LVwG N LVwG-AV-2550/001-2023

LVwG-AV-2550/001-2023Landesverwaltungsgericht12.03.2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Ausstellung; Hunde; Bewilligung; Auflage; Kontrolle; Qualzüchtungen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2550/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2550.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.09.2023, Zl. , betreffend die Erteilung einer Bewilligung einer internationalen Hundeausstellung im Rahmen der Veranstaltung „“ am Messegelände ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als festgestellt wird, dass der vorletzte Satz der 2. Auflage zu entfallen gehabt hätte.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.09.2023 wurde dem A in ***, *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in , basierend auf einem Antrag vom 27.07.2023 – präzisiert mit Schreiben vom 21.08.2023 – die Bewilligung einer internationalen Hundeausstellung im Rahmen der Veranstaltung „“ am Messegelände *** von 29.09.2023 bis 01.10.2023 erteilt.

Im Speziellen wurde die Verwendung von 8.000 Rassehunden im genannten Zeitraum in der Zeit von jeweils 08:00 bis 17:00 Uhr bewilligt. Gesamt wurden 11 Auflagen vorgeschrieben, wovon 2 – jene unter Punkt 3. wörtlich wiedergegeben – in Beschwerde gezogen wurden.

In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 06.10.2023 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, hinsichtlich der Auflagenpunkte 2. und 3. Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zu erheben. Im Antrag habe sich die Beschwerdeführerin auf die Bewilligung der internationalen Rassehundeausstellung in *** im Juli 2023 gestützt, bei der einer Beschwerde der Aussteller Folge gegeben worden sei.

Gegenständliche Veranstaltung habe friktionsfrei und ohne Beanstandungen durch die Behörde stattgefunden.

Vor Durchführung der Veranstaltung sei der in den Auflagenpunkten angeführte „Leitfaden“ außer Kraft gesetzt und offline genommen worden. Dieser sei rechtliche nicht mehr existent gewesen. Ein Leitfaden sei nicht mit einer Verordnung oder einer gesetzlichen Bestimmung vergleichbar. Dieser bilde vielmehr eine Richtlinie bzw. eine Empfehlung für die Durchführung diverser Maßnahmen für Veranstaltungen ab. Dem Bescheid sei damit vor seiner Rechtskraft die Grundlage genommen worden. Eine Verpflichtung der Veranstalterin, Kontrollen auf Grundlage des Leitfadens durchzuführen, könne nicht mehr bestanden haben. Allenfalls könne den Leitfäden für die Zucht bzw. die Haltung Bedeutung zukommen. Keinesfalls seien Veranstalter Empfänger der Richtlinie. Die in Beschwerde gezogenen Auflagen würden zu einer Umkehr der Beweislast führen.

Auch in materieller Sicht sei die Vorschreibung der Auflagen verfehlt, nachdem die Beschwerdeführerin Veranstalterin und nicht Ausstellerin und damit nicht Normadressatin des § 8 Abs. 2 TSchG sei. Voraussetzung für die Genehmigung einer Veranstaltung seien die Bestimmungen der § 23 und § 28 TSchG sowie die Tierschutzveranstaltungsverordnung. Diese Verordnung enthalte keine Bestimmung über die Durchführung von klinischen oder Screening-Untersuchungen. Diese verlange vielmehr, dass den Tieren bei der Ausstellung keine Schmerzen zugefügt würden. Damit fehle eine gesetzliche Grundlage für den Erlass derartiger Auflagen. Die Kontrolle der Verbotsnorm des § 5 TSchG obliege der Behörde und könne nicht auf die Veranstalterin überwälzt werden. Eine Dokumentationspflicht der Veranstalterin könne nicht bestehen, nachdem eine Einlasskontrolle nicht rechtmäßig vorgeschrieben werden könne.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Auflagenpunkte 2 und 3 ersatzlos zu beheben, allenfalls den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes sowie durch Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.

3. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Verwendung von 8.000 Rassehunden bei der Veranstaltung „***“ von Freitag, 29.09.2023 bis Sonntag, 01.10.2023 jeweils in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr erteilt.

