung in Stattgebung einer dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18.06.2013,Senat-AB-13-0148, in die Androhung eines Verbotes der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und von Pferden und Pferdeartigen (Esel, Maultier und Maulesel) abgeändert worden sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.09.2014, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Pferden und Pferdeartigen (Esel, Maultier und Maulesel) verboten, welche Verfügung in Stattgebung einer dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.01.2015, LVwG-AB-14-4232, in ein Verbot der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Pferden und Pferdeartigen (Esel, Maultier und Maulesel) auf die Dauer von fünf Jahren abgeändert worden sei.

Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 26.04.2023 seien Mängel bei der Tierhaltung von Schweinen, Pferden und Rindern festgestellt worden und diesbezüglich mündliche Behebungsaufträge erteilt worden.

Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 10.05.2023 seien Mängel bei der Tierhaltung von Schweinen, Pferden, Rindern und Katzen festgestellt worden und diesbezüglich mündliche Behebungsaufträge erteilt worden.

Mit Mängelbehebungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.05.2023, ***, seien Maßnahmen aufgetragen, deren Umsetzung umgehend oder unter verschiedenen Fristsetzungen vorgeschrieben wurde.

Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 14.06.2023 sei festgestellt worden, dass die mit diesem Mängelbehebungsbescheid vorgeschriebenen Maßnahmen nur teilweise umgesetzt worden seien und dass weitere Mängel bei der Tierhaltung von Pferden, Schafen, Schweinen und Rindern vorlagen und seien diesbezüglich mündliche Behebungsaufträge erteilt worden.

Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 02.08.2023 seien Mängel bei der Tierhaltung von Pferden und Rindern festgestellt und diesbezüglich mündliche Behebungsaufträge erteilt worden.

Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 11.10.2023 seien Mängel bei der Tierhaltung von Pferden, Rindern und Schafen festgestellt und diesbezüglich mündliche Behebungsaufträge erteilt worden.

Der Beschwerdeführer sei viermal rechtskräftig und nicht getilgt wegen Übertretungen nach § 5 Tierschutzgesetz bestraft worden, welche Bestrafungen die für die Verhängung eines Tierhalteverbotes erforderlichen Anlasstaten darstellten. Daneben liege eine Vielzahl an weiteren rechtskräftigen Bestrafungen aus dem Jahr 2023 wegen sonstiger Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz vor.

Weder die Androhung eines Tierhalteverbots, die Verhängung eines Tierhalteverbots für die Dauer von fünf Jahren noch die mündlichen Mängelbehebungsaufträge und der Mängelbehebungsbescheid hätten zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt. Die Maßnahmen seien nur teilweise erfüllt worden und seien bei jeder der darauffolgenden Kontrollen zusätzliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt worden. Folglich sei eine artgerechte Haltung und Betreuung der Tiere auch zukünftig nicht zu erwarten. Da die Bestimmungen zur Haltung von Tieren über einen längeren Zeitraum missachtet worden seien gelange die Behörde zu einer negativen Zukunftsprognose.

Das Tierhalte- und -betreuungsverbot sei sohin mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten erforderlich, um in Zukunft Tierquälereien gemäß § 222 StGB oder Verstöße gegen §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG zu verhindern.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid einen Eingriff in das gem. Art. 5 StGG verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht als auch in das gem. Art. 6 StGG verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Erwerbsfreiheit darstelle, zumal die C KG als Eigentümerin der Tiere enteignet und ihre Geschäftsgrundlage entzogen und dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Berufes Landwirt verboten werde.

Der Beschwerdeführer habe gegen die angeführten Straferkenntnisse aus einem Irrtum heraus keine Rechtsmittel ergriffen. Er wolle keineswegs das von der seit 26.04.2023 für seinen Betrieb zuständigen Amtstierärztin D aufgezeigte Fehlverhalten bagatellisieren, doch dürfte das von deren Amtsvorgängern offensichtlich verfolgte Ziel der Auferlegung eines neuerlichen Tierhalteverbotes mitursächlich dafür sein, dass innerhalb kürzester Zeit fünf Kontrollen (26.04.2023, 10.05.2023, 14.06.2023, 02.08.2023 und 11.10.2023) erfolgten, sodass der Beschwerdeführer wenig Zeit gehabt habe Verbesserungen durchzuführen. Entlastende Sachverhaltselemente, wie z.B. die tatsächlich gegebene Trinkwasserversorgung und das zur Verfügung stellen von Beschäftigungsmaterial oder der nicht fehlende, weil nicht erforderliche Witterungsschutz der Schafe sei nicht in die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen aufgenommen worden.

