LVwG N LVwG-AV-2304/002-2023

LVwG-AV-2304/002-2023Landesverwaltungsgericht11.03.2024

Regest

Krankenanstaltenrecht; Bedarfsfeststellung; selbständiges Ambulatorium; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2304/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2304.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 07. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs nach § 10b Abs. 5 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 10. Mai 2021, eingelangt am 17. Mai 2021, suchte die B GmbH, ***, *** (nachfolgend auch Antragstellerin) gemäß § 10b Abs. 5 NÖ KAG um Vorabfeststellung der Bedarfsfrage hinsichtlich der Errichtung eines Ambulatoriums für Allergie im Standort ***, ***, an.

In der Folge hat die belangte Behörde der Stadtgemeinde ***, der NÖ Wirtschaftskammer, dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS), der NÖ Ärztekammer, der NÖ Landesgesundheitsagentur sowie dem Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 19. Mai 2021 unter Beigabe der Antragsunterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 02. Juli 2021 hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger der belangten Behörde eine Stellungnahme der A („Beschwerdeführerin“) vom 30. Juni 2021 (adressiert an den Dachverband der Sozialversicherungsträger) übermittelt und mitgeteilt, sich den dortigen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. Die Beschwerdeführerin kam in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis, dass aus planerischer Sicht ein Bedarf weder festgestellt noch verneint werden könne.

Mit Schreiben vom 10. August 2021 übermittelte die belangte Behörde der B GmbH die eingeholten Stellungnahmen. Diese gab am 21. August 2021 dazu eine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 08. November 2021 beauftragte die belangte Behörde die D GmbH unter Anschluss des Antrags und der eingelangten Stellungnahmen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bedarfssituation.

In der Folge erstattete die D GmbH ihr Gutachten vom 14. März 2022, in dem sie zum Ergebnis kam, dass durch das beantragte Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden könne. In diesem Gutachten ist Nachstehendes ausgeführt:

„…

Folgende Unterlagen wurden der E übermittelt:

Die wesentlichen Aussagen der Stellungnahmen sind in Klammern kurz zusammengefasst. Die wesentlichen Inhalte der Antragsunterlagen sind nachfolgend unter dem Punkt „Angaben der Antragstellerin“ zusammengefasst.

»Antrag der B GmbH (Antragstellerin) gemäß § 10a ff NÖ KAG vom 12.3.2021 auf vorab Entscheidung der Bedarfsfrage (i.S. einer Vorabfeststellung des Bedarfs) »Adaptierter Antrag der B GmbH (Antragstellerin) gemäß § 10a ff NÖ KAG vom 10.5.2021

»Stellungnahme der Antragstellerin vom 10.5.2021 (ad personelle Ausstattung)

»Stellungnahme der Stadt *** vom 16.6.2021 (befürwortet geplantes Vorhaben)

»Stellungnahme der Ärztekammer NÖ vom 1.7.2021 (sieht Bedarf als gegeben an)

»Stellungnahme des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 2.7.2021 unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme der A vom 30.6.2021 (aus planerischer Sicht keine Aussage zum Bedarf möglich)

»Stellungnahme der NÖ Landesgesundheitsagentur (LGA) vom 19.7.2021 (beantragtes Ambulatorium führt vermutlich zu einer Verbesserung der Versorgungssituation, daher wird zugestimmt)

»Stellungnahme des NÖGUS vom 22.7.2021 (Patientinnen und Patienten im Einzugsgebiet können von den Standorten *** und *** sehr gut versorgt werden, daher ist kein unmittelbarer Bedarf gegeben)

»Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ vom 2.8.2021 (befürwortet das Vorhaben)

»Stellungnahme der Antragstellerin per E-Mail zu Rückfragen der D vom 14.10.2021 (betreffend Erstattungsfähigkeit der geplanten Leistungen)

»Stellungnahme der Antragstellerin vom 21.8.2021 zur Stellungnahme des NÖGUS (u.a. Darlegung der guten Erreichbarkeit des Standorts ***)

»Stellungnahme der Antragstellerin vom 21.8.2021 zur Stellungnahme der LGA (u.a. Darlegung der guten Erreichbarkeit des Standorts ***)

»Stellungnahme der Antragstellerin vom 25.2.2022 (Überblick zur allergologischen Versorgung in NÖ inkl. Wartezeiten)

Die in den Stellungnahmen angeführten Befunde wurden von der E geprüft und – bei aus Sicht der E gegebener Relevanz - in die Schlussfolgerungen mit einbezogen.

Fragestellung

Die B GmbH hat mit Schreiben an das Amt der NÖ Landesregierung vom 12.03.2021 um die Vorabfeststellung des Bedarfs für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums für Allergie am Standort ***, *** angesucht. Die E prüft daher in diesem Gutachten, ob ein Bedarf an einer derartigen Versorgungsstruktur im Sinne des NÖ KAG besteht.

