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LVwG-AV-145/001-2024•LVwG N LVwG-AV-145/001-2024
LVwG-AV-145/001-2024Landesverwaltungsgericht12.03.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; gesundheitliche Eignung; amtsärztliches Gutachten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B, C, D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.12.2023, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert:
„Die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B wird Ihnen – unter Berücksichtigung dessen, dass die mit Bescheid vom 19.12.2022, ***, ausgesprochene Entziehung dieser Lenkberechtigung mangels Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und M immer noch aufrecht ist – daran anschließend bis zum Ablauf des 31.5.2024 entzogen.“
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 19.12.2022, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Antragsteller die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 15.1.2023 entzogen und die Absolvierung eines Verkehrscoachings sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen angeordnet, weil er am 15.12.2022 einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 6.7.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer
(1.) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch in Wohnstätten nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1, 130 Abs. 1 und 3 StGB sowie
(2.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG schuldig gesprochen,
(1.) da er gemeinsam mit anderen Anfang Oktober 2022 in *** mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in ein Gebäude gelangt war und 300 Euro weggenommen hatte, am 13.10.2022 in *** durch Einschlagen eines Fensters in ein Gebäude gelangt war und versucht hatte, Waffen im Wert von 60.000 Euro wegzunehmen, sowie am 13.11.2022 ebendort versucht hatte, erhoffte Wertsachen zu stehlen, und
(2.) da er im Zeitraum November 2022 bis Jänner 2023 zum Suchtgifthandel des E beigetragen hatte, indem er gemeinsam mit diesem mit seinem Pkw zu den Suchtgiftankäufen nach *** gefahren ist, das erworbene Suchtgift (insgesamt 920 g Kokain und 8.000 g Cannabiskraut, sohin in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge) mit seinem Pkw in den Raum *** befördert und seine Werkstätte in *** für das Abpacken des Suchtgifts in Verkaufsportionen zur Verfügung gestellt hat, und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 4 StGB ein Teil dieser Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer
1. die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 13.12.2024 entzogen und gleichzeitig festgehalten, dass der Führerschein erst wieder nach Absolvierung des Verkehrscoachings wieder ausgefolgt werden könne,
2. die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die belangte Behörde stützte sich auf die angeführte strafgerichtliche Verurteilung und führte u.a. aus, dass die strafbaren Handlungen gemäß § 28a SMG „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG seien und die Diebstähle den in § 7 Abs. 4 FSG aufgezählten strafbaren Handlungen gleichzuhalten seien, weshalb der Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig sei; sein Verhalten müsse als besonders verwerflich gewertet werden, und den Zeitraum seit dem Ende der strafbaren Handlungen habe er überwiegend in Haft verbracht, sodass die als angemessen erachtete Entziehungsdauer von 14 Monaten ab dem Beginn des Vollzugs der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest (13.10.2023) berechnet werde. Die Zeit der Inhaftierung habe in die Entzugszeit nicht eingerechnet werden können, weil er während der Strafzeit mangels Freizügigkeit die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht unter Beweis stellen habe können.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.1.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Lenkberechtigung unter Berücksichtigung des Bescheides vom 19.12.2022 (nur) bis einschließlich 30.4.2024 entzogen werde und die Auflagen des Verkehrscoachings und des Gutachtens über die gesundheitliche Eignung aufrecht blieben, und begründete dies wie folgt: Die beiden genannten Auflagen des Bescheides vom 19.12.2022 seien bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers am 3.2.2023 nicht erfüllt und der Führerschein damit nicht ausgestellt worden; tatsächlich habe er anschließend bis dato keine Lenkberechtigung. Die Straftaten, derentwegen er verurteilt worden sei, hätten bereits vor dem letzten Entzug mit Bescheid vom 19.12.2022 stattgefunden. Der Suchtgiftkauf des Haupttäters sei in diesem Umfange nicht bekannt gewesen; der Beschwerdeführer sei lediglich ersucht worden, den Täter nach *** zu bringen. Zudem sei berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer damals selbst drogensüchtig gewesen sei, was derzeit nach der nahezu einjährigen Haft nicht mehr der Fall sei, weshalb die Prognose für die Zukunft, auch unter Berücksichtigung der erteilten Auflagen, günstig sei. Nachdem der Bescheid vom 19.12.2022 noch immer aufrecht sei, hätte kein neuer Bescheid erlassen werden dürfen bzw. zumindest bezugnehmend auf diesen allenfalls eine Verlängerung der ursprünglichen Entzugsdauer, die ab 19.12.2022 begonnen habe, verhängt werden hätte müssen; die verhängte Entzugsdauer sei demnach eindeutig überhöht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der unstrittigen Aktenlage fest:
Der *** geborene Beschwerdeführer hatte die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B. Nachdem er am 15.12.2022 einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.12.2022 die Lenkberechtigung bis einschließlich 15.1.2023 entzogen und die Absolvierung eines Verkehrscoachings sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung angeordnet. Diese beiden begleitenden Maßnahmen hat er bis dato nicht erfüllt, und der Führerschein ist ihm bislang nicht wieder ausgefolgt worden.
