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LVwG-AV-1790/002-2023•LVwG N LVwG-AV-1790/002-2023
LVwG-AV-1790/002-2023Landesverwaltungsgericht12.03.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Nutzungsverbot; Bauwerk; Gebäude; bauliche Anlage; Tierunterstand; Erfüllungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. März 2023, Zl. ***, betreffend die baubehördliche Anordnung zum Abbruch von 10 Objekten auf dem Grundstück GSt-Nr. ***, EZ ***, KG ***, BG *** und der Untersagung der Nutzung dieser Objekt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Frist zur Beseitigung der Objekte wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit 31.10.2024 neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Grundstück GSt-Nr. ***, EZ ***, KG ***. Darauf befinden sich 10 Objekte für die es keine aufrechten baubehördlichen Bewilligungen gibt. Es handelt sich um Folgende Objekte:
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben
Objekt Nr. 1
Pferdeunterstand in Holzkonstruktion mit Pultdach und Trapezblecheindeckung
Koordinaten:***
Länge:24,10 m
Breite:3,50 m
Traufhöhe:2,50 m
Firsthöhe: 3,40 m
Objekt Nr. 2:
Pferdeunterstand in Holzkonstruktion mit Pultdach und Trapezblecheindeckung
Koordinaten:***
Länge:9,30 m
Breite:3,90 m
Traufhöhe:2,30 m
Firsthöhe:3,00 m
Objekt 3:
Gebäude in Holzkonstruktion mit Pultdach und Trapezblecheindeckung
Koordinaten:***
Länge 1:6,20 m
Breite 1:10,00 m
Länge 2:11,70 m
Breite 2:7,00 m
Traufhöhe 1: 2,40 m
Firsthöhe 1:3,40 m
Traufhöhe 2:1,60 m
Firsthöhe 2:2,50 m
Objekt 4:
Flugdach in Holzkonstruktion mit Pultdach und Trapezblecheindeckung mit eingebautem Stahlcontainer
Koordinaten:***
Flugdach:
Länge:9,50 m
Breite:6,50 m
Traufhöhe:2,90 m
Firsthöhe:4,10 m
Stahlcontainer:
Länge:6,00 m
Breite:2,50 m
Objekt 5:
Flugdach in Holzkonstruktion mit Pultdach und Trapezblecheindeckung
Koordinaten:***
Länge:4,00 m
Breite:4,00 m
Traufhöhe:2,20 m
Firsthöhe:3,00 m
Objekt 6:
Flugdach in Holzkonstruktion mit Pultdach und Welletternit- resp. Kunststoffwellplatten
Koordinaten:***
Länge:11,60 m
Breite:3,50 m
Traufhöhe:2,60 m
Firsthöhe:ca 3,00 m
(Wegen des vorhandenen Zaunes konnte die Höhe nicht genau
Gemessen werden.]
Objekt 7:
Flugdach in Holzkonstruktion mit Pultdaych und Trapezblecheindeckung
Koordinaten:***
Länge:5,10 m
Breite:4,00 m
Traufhöhe:2,70 m
Firsthöhe:3,10 m
Objekte 8:
Anhänger mit angebautem Flugdach und zwei angebauten Holzhütten:
Die Objekte befinden sich auf einer Fläche von 9,00 m x 6,00 m
Koordinaten:***
Objekt 9:
Pferdeunterstand – Gebäude in Holzkonstruktion mit Pultdach:
Koordinaten:***
Länge:3,70 m
Breite:3,50 m
Traufhöhe:1,60 m
Firsthöhe:2,00 m
Objekt 10:
Holzhütte mit Satteldach und Welleterniteindeckung:
Koordinaten:***
Länge:5,00 m
Breite:5,60 m
Traufhöhe: 2,00 m
Firsthöhe: 3,50 m
2 Stück Holzsilos (Futtermittel)
Durchmesser jeweils 2,00 m
Höhe jeweils: 3,80 m
Mit Bescheid vom 20. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Abtragung der auf dem Grundstück bestehenden Objekte aufgetragen, wobei eine Frist bis Ende September 2021 gewährt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2021 Berufung, welcher vom Gemeindevorstand Folge gegeben wurde und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die gegenständliche Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen wurde.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2022 erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den Auftrag, die ohne Bewilligung errichteten Objekte Nr. 1 bis 10, die durch Koordinaten und Bilder konkretisiert waren, bis zum 30. Juni 2023 vollständig zu entfernen und untersagte die Nutzung der konsenslosen Objekte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie Ladung mehrerer Zeugen, in eventu die nachträgliche Bewilligung sämtlicher Objekte.