Zum Beweis des schwierigen und nicht unbedingt neutralen Verhältnisses des Beschwerdeführers zur erstinstanzlichen Behörde lege er eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im anhängigen Beschwerdeverfahren LVwG-S-2171/001-2023 vor und auch das Urteil des LG *** vom 14.09.2022, mit welchem der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Tierquälerei freigesprochen worden sei.

Die erste von der nunmehrigen sehr jungen Amtstierärztin Frau D vorgenommene Kontrolle sei nach deren Angabe aufgrund der Anordnung des Herrn Bezirkshauptmannes in Begleitung von zwei Polizeibeamten erfolgt.

Bei einer neutralen Einstellung der erstinstanzlichen Behörde wäre die rechtliche Beurteilung jedenfalls für den Beschwerdeführer vorteilhafter ausgefallen.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 31.01.2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 08.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen D und E sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Daraus ergab sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.04.2013, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Haltung von Tieren aller Art für die Dauer von 5 Jahren verboten, welche Verfügung in Stattgebung einer dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18.06.2013,Senat-AB-13-0148, in die Androhung eines Verbotes der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und von Pferden und Pferdeartigen (Esel, Maultier und Maulesel) abgeändert wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.09.2014, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Pferden und Pferdeartigen (Esel, Maultier und Maulesel) verboten, welche Verfügung in Stattgebung einer dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.01.2015, LVwG-AB-14-4232, in ein Verbot der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Pferden und Pferdeartigen (Esel, Maultier und Maulesel) auf die Dauer von fünf Jahren abgeändert wurde.

Mit Wirkung vom 13.03.2015 wurde die Neueintragung der Firma „C KG“ im Firmenbuch eingetragen (FN ***).

Diese ist seitdem Tierhalterin der am landwirtschaftlichen Betrieb am Standort ***, ***, gehaltenen Tiere.

Herr A ist seit 31.08.2020 unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.08.2023, *** wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 13, § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe es als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ in seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Betreuung eines von der Gesellschaft gehaltenen Schweins in einer Weise vernachlässigt worden sei, sodass diesem zumindest bis 13.10.2021 ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien, obwohl es dem Tierhalter verboten sei, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise zu vernachlässigen oder zu gestalten, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden damit verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 15.10.2021 in den Räumlichkeiten der Firma F habe bei gegenständlichem Schwein eine deutliche Umfangvermehrung im Bereich des Nabels vorgefunden werden können. Diese habe einen Durchmesser von etwa 13 cm aufgewiesen. Die Hautoberfläche dieser Vergrößerung habe kreisrunde, teils nekrotische Veränderungen gezeigt. Beim Eröffnen des Abdomens des Schweins hätten eine deutliche Bruchpforte in der Bauchwand sowie in den Bruchsack vorgelagerte Darmschlingen festgestellt werden können. Durch Verlagerung von Darmschlingen in den Bruchsack sei es zum teilweisen Abdrücken des Dünndarms gekommen. Dies habe in der Folge zu einer Resorption von Giftstoffen und zum Tod des Tieres geführt. Der Beschwerdeführer habe daher verabsäumt den Nabelbruch rechtzeitig tierärztlich versorgen zu lassen, wodurch dem Schwein ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugeführt worden seien.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.02.2024, LVwG-S-2171/001-2023, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde mit der Maßgabe einer Spruchpräzisierung als unbegründet abgewiesen.

Bei einer veterinärbehördlichen Kontrolle am 26. April 2023 wurden diverse Mängel festgestellt, mündliche und schriftliche Mängelbehebungsaufträge unter Fristsetzung wurden erteilt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.08.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretungen bestraft:

„Zeit: 26.04.2023 (Kontroll- und Feststellzeit)

Ort: zu 1 bis 3: ***, ***

zu 4 bis 7: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Tierhalter zu verantworten, dass

1. am oben angeführten Ort zumindest vier Schweine in einer Bucht gehalten wurden und diesen keine trockene und saubere Liegefläche zur Verfügung stand, obwohl die Buchten so gebaut sein müssen, dass die Schweine Zugang zu einem physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können.

Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde festgestellt, dass die gesamte Bodenfläche der Bucht mit einem Gemisch aus Kot und Gülle verschmutzt war und die Schweine in dieser feuchten Masse ablegen mussten.

Die Schweine hatten somit keinen Zugang zu einem sauberen und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich.

2. am oben angeführten Ort zwei Schweine in Einzelständen keinen ständigen Zugang zu Beschäftigungsmaterial hatte, obwohl Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben müssen, die sie bekauen, untersuchen und bewegen können, wie z. B. Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage etc.), Hanfseile, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien. Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde festgestellt, dass den beiden Schweinen keinerlei Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand.