Im Oktober 2022 hat er in zwei Fällen das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch in Wohnstätten begangen, wobei jeweils ein „Fluchtfahrzeug“ verwendet wurde, und von November 2022 bis Jänner 2023 zum Suchtgifthandel des E beigetragen, indem er gemeinsam mit diesem mit seinem Pkw zumindest viermal zu Suchtgiftankäufen nach *** gefahren ist, das erworbene Suchtgift (276 g brutto Cocain, 80 g Delta-9-THC und 400 g THC A) mit seinem Pkw in den Raum *** befördert und seine Werkstätte in *** für das Abpacken des Suchtgifts in Verkaufsportionen zur Verfügung gestellt hat. Auf den nicht bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe von 33 Monaten, zu der er rechtskräftig verurteilt worden ist, wurde ihm die Untersuchungshaft von 3.2. bis 6.7.2023 angerechnet, ab 6.7.2023 verbüßte er den Rest der unbedingten Freiheitsstrafe bis 2.1.2024, wobei seit dem 13.10.2023 die verbleibende Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wurde.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
(...)
(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
(...)
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(...)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(...)
10. eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;(...)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (...).
(...)
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(...)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(...)
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. (...)
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...
(...)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ...
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit keinen Strafcharakter (VwGH 21.3.2022, Ra 2022/11/0043). Verkehrszuverlässigkeit wird gesetzlich negativ definiert und ist immer dann als gegeben anzusehen, solange keine bestimmten Tatsachen für eine Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegen. Diese bestimmten Tatsachen müssen einerseits darauf deuten, dass die Person wegen ihrer Sinnesart, insb. durch rücksichtsloses Verhalten, die Verkehrssicherheit gefährden oder sich wegen der sogenannten „erleichternden Umstände", die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Entscheidend für den Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit (und folglich für die Entziehung der Lenkberechtigung) ist somit nicht (bloß) die Frage, ob der Betreffende wieder straffällig werde, sondern auch die aus der Deliktsbegehung hervortretende Sinnesart des rücksichtslosen Verhaltens (vgl. etwa VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166: „Verkehrsunzuverlässigkeit, somit ... die charakterliche, durch eine negative Einstellung zur Verkehrssicherheit geprägte Sinnesart").
Dem Beschwerdevorbringen ist insoweit zuzustimmen, als das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches ist, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat; dies gilt auch für die Verwaltungsgerichte, die nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens verwirklichte Umstände bereits in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen haben (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/11/0090); es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz:
In seinem Beschluss vom 17.9.2018, Ro 2018/11/0006, hatte der Verwaltungsgerichtshof folgende Konstellation zu beurteilen: Dem dortigen Revisionswerber war zuerst wegen Alkolenkens mit 2,08 ‰ die Lenkberechtigung auf die Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten entzogen worden, und danach noch auf die Mindestentziehungsdauer von 2 Wochen wegen einer vor dem Alkodelikt begangenen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Frage, ob das Geschwindigkeitsdelikt, das vor dem Entziehungsbescheid (wegen Alkolenkens) verwirklicht wurde, zu einer neuerlichen Entziehung der Lenkberechtigung führen durfte, hat das Höchstgericht eindeutig bejaht. Es hat zwar darauf verwiesen, dass aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen grundsätzlich unzulässig ist, dass aber von diesen Grundsätzen – wegen der Besonderheit der im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahmen (vgl. VwGH 28.5.2002, 2001/11/0284) – jene Fälle ausgenommen sind, in denen schon vom Gesetz eine fixe Entziehungsdauer (wie z.B. in § 26 Abs. 3 Z. 1 FSG) oder eine Mindestentziehungsdauer (wie in § 26 Abs. 2 FSG) festgesetzt ist (vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019); ansonsten könnte nämlich ein vor der Entziehung der Lenkberechtigung verwirklichtes, aber dieser nicht zugrunde gelegtes Delikt, das in § 26 FSG aufgezählt ist, nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme zu einer zusätzlichen Entziehungsdauer führen, was aber mit dem zwingenden Charakter der Sonderfälle der Entziehung des § 26 FSG nicht vereinbar wäre. Dies alles gilt unabhängig davon, in welcher zeitlichen Reihenfolge die jeweiligen Entziehungsverfahren durchgeführt werden.