Mit Bescheid vom 21. März 2023 wies die Berufungsbehörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid zur Gänze. Die Frist für den Abbruch der konsenslosen Objekte wurde mit 30. November 2023 festgesetzt.
1.7. Zum Beschwerdevorbringen:
In der dagegen rechtzeitig am 18. April 2023 erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid zur Gänze angefochten und die ersatzlose Aufhebung, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung, die Einvernahme mehrerer Zeugen, die Durchführung eines Ortsaugenscheins und die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt. Weiters wurde als Eventualbegehren die nachträgliche Bewilligung sämtlicher gegenständlicher Objekte, die Widmungsänderung von nachträglich gewidmeten Freihaltezonen auf dem landwirtschaftlichen Grund (LN) des Beschwerdeführers mit Wirkung ex tunc sowie als weiteres Eventualbegehren die Verlängerung der Frist zur Durchführung des Abbruchauftrages bis 31. Dezember 2025 beantragt. Schließlich wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. Hierzu führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt werde, dies nämlich wie folgt:
Der Abbruchauftrag komme zur absoluten Unzeit, da der Beschwerdeführer daran arbeiten würde seinen Betrieb an seinen Sohn zu übergeben. Des Weiteren würden die Einstellmöglichkeiten die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betriebes darstellen.
Die Untersagung der Nutzung sei weder zum Schutz von Personen noch Sachen erforderlich.
Weiters sei auch der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** unklar, da die Objekte nicht namentlich genannt oder durch Angabe von Adressen genau konkretisiert worden seien. Hierzu sei auch noch auszuführen, dass das Entstehungsdatum der Lichtbilder nicht objektiv nachvollziehbar sei. Auch die angeführten Koordinaten würden als unrichtig bestritten werden.
Ein Teil der gegenständlichen betroffenen Objekte sei im Jahr 2001, mittels Bescheid vom 22.11.2001, bereits baubewilligt worden, diese müssten daher als ordnungsgemäß angezeigt bzw. gemeldet gelten. Ein Abbruch sei wiederum nur für Bauwerke vorschreibbar, die überhaupt nicht baubewilligt wären.
Des Weiteren habe die Behörde einen Vertrauenstatbestand geschaffen, da sie 20 Jahre durchgehend untätig geblieben sei.
Davon abgesehen würden gar keine bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke vorliegen.
Der ausgewiesene Rechtsvertreter des Berufungswerbers sei zu Unrecht nicht zum Lokalaugenschein geladen worden.
Weiters sei der Behörde das tatsächliche Errichtungsdatum der Bauwerke nicht bekannt.
In einem Tauschvertrag aus dem Jahr 2008 habe die Gemeinde *** ausdrücklich ihre Zustimmung und Bewilligung erteilt, dass der Beschwerdeführer Bauwerke errichten dürfe. Diesen Tauschvertrag habe die Gemeinde bis heute nicht erfüllt.
Die gegenständlichen Objekte seien untrennbare und essentielle Bestandteile des seit über 20 Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs und wäre daher auch dann keine Baubewilligung erforderlich, wenn es sich tatsächlich um Bauwerke handeln würde.
In der Versagung der Baubewilligungen für die gegenständlichen Bauwerke liege eine unzulässige, unsachliche Ungleichbehandlung durch die Gemeinde *** dem Beschwerdeführer gegenüber, da nur ihm die Bewilligung nicht erteilt würde.
Schließlich würden auch in allen Stallungen seit 20 Jahren Nistschwalben leben und die Pferde wären vor Witterungseinflüssen ungeschützt, sollten die Objekte abgebrochen werden müssen.