3. am oben angeführten Ort zwei Muttersauen mit je einem Wurf in einem Stall an der rechten Hofseite gehalten wurden, in welchem die Futterrinne, welche aus einem halbierten Rohr bestand, teilweise aus der Verankerung gerissen war, obwohl die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten sind, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde festgestellt, dass ein Ferkel mit dem Fuß darin hängen blieb und daher eine Verletzungsgefahr bestand.

4. am oben angeführten Ort Schweine mit hochgradigen Hautveränderungen, Juckreiz und einem minderguten Ernährungszustand gehalten wurden und somit die Ernährung und Betreuung dieser Schweine in einer Weise vernachlässigt wurde, dass diesen dadurch zumindest bis zum 26.04.2023 (Kontrollzeit), ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt wurden, obwohl es Tierhaltern verboten ist die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise zu vernachlässigen oder zu gestalten, dass für das Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde festgestellt, dass einige der gehaltenen Schweine hochgradige Hautveränderungen (haarlose Stellen, Rötungen, verdickte Haut) und Juckreiz und weitere vier Schweine einen minderguten Ernährungszustand (Dornfortsätze deutlich sichtbar) aufwiesen.

Auch einem Laien hätten bei der täglichen Kontrolle die Hautveränderungen und der mindergute Ernährungszustand auffallen müssen. Entsprechende Maßnahmen (etwa Hinzuziehung eines Tierarztes) wurden jedoch nicht gesetzt.

Durch die hochgradigen Hautveränderungen und den minderguten Ernährungszustand wurde den Tieren ungerechtfertigt Schäden zugefügt. Zusätzlich leiden die Tiere unter dem Juckreiz, welcher, aufgrund der Hautveränderung, schon seit längerer Zeit bestanden haben muss.

5. am oben angeführten Ort kranke Schweine (Juckreiz, Hautveränderungen, Abmagerung) gehalten wurden und keine Kranken- bzw. Absonderungsbuchten zur Verfügung standen, obwohl in Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, sowie kranke oder verletzte Schweine vorübergehend von der Gruppe getrennt werden dürfen und für diesen Fall ausreichend Absonderungsbuchten vorhanden sein müssen.

6. am oben angeführten Ort Pferde gehalten wurden und diesen nicht ausreichend trockene und saubere Liegeflächen zur Verfügung standen, obwohl die Liegeflächen der Tiere eingestreut, trocken und so gestaltet sein müssen, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde festgestellt, dass die gesamte Bodenfläche der Stallung mit einem feuchten Gemisch aus Kot, Gülle und Stroh bedeckt war und die Pferde somit keine Möglichkeit hatten sich trocken abzulegen.

7. am oben angeführten Ort Rinder gehalten wurden und diesen nicht ausreichend trockene und eingestreute Liegeflächen zur Verfügung standen, obwohl die Liegeflächen der Tiere trocken und so gestaltet sein müssen, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde festgestellt, dass die gesamte Bodenfläche der Stallung mit einem feuchten Gemisch aus Kot, Gülle und Stroh bedeckt war und die Rinder somit keine Möglichkeit hatten sich trocken abzulegen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 5 Punkt 2.1. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 2. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 5 Punkt 2.7. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 3. § 18 Abs.2 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 4. § 5 Abs.1 und Abs.2 Z.13, § 38 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 5. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 5 Punkt 2.9. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 6. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 1 Punkt 2.1. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 7. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 2 Punkt 2.1.1. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022“

Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Bei einer veterinärbehördlichen Kontrolle am 10. Mai 2023 wurden diverse Mängel festgestellt, mündliche und schriftliche Mängelbehebungsaufträge unter Fristsetzung wurden erteilt.

Mit Mängelbehebungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.05.2023, ***, wurden dem Beschwerdeführer rechtskräftig folgende Maßnahmen aufgetragen:

„Schweinehaltung:

1. Allen Schweinen muss Zugang zu einem physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich gewährleistet werden, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet ist, sauber ist, und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können. Um dies zu gewährleisten, ist regelmäßig auszumisten und großzügig nachzustreuen.

Dies ist bis 19.06.2023 umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.

2. Kranke Tiere sind gesondert unterzubringen und umgehend weiterführende Maßnahmen durch den Tierhalter durchzuführen unter Hinzuziehung des betreuenden Tierarztes. Gesetzte Maßnahmen sind zu dokumentieren und im Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten.

Dies ist unverzüglich umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.

3. Bei Erkrankung einzelner Tiere ist vermehrt auf die Erkrankung weiterer Tiere mit ähnlicher Symptomatik zu achten und sind nach Hinzuziehung des betreuenden Tierarztes therapeutisch vorbeugende Maßnahmen zu setzen (Metaphylaxe) und ist dies zu dokumentieren (z.B. Behandlungsnachweise des betreuenden Tierarztes) und im Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten.