Angaben der Antragstellerin (Auszug)

Im geplanten Ambulatorium sollen die Diagnostik sowie die Behandlung und Beratung von Patientinnen und Patienten bei atopischen Erkrankungen angeboten werden. Als häufigste erwartete Indikationen werden angegeben: Respiratorische Allergien, Rhinoconjunktivitis, Asthma bronchiale, Nahrungsmittelallergie, Medikamentenallergie, Insektengiftallergie, Kontaktallergie, Urtikaria, Neurodermitis, Tierhaarallergie sowie Vaskulitis.

Laut Information der Antragstellerin sollen folgende Testungen und diagnostische Leistungen im Ambulatorium erbracht werden:

Hauttests:

» Prick-, Intrakutan-, Reib-Test

» Epikutantest

» Kälte-, Wärme-, Anstrengungstest

» Photo Patch Test

» Multitest Merieux

Provokationstest:

» Nasalprovokationstest

» Conjunktivalprovokationstest

» Oralprovokationstest

Die korrespondierenden Leistungen zu den Tests entsprechen im Leistungskatalog BMSGPK 2021 - Codierung ambulant - folgenden Medizinischen Einzelleistungen (MEL)1: FG510 Allergieaustestung – Intra- und Epikutantests, FG530 Allergieaustestung – Provokationstests.

Labormethoden:

» Bestimmung von Gesamt IgE

» Spezifische IgE bei ausgewählten Allergenen

» Bestimmung von Entzündungsparametern bei allergischen Erkrankungen

» ECP (Eosinophil Cationic Protein)

» Präzipitierende IgG Antikörper

» C3-, C4a-, C5-, C1-Inhibitor

» Diaminooxydase

» Bestimmung von Histamin

Die korrespondierende MEL zu den Labormethoden ist hier: ZX800 Allergiediagnostik.

Nach Festlegung der Diagnose und des Allergens als Ursache soll den Patientinnen und Patienten in Abstimmung mit dem zuweisenden Arzt eine Therapie empfohlen werden oder eine Behandlung durch das Ambulatorium selbst durchgeführt werden. Als ein konkretes Therapieverfahren wird die Desensibilisierung angegeben.

Die korrespondierende MEL zur Allergie-Behandlung ist hier: FG560 Desensibilisierung.

Standort, Leistungsumfang und Öffnungszeiten

Als geplanter Standort für die beantragte Einrichtung wird ***, ***, angegeben.

Zum Leistungsumfang des geplanten Ambulatoriums gibt die Antragstellerin an, etwa 60 bis 80 Patientinnen und Patienten pro Tag zu untersuchen und/oder zu behandeln.

Konkrete Öffnungszeiten werden nicht genannt, jedoch soll die Öffnungszeit laut Antragstellerin insgesamt 40 Stunden pro Wochen betragen, wobei Tages- und Nachtrandzeiten sowie auch Samstage, Sonntage und Feiertage berücksichtigt werden sollen, mit Bedacht auf die spezifischen Erfordernisse.

Personal in der Einrichtung

Im geplanten selbständigen Ambulatorium ist neben einer Ärztlichen Leitung (Fachärztin oder Facharzt für Dermatologie) Personal in folgender Anzahl vorgesehen:

» 2 Ärztinnen/Ärzte

» 1 DGKP

» 1 BMA

Angaben zum Einzugsgebiet

Nach Angaben der Antragstellerin ist das Ambulatorium für die Versorgung der Bezirke ***, ***, ***, ***, *** und *** bestimmt. In einer ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin wird dargelegt, dass die Wegzeiten für die Bevölkerung aus ***, ***, *** und *** zu einem Ambulatorium am Standort *** kürzer wären als zum bestehenden Allergie-Ambulatorium in ***.

Rechtsgrundlage

Für das Gutachten relevante gesetzliche Bestimmungen:

§ 10c Abs 2 NÖ KAG

(2) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter und

5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

Planungsgrundlagen

Regionaler Strukturplan Gesundheit Niederösterreich 2025

Der Regionale Strukturplan Gesundheit Niederösterreich 2025 (RSG NÖ 2025) formuliert im ambulanten Bereich Planungsaussagen zu den benötigten ärztlichen Kapazitäten für die einzelnen medizinischen Fachbereiche. Diese Kapazitäten werden in Form der Kennzahl „ärztliche ambulante Versorgungseinheit“ (ÄAVE) angegeben.

Dabei sind folgende Leistungsanbieter bzw. Sektoren in der Planung umfasst:

» Versorgungswirksame Ärztinnen/Ärzte in Spitalsambulanzen

» Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte mit Kassenvertrag (alle KV-Träger)

» Ärztinnen/Ärzte in selbstständigen Ambulatorien (mit Kassenvertrag und kasseneigene)

Spezifische Planungsaussagen für den Bereich Allergie sind im RSG NÖ 2025 nicht enthalten.