1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 4. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie das Vorbringen der Parteien.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die Einvernahme der beantragten Zeugen konnte unterbleiben, da sie nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts benötigt wurden. Auch von einem Lokalaugenschein konnte abgesehen werden, da sich die Ausgestaltung der Bauwerke aus den Lichtbildern ergibt. Hinsichtlich der Objekte 9 und 10 hat der Beschwerdeführer anhand der Bilder im Bescheid die bauliche Ausführung in der Verhandlung näher erläutert. Dass keine aufrechten baubehördlichen Bewilligungen (mehr) bestehen ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
§ 4
[…]
6. bauliche Anlage: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
§ 14
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…]
§ 15
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
[…]
2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
[…]
b) die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
[…]
§ 35
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
[…]
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
[…]
(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 14
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
[…]
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Das ist im vorliegenden Fall der baubehördliche Abbruchauftrag für zehn näher bezeichnete Objekte auf dem Grundstück GSt-Nr. ***, EZ ***, KG ***, BG ***. Auf die Eventualbegehren die Objekte nachträglich baurechtlich zu bewilligen bzw. die Widmungsänderung aufzuheben ist daher nachfolgend nicht weiter einzugehen, da sie nicht Sache des Verfahrens sind.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Unbeachtlich bleibt hier, ob zu irgendeiner Zeit einmal eine Baubewilligung vorgelegen hat, da es nur auf das konkrete bestehen einer solchen im Zeitpunkt des Abbruchauftrages ankommt.
Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch während der Zeitspanne bis zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelte (VwGH 2002/05/0124; 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat. Sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit § 17 NÖ BauO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann.
Bewilligungspflichtig sind nach § 14 NÖ BO 2014 unter anderem Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1), sowie die Errichtung von baulichen Anlagen (Z 2). Nach der Legaldefinition ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Schließlich ist ein Bauwerk per Definition ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Gemäß dem in Geltung stehenden § 4 Z 31 NÖ BO 2014 ist unter Wand ein seitlicher Raumabschluss zu verstehen, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z. B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z. B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht. Nunmehr ist somit vom Gesetzgeber klargestellt, dass auch flächig wirkende Bauteile, nämlich Gitter, Lamellen und Netze als Wand im Sinne der Bauordnung 2014 zu gelten haben.
Die einzelnen Objekte können rechtlich wie folgt eingeordnet werden:
Objekt Nr. 1:
Objekt Nr. 1 ist ein Pferdeunterstand in Holzkonstruktion mit Pultdach und Trapezblecheindeckung. Dieser Unterstand weist an drei Seiten Wände iSd § 4 Z 31 NÖ BO 2014, da diese zu zumindest mehr als 50% mit Holzbrettern verkleidet sind. Da dieses Objekt sohin über ein Dach und drei Wände verfügt, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist Tiere (Pferde) zu schützen, ist es als Gebäude zu qualifizieren.
Objekt Nr. 2:
Objekt Nr. 2. ist ein Pferdeunterstand in Holzkonstruktion mit Pultdach und Trapezblecheindeckung. Es ist an einer langen Seite teilweise zur Gänze teilweise zu mehr als 50 % mit Holzbrettern verkleidet und eine der kurzen Seiten ist zu mehr als 50 % mit Holzbretter verkleidet. Da sohin zwei Wände und ein Dach vorhanden sind, es von Menschen betreten werden kann und dieser Unterstand dazu gedacht ist, Tiere (Pferde) zu schützen handelt es sich um ein Gebäude.
Objekt Nr. 3:
Objekt Nr. 3 ist ein Pferdestall in Holzkonstruktion mit Pultdach und Trapezblecheindeckung. Dieses ist an allen Seiten zu mehr als 50 % mit Holz verkleidet. Da dieser Stall sohin über drei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und dazu dient Tiere zu schützen, handelt es sich um ein Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BauO 2014.
Objekte Nr. 4, 5, 6, 7:
Bei den Objekten Nr. 4 – 7 handelt es sich um Flugdächer in unterschiedlichen Ausgestaltungen. Bei Flugdächern handelt es sich um bauliche Anlagen, da zu ihrer fachgerechten Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind.
Soweit es die Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse für die Herstellung der Flugdächer betrifft, ist zu bemerken, dass das Erfordernis wesentlicher bautechnischer Kenntnisse nicht daran zu messen ist, ob auch ein Laie die Aufstellung des Flugdaches vollbringen kann, sondern ob diese Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendig sind. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss daher auch dann angenommen werden, wenn die Anlage zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der bautechnischen Wissenschaft aber eine Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören (VwGH 2003/05/0043). Es ist somit nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse tatsächlich angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (VwGH 91/10/0007).