Dies ist ab sofort umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.

4. Allen Schweinen ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Es müssen zwei unterschiedliche Materialien angeboten werden, wobei eines davon organischen Ursprungs und ständig verfügbar sein muss.

Dies ist bis 19.06.2023 umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.

5. Allen Tieren ist Futter in geeigneter Menge, Art, Beschaffenheit und Qualität zur Verfügung zu stellen. Für jene Tiere, welche einen erhöhten Energiebedarf durch z.B. Krankheit, Abferkeln oder Säugen von Ferkeln haben, muss die Fütterung dementsprechend angepasst werden. Sollte in Gruppenhaltung keine ausreichende Versorgung möglich sein, sind diese zu separieren.

Dies ist unverzüglich umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.

6. Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen. Falls Haltungsvorrichtungen kaputtgehen und diese eine Verletzungsgefahr darstellen, sind diese unverzüglich zu reparieren.

Dies ist bis unverzüglich umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.

7. Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränkevorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen.

Dies ist unverzüglich umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.

Schafhaltung:

8. Da der geschlossene Boden im Liegebereich der Tiere keinen Belag aufweist, der den Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügt, ist der Liegebereich ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Dies ist durch regelmäßiges Ausmisten und großzügiges Nachstreuen zu gewährleisten.

Dies ist bis 04.06.2023 umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.

Rinderhaltung:

9. Es ist für eine trockene und saubere Liegefläche zu sorgen, auf der alle Rinder gleichzeitig und ungehindert liegen können. Dies ist durch regelmäßiges Ausmisten und großzügiges Nachstreuen zu gewährleisten.

Dies ist bis 28.05.2023 umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.

Pferdehaltung:

10. Es ist für eine Liegefläche zu sorgen, welche eingestreut, trocken und so gestaltet sein muss, dass alle Pferde gleichzeitig und ungehindert liegen können. Dies ist durch regelmäßiges Ausmisten und großzügiges Nachstreuen zu gewährleisten.

Materialien, welche eine Verletzungsgefahr darstellen (alte Silonetze, Altholz) sind aus dem Aufenthaltsbereich der Tiere zu entfernen.

Dies ist bis 28.05.2023 umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.

Katzenhaltung:

11. Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.

Dies ist unverzüglich umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.“

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24.08.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretungen bestraft:

„Zeit: 10.05.2023 (Kontroll- und Feststellzeit)

Ort: zu 1 bis 6: ***, ***

zu 7 bis 10: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Tierhalter zu verantworten, dass

1. am oben angeführten Ort drei Zuchtsauen (zwei Sauen mit mindergutem bzw. kachektischem Ernährungzustand; eine Sau mit Stallklauen) gehalten wurden und die Ernährung und Betreuung dieser Zuchtsauen in einer Weise vernachlässigt wurde, dass diesen dadurch zumindest bis zum 10.05.2023 (Kontrollzeit), ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden, obwohl es Tierhaltern verboten ist die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise zu vernachlässigen oder zu gestalten, dass für das Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde Folgendes festgestellt:

a) Duroc Zuchtsau (ohne Ohrmarke) in einem Stall auf der rechten Seite

des Hofes:

kachektischer Ernährungszustand (Dornfortsätze, Flanke und Rippen waren sichtbar, Hüft- und Sitzbeinhöcker traten stark hervor, Schwanzansatz war eingefallen, keine Backe sichtbar)

gekrümmte Rückenlinie und aufgezogenes Abdomen (Leitsymptom für Schmerzen)

mangelhafte Ernährung über einen Zeitraum von mehreren Wochen

keine tierärztliche Konsultation

Veränderungen für Laien deutlich erkennbar

Durch die unterbliebene ausreichende Fütterung (Ernährung) und die unterbliebene tierärztliche Versorgung (Betreuung) wurde dem Tier in hohem Maße ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.

b) Duroc x Schwäbisch Hellsche Zuchtsau (OM-Nr. ***) in einem Stall auf der rechten Seite des Hofes:

minderguter Ernährungszustand (Dornfortsätze und Flanke waren sichtbar, Rippen waren teilweise sichtbar, Hüft- und Sitzbeinhöcker traten hervor, Schwanzansatz war eingefallen, keine Backe sichtbar)

mangelhafte Ernährung über einen Zeitraum von mehreren Wochen

keine tierärztliche Konsultation

Veränderungen für Laien deutlich erkennbar

Durch die unterbliebene ausreichende Fütterung (Ernährung) und die unterbliebene tierärztliche Versorgung (Betreuung) wurde dem Tier in hohem Maße ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt.

c) Zuchtsau (ohne Ohrmarke) im Offenstall im Innenhof:

Stallklauen an den Vorderextremitäten

mangelhafte Klauenpflege über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen

Fehlstellung der Zehenendgelenke durch erzwungene Fehlbelastung

Veränderungen für Laien deutlich erkennbar

Durch die unterbliebene Klauenpflege (Betreuung) wurde dem Tier

ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt.