Folgende in Beschwerde gezogenen Auflagen wurden vorgeschrieben:

„2. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Tiere mit Qualzuchtmerkmalen nicht ausgestellt werden. Dazu sind im Zuge der Einlasskontrolle in die Veranstaltungsstätte Ausstellungstiere durch einen Veterinärmediziner/eine Veterinärmedizinerin auf das Vorliegen klinischer Qualzuchtmerkmale zu prüfen. Der Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin hat sich bei der Beurteilung klinisch feststellbarer Qualzuchtmerkmale an der Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter“ zu orientieren. Weiters haben Veterinärmediziner/Veterinärmedizinerinnen, allenfalls unter Beiziehung von Hilfspersonal, im Zuge der Einlasskontrolle von Ausstellungstieren in die Veranstaltungsstätte zu prüfen, ob rassespezifische Screeninguntersuchungen durchgeführt wurden. Zum Ausschluss von Qualzuchtmerkmalen bei Ausstellungshunden sind die Ergebnisse jener im „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden – Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen (Leitfaden des Vollzugsbeirates, Fassung: 13.03.2018)“ für die betreffende Rasse rot hinterlegten Screeningverfahren vollständig vorzulegen. Zum Ausschluss von Qualzuchtmerkmalen bei allen übrigen Ausstellungstieren sind die Ergebnisse der in der Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter“ dargestellten Screeningverfahren vorzulegen. Wurden aktuellere wissenschaftliche Erkenntnisse in den Zuchtordnungen veröffentlicht, sind die Ergebnisse der in der jeweiligen Zuchtordnung vorgeschriebenen Screeningverfahren vorzulegen.

3. Die Zutrittskontrollen sind dergestalt zu dokumentieren, als dass aus der Dokumentation hervorzugehen hat, welche Befunde durch den Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin im Zuge einer positiven Einlasskontrolle gefordert und durch den Aussteller/die Ausstellerin vorgelegt wurden. Die Dokumentation ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.“

Als verantwortliche Person wurde seitens der Beschwerdeführerin B namhaft gemacht. Die Veranstaltung „***“ wird seit mehreren Jahren jährlich abgehalten. Die Antragstellerin zieht in Erwägung, die Veranstaltung auch im kommenden Jahr wieder durchführen zu wollen.

Der „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden, Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen“ (in Folge kurz: Leitfaden des Vollzugsbeirates) wurde gemäß Beschlussfassung des Vollzugsbeirates (§ 42a TSchG) in der 13. Sitzung vom 13.03.2018 veröffentlicht. Eine neue Fassung wurde bisher nicht beschlossen. Der Leitfaden beinhaltet für die häufigsten Hunderassen Screeningverfahren die zur Vermeidung von Qualzuchten bei der Zucht von Hunden, gegliedert nach Rasse, durchzuführen sind. Der Leitfaden des Vollzugsbeirates wurde auf Basis der ÖKV Zuchtbestimmungen bzw. der dem ÖKV zugehörigen Zuchtvereine der jeweiligen Rassen erarbeitet. Um das Vorhandensein von Qualzuchtmerkmalen bei Zuchttieren oder die Entstehung von Qualzuchtmerkmalen in Folge der Zucht auszuschließen, sind die im Leitfaden „rot“ markierten Untersuchungen der jeweiligen Rasse verpflichtend durchzuführen, die zusätzliche Durchführung der „grün“ markierten Untersuchungen wird empfohlen.

Für jede Hunderasse existiert in Österreich ein Zuchtverein und damit je eine Zuchtordnung. Ist eine Rasse im Leitfaden des Vollzugsbeirates nicht angeführt, ist die Durchführung der Screeningverfahren entsprechend der jeweiligen Zuchtordnung erforderlich, um das Vorhandensein von Qualzuchtmerkmalen bei Zuchttieren bzw. die Entstehung von Qualzuchtmerkmalen in Folge der Zucht ausschließen zu können. Je nach Aktualität sind bei Widersprüchen der Zuchtordnungen zum Leitfaden des Vollzugsbeirates, die in der jeweiligen Zuchtordnung angeführten Screeningverfahren einschlägig.