Somit hat, dieser höchstgerichtlichen Judikatur folgend, die belangte Behörde völlig zu Recht wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand am 15.12.2022 und wegen der zwischen November 2022 und Jänner 2023 gesetzten Verbrechen jeweils separat eine Entziehung der Lenkberechtigung, und zwar einerseits für die gesetzliche fixe Entziehungsdauer von einem Monat gemäß § 26 Abs. 1 FSG und andererseits nach Durchführung einer Wertung auf die Dauer der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 25 Abs. 3 FSG ausgesprochen.
Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ist seit der vorläufigen Abnahme seines Führerscheins am 15.12.2022 entzogen. Zumal er die im Bescheid vom 19.12.2022 angeordnete Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht befolgt hat, trat die in § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG normierte und im genannten Bescheid auch ausdrücklich angekündigte Rechtsfolge (die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnung) ex lege ein; die Nichtabsolvierung des Verkehrscoachings zieht nicht dieselbe Rechtsfolge nach sich, sondern verpflichtet die Behörde zu einer bescheidmäßigen Entziehung bis zur Befolgung der Anordnung (vgl. § 24 Abs. 3 letzter Satz FSG). – Dem Beschwerdevorbringen ist zwar insoferne zuzustimmen, dass der das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung regelnde § 24 FSG nach Wortlaut und Sinn eine aufrechte Lenkberechtigung voraussetzt, dass mithin nur eine solche entzogen werden kann (vgl. VwGH 20.9.2001, 99/11/0286), aber aus der Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides vom 27.12.2023 geht nicht zwingend hervor, dass eine „doppelte“ Entziehung (gleichlaufend mit der bereits aufrechten) stattfinden sollte, sondern sie ist – ebenso wie der nunmehr durch dieses Erkenntnis neu gefasste Spruch – in die Richtung zu verstehen, dass nach dem Ende der mit Bescheid vom 19.12.2022 ausgelösten Entziehungsdauer (also mit Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens) die nunmehr angeordnete (Anschluss-)Entziehung beginnt; jedenfalls ist der Beschwerdeführer durch diese Formulierung nicht in seinen Rechten verletzt und konnte eine Klarstellung durch das Verwaltungsgericht stattfinden.
Dass der Beschwerdeführer durch das Verbrechen gemäß § 28a SMG „eine bestimmte Tatsache“ nach § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG verwirklicht hat, steht aufgrund der obigen Feststellungen außer Zweifel. Die weiteren strafbaren Handlungen gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1, 130 Abs. 1 und 3 StGB sind zwar nicht ausdrücklich vom Katalog des § 7 Abs. 3 FSG erfasst, aber sind – zumal die Aufzählung des § 7 Abs. 3 FSG (wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgeht) nur demonstrativen Charakter hat – im konkreten Fall nach ihrer Art und Schwere (gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle, einmal in Bezug auf sehr wertvolle Waffen, in Zusammenhang mit der Verwendung von „Fluchtfahrzeugen“, wohl als „Beschaffungskriminalität“ im Zusammentreffen mit Suchtmitteldelikten) den in § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG aufgezählten strafbaren Handlungen durchaus gleichzuhalten (vgl. VwGH 26.2.2008, 2006/11/0149; 23.10.2001, 2000/11/0038). Dass der Beschwerdeführer bei den Suchtmitteldelikten „nur“ als Beitragstäter gehandelt hat, ändert an der Verwirklichung der „bestimmten Tatsachen“ nichts (vgl. VwGH 18.12.2006, 2006/11/0076), und in diesem Zusammenhang ist auf den mehrere Monate umfassenden Tatzeitraum zu verweisen. Zu beachten ist auch, dass die Begehung derartiger (Einbruchs- bzw. Suchtmittel-)Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird. Der Umstand, dass bei der Begehung der Straftaten aber auch tatsächlich jeweils ein Kraftfahrzeug verwendet wurde, ist zusätzlich im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmenden Wertung im Rahmen der Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde, zu berücksichtigen.