2. am oben angeführten Ort in einem Stall an der rechten Hofseite, in welchem die Futterrinne, welche aus einem halbierten Rohr bestand, teilweise aus der Verankerung gerissen war, obwohl die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so

auszuführen und zu warten sind, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.

Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde festgestellt, dass ein erhebliches Verletzungsrisiko durch Hängenbleiben eines Tieres, zum Beispiel mit den Extremitäten, bestand.

3. am oben angeführten Ort den Schweinen in keiner Bucht ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand, obwohl Schweine ständigen

Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben müssen, die sie

bekauen, untersuchen und bewegen können, wie z. B. Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage etc.), Hanfseile, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine

Mischung dieser Materialien.

Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde festgestellt, dass den Schweinen nur minimale, verschmutzte

Einstreureste angeboten wurden.

4. am oben angeführten Ort eine ferkelführende Zuchtsau in einer Pferdebox gehalten wurde und diesen kein Trinkwasser zur Verfügung stand, obwohl alle Schweine ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben müssen.

5. am oben angeführten Ort in einem Kaninchenstall mit zwei Stallabteilen je ein Wurf Katzenwelpen pro Abteil gehalten wurde, obwohl Katzen nicht in Käfigen gehalten werden dürfen.

6. am oben angeführten Ort Pferde auf der Koppel hinter dem Wohnhaus gehalten wurden und diesen nicht ausreichend trockene und eingestreute Liegeflächen zur Verfügung standen, obwohl die Liegeflächen der Tiere eingestreut, trocken und

so gestaltet sein müssen, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

7. am oben angeführten Ort die Unterbringung, Ernährung und Betreuung von

Mastschweinen in einer Weise vernachlässigt wurde, dass diesen zumindest bis zum 10.05.2023 (Kontrollzeit) ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden, obwohl es dem Tierhalter verboten ist die Unterbringung,

Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise zu vernachlässigen oder zu gestalten, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden damit verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde Folgendes festgestellt:

a) 17 Mastschweine in der zweiten Bucht des Stallgebäudes (Koordinaten: ***, ***):

Boden beinahe durchgängig mit einer etwa 20cm hohen, pastös bis flüssigen Schicht aus Mist und Einstreu bedeck

im Bereich der Tränke war der Boden beinahe vollständig aus einer flüssigen Mischung aus Gülle und Einstreu bedeck

es bestand keinerlei Möglichkeit mehr für die Tiere, sich auch nur halbwegs auf einem sauberen, trockenen Platz abzulegen

Da zumindest über einen Zeitraum von einer Woche keine ausreichende Einstreu vorhanden war bzw. nicht ausgemistet wurde, wurde die Unterbringung der Schweine in einer Weise vernachlässigt, dass diesen ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden.

b) Mastschwein (ohne Ohrmarke) in der ersten Bucht des Stallgebäudes (Koordinaten: ***, ***):

kachektischer Ernährungszustand (Dornfortsätze, Flanke und Rippen waren sichtbar, Hüft- und Sitzbeinhöcker traten stark hervor, Schwanzansatz war eingefallen, keine Backe sichtbar)

gekrümmte Rückenlinie und aufgezogenes Abdomen (Leitsymptom für Schmerzen)

mangelhafte Ernährung über einen Zeitraum von mehreren Wochen keine tierärztliche Konsultation

Veränderungen für Laien deutlich erkennbar

Durch die unterbliebene ausreichende Fütterung (Ernährung) und die unterbliebene tierärztliche Versorgung (Betreuung) wurde dem Tier in hohem Maße ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.

8. am oben angeführten Ort den Schweinen in keiner Bucht ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand, obwohl Schweine ständigen

Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben müssen, die sie bekauen, untersuchen und bewegen können, wie z. B. Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage etc.), Hanfseile, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien.

Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde festgestellt, dass den Schweinen nur minimale, verschmutzte

Einstreureste angeboten wurden.