Die Fachinformation des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz „Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, wichtige Informationen für Halter und Züchter“ (in Folge kurz: Fachinformation der NÖ Landesregierung) stellt betreffend Hunde eine Ergänzung zum Leitfaden des Vollzugsbeirates dar und beinhaltet eine Zusammenstellung vorwiegend klinisch – teilweise mit Hilfe von Screeningverfahren – feststellbarer Qualzuchtmerkmale einzelner Tierarten.

Beide Leitfäden sind und waren auch zum Zeitpunkt der Ausstellung auf der Homepage des Landes Niederösterreich abrufbar.

Die auszustellenden Tiere sind im Zuge des Einlasses zur Ausstellung durch einen Veterinärmediziner/eine Veterinärmedizinerin auf das Vorliegen klinisch festzustellender Qualzuchtmerkmale an Hand der Fachinformation der NÖ Landesregierung zu prüfen. Weiters ist vor dem Einlass die Vorlage von Befunden der im Leitfaden des Vollzugsbeirates (inklusive etwaiger aktuellerer Vorgaben der Zuchtordnungen) dargestellten verpflichtenden Screeningverfahren bei den dort dargestellten Hunderassen notwendig, um die Ausstellung von Hunden mit vorhandenen Qualzuchtmerkmalen ausschließen zu können.

Die Zutrittskontrollen sind dergestalt zu dokumentieren, als dass aus der Dokumentation hervorzugehen hat, welche Befunde durch den Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin im Zuge einer positiven Einlasskontrolle gefordert und durch den Aussteller/die Ausstellerin vorgelegt wurden. Die Dokumentation ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

4. Beweiswürdigung:

Der dargelegte Sachverhalt gründet sich – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – im Wesentlichen auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage des übermittelten Behördenaktes ***. Die veterinärfachlichen Feststellungen ergeben sich aus dem im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung erstellten, widerspruchsfreien Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen.

Im Speziellen führte dieser aus, die Untersuchungen der in den Feststellungen genannten Leitfäden seien in Kombination mit jenen in den teilweise aktueller gehaltenen Zuchtordnungen notwendig und bestmöglich geeignet, um das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen auszuschließen. Nur mit Hilfe der Screeninguntersuchungen sei es möglich genetisch relevante Veränderungen, die, bei dominanter oder homozygot rezessiver Vererbung, bereits Qualzuchtmerkmale darstellen, weil diese definitiv zu klinisch manifesten Veränderungen – die gegebenenfalls mit herkömmlichen klinischen Untersuchungsmethoden vor Ort noch nicht darstellbar sind – führen, auszuschließen.

Auch ergibt sich die Feststellung, wonach klinische Untersuchungen im Zuge des Einlasses zwingend durch einen Veterinärmediziner/eine Veterinärmedizinerin durchzuführen seien, um das Ausstellen von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen zu verhindern, zweifelsfrei aus den veterinärfachlichen Ausführungen.

Die Inhalte der zitierten Leitfäden ergeben sich aus diesen selbst. Die Feststellungen zur Aktualität und Anwendbarkeit der Zuchtordnungen der einzelnen Hunderassen ergeben sich aus dem Leitfaden des Vollzugsbeirates.

5. Rechtslage:

Tierschutzgesetz – TSchG

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a) Atemnot,

b) Bewegungsanomalien,

c) Lahmheiten,

d) Entzündungen der Haut,

e) Haarlosigkeit,

f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g) Blindheit,

h) Exophthalmus,

i) Taubheit,

j) Neurologische Symptome,

k) Fehlbildungen des Gebisses,

l) Missbildungen der Schädeldecke,

m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;

[…]

§ 8 (2) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.

§ 23. (1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:

1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.

2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die be/antragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.

3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.

4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

[…]

§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, ausgenommen es handelt sich um

1. Veranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder

2. Veranstaltungen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, oder

3. Präsentationen der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder der Zollwache oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder

4. Prüfungen von österreichischen Verbänden oder Vereinen.

Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.

(4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.

§ 44. […]

(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.

[…]

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSch-VeranstV

§ 1. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 23 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.

(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass

1. die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden,

2. Käfige und Volieren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,

3. alle Käfige und Volieren während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem Material eingestreut sind,

4. alle Käfige und Volieren mit den dem jeweiligen Käfig- bzw. Volierentyp entsprechenden Trinkgefäßen, Futternäpfen oder Futterrinnen ausgestattet sind,

5. den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen und

6. das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird.