Leistungsmatrix ambulant im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2017

Die Leistungen im Bereich der Allergietestung, -diagnostik und -behandlung gemäß gegenständlichem Antrag sind in der Leistungsmatrix ambulant im ÖSG 2017 i.d.g.F. nicht einem einzelnen Fachbereich zugeordnet, sondern betreffen mehrere Sonderfächer, insbesondere die Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO), die Dermatologie (DER), die Innere Medizin (IM) inkl. der Pulmologie (PUL) sowie die Kinder- und Jugendheilkunde (KIJU). Darüber hinaus stellt die Desensibilisierung auch eine Basisleistung in der der Primärversorgung (PV) bzw. in der Allgemeinmedizin (AM) dar (vgl. Tabelle 1).

[Abweichend vom Original:

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Hinzu kommt noch eine weitere allergiespezifische MEL aus dem aktuell gültigen Leistungskatalog BMSGPK 2021 – Codierung ambulant“: ZX800 - Allergiediagnostik (LE=je ambulanten Besuch)

Diese Leistung fällt in den Bereich der medizinischen und chemischen Labordiagnostik, der bisher noch nicht in die ÖSG Leistungsmatrix ambulant aufgenommen wurde.

Planungsrichtwerte im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2017

Der ÖSG 2017 enthält Planungsrichtwerte für Versorgungsdichten und Erreichbarkeiten für den gesamten ambulanten Bereich, welche zentrale Anhaltspunkte für die Beurteilung der Fragestellung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann oder nicht, darstellen (vgl. nachfolgende Tabelle 2, inkl. Markierung der gegenständlich relevanten Fachbereiche).

[Abweichend vom Original:

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Die Versorgungsdichte (VD) wird in ÄAVE pro 100.000 Einwohner (EW) pro Fachbereich berechnet. Auf Basis der errechneten Versorgungsdichte im Bundesdurchschnitt (ohne ***) wird durch Heranziehen einer Bandbreite von +/-30 Prozent das Versorgungsdichte-Soll-Intervall ermittelt, welches durch die Werte VDmin und VDmax begrenzt ist (vgl. Tabelle 2). Die Versorgungsdichte soll in jeder Versorgungsregion (unter Berücksichtigung von regionalen Austauschbeziehungen) im angegebenen Intervall liegen (vgl. ÖSG 2017, S. 38–39).

Für die Erreichbarkeit im Fachbereich AM sieht der ÖSG 2017 eine Erreichbarkeitsfrist von 10 Minuten im Straßen-Individualverkehr vor, für die Fächer KIJU und IM jeweils 20 Minuten und für die Fächer DER und HNO jeweils 30 Minuten. Diese Erreichbarkeitsfristen sollen in Bezug auf den jeweils nächstgelegenen Leistungsanbieter für 90 Prozent der Wohnbevölkerung im jeweiligen Bundesland eingehalten werden (vgl. ÖSG 2017, S. 38–39).

Spezielle Planungsaussagen zum Bereich der Allergie-Versorgung sind - abgesehen davon, dass laut Leistungsmatrix ambulant bestimmte Fachbereiche grundsätzlich für eine Erbringung von allergiespezifischen Leistungen vorgesehen sind - im ÖSG 2017 und auch in der ÖSG VO 2020 nicht enthalten.

Da somit weder im RSG NÖ 2025 noch im ÖSG 2017 spezifische Planungsaussagen zum Bereich der Allergie-Versorgung getroffen werden, erfolgt die Bedarfsbeurteilung primär anhand der Kriterien gemäß § 10c Abs 2 NÖ KAG.

Örtliche Verhältnisse und Erreichbarkeit

Abgrenzung des Einzugsgebiets

Nachdem die allergiespezifischen Leistungen insbesondere den Fachbereichen HNO, IM inkl. PUL, DER sowie KIJU zugeordnet sind und damit grundsätzlich die Leistungsangebote in diesen Fachbereichen zu berücksichtigen sind, wird das Einzugsgebiet auf Basis der im ÖSG 2017 vorgegeben Erreichbarkeitsfristen für diese Fächer definiert.

Die Planungsrichtwerte für den ambulanten Bereich sehen in der Regel eine Erreichbarkeitsfrist von bis zu 30 Minuten im Straßen-Individualverkehr vor, wobei diese für 90 % der Wohnbevölkerung im jeweiligen Bundesland eingehalten werden soll (vgl. ÖSG 2017, S. 38–39). Auf dieser Grundlage wird im gegenständlichen Gutachten ein Einzugsgebiet (EZG) von 30 Minuten Reisezeit im Straßen-Individualverkehr um die Standortgemeinde *** festgelegt.

Dieses so ermittelte Einzugsgebiet umfasst auch die nördliche Hälfte von *** mit einer Bevölkerung von rund 1 Mio. Menschen. *** selbst verfügt über eine gute Versorgung im Bereich der Allergologie, nicht zuletzt aufgrund von leistungsstarken Allergieambulatorien mit Kassenverträgen, davon drei im Einzugsgebiet. Dass der Standort *** für die *** Bevölkerung, somit ein zusätzliches relevantes Versorgungsangebot darstellt, ist somit nicht anzunehmen.