9. am oben angeführten Ort Rinder im Stallgebäude (Koordinaten: ***, ***) gehalten wurden und diesen nicht ausreichend trockene und eingestreute Liegeflächen zur Verfügung standen, obwohl die Liegeflächen der Tiere trocken und so gestaltet sein müssen, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

10. am oben angeführten Ort Pferde im Stallgebäude (Koordinaten: ***, ***) gehalten wurden und diesen nicht ausreichend trockene und saubere

Liegeflächen zur Verfügung standen, obwohl die Liegeflächen der Tiere eingestreut, trocken und so gestaltet sein müssen, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 5 Abs.1 und Abs.2 Z.13, § 38 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 2. § 18 Abs.2 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 3. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 5 Punkt 2.7. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 4. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 5 Punkt 2.8. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 5. § 24 Abs.1 Z.2 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 1 Punkt 2. Abs.1 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004 idF BGBl. II Nr. 341/2018, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 6. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 1 Punkt 2.1. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 7. § 5 Abs.1 und Abs.2 Z.13, § 38 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 8. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 5 Punkt 2.7. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 9. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 2 Punkt 2.1.1. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 10. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 1 Punkt 2.1. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022“

Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Bei einer veterinärbehördlichen Kontrolle am 14. Juni 2023 wurden diverse Mängel festgestellt, mündliche und schriftliche Mängelbehebungsaufträge unter Fristsetzung wurden erteilt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.10.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretungen bestraft:

„Zeit: 14.06.2023 (Kontroll- und Feststellzeit)

Ort: zu 1: ***, ***

zu 2: Weide in ***, Koordinaten: ***, ***zu 3 und 4: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Tierhalter zu verantworten, dass

1. am oben angeführten Ort Pferde auf der Koppel hinter dem Wohnhaus gehalten wurden und diesen nicht ausreichend trockene und eingestreute Liegeflächen zur Verfügung standen, obwohl die Liegeflächen der Tiere eingestreut, trocken und so gestaltet sein müssen, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

2. am oben angeführten Ort 13 Schafe gehalten und diesen keinerlei Möglichkeit, sich vor widrigen Witterungsbedingungen (Hitze, Niederschlag, Wind) zu schützen, geboten wurde, obwohl Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen sind.

3. am oben angeführten Ort ein Ferkel mit einschlägigen Krankheitsanzeichen und ein Rind (OM-Nr. ***) mit Stallklauen an allen vier Extremitäten gehalten wurden und die Betreuung des Ferkels und des Rindes in einer Weise vernachlässigt wurde, dass diesen dadurch zumindest bis zum 14.06.2023 (Kontrollzeit), ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt wurden, obwohl es Tierhaltern verboten ist die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise zu vernachlässigen oder zu gestalten, dass für das Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Bei der Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde Folgendes festgestellt:

a) Ferkel in der letzten Bucht des Stallgebäudes (Koordinaten: ***, ***):

 in Seitenlage liegend und apathisches (teilnahmsloses) Verhalten

 fehlende Schutzreflexe (Aufstehen/Zurückweichen) vor anderen Ferkeln

 abdominaler Atemtypus (Bauchatmung) und mittelgradige Atemnot

 keine tierärztliche Konsultation

 Veränderungen für Laien deutlich erkennbar

Durch die unterbliebene tierärztliche Versorgung (Betreuung) über einen Zeitraum von mindestens drei Tagen wurde dem Tier ungerechtfertigt Leiden zugefügt.

b) Rind (OM-Nr. ***) in einer abgetrennten Box des

Stallgebäudes (Koordinaten: ***, ***):

 überlange Klauen (Stallklauen) an allen vier Gliedmaßen

 mittelgradige Lahmheit

 chronische Fehlstellung und Quetschung des unter dem Sohlenhorn

liegenden Gewebes

 Veränderungen für Laien deutlich erkennbar

Durch die unterbliebene Klauenpflege (Betreuung) über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten wurde dem Tier ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt.

4. am oben angeführten Ort im südlichsten Stallgebäude (Koordinaten ***, ***) Pferde gehalten wurden, welche allesamt ungepflegte und überlange Hufe aufwiesen, obwohl eine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege sicherzustellen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr.

130/2022, iVm Anlage 1 Punkt 2.1. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr.

485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 2. § 13 Abs.2, § 19 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 3. § 5 Abs.1 und Abs.2 Z.13, § 38 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022

zu 4. § 24 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022, iVm Anlage 1 Punkt 2.7. 6. Absatz der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022“

Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 02.08.2023 wurde am Standort ***, *** Altholz im Pferdeunterstand vorgefunden, welches ein erhebliches Verletzungsrisiko darstellte. Am Standort ***, ***, wurde ein Rind mit der Ohrmarke *** vorgefunden, welches an allen vier Extremitäten Stallklauen (überlange Klauen) hatte und dadurch bereits eine mittelgradige Lahmheit zeigte. Die Pferde im dritten Stallgebäude wiesen ungepflegte, überlange Hufe auf.