(3) Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß § 3 Abs. 5 unterzubringen und entsprechend zu versorgen.

(4) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.

6. Erwägungen:

6.1. Zur Rechtmäßigkeit einer Sachentscheidung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass einem konstitutiven Verwaltungsakt nur dann Rückwirkung zukommen kann, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage existiert (VwGH, 17.10.2008, 2005/12/0092; 24.04.2018, Ra 2018/03/0010). Eine solche enthält das TSchG nicht. Eine rückwirkende Verpflichtung (VwGH, 06.03.1990, 89/11/0115; hier: die Vorschreibung von Auflagen) scheidet – mangels Erfüllbarkeit – begrifflich aus. Auch die Inanspruchnahme einer Bewilligung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist tatsächlich ausgeschlossen. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Rechtsmittelwerbers ist daher zu verneinen, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch keine Bedeutung mehr zukommt und bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (VwGH, 20.5.2015, Ro 2015/10/0021). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa auch dann der Fall, wenn der Zeitraum, für den eine Bewilligung erreicht werden sollte, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag bereits abgelaufen ist (VwGH, 06.03.1990, 89/11/0115; 5.5.2014, 2013/03/0077; 20.5.2015, Ro 2015/10/0021).

In seiner Entscheidung vom 28.11.2023 (VfGH 28.11.2023, E 2953/2023-8) über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer internationalen Rassehundeausstellung mangels Rechtsschutzbedürfnis sah der Verfassungsgerichtshof das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verweigerung einer Sachentscheidung verletzt. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen. Würde die Abhaltung dieser Veranstaltung durch die Beschwerdeführerin auch in Zukunft erwogen, sei die Bedeutung einer Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für die Beschwerdeführerin weiterhin gegeben (vgl. dazu weiters: VfGH 11.06.2021, E 3737/2020; 24.09.2019, E1588/2019; hier auch zur Unzumutbarkeit ein Strafverfahren zu provozieren; 26.09.2017, E1511/2017; hier: Einstellung von Beschwerdeverfahren gegen Abschussplanbescheide wegen Ablauf des Jagdjahres).

Der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2023 (VfGH 28.11.2023, E 2953/2023-8) liegt ein gänzlich identer Sachverhalt zu Grunde. Die gegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist auf Grund des wiederkehrenden Charakters der Veranstaltung geeignet, auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten. Die Versagung einer Sachentscheidung käme einer Versagung des Rechtsschutzes und damit nach der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gleich.

Im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs über die unzulässige Rückwirkung von Rechtsgestaltungsbescheiden ist im gegenständlichen Fall unter Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses der antragstellenden Partei sowie der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden (VwGH 17.11.2008, 2008/17/0163) eine Feststellung zu treffen.

6.2. Zum Inhalt der Sachentscheidung:

Nach § 28 Abs. 1 TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG, soweit die in § 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 TSchG normierten Ausnahmen nicht vorliegen.

Eine Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei Veranstaltungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07.09.2023, *** erteilt.

Nach § 28 Abs. 3 TSchG hat das zuständige Bundesministerium für bewilligungspflichtige Tierausstellungen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und Bestimmungen des TSchG sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während einer Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen erlassen.

Dazu legt die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSch-VeranstV nach § 1 Abs. 2 Z 1 als Veranstalterpflicht fest, sicherzustellen, dass die Ausstellung der Tiere so zu erfolgen hat, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden und nimmt damit – entsprechend dem identen Wortlaut – auf § 5 TSchG Bezug.

Nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 TSchG fügt einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden oder Leiden zu, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). § 5 Abs. 2 Z 1 nennt in lit. a bis lit. m klinische Symptome, die wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere haben, physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen. Vor der mit 01.09.2022 durch BGBl. I Nr. 130/2022 in Kraft getretenen Novelle des TSchG enthielt § 5 Abs. 2 letzter Satz weiters u.a. ein Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen.

Dieses Ausstellungsverbot wurde mit BGBl. I Nr. 130/2022 in § 8 TSchG implementierten und erweitert. Gemäß § 8 Abs. 2 ist es verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.