Es wurden daher in einem zweiten Schritt die *** Bezirke nach dem Prinzip der Nächstgelegenheit als eigene Anbieterstandorte berücksichtig und das Einzugsgebiet rund um *** entsprechend einem natürlichen Einzugsgebiet – mit offenen politische Grenzen, aber dem Prinzip der Nächstgelegenheit folgend - abgegrenzt. Damit sind nur jene Gemeinden dem Einzugsgebiet zugeordnet, die von der Erreichbarkeit her näher bei *** liegen als zu den *** Bezirken.

Darstellung des Einzugsgebiets

Das ermittelte 30-Minuten-Einzugsgebiet des beantragten Standortes umfasst 44 Gemeinden, in denen im Jahr 2021 insgesamt 175.763 Einwohnerinnen und Einwohner (EW) lebten (vgl. Karte 1 und Anhang mit der Liste der Gemeinden im EZG).

[Abweichend vom Original:

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Bestehendes Versorgungsangebot im Einzugsgebiet

Gemäß § 10c Abs. 1 NÖ KAG ist bei der Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet das bestehende Angebot an Ambulanzen von Krankenanstalten, kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassenen Ärztinnen/-Ärzten, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien zu berücksichtigen, sofern diese nach dem angegebenen Anstaltszweck und

dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot relevant sind und sofern diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen anbieten.

Ambulanzen von Krankenanstalten

Im spitalsambulanten Bereich werden von zwei Krankenanstalten allergologischen Leistungen erbracht, wobei dies schwerpunktmäßig Laborleistungen zur Allergiediagnostik (ZX800) sind:

» Universitätsklinikum *** (NÖ)

» Landesklinikum *** (NÖ)

Bei der Krankenanstalt *** handelt es sich um eine chirurgische Abteilung und bei jener in *** um eine orthopädische Abteilung. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hier nur um eine Diagnostik in Zusammenhang mit Metallallergien bzw. Implantatallergien handelt.

Selbstständige Ambulatorien und kasseneigene Einrichtungen

Im definierten Einzugsgebiet befindet sich kein selbstständiges Ambulatorium und keine kasseneigene Einrichtung, welche Leistungen im Bereich Allergologie erbringen.

Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen

Im Einzugsgebiet praktizieren laut Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer insgesamt 466 niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in den Fachbereichen DER, HNO, IM (inkl. PUL), KIJU, AM und LAB. Nachfolgende Tabelle 3 zeigt die Verteilung auf die Fachbereiche und die Anzahl der Ärztinnen/Ärzte mit einem Kassenvertrag.

[Abweichend vom Original:

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Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen mit Leistungen im Bereich Allergologie

Über die Analyse der Leistungsdokumentation des BMSGPK im Jahr 20196 kann die Anzahl der einschlägig aktiven Leistungserbringer im niedergelassenen Bereich im Einzugsgebiet ermittelt werden. Dies sind 12 Kassenpraxen7 (darunter keine Gruppenpraxen), die insgesamt rd. 13.100 dokumentierte allergologische MEL durchführen (vgl. Tabelle 4).

[Abweichend vom Original:

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Ebenso lässt sich der Anteil der im Einzugsgebiet erbrachten allergologischen MEL pro Fachbereich ermitteln (vgl. Tabelle 5).

[Abweichend vom Original:

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Die Fachbereiche IM, HNO und DER decken den größten Teil der erbrachten allergologischen Leistungen ab. In diesen drei Fächern wurden 2019 in insgesamt 9 Kassenpraxen entsprechende Leistungen erbracht (vgl. Tabelle 4), was etwa knapp der Hälfte der Kassenpraxen im Einzugsgebiet entspricht (vgl. Tabelle 3). Die Fachbereiche KIJU und AM spielen aufgrund ihres sehr niedrigen Leistungsanteils im Einzugsgebiet kaum eine Rolle bei der Allergie-Versorgung.

Ärztliche Versorgungsdichte im ambulanten Bereich im Einzugsgebiet

Die ärztlichen Versorgungsdichten im ambulanten Bereich liegen im Einzugsgebiet bei den Fachbereichen8 HNO und DER unter der im ÖSG 2017 ausgewiesenen minimalen Versorgungsdichte (VDmin) und beim Fach IM (inkl. PUL) etwas darüber (vgl. Tabelle 6). Im Vergleich mit NÖ und Österreich (ohne ***) sind die Versorgungsdichten, in diesen drei für die Allergieversorgung relevanten Fächern im Einzugsgebiet somit insgesamt als unterdurchschnittlich zu bewerten.