Es genügt nämlich für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit noch nicht das Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ nach § 7 Abs. 3 FSG, sondern es bedarf nach § 7 Abs. 4 FSG auch einer Wertung, um zu beurteilen, ob dadurch auch wirklich eine Einschränkung der Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist (vgl. VwGH 20.9.2001, 2000/11/0048; 30.5.2001, 99/11/0228). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für die vorzunehmende Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG die Verwerflichkeit der gesetzten Taten und die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Begehung der Taten maßgeblich, ebenso, ob der Betreffende bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist; weiters ist Bedacht auf die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers seitdem zu nehmen (vgl. abermals VwGH 30.5.2001, 99/11/0228).
Voranzustellen ist, dass bei den gegenständlichen Verbrechen kein Fall des § 26 FSG (der für gewisse Delikte fixe Mindestentziehungszeiten vorsieht) vorliegt. Daher ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) zufolge § 25 Abs. 3 FSG nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde annehmen durfte, es liege die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten wieder eintreten; dies ist gegenständlich aus den folgenden Gründen der Fall:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass Verbrechen nach dem SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen besonders verwerflich sind (vgl. VwGH 25.4.2004, 2003/11/0291); im gegenständlichen Fall wirken sich die Anzahl der Fahrten, nämlich zumindest vier (sodass nicht nur von einem einmaligen Fehlverhalten die Rede sein kann) und die vorliegend große Menge (der Beitrag des Beschwerdeführers betraf laut Strafurteil beim Cocain die 18,4-fache Grenzmenge des § 28b SMG, bei Delta-9-THC die 4-fache und bei THC A die 10-fache Grenzmenge des § 28b SMG; vgl. VwGH 23.4.2002, 2001/11/0389, wonach es sich bei 15-facher bzw. 17-facher Grenzmenge um „sehr große Suchgiftmengen“ handelt) v.a. der „harten Droge“ (vgl. VwGH 5.7.2021, Ra 2020/11/0116) Kokain, auf die sich das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers bezogen hat, sowie sein Motiv, sich durch die Einnahmen ein Entgelt zu verschaffen, zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. dazu Riccabona-Zecha/Vergeiner, in ZVR 2010/52, S. 119); zu seinen Gunsten ist zu werten, dass er in den Suchtgifthandel selbst nicht als unmittelbarer Täter involviert war und der vom Strafgericht herangezogene Tatzeitraum nicht mehr als drei Monate betrug. Um sich selbst eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, nahm es der Beschwerdeführer in Kauf, dass durch seine Tatbeiträge die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet wird, zumal das Suchtgift nicht nur dem Eigengebrauch des Beschwerdeführers oder seiner Mittäter diente, sondern – wie aus dem Strafurteil hervorgeht – auch der Weitergabe an Dritte, was in Summe die Verwerflichkeit der Tat und damit die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erhöht (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228; 24.2.2005, 2002/11/0253). Das Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen fällt daher bei der Festsetzung der Entziehungsdauer im vorliegenden Fall entscheidend zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht, und, wie bereits angedeutet, ist auch zu veranschlagen, dass bei der Begehung der Taten – zum Abtransport des Diebsgutes und zum Drogentransport – auch Kraftfahrzeuge verwendet wurden. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse, in denen die Taten begangen wurden, ist als durchschnittlich zu bewerten, zumal keine anderen Gefahrenmomente, wie z.B. Gewaltanwendung oder -bereitschaft, hervorgekommen sind.