Klar ist, dass der Gesetzgeber das bereits in § 5 verwirklichte Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen legistisch an anderer Stelle platzierte, dieses inhaltlich jedoch keine Änderungen erfahren hat.

Bei Vorhersehbarkeit der Entstehung der in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a bis lit. m nicht abschließend beschriebenen Symptome (arg. insbesondere) ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 als erfüllt anzusehen (vgl. IA, 2586/A BlgNR, 27. GP, 10). § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG formuliert dies eindeutig mit „Züchtungen […] bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind“, weil durch diese Züchtungen vorhersehbar durch Qualzucht bedingte Merkmale auftreten (zur Merkmalsträgereigenschaft bei dominanter oder homozygot rezessiver Vererbung vgl. unter Pkt. 6.5).

Die zentrale Formulierung des § 5 Abs. 1 TSchG „[…] einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“ übernimmt § 1 Abs. 2 TSch-VeranstV und platziert sie als Veranstalterpflicht. Dass der Gesetzgeber das Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen mit BGBl. I Nr. 130/2022 in § 8 Abs. 2 TSchG überführte, vermag daran, dass das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen bei Tieren zu ungerechtfertigten Schmerzen, Schäden, Leiden führt, nichts zu ändern.

Werden Tieren durch das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen – die Ausfluss einer Qualzüchtung nach § 5 Abs. 2 TSchG sind – Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt, liegen diese nach einem Größenschluss auch dann vor, wenn Tiere mit vorhandenen, mittels klinischer Tests oder Screeningverfahren diagnostizierbaren, Qualzuchtmerkmalen ausgestellt werden. Genau den Ausschluss dieser hat der Veranstalter bei der Ausstellung von Tieren nach § 1 Abs. 2 Z 1 TSch-VeranstV sicherzustellen.

Das Vorbringen, Veranstalter seien nicht Normadressat der Bestimmung des § 8 Abs. 2 TSchG und träfe diese nicht die Verpflichtung die Einhaltung des § 5 TSchG zu kontrollieren, geht auf Grund der zitierten Bestimmung der TSch-VeranstV ins Leere (vgl. zur Verantwortlichkeit des Veranstalters bereits VwG Wien, 16.10.2017, VGW-001/010/11614/2017).

6.3. Zum Regelungsinhalt der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung:

Mit § 28 Abs. 3 TSchG wurde der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen. Den Materialien können hierzu keine Regelungsvorgaben entnommen werden (RV, 446 BlgNR, 22. GP, 25).

Das Verbotes der Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen ist unter die von der Verordnung zu regelnden Bestimmungen über die Haltung der Tiere während der Veranstaltung nach § 1 Abs. 2 Z 1 TSch-VeranstV zu subsumieren.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach nach der TSch-VeranstV lediglich offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere (vgl. § 2 Abs. 3 leg. cit.) von der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen wären, eine Kontrolle nicht offensichtlicher Qualzuchtmerkmale daher unzulässig sei, schlägt fehl.

§ 1 Abs. 2 Z 1 TSch-VeranstV verpflichtet den Veranstalter, die Ausstellung dergestalt zu organisieren, dass den ausgestellten Tieren keine Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt und diese nicht in schwere Angst versetzt werden. Folglich sind vom Veranstalter Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass Tiere mit Schmerzen, Schäden oder Leiden, die durch Qualzuchtmerkmale hervorgerufen werden, nicht zur Ausstellung zugelassen werden (vgl. dazu bereits unter Pkt. 6.2; zur Veranstalterpflicht überdies: VwG Wien, 16.10.2017, VGW-001/010/11614/2017).

6.4. Zur Anwendbarkeit des § 44 Abs. 17 TSchG im Rahmen des Ausstellungsverbotes:

Die Bestimmung des § 44 Abs. 17 TSchG nimmt einen Verstoß gegen das Verbot von Qualzüchtungen nach § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG trotz des Auftretens von Qualzuchtmerkmalen für jene Fälle aus, für die durch laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduzieren und diese in weiterer Folge im Rahmen der Züchtung beseitigt werden.