[Abweichend vom Original:

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Inanspruchnahme von allergologischen Leistungen im ambulanten Bereich im EZG

Für eine vergleichende Analyse der Inanspruchnahme von allergologischen Leistungen im Einzugsgebiet mit jener in NÖ bzw. Österreich insgesamt wird die standardisierte Leistungsdichte (Anzahl der MEL pro 100.000 EW) verwendet. Die Leistungsdichte wird dabei nach den Organisationsformen der Leistungsanbieter sowie für die folgenden drei Leistungskategorien ausgewertet

»Allergieaustestung (= FG510 - Intra- und Epikutantests sowie FG530 – Provokationstests)

»Allergiediagnostik (= ZX800)

»Desensibilisierung (= FG560)

Leistungsdichten nach Leistungsanbietern und Leistungskategorien

Die nachfolgende Tabelle 7 zeigt die Leistungsdichten im regionalen Vergleich, aufgeschlüsselt nach den Leistungsanbietern und -kategorien.

[Abweichend vom Original:

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Die „quellbezogene“ (d.h. auf den Wohnort der Pat. bezogene) Leistungsdichte im ambulanten Bereich in Bezug auf die Summe der MEL liegt im EZG knapp oberhalb des Bundesdurchschnitts und noch deutlicher oberhalb des NÖ Landesdurchschnitts (vgl. Tabelle 7, letzte Zeile). Werden die einzelnen Leistungskategorien betrachtet, ist jedoch nur die Leistungsdichte in der Allergiediagnostik gegenüber dem Bundesdurchschnitt erhöht. Bei der Allergieaustestung und der Desensibilisierung liegt die Leistungsdichte im EZG unterhalb des Bundesdurchschnitts.

Die folgenden Tabellen 8 bis 11 basieren auf der Tabelle 7 – in diesen werden für einen besseren Überblick über die Unterschiede zwischen dem Einzugsgebiet einerseits und NÖ bzw. Österreich andererseits die absoluten sowie prozentuellen Differenzen der Leistungsdichte dargestellt.

[Abweichend vom Original:

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Im Einzugsgebiet liegt die Leistungsdichte insgesamt 1 Prozent über dem Bundesdurchschnitt (vgl. Tabelle 9, letzte Zeile). Während die Inanspruchnahme bei Gruppenpraxen und selbstständigen Ambulatorien über dem bundesweiten Niveau liegt, bleibt sie bei Einzelpraxen und Spitalsambulanzen deutlich darunter (vgl. Tabelle 8).

Gegenüber dem NÖ Landesdurchschnitt ist die Leistungsinanspruchnahme im Einzugsgebiet insgesamt um 9 Prozent höher (vgl. Tabellen 8 und 9).

[Abweichend vom Original:

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Die Leistungsdichte im Einzugsgebiet liegt bei den Allergieaustestungen 24 Prozent und bei der Desensibilisierung 116 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt, jedoch bei beiden Leistungen über dem NÖ Landesdurchschnitt. Bei der Allergiediagnostik ist sie überdurchschnittlich im Vergleich zu Österreich und NÖ (vgl. Tabellen 10 und 11).

Als vorläufiges Ergebnis kann festgehalten werden, dass ein Ausbau des Leistungsangebots im Bereich der Allergieaustestung und Desensibilisierung eine Angleichung der Versorgungssituation an den Bundesdurchschnitt zur Folge hätte und somit das Leistungsangebot für die Wohnbevölkerung im definierten Einzugsgebiet verbessern würde.

Inanspruchnahme von allergologischen Leistungen außerhalb des Einzugsgebiets

Relevant für eine Beurteilung der Versorgungssituation ist nicht nur, wie häufig die Wohnbevölkerung in einem Einzugsgebiet die spezifischen Leistungen in Anspruch nimmt, sondern auch, ob diese Leistungen mehrheitlich durch Leistungserbringer innerhalb des Einzugsgebietes erbracht werden. Andernfalls bedeutet dies, dass der Teil der Bevölkerung, welcher diese Leistungen außerhalb des 30-Minuten-Einzugsgebietes in Anspruch nimmt, in der Regel entsprechend lange Anfahrtszeiten in Kauf nehmen muss.

Die Aufschlüsselung des ambulanten Leistungsgeschehens nach dem Ort der Leistungserbringung zeigt, dass die Wohnbevölkerung rund 70,5 % aller konsumierten einschlägigen MEL außerhalb des Einzugsgebietes in Anspruch nimmt. Da ein um einen Standort definiertes Einzugsgebiet kein geschlossenes System ist, sind gewisse Ein- und Auspendlerströme erwartbar - nicht zuletzt sind für Bewohnerinnen und Bewohner am Rande eines Einzugsgebietes manchmal Leistungserbringer außerhalb des betrachteten Einzugsgebiets auch tatsächlich näher gelegen.

In nachfolgender Tabelle 12 ist der Anteil der Leistungen, die außerhalb des Einzugsgebietes in Anspruch genommen werden, dargestellt.

[Abweichend vom Original:

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Im Einzugsgebiet findet hauptsächlich nur die Inanspruchnahme der Allergieaustestung statt, während die anderen beiden Leistungen zu einem hohen Prozentsatz von Leistungsanbietern außerhalb des Einzugsgebiets erbracht werden. Dies lässt den Rückschluss zu, dass diese Leistungen bei weitem nicht in einem der Inanspruchnahme folgenden Ausmaß innerhalb des Einzugsgebietes angeboten werden.