Mündliche und schriftliche Mängelbehebungsaufträge unter Fristsetzung wurden erteilt.

Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 11. Oktober 2023 wurde am Standort ***, *** festgestellt, dass im ersten Stallgebäude im hintersten Bereich und im mittleren Stallgebäude in der hintersten Bucht den Schweinen nicht genügend physisch angenehmer Liegebereich zur Verfügung stand. Drei Mutterkühen mit insgesamt sechs Kälbern stand keine trockene Liegefläche zur Verfügung. Alle Rinder zeigten teils überlange Klauen.

Ein auf der Weide hinter der dem Standort ***, *** vorgefundenes Schaf (OM ***) wies eine ca. walnussgroße Umfangsvermehrung am rechten Kiefer auf. Ein Pferd wies eine verfilzte Mähne auf, alle Pferde wiesen ungepflegte, überlange Hufe auf. Der Unterstand auf der Pferdeweide wies lose Bretter auf.

Mündliche und schriftliche Mängelbehebungsaufträge unter Fristsetzung wurden erteilt.

Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 04.01.2024 wurde festgestellt, dass ein Schwein mit blauer Ohrmarke aus dem ersten Stall hinten links eine Lahmheit aufwies und im hintersten Stall (Einzelbucht) ein totes steifes Ferkel war, kranke und verletzte Tiere wurden nicht unverzüglich angemessen untergebracht, versorgt und einer tierärztlichen Behandlung zugeführt. Der Zustand der Klauen bei den Milchkühen wurde nicht regelmäßig überprüft und nicht bei Bedarf eine Klauenpflege durchgeführt. Es erfolgte keine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege bei den Pferden, die Hufe aller Pferde waren zu lang. Drei Pferde hatten Kletten in der Mähne.

Mündliche und schriftliche Mängelbehebungsaufträge unter Fristsetzung wurden erteilt.

Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 06.03.2024 wurde festgestellt, dass die Mängel (Hufkorrektur aller Pferde, Entfernung der Kletten in Mähne und Schweif, Klauenpflege aller Rinder) nicht fristgerecht behoben worden waren. Ein Schwein mit blauer Ohrmarke (Lahmheit hinten links) aus dem ersten Stall wurde in Absprache mit dem Haustierarzt notgetötet.

Bei den Schweinen bestand weiterhin die Problematik Wasser vermischt mit Mist und Kot im Bereich der Tränkeeinrichtung.

Dieser Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen aus dem unstrittigen Verwaltungsvormerkungsauszug des Beschwerdeführers, hinsichtlich des Firmenbuchstandes aus dem unstrittigen Firmenbuchauszug FN ***, hinsichtlich der amtstierärztlichen Kontrollen aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin D in Zusammenhang mit den Kontrollberichten und den dazu angefertigten Lichtbildern.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).

Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger Bestrafungen ist es der Tierschutzbehörde verwehrt, diese im nunmehrigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe lediglich aus einem Irrtum die - nunmehr in Rechtskraft erwachsenen – Strafbescheide nicht angefochten, gehen daher ins Leere. Im konkreten Fall kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie – aufgrund mehrerer, genau dargelegter rechtskräftiger und noch nicht getilgter Bestrafungen nach § 5 TSchG – vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging. Explizit liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers fünf rechtskräftige, noch nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen nach § 5 TSchG vor.

Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht nur die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälereien nicht hinreicht.

Derartiges ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert. Zu denken ist aber auch an Konstellationen, in denen aus Anlass oder in unmittelbarer Folge behördlicher Kontrollen oder Beanstandungen zwar kurzfristige Verbesserungen der Haltungsumstände eintreten, die Änderungen aber nicht von nachhaltiger Wirkung sind oder sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen oder Überforderung erfolgt oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist.

In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst etwa nach behördlichen Beanstandungen, aber auch während des anhängigen Verfahrens nach § 39 TSchG. Relevanz kann in diesem Zusammenhang insbesondere dem Verhalten nach Beanstandungen durch behördliche Organe, aber auch Bestrafungen wegen anderer tierschutzrechtlicher Übertretungen zukommen.