Nach den Gesetzesmaterialien wurde auf dem Weg zum Verbot von Qualzüchtungen die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 17 TSchG belassen, um die Möglichkeit zu schaffen, mit in der Population häufig vorkommenden Merkmalen zu züchten, sofern diese einem gezielten Monitoring unterzogen werden (vgl. RV, 291 BlgNR 23. GP, 7). Es habe sich gezeigt, dass die Festlegung eines fixen Zeitpunktes, an dem dieses Ziel für die jeweilige Rasse erreicht werden müsse, nicht zielführend sei. Vielmehr seien durch gezielte Zuchtprogramme Qualzuchtmerkmale im Zeitablauf zu reduzieren (vgl. RV, 1515 BlgNR 25. GP, 5).

Die Einhaltung von Zuchtprogrammen zur Bekämpfung der in § 5 Abs. 2 demonstrativ aufgezählten Symptome führt nach den Materialien darüber hinaus in strafrechtlicher Hinsicht lediglich zum Ausschluss eines Vorsatzes zur Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 (vgl. RV, 291 BlgNR 23. GP, 3).

Während diese Ausnahmebestimmung expressis verbis für die Zucht von Tieren gesetzlich verankert wurde, findet sich diese nicht in der Regelung des Ausstellungsverbotes von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen. Werden Tiere mit Qualzuchtmerkmalen ausgestellt, so ist selbst bei Vorliegen eines Maßnahmenprogrammes nach § 44 Abs. 17 TSchG in der Zucht dem Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen zuwidergehandelt worden. Qualzuchtmerkmale stellen ungerechtfertigte Schmerzen, Schäden und Leiden im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 TSchG dar.

Es war zweifelsfrei nicht die Intention des Gesetzgebers, die Ausstellung von unter Zuhilfenahme von Maßnahmenprogrammen gezüchteten Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zuzulassen. Die Gefahr der Vererbung unerwünschter Merkmale würde erhöht, wenn nach Zuchtausstellungen prämierte und nachgefragte, aber betroffene Tiere zur Zucht eingesetzt würden (vgl. RV, 291 BlgNR 23. GP, 3). Werden Qualzuchtmerkmale bei einem Ausstellungstier durch klinische oder genetische Tests manifest, ist das betroffene Tier nicht zur Ausstellung zuzulassen.

6.5. Zur Qualifikation von Qualzuchtmerkmalen:

Nach Art. 5 des Europäischen Übereinkommens vom 13.11.1987 zum Schutz von Heimtieren sind die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale bei der Zucht zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten. Diese einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen finden im nationalen Tierschutzgesetz ihren Niederschlag.

Führen durch Zucht geförderte oder geduldete Merkmalsausprägungen (Form-, Farb- Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu einer Minderleistung bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung und äußern sich diese in züchtungsbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, liegt eine Qualzüchtung vor (vgl. Herzog et al, Gutachten zur Auslegung des § 11b des deutschen Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen), 5). Qualzuchtmerkmale sind nach dieser Definition „züchtungsbedingte morphologische und/oder physiologische Veränderungen oder Verhaltensstörungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind“. Diese sind Resultat von durch Zucht geförderten Merkmalsausprägungen (Zuchtziele).

Sowohl nach der einschlägigen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG als auch der Definition aus Herzog et al bedarf es zur Qualifikation eines Qualzuchtmerkmales einer mit Schmerzen, Schäden oder Leiden verbundenen, messbaren Veränderung am Tier. Nach Herzog et al dürfe der Begriff „Leiden“ in Zusammenhang mit dem Verbot von Qualzüchtungen keinesfalls nur medizinisch gesehen werden. Leiden erfasse auch länger andauernde Unlustgefühle. Häufig finde hierfür auch der Begriff „Disstress“ Verwendung. Leiden würden auch durch instinktwidrige, der Wesensart eines Individuums zuwiderlaufende und gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Beeinträchtigungen verursacht, etwa Entbehrungen bei der Befriedigung ererbter arttypischer Verhaltensbedürfnisse (vgl. Herzog et al, Gutachten zur Auslegung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen), 8; vgl. Herbrüggen/Wessely, Tierschutzgesetz, § 5, 102).