Zur Herstellung von Flugdächern mit den gegebenen Abmessungen bedarf es jedenfalls wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können, sodass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Objekten zweifellos um mit dem Boden kraftschlüssig verbundene Bauwerke handelt, deren Errichtung bewilligungspflichtige Bauvorhaben darstellen (VwGH 2007/05/0247).
Objekt Nr. 8:
Bei den Objekten mit der Nr. 8 handelt es sich um zwei Holzhütten und ein Flugdach. In Bezug auf das Flugdach kann auf das Obgesagte verwiesen werden. Die Holzhütten sind jedenfalls als Gebäude zu qualifizieren, da diese rundum geschlossen ausgeführt sind und somit über jedenfalls mindestens ein Dach und zwei Wände verfügen. Weiters können sie auch von Menschen betreten werden und sind dazu gedacht Gegenstände darin vor Witterungseinflüssen zu schützen.
Objekt Nr. 9:
Objekt 9 ist ein Pferdeunterstand und in Holzkonstruktion mit Pultdach ausgestaltet. Die Konstruktion verfügt über eine Rückwand. An einer Seite sind Holzplatten lediglich angelehnt. Diese Holzplatten haben den Zweck einen Windschutz für die Pferde zu gewährleisten. Diese Konstruktion besteht sohin aus dem Dach und einer Wand, ansonsten ist diese Konstruktion an den Seiten offen. Es handelt sich daher nicht um ein Gebäude sondern um eine bauliche Anlage.
Objekte Nr. 10:
Die „Objekte Nr. 10“ umfassen eine Holzhütte, die über zumindest zwei mittels Holzbrettern geschlossene Seiten verfügt und zwei Holzsilos, die gänzlich mit Holz verkleidet sind. Diese Holzsilos werden für Futtermittel verwendet. Oben befindet sich eine Klappe. Diese Klappe kann geöffnet und über den Schlauch des Fahrzeuges des Futtermittellieferanten das Futtermittel in die Holzsilos eingeblasen werden. Bei den Holzsilos unten befindet sich eine Klappe über die die Futtermittel entnommen werden können. Die Futtermittelsilos können nicht von Menschen betreten werden. Dazu sind sie zu klein. Die Holzhütte ist demnach ein Gebäude, die Holzsilos sind bauliche Anlagen.
Auch nach der früheren Rechtslage der NÖ BO 1996 (vgl. § 14 Z 1 Z 2) war die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen und Flugdächern bewilligungspflichtig.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass durch einen Aktenvermerk aus dem Jahr 2002 von der bescheidmäßigen Befristung der Bewilligungen abgegangen worden sei, so ist das nicht zutreffend. Dieser Aktenvermerk vermag die Befristung nicht zu beseitigen, da sich dahingehend inhaltlich nichts finden lässt. So wird gerade in diesem Aktenvermerk festgehalten, dass für den gesamten Bestand noch Pläne vorzulegen sind, woraus man, wenn überhaupt, darauf schließen kann, dass die Behörde die Objekte noch einer genaueren Beurteilung unterziehen wollte.
Nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens liegt für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke keine schriftliche Baubewilligung (mehr) vor.
Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses begehrt, ist zu bemerken, dass ein solcher Konsens nach dieser Judikatur nur bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anzunehmen ist (vgl. z.B. VwGH 88/06/0214 oder VwGH 2001/05/0835). Wesentlich für die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes ist, dass der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung einer Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafürsprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist.
Im gegenständlichen Fall war bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke um das Jahr 2002 eine Bewilligungspflicht nach den baurechtlichen Vorschriften (§ 14 Z 1 und Z 2 NÖ BauO 1996) gegeben.
Soweit ins Treffen geführt wird, dass die gegenständlichen Gebäude bereits jahrelang von der Baubehörde unbeanstandet existieren, ist damit nicht zwingend der Schluss verbunden, dass der Grund für die fehlende Beanstandung das Vorliegen einer Baubewilligung gewesen ist oder die Behörde der konsenslosen Errichtung konkludent zugestimmt hätte. Auch hindert die fehlende Beanstandung keineswegs die Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages (vgl. VwGH 2009/05/0096 und 2013/05/0012).
