LVwG N LVwG-AV-265/001-2024

LVwG-AV-265/001-2024Landesverwaltungsgericht12.03.2024

Regest

Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Hoheitsverwaltung; Privatwirtschaftsverwaltung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-265/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.265.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter B und C, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 30.01.2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit Schriftsatz vom 28.7.2023 stellte das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmünd, beim Bezirksgericht *** den Antrag, das Bezirksgericht möge zur Sicherung des Wohles des minderjährigen A, geb. am ***, die nötigen Verfügungen treffen und den Kindeseltern B und C auftragen, dafür Sorge zu tragen, dass der mj. A ab dem Schuljahr 2023/24 die von der Bildungsdirektion zugewiesene NÖ Mittelschule *** besuche und die Kindeseltern dem Kind somit die Erfüllung der Schulpflicht zur Sicherstellung des Rechtes auf Bildung und des Verfügens über Bildungsnachweise ermöglichten.

1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 14.9.2023, GZ. ***, wurde den Kindeseltern aufgetragen, „die Erfüllung der Schulpflicht des mj. A für das Schuljahr 2023/2024 in einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sicherzustellen und dies dem Gericht bis 30.10.2023 nachzuweisen.“

1.3. Mit Schriftsatz vom 7.12.2023 stellte B, die Mutter des mj. A, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: Belangte Behörde) den Antrag, ihr eine „Kopie des elektronischen Aktes“ an eine näher bezeichnete E-Mail-Adresse zu übermitteln. Es wurde beantragt, dass „alle Aktenbestandteile, welche nicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG ausgenommen [seien], übermittelt [würden]“.

1.4. Mit Schreiben vom 14.12.2023 teilte die belangte Behörde B mit, dass eine Übermittlung des Aktes nicht möglich sei, weil es kein Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Kinder- und Jugendhilfeträgers gebe.

1.5. Mit Schriftsatz vom 22.12.2023 in der Fassung des Schriftsatzes vom 8.1.2024 stellte der mj. A, vertreten durch B und C (im Folgenden: Beschwerdeführer), einen Antrag auf Akteneinsicht in den bei der belangten Behörde geführten elektronischen Akt. Es wurde beantragt, dass „alle Aktenbestandteile, welche nicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG ausgenommen [seien], übermittelt [würden]“. Für den Fall, dass die Akteneinsicht verweigert würde, wird um die „Zusendung des Bescheides“ ersucht.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.1.2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde unter Anwendung von Art. 17 BundesVerfassungsgesetz (BVG), § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und §§ 8, 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) den Antrag vom 22.12.2023 „auf Übersendung einer Kopie des gesamten Aktes betreffend den [Beschwerdeführer]“ zurück.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Aktenbestand der belangten Behörde hinsichtlich des Beschwerdeführers um einen Akt der Kinder- und Jugendhilfe handeln würde. Der Kinder- und Jugendhilfeträger sei in familienrechtlichen Verfahren nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Diese Aufgaben würden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden, weshalb die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anwendbar seien. Dementsprechend gebe es kein Recht auf Akteneinsicht, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

1.7. Mit Schriftsatz vom 26.2.2024 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde „in ihrer selbst vorgebrachten Tätigkeit als Privatwirtschaftsverwaltung“ keinen Bescheid erlassen dürfe. Sie hätte somit auf das Auskunftsrecht nach der DSGVO und gegebenenfalls den Zivilrechtsweg verweisen müssen, der angefochtene Bescheid sei somit „nichtig“ und ein Eingriff in das verfassungsmäßige Recht auf den gesetzlichen Richter. Da die belangte Behörde jedoch einen Bescheid erlassen hat, sei davon auszugehen, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handle. Deshalb stünden uneingeschränkt Parteirechte zu. Es werde deshalb beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die begehrte Akteneinsicht zu gewähren.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, ***. Dessen Inhalt erwies sich, soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, als unbedenklich und konnte deshalb ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Weitere Sachverhaltsermittlungen waren nicht erforderlich.

3. Rechtslage:

3.1. Art. I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) lautet auszugsweise:

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

[…]“

3.2. § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise:

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

[…]“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) lauten auszugsweise:

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.

[…]

(1) Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(4) […]

(5) Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.