Nach diesen Ausführungen jedenfalls unter Qualzuchtmerkmale zu subsumieren sind damit jene zuchtbedingten sich im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG negativ auf das Tier auswirkenden morphologischen oder physiologischen Veränderungen, die sich mittels klinischer Untersuchung oder bildgebender Verfahren manifestieren lassen (vgl. dazu die abgebildeten Qualzuchtmerkmale und Screeningverfahren im Leitfaden des Vollzugsbeirates). So sind Folgeschäden einer Züchtung, die aufgrund von Zuchtmerkmalen einer Rasse gehäuft auftreten, bei Auftreten bei einem einzelnen Tier als Schaden im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zu qualifizieren (vgl. dazu das veterinärmedizinische Gutachten, VHS S. 3; sowie Herzog et al, Gutachten zur Auslegung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen), 8). Ebenso ist ein mittels genetischer Tests diagnostiziertes dominant vererbtes oder homozygot rezessives Merkmal als Qualzuchtmerkmal zu qualifizieren (vgl. dazu das veterinärmedizinische Gutachten, VHS S. 3). Der genetische Defekt, der gegebenenfalls klinisch noch nicht abbildbar ist, kommt jedenfalls zur Ausprägung. Soweit Erbfehler durch ein dominantes oder homozygot rezessives Gen verursacht werden, sind Anlageträger zugleich Merkmalsträger (vgl. Herzog et al, Gutachten zur Auslegung des § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen), 114). Die Vorlage der diesbezüglichen im Leitfaden des Vollzugsbeirates vorgesehenen genetischen Testungen ist damit erforderlich, um das Vorliegen mittels genetischer Tests feststellbarer Qualzuchtmerkmale ausschließen zu können (vgl. dazu die abgebildeten Qualzuchtmerkmale und Screeningverfahren im Leitfaden des Vollzugsbeirates).

Zu prüfen ist, ob ebenso von einem Qualzuchtmerkmal gesprochen werden kann, wenn ein Tier klinisch gesunder Träger eines genetisch rezessiv vererbten Defekts ist (kein Merkmalsträger). Weist ein Tier eine genetisch bedingte Anomalie auf, die beim Tier selbst nicht zu einer zuchtbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderung führt, liegen mit Schmerzen, Schäden und Leiden verbundene Qualzuchtmerkmale beim betroffenen Tier nicht vor. Die genetische Veränderung, die erst bei Verpaarung zur Manifestation eines Erbfehlers führt, ist in der Zucht relevant, da durch die Trägerschaft des rezessiv genetischen Defekts bei klinischer Gesundheit reinerbige Merkmalsträger in der Nachkommenschaft entstehen können (vgl. dazu das veterinärmedizinische Gutachten, VHS S. 3). Ein Ausstellungsverbot dieser Tiere, die selbst keine Merkmalsträger sind und damit keine Qualzuchtmerkmale aufweisen, kann daraus nicht resultieren.

6.6. Zur Anwendbarkeit des Leitfadens des Vollzugsbeirates sowie der Fachinformation der NÖ Landesregierung:

Bereits den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG ist zur demonstrativen Aufzählung der klinischen Symptome zu entnehmen, dass diese exemplarische Aufzählung das vorhersehbare Krankheitsrisiko für die gezüchteten Einzeltiere minimieren und zukünftig ausschließen soll. Unterstützt werden sollte dies durch den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Veterinärmedizin (vorhandene wissenschaftliche Arbeiten und Erkenntnisse und Studien zu den angeführten Krankheitssymptomen, Gutachten, usw.) und die Berücksichtigung von möglichen diagnostischen Verfahren in einschlägigen Zuchtvorschriften (vgl. RV, 291 BlgNR, 23. GP, 3).

Nach dem Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen sind die in den Auflagen angeführten Fachinformationen (Fachinformation der NÖ Landesregierung und Leitfaden des Vollzugsbeirates) in Zusammenschau mit den teils aktuelleren Zuchtordnungen für die einzelnen Rassen zur Prüfung auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen bei einzelnen Tieren bestmöglich geeignet.

Dass es sich bei den angeführten Leitfäden gerade nicht um rechtlich verbindliche Gesetze oder Verordnungen handelt, ändert nichts an der Möglichkeit, diese als Fachinformation zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen heranzuziehen. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass es sich bei den in den Auflagenpunkten zitierten Leitfäden um Empfehlungen bzw. Richtlinien handeln würde.