Vorgebracht wird, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides unklar sei, da die Objekte nicht namentlich genannt und auch keinerlei Adressen angegeben worden seien. Unterstände, Flugdächer und sonstige baulichen Anlagen auf Grundstücken für haben gewöhnlich keine „Namen“ oder einzelne Adressen und ist eine Konkretisierung – wie gegenständlicher auch der Fall – durch Bilder, eine Beschreibung und eine Kartendarstellung durchaus geeignet, um diese hinreichend zu konkretisieren. Die Angabe von Koordinaten präzisiert die Angabe zwar weiter, ist aber nicht zwingend für die Identifikation der Objekte erforderlich. Abgesehen davon wurde vom Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Koordinaten nur unsubstantiiert behauptet ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu liefern.
Zum Einwand der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht kann ausgeführt werden, dass im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Akteneinsicht bestanden hat. Eine Verpflichtung, Akten, Aktenteile oder Kopien davon zu übersenden besteht nicht (vgl. etwa VwGH 2009/10/0225).
Hinsichtlich des Argumentes des Beschwerdeführers, dass in allen Objekten Nistschwalben eingenistet seien, kann ausgeführt werden, dass sich aus dieser Argumentation nichts gewinnen lässt, da gegenständlich auf tierschutzrechtliche Aspekte oder Bedenken nicht einzugehen ist.
Meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte mit Tauschvertrag aus dem Jahre 2008 Baubewilligungen erteilt bzw. ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt, so bleibt anzumerken, dass mittels eines zivilrechtlichen Vertrages, in dem die belangte Behörde als Vertragspartei privatwirtschaftlich auftritt, kein hoheitliches Verhalten gesetzt und somit der Vertragsinhalt auch nicht in einen Bescheid umgedeutet werden kann. Hinsichtlich allfälliger weiterer Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Ansprüche aus gegenständlichem Tauschvertrag wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Baubewilligung für die Objekte tatsächlich nicht erforderlich sei, da diese untrennbare und essentielle Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs darstellen würden, so ist dazu festzuhalten, dass der NÖ BauO eine solche Ausnahme nicht vorsieht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die gegenständlichen Objekte jegliche Baubewilligung fehlt und daher die in § 35 Abs. 2 Ziffer 2 NÖ BauO 2014 normierte Voraussetzung für die Anordnung des Abbruches des Bauwerkes erfüllt ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige vorliegt oder nicht.
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. z.B. VwGH Ra 2014/07/0011) Da die von der Berufungsbehörde mit 30. November 2023 gesetzte Frist zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen ist, war eine neue Frist festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Objekte so ausgeführt sind, dass sie jederzeit und mit relativ wenig Aufwand beseitigt werden können. Sie wurden (abgesehen von einer Betonplatte für den Mistplatz) in „Leichtbauweise“ errichtet. Beim Objekt 10 wurden als Boden Waschbetonplatten verlegt. Diese wurden aber nur auf Sand und nicht in irgendeiner Form auf einem Betonfundament verlegt. Die Objekte sind durchgehend in Holzkonstruktion ausgeführt. Ab und zu wurden auch Gerüstständer verwendet die mit Wurmschrauben zusammengesetzt sind und ebenfalls leicht entfernt werden können. Die nunmehr – an die bereits von der Behörde im erstinstanzlichen Bescheid orientierte - festgesetzte Frist erscheint daher angemessen.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass eine Fristverlängerung bis 31.12.2025 notwendig wäre, da er wirtschaftliche Schäden von einem früheren Abbruch davontragen würde, ist dazu festzuhalten, dass die Nutzung der gegenständlichen Objekte nach wie vor untersagt ist, wie dies auch zwingend gem. § 35 Abs. 3 NÖ BauO zu verfügen ist, und diesem Argument daher kein Gewicht zukommt. Dem Beschwerdeführer ist auch seit 2003 bekannt, dass die Objekte über keine aufrechte Bewilligung verfügen.
Schließlich hat der VwGH bereits ausgeführt, dass ein rechtswidriger Zustand, der nach dieser Bestimmung zwingend zu beenden ist, an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist (VwGH Ra 2016/05/0066).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die oben angeführte Rechtsprechung verwiesen.
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