Die von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vertretene Auffassung, hinsichtlich des Beschwerdeführers sei eine negative Prognoseentscheidung zu treffen, nämlich dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Tieren aller Arten nicht erfüllen und auch wieder gegen § 5 Tierschutzgesetz verstoßen würde, ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer erforderlich ist, damit weitere Verstöße gegen § 5 Tierschutzgesetz voraussichtlich verhindert werden, wird vom erkennenden Gericht geteilt:

Besonders schwer wiegt in dieser Hinsicht der Umstand, dass die tierschutzwidrige Haltung von Schweinen, Schafen, Rindern Pferden und Katzen wiederholt veterinärbehördlich beanstandet, der Beschwerdeführer wiederholt amtstierärztlich auf die Rechtswidrigkeit dieser Haltungsbedingungen hingewiesen und dieser mehrfach bestraft wurde. Diese Umstände konnten den Beschwerdeführer aber nicht zu einer nachhaltigen und dauerhaften Änderung der Haltungsbedingungen bewegen. So wurden zahlreiche Mängel entweder nicht behoben oder nicht fristgerecht behoben, sodass diese bei zahlreichen veterinärbehördlichen Kontrollen immer wieder wahrgenommen wurden und wurden andererseits bei jeder der insgesamt sieben Kontrollen in den Jahren 2023 und 2024 gravierende Mängel in der Tierhaltung festgestellt.

Von einem Bemühen, die amtstierärztlich aufgezeigten Missstände zu beseitigen, kann sohin keine Rede sein, vielmehr versucht der Beschwerdeführer vom eigenen Fehlverhalten abzulenken, indem er die involvierten Amtstierärzte sowohl schriftlich als auch in der Beschwerdeverhandlung zu verunglimpfen versucht.

Die jahrelang gezeigte Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers spricht für ein auffallend ignorantes, das Tierwohl völlig missachtendes Persönlichkeitsbild derselben.

Selbst noch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Einsicht, dass die von ihr zu verantwortenden Unterlassungen und tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen den Tieren ungerechtfertigt Leiden und Schäden zufügten. Vielmehr gab er an, in den meisten Fällen ungerechtfertigt bestraft worden zu sein.

Abgesehen davon, dass – wie oben ausgeführt – von einer Bindungswirkung der vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen im gegenständlichen Verfahren auszugehen ist, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer lediglich aus persönlicher Animosität gegenüber seiner Person oder der Person des Betreuungstierarztes des Betriebes ohne entsprechendes Tatsachensubstrat zu Unrecht einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen nach § 5 Tierschutzgesetz sowie zahlreicher weiterer Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz bezichtigt wurde.

Auch die Androhung der Verhängung eines Tierhalteverbotes mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18.06.2013,Senat-AB-13-0148, sowie das auf fünf Jahre befristete Tierhaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Pferde und Pferdeartigen (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.01.2015, LVwG-AB-14-4232, konnte den Beschwerdeführer nicht zu einem rechtskonformen Verhalten hinsichtlich der Tierhaltung anhalten, sondern wurde er danach wegen weiterer Übertretungen nach § 5 Tierschutzgesetz (Tierquälerei) im Jahr 2023 wiederholt zur Anzeige gebracht und rechtskräftig bestraft.

In dieser Hinsicht ist mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Bemühungen getätigt, in Hinkunft Verbesserungen rascher umsetzen zu können, indem der Betreuungstierarzt E künftig alle 14 Tage „durch den Betrieb gehen“ solle und der Mitarbeiter künftig 40 statt 20 Wochenstunden im Betrieb arbeiten solle, nichts gewonnen, zumal einerseits der Zeuge E angegeben hat, bereits im gesamten Jahr 2023 alle zwei Wochen zufällige Visiten auf dem Hof gemacht zu haben, der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, die Wochenarbeitszeit des Mitarbeiters bereits im März/April 2023 auf 40 Stunden erhöht zu haben. So haben sich sämtliche oben angeführten Verwaltungsübertretungen zu einer Zeit ereignet, zu der die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verbesserungsmaßnahmen bereits längst umgesetzt waren.

Es ist angesichts des oben Ausgeführten nicht zu erwarten, dass die bloße Androhung eines Tierhaltungsverbotes oder die zeitliche Befristung eines Tierhaltungsverbotes ausreicht, um die gesetzlich verfolgten Ziele, nämlich die voraussichtliche Begehung einer zukünftigen Tierquälerei zu verhindern, indem – wie bereits dargelegt – nicht einmal das angedrohte Tierhaltungsverbot und das bereits verhängte Tierhalteverbot auf die Dauer von 5 Jahren sowie die zahlreichen amtstierärztlichen Beanstandungen und daraus resultierende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Tierschutzgesetz den Beschwerdeführer zu einer nachhaltigen Änderung seines Sinneswandels und zu einer Verbesserung der Tierhaltung motiviert haben. Selbst noch nach Erlassung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides wurden erneut wiederholt Mängel bei der Tierhaltung festgestellt.

Indem von den eklatanten Tierschutzwidrigkeiten Pferde, Rinder, Schafe, Schweine und Katzen betroffen waren, kann der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft, es müsse dem Beschwerdeführer die Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten, dies auf Dauer, verboten werden, daher nicht entgegen getreten werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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