Wartezeiten

Einen weiteren Hinweis für eine mögliche Unterversorgung im Bereich der Allergologie bieten die Nachforschungen der Antragstellerin, aus denen mehrwöchige Wartezeiten in NÖ bzw. für die Region rund um *** hervorgehen.

Entwicklungstendenzen in der Medizin

Epidemiologische Beobachtungen weisen auf einen starken Anstieg der Prävalenz allergischer Erkrankungen in den letzten Jahrzenten in den Industrieländern hin.

In Österreich liegt die Prävalenz von ärztlich diagnostizierten Allergien laut der Gesundheitsbefragung 2019 (ATHIS) für die Bevölkerungsgruppe ab 15 Jahren bei knapp über 20 %. Im Vergleich zu den Befragungen von 2014 und 2006/2007 hat sich die Prävalenz nicht wesentlich verändert.

Eine für Deutschland repräsentative Studie (DEGS1 – Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland) zeigt, dass insgesamt fast 20 % der erwachsenen Bevölkerung zum Erhebungszeitpunkt aktuell an einer Allergie litt und bei einem knappen Drittel der Erwachsenen mindestens eine Allergie im Laufe ihres Lebens ärztlich diagnostiziert wurde. Laut der methodisch vergleichbaren KiGGS-Studie für Kinder und Jugendliche in Deutschland waren in dieser Altersgruppe rund 16 % von mindestens einer atopischen Erkrankung betroffen. Auch in diesen beiden Studien konnte im 10-Jahres-Trend - insgesamt über alle Allergien hinweg – kein weiterer Anstieg der Prävalenz beobachtet werden.

Ob die Prävalenz von allergischen Erkrankungen pro futuro auf diesem hohen Niveau stagniert oder – wie von der Antragstellerin eingebracht - eine weitere Zunahme zu erwarten ist, kann derzeit auf Basis der Datenlage nicht abschließend beurteilt werden.

Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Das beantragte Leistungsangebot ist keinem einzelnen Fachbereich gemäß ÖSG oder RSG zuzuordnen. Die allergologischen Leistungen können in sechs Fachbereichen erbracht werden. Dies sind im Einzugsgebiet hauptsächlich die Fachbereiche HNO, IM (inkl. PUL), und DER. Der Anteil der Fächer KIJU und AM am einschlägigen Leistungsgeschehen ist dagegen verschwindend gering.

Die Versorgungsdichten (ÄAVE/100.000 EW) sind in den für die Allergie-Versorgung relevanten drei Fachbereichen im Einzugsgebiet im Vergleich mit NÖ und Österreich (ohne ***) unterdurchschnittlich. Da aber etwas mehr als die Hälfte der Ärztinnen und Ärzte aus diesen Fachbereichen allergologische Leistungen überhaupt nicht anbieten (und wenn doch, solche Leistungen nur einen Bruchteil des Leistungsspektrums dieser Fächer ausmachen), wäre eine bloße Aufstockung von Leistungsanbietern in diesen Fachbereichen aus planungsfachlicher Sicht keine zielgerichtete Maßnahme.

Der gegenständliche Antrag bezieht sich auch nicht auf Fachbereiche, sondern auf das spezielle Leistungsbündel der allergologischen Leistungen, welches durch ein auf Allergiediagnostik und - behandlung spezialisiertes Ambulatorium abgedeckt werden soll.

Zur Einschätzung des Bedarfs an diesen allergologischen Leistungen im Einzugsgebiet, rund um den beantragten Standort in *** wurde ein regionaler Vergleich der standardisierten Leistungsdichten (MEL/100.000 EW) mit dem NÖ Landedurchschnitt und insbesondere dem Bundesdurchschnitt angestellt.

Die Gegenüberstellung mit dem Bundesdurchschnitt zeigt, dass im Einzugsgebiet der beantragten Einrichtung bei der Allergiediagnostik eine um 19 Prozent erhöhte Leistungsdichte vorliegt. Diese Leistung wird aber in 97,8 Prozent aller Fälle bei einem Leistungsanbieter außerhalb des Einzugsgebietes in Anspruch genommenen.

Die Leistungsdichte bei der Allergieaustestung liegt 24 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt, wobei davon ein hoher Anteil innerhalb des Einzugsgebietes erbracht wird.

Bei der Desensibilisierung liegt die Leistungsdichte nicht einmal bei der Hälfte des Bundesdurchschnitts und in den Fällen, in denen diese MEL in Anspruch genommen wird, fand die Leistungserbringung fast ausschließlich außerhalb des Einzugsgebiets statt.

Die aufgezeigte Kombination von unterdurchschnittlichen Leistungsdichten mit einem hohen Ausmaß einer Leistungsinanspruchnahme außerhalb des Einzugsgebietes lässt Rückschlüsse auf eine suboptimale allergologische Versorgungssituation für die Bevölkerung im Einzugsgebiet zu.