Beim Wertungskriterium der „seither verstrichenen Zeit“ ist der Zeitraum zwischen Deliktsetzung und Erlassung des Entziehungsbescheids maßgeblich; der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich nicht nur an der von der Behörde numerisch festgesetzten Entziehungsdauer, sondern stellt auf die gesamte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab, die in der Regel mit dem Ende des strafbaren Verhaltens beginnt und mit Ablauf der Entziehungsdauer endet (vgl. z.B. VwGH 21.3.2006, 2005/11/0196; 26.2.2008, 2006/11/0149). Die Tatbegehung fand im Zeitraum zwischen Oktober 2022 und Ende Jänner 2023 statt.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zwar bei der Wertung zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Verbrechen strafgerichtlich unbescholten war, jedoch zu seinen Lasten, dass er alleine aus den Jahren 2019 bis 2023 insgesamt 16 (!) Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist (darunter erhebliche Verstöße gegen das Waffengesetz, die Gewerbeordnung, das Kraftfahrgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und die Straßenverkehrsordnung, also Verwaltungsübertretungen, die durchaus auf eine Rücksichtslosigkeit bzw. – alleine in Hinblick auf ihre Anzahl – eine mangelnde Verbundenheit des Beschwerdeführers mit den rechtlich geschützten Werten hindeuten). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG nicht nur das Verhalten, das zur Verwirklichung einer Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG geführt hat, zu berücksichtigen ist, sondern das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 24.2.2005, 2002/11/0253).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt – auch im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten – zum Ausdruck gebracht, dass die gemäß § 43 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umstände (die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad der Schuld, das Vorleben und das Verhalten nach der Tat) auch für die in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können, auch wenn die bedingte Strafnachsicht für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0060).
Im Beschwerdefall hat das Strafgericht die Auffassung vertreten, dass der Vollzug von zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden könne, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Androhung der Vollziehung dieser Strafteils genügen werde, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Es hat dabei den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und den besonderen Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung (durch seine Selbstanzeige) als mildernd bzw. das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und den langen Deliktszeitraum als erschwerend beurteilt.
Das Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht in einer derart gravierenden Weise als verwerflich anzusehen, da ein nicht unerheblicher Teil des Kokains (laut Strafurteil 240 g) dem Eigenverbrauch des Beschwerdeführers diente, weil zumindest damit die unmittelbare Gefährdung anderer Personen nicht verbunden war (vgl. VwGH 28.4.2005, 2005/11/0042). Ferner ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er im Strafverfahren durch seine Selbstanzeige bzw. sein zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis und seine vorgebrachte nunmehrige Abstinenz (die im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung unter Beweis zu stellen sein wird) gezeigt hat, dass er sich ernsthaft bemüht, von Taten wie den hier in Rede stehenden Abstand zu nehmen (vgl. VwGH 27.3.2007, 2005/11/0115).
Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 5 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, mit anderen Worten, wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben und nicht mehr in der in Rede stehenden Weise straffällig sein werde (vgl. VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130). Diese Änderung der Sinnesart ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern (vgl. VwGH 12.4.1999, 98/11/0252). Für die von der Führerscheinbehörde zu treffende Entscheidung sind das Ausmaß der Freiheitsstrafe und Gesichtspunkte der Generalprävention nicht maßgebend (vgl. VwGH 20.9.2001, 2000/11/0235). Weiters entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0182).
Der Verwaltungsgerichtshof hat es zwar nicht für unzulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedarf, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang auch bei Delikten nach dem SMG und Vermögensdelikten keineswegs ohne Bedeutung, sondern in die Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe - neben anderen Zwecken - auch spezialpräventiven Zwecken dient (vgl. VwGH 21.3.2006, 2005/11/0196). – Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang konkret ausgesprochen, dass „besondere Gründe, die für die Notwendigkeit sprechen, die Haftzeiten aus dem Prognosezeitraum auszunehmen“ vorliegen müssen (vgl. VwGH 21.11.2006, 2005/11/0168) und dass die Auffassung, man habe während der Untersuchungs- und Strafhaft keine Gelegenheit, sich zu bewähren, im Widerspruch zur seiner Judikatur stehe (vgl. VwGH 21.2.2006, 2003/11/0025), während er in Fällen, in denen es um Überlassen von harten Drogen an Dritte über lange Tatzeiträume ging, eine über den Haftzeitraum hinausgehende Verkehrsunzuverlässigkeit durchaus bejahte (vgl. VwGH 5.7.2021, Ra 2020/11/0116 mwN).