[…]

(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als

(2) […]

[…]

(1) Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen. Diese gerichtlichen Verfügungen können die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge oder die Entziehung gesetzlich vorgesehener Einwilligungs- und Zustimmungsrechte enthalten.

(2) Bei Gefahr in Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen und die Obsorgerechte bis zur gerichtlichen Entscheidung nach Bürgerlichem Recht selbst auszuüben.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2020/04/0012).

4.2. Das Verfahren bei der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer wird nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes des NÖ KJHG, insbesondere § 40 NÖ KJHG iVm. § 138 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geführt. Dazu ist nun fraglich, ob es sich um eine behördliche Aufgabe im Sinne des Art. I Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 EGVG handelt, zumal nur in einem solchen Fall die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, maßgebend, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung und die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus. Andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt (vgl. VwGH 26.06.2012, 2011/11/0005).

Wie sich bereits aus § 40 Abs. 1 NÖ KJHG ergibt, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger „bei Gericht die zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen.“ Dementsprechend stellte die belangte Behörde als Vertreterin des Landes Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger beim Bezirksgericht *** den Antrag vom 28.7.2023. Bereits daraus folgt, dass die Jugendwohlfahrtsbehörden in diesem Bereich die ihnen insoweit zukommenden Aufgaben nicht in hoheitlicher Verwaltung zu besorgen hätten, und zwar selbst bei Nichtmitwirkung der Erziehungsberechtigten bei der Gefährdungsabklärung (vgl. § 40 Abs. 1 erster Halbsatz NÖ KJHG). Insbesondere ist hierbei keine Rede davon, dass die Behörde eine Bewilligung zu erteilen oder einen Bescheid zu erlassen habe, wie dies an anderen Stellen des NÖ KJHG vorgesehen ist.

Im Übrigen ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt; Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben (vgl. erneut VwGH 26.06.2012, 2011/11/0005).

Daraus folgt, dass es sich beim gegenständlichen, von der belangten Behörde geführten Verfahren nach den Bestimmungen des NÖ KJHG nicht um ein hoheitliches Verwaltungsverfahren handelt. Dementsprechend sind auf dieses die Bestimmungen des AVG, und damit auch dessen § 17, der das Recht auf Akteneinsicht regelt, grundsätzlich nicht anwendbar.

4.3. Gemäß § 10 NÖ KJHG haben zum einen Kindern und Jugendlichen (Abs. 2 bis 4) und zum anderen Erziehungsberechtigten (Abs. 5) das Recht, Auskünfte über bekannte Tatsachen des Privat-und Familienlebens zu erhalten, soweit keine Interessen gefährdet werden. Hinzuweisen ist aber auch, dass ein solches Auskunftsbegehren nicht einer Akteneinsicht gemäß § 17 AVG gleichzusetzen ist.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter, begehrt nun auf Grund des unmissverständlichen und am objektiven Erklärungswert zu messenden Antragswortlauts Akteneinsicht nach § 17 AVG. Dass hier lediglich punktuell und eingeschränkt auf bestimmte Informationen ein Auskunftsersuchen (etwa im Sinne des § 10 NÖ KJHG) gestellt würde, war nicht anzunehmen, lässt denn der Antrag eine andere Deutung als die verlangte Gewährung von Akteneinsicht nicht zu. Dies ergibt sich außerdem aus dem Hinweis im Antrag auf § 17 Abs. 3 AVG. Ferner wird die Erlassung eines Bescheides beantragt, sollte dem Begehren auf Gewährung von Akteneinsicht nicht stattgegeben werden.

Dazu ist nun auszuführen, dass gegenständlich ein Recht auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, nicht besteht. Zwar hat der Beschwerdeführer explizit die Erlassung eines Bescheides in dieser Angelegenheit begehrt, weshalb die belangte Behörde – auch aus Rechtsschutzüberlegungen – gehalten war, einen solchen zu erlassen. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall jedoch darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. erneut VwGH 26.06.2012, 2011/11/0005).

4.4. Der angefochtene Bescheid erging zu Recht, die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Trotz Antrages konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Die hier maßgebliche Frage der Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze und die Frage, ob die belangte Behörde hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird, konnte bereits anhand des Akteninhalts geklärt werden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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