Die E kommt daher zur Schlussfolgerung, dass unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß NÖ KAG durch das beantragte „Ambulatorium für Allergie“ am Standort *** eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.

*** am 14. März 2022

E GmbH

ao. F

(Geschäftsführer)

Anhang

Tabelle A: Gemeinden innerhalb der 30-Minuten-Isochrone rund um den geplanten Standort *** (unter Berücksichtigung der alternativen Anbieter-Standorte in ***; inkl. Zuordnung auf politische Bezirke)

Gemeinde

Bezirk


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(***) ***

In weiterer Folge räumte die belangte Behörde der Antragstellerin sowie dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten ein. Mit E-Mail vom 07. September 2022 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, sie sei vom NÖGUS in Kenntnis gesetzt worden, dass die begründete Stellungnahme des Antrags im Rahmen der nächsten Sitzung der NÖ Gesundheitsplattform behandelt werde. Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin um Übermittlung des eingeholten Gutachtens der D GmbH. Mit E-Mail vom 08. September 2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das entsprechende Gutachten.

Mit E-Mail vom 24. Oktober 2022 teilte die Antragstellerin der belangten Behörde mit, dass sie seitens der Beschwerdeführerin bislang nicht kontaktiert oder informiert worden sei. Die Beschwerdeführerin wolle den Antrag aber bei der nächsten Sitzung der Gesundheitsplattform auf die Tagesordnung setzen.

Im Zuge der Sitzung der NÖ Gesundheitsplattform am 19. Dezember 2022 genehmigte diese die begründete Stellungnahme, in der von keinem unmittelbaren Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie am beantragten Standort ausgegangen wird. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2023 brachte die belangte Behörde der Antragstellerin, der NÖ Wirtschaftskammer, der NÖ Ärztekammer sowie dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anschluss des Gutachtens der D GmbH sowie der von der NÖ Gesundheitsplattform genehmigten Stellungnahme zur Kenntnis und gab Gelegenheit, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 gab der Dachverband der Sozialversicherungsträger folgende Stellungnahme ab:

„***, am 14. Februar 2023

Betreff: B GmbH, Ambulatorium f. Allergie, ***, *** und ***; Bedarfsprüfungsverfahren - Parteiengehör

Bezug: Ihr Schreiben vom 26. Jänner 2023; ***

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit dem im Bezug genannten Schreiben haben Sie den Dachverband um Stellungnahme ersucht.

Nach Rücksprache bei den hauptsächlich betroffenen Sozialversicherungsträgern wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Die A teilt mit, dass für jeden Standort ein Bedarf für ein Allergieambulatorium als gegeben erachtet wird. Es wird daher seitens der A ein Vertragsvergabeverfahren eingeleitet.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07. Juli 2023 gab die belangte Behörde dem Antrag der B GmbH auf Feststellung des Bedarfs für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie in *** statt und stellte fest, dass ein ungedeckter Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie im Standort ***, *** besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass ein vollständiger Antrag vorliege und aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens feststünde, dass alle Voraussetzungen vorliegen, um von einem Bedarf an der beantragten Einrichtung auszugehen. Im Entscheidungszeitpunkt sei kein Ambulatorium für Allergie in Niederösterreich in Betrieb.

Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin, der NÖ Ärztekammer, der NÖ Wirtschaftskammer, der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (Abteilung Anlagenrecht), der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (Abteilung Gesundheitswesen), dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, nicht aber der Beschwerdeführerin zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22. August 2023 eingebrachte Beschwerde der A. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Bedarf, dessen Feststellung von der erstmitbeteiligten Partei begehrt wird, nicht besteht, in eventu den bekämpften Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

lm vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin vom bekämpften Bescheid dadurch Kenntnis erlangt, dass ihr eine Kopie des Bescheides mit Schreiben des Dachverbands der Sozialversicherunqsträqer vom 25.07.2023 übermittelt worden sei und, wie aus dem Eingangsstempel ersichtlich sei, diese Kopie am 27.07.2023 bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Für die Beschwerdeführerin stelle daher der 27.07.2023 den die vierwöchige Beschwerdefrist auslösenden Zeitpunkt dar. Fristende sei somit der 24.08.2023 und die an diesem Tag eingebrachte Beschwerde daher rechtzeitig.

In der Beschwerde wird darüber hinaus begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedarfsfeststellung entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt sei, die Beschwerdeführerin zu Unrecht als Partei übergangen worden sei und Aktenwidrigkeit vorläge. Das Übergehen der Beschwerdeführerin als Partei sei rechtswidrig, weil die betroffenen Sozialversicherungsträger, zu denen die Beschwerdeführerin jedenfalls zähle, nach § 10d Abs. 1 NÖ KAG Parteistellung hätten. Die Beiziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger mache jene der Beschwerdeführerin nicht entbehrlich. Diese habe mit Schreiben vom 31. Jänner 2023 eine direkt an die belangte Behörde adressierte Stellungnahme abgegeben, nach der sie nur für die Standorte *** und *** einen Bedarf für je ein Ambulatorium als gegeben erachte und Vertragsvergabeverfahren einleiten werde. Eine Bejahung des Bedarfs für den Standort *** sei diesem Schreiben der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2023 habe sich der Dachverband der Sozialversicherungsträger auf ebendieses Schreiben der Beschwerdeführerin beziehen wollen, wobei dessen Inhalt hinsichtlich der Bejahung des Bedarfs in *** unzutreffend wiedergegeben worden sei, was der belangten Behörde habe auffallen müssen.

Mit Schreiben vom 24. August 2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Die Antragstellerin äußerte sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 17.01.2024. Verwiesen wurde insbesondere auf das Gutachten der D GmbH, in welchem alle in der Beschwerde urgierten Feststellungen ermittelt und in das Ergebnis mit eingeflossen seien. Die angesprochene Ermittlung der durchschnittlichen Wartezeit sei jederzeit durch die Überprüfung der „online“ Anmeldung möglich, welche seit Mai 2021 stichprobenartig durchgeführt worden sei. Mit Stichtag 17.01.2024 wäre der nächste mögliche Termin am 04.04.2024.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 06.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis erhoben wurde in dieser insbesondere durch Einbeziehung des behördlichen Verfahrensaktes, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, umfassende Erörterung der Sach- und Rechtslage und unmittelbare Erhebung der Wartezeiten bei sämtlichen in *** befindlichen Allergieambulatorien.

Von der Beschwerdeführerin wurde auf die Judikatur des VwGH zu den Kriterien für die Feststellung des Bedarfs bei Leistungen, für die keine verbindlichen Planungsvorgaben im Sinne des G-ZG existieren, verwiesen. Danach sei zunächst das Einzugsgebiet der geplanten Behandlungseinrichtung festzustellen, wobei dieses laut Judikatur des VwGH umso größer sei, je spezifischer das Leistungsangebot ist, wobei Bundesländergrenzen das Einzugsgebiet nicht beschränken würden. Sodann sei zu ermitteln, welche bestehenden Behandlungseinrichtungen im Einzugsgebiet das in Aussicht genommene Leistungsangebot erbringen und sei sodann die Wartezeit in diesen Behandlungseinrichtungen zu ermitteln. Das Gutachten der D trage diesen Anforderung nicht einmal ansatzweise Rechnung. Insbesondere würden sich in diesem Gutachten keine Feststellungen zu den vorhandenen Behandlungseinrichtungen und noch weniger zu deren Wartezeiten finden. Soweit das Gutachten auf das Angebot von Laborleistungen zur Allergiediagnostik im Universitätsklinikum *** und Landesklinikum *** Bezug nehme, scheine es mit Vermutungen zu operieren, wenn dort davon die Rede sei, es sei daher davon auszugehen, dass es sich hier nur um eine Diagnostik im Zusammenhang mit Metallallergien bzw. Implantatallergien handle. Auch sei darauf hinzuweisen, dass neben dem Leistungsangebot von Anstaltsambulatorien und selbständigen Ambulatorien auch zu erheben sei, in wie weit niedergelassene Ärzte das gegenständliche Leistungsangebot ganz oder teilweise erbringen.

In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2024 wurde zudem bei sämtlichen Allergieambulatorien in *** der nächst mögliche Termin für eine Erstuntersuchung erhoben:

Allergiezentrum *** - zwei Termine am 05.06.2024 verfügbar

Allergiezentrum *** - vier Termine am 04.06.2024 verfügbar

Allergiezentrum *** – hier waren die Termine bis 10.05.2024 abfragbar, wobei in diesem Zeitraum jedoch kein Termin mehr verfügbar war

Allergieambulatorium *** – auch hier waren die Termine bis 10.05.2024 abfragbar, wobei in diesem Zeitraum jedoch kein Termin mehr verfügbar war

Auf telefonische Nachfrage wurde mitgeteilt, dass erste reguläre Termine Ende Mai verfügbar wären. Da es jedoch regelmäßig zu Terminabsagen kommen würde, wäre es ratsam jeweils vor Ordinationsbeginn auf der Homepage nachzuschauen, da gegebenenfalls auf diese Art und Weise kurzfristig Termine verfügbar sein könnten. Diese Information gelte sowohl für das Allergieambulatorium *** als auch für das Allergiezentrum ***. Unmittelbar vor Beginn der Verhandlung wurde eine solche Abfrage durchgeführt und war im Zeitraum bis 10.05.2024 ein einzelner Termin in vier Wochen (3.4.) und daran anschließend weitere vereinzelte Termine ersichtlich.

Allergieambulatorium *** - zwölf Termine am 25.04.2024 verfügbar

Vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wurde zudem vorgebracht, dass auch die Wartezeiten in den Anstaltsambulatorien in *** und *** zu erheben seien. Außerdem sei zu erheben, welche niedergelassenen Ärzte die