Die Entscheidung des Strafgerichtes, den Vollzug der zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 156c Abs. 1 StGB zu bewilligen, ist, nicht zuletzt dann, wenn es im Anschluss an diesen Hausarrest zu einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft kommt, für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose zwar nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ist aber immerhin ein Indiz dafür, dass der Betroffene, wie die Kriterien des § 156c StGB zeigen, bereits Anzeichen für eine Reintegration aufweist (vgl. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0007).
Indem die belangte Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 13.12.2024, also für, wie aus der Bescheidbegründung hervorgeht, 14 Monate ab seiner Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest, aussprach, hat sie seinem Wohlverhalten in Strafhaft gar keine Bedeutung beigemessen und – unter aber Bedachtnahme auf das Ende des Tatzeitraumes Ende Jänner 2023 – implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschwerdeführer für etwa 22 ½ Monate als verkehrsunzuverlässig erachtet. Diese Prognose ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es eines derartig langen Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfte, ohne die von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht gesprochen werden könnte, nicht nachvollziehbar. Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten „besonderen Gründe“, derentwegen die Haftzeit von achteinhalb Monaten zur Gänze aus dem Prognosezeitraum auszunehmen wäre, sind gegenständlich nicht ersichtlich.
Alles in allem kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde festgelegte Entziehungsdauer bis 13.12.2024 zu lang bemessen war, und erstellt aufgrund des festgestellten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und der Wertung der verwirklichten Tatsachen unter Berücksichtigung seines Wohlverhaltens in Strafhaft (zumindest zum Teil), seiner durch die „Fußfessel“ indizierten Resozialisierung ab 13.10.2023 und seiner bedingten Haftentlassung Anfang 2024 die Prognose, dass er 16 Monate nach dem Ende des Tatzeitraumes bzw. siebeneinhalb Monate nach dem Beginn des elektronischen Hausarrests bzw. fünf Monate nach dem Vollzug der unbedingten Haft von elf Monaten, also ab Juni 2024, sein Wohlverhalten ausreichend unter Beweis gestellt haben und seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen könne. Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt nämlich immer wieder auch, ob die Entziehung die gravierende Folge des Erlöschens der Lenkberechtigung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG (nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten) zur Folge hat (vgl. VwGH 20.9.2001, 2000/11/0235; 25.3.2003, 2001/11/0357; 20.4.2004, 2003/11/0189), was hier ab einer Entziehungsdauer, die über den 15.6.2024 hinausgeht, der Fall wäre.
§ 24 Abs. 3 erster Satz FSG sieht vor, dass die Behörde bei einer Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen wie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung im Rahmen einer Ermessensübung anordnen kann, wenn Anhaltspunkte für eine nicht uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bestehen (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2019/11/0162; 25.1.2019, Ra 2018/11/0233). Diese Anhaltspunkte mögen zwar aufgrund des Drogenkonsums des Beschwerdeführers vor seiner Verhaftung vor mehr als einem Jahr gegeben sein, jedoch ist bei der Ermessensübung auch die rechtskräftige Anordnung im Bescheid vom 19.12.2022, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen, die zu einer Formalentziehung der Lenkberechtigung geführt hat und bis dato noch nicht erfüllt wurde, aber im eigenen Interesse des Beschwerdeführers baldigst zu erfüllen ist, miteinzubeziehen; demnach ist die Sinnhaftigkeit einer zweiten, inhaltsgleichen und ebenfalls auf den Drogenkonsum des Beschwerdeführers in den Monaten vor seiner Verhaftung abstellenden Anordnung der Gutachtensbeibringung nicht zu erkennen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 3 letzter Satz FSG die belangte Behörde zu einer weiteren Entziehung der Lenkberechtigung verpflichtet, solange das im Bescheid vom 19.12.2022 angeordnete Verkehrscoaching nicht absolviert wird.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2.9 2004, 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch beim Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische" Fragen betrifft. In seinem Urteil vom 18.7.2013, 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR ausgeführt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie sich aus § 7 FSG unmissverständlich ergibt, stets individueller Natur (vgl. VwGH 5.7.2021, Ra 2020/11/0116).
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