Unumgänglich ist nach Ansicht des veterinärmedizinischen Sachverständigen die Durchführung einer klinischen Untersuchung im Zuge der Einlasskontrolle durch einen Veterinärmediziner/eine Veterinärmedizinerin. Diese sind durch ihre fachliche Ausbildung in der Lage bei der Prüfung möglicher Qualzuchtmerkmale auf Einzelfälle (etwa der Interpretation von Befunden) gezielt einzugehen und allenfalls unter Zuhilfenahme weiterer wissenschaftlicher Arbeiten Qualzuchtmerkmale wie unter Pkt. 6.5 definiert zu bestätigen oder auszuschließen.

6.7. Zur Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen:

Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorschreibung von Auflagen dem allgemein für behördliches Handeln geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann entsprochen ist, wenn ein adäquates Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg gewahrt wird (bspw. VwGH, 26.06.2019, Ro 2019/03/0019). Bei der Entscheidung, ob eine Nebenbestimmung vorgeschrieben bzw. wie diese ausgestaltet wird, ist zu prüfen, welche Anordnung am geringsten in die Rechte des Betroffenen eingreift. Stehen mehrere potentielle Maßnahmen zur Wahl, ist jene am wenigsten belastende, jedoch zur Zielerreichung ausreichende, zu wählen.

Dafür, dass eine Auflage vorgeschrieben werden darf, bedarf es entsprechend dem Legalitätsgrundsatz einer gesetzlichen Grundlage. Diese liegt mit § 23 Abs. 1 Z 3 TSchG vor. In Auslegung des Gesetzes ist die Reichweite dieser Ermächtigung festzustellen. Eine Auflage darf nur Pflichten begründen, die der Wahrung der im Materiengesetz geschützten Interessen dienen. Der objektive Schutzzweck des TSchG besteht im Schutz der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden die geschützten Rechtsgüter darstellen (vgl. § 1 TSchG). Welche Auflagen im konkreten Fall vorzuschreiben sind, hat die Behörde von Amts wegen festzulegen. Die Vorschreibung betrifft nur den Einzelfall und berührt daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0006).

Die vorgeschriebenen Auflagen müssen zur Wahrung der im Materiengesetz angeführten Schutzzwecke notwendig sein. Das TSchG verbietet unter § 8 Abs. 2 TSchG die Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen. Entsprechend ist eine Bewilligung nach § 23 Abs. 1 TSchG nur dann zu erteilen, wenn diesem gesetzlich statuierten Verbot entsprochen wird. Der antragstellenden Partei sind im Zuge der Bewilligung gegenständlicher Veranstaltung jene Auflagen vorzuschreiben, die das gesetzlich statuierte Ziel unter dem gelindesten Mittel erreichen. Entsprechend dem veterinärfachlichen Gutachten sind die im Spruch angeführten Auflagen notwendig, um die gesetzlichen Vorgaben erfüllen zu können. Eine unzulässige Beweislastumkehr liegt – wie in der Beschwerde moniert – durch die behördliche Vorschreibung von Auflagen nicht vor.

Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das gelindeste, zum Ziel führende Mittel – dem gänzlichen Ausschluss von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen – zu wählen. Dieser hat die belangte Behörde entsprochen.

Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich die Ausstellung von Rassehunden beantragt hatte, war festzustellen, dass der vorletzte Satz der 2. Auflage, der „übrige Ausstellungstiere“ betraf, zu entfallen gehabt hätte.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich der auftretenden Rechtsfragen ist auf die in der Entscheidung zitierten höchstgerichtlichen Judikate zu verweisen (zum Verbot rückwirkender Verpflichtungen vgl. VwGH, 06.03.1990, 89/11/0115; zur Notwendigkeit einer Sachentscheidung vgl. VfGH 28.11.2023, E 2953/2023-8; zur Verhältnismäßigkeit von Auflagen vgl. VwGH, 26.06.2019, Ro 2019/03/0019; zum veterinärfachlichen Gutachten vgl. VwGH 16.01.2023, Ra 2021/04/0075; zur Verneinung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung bei Vorschreibung von Auflagen vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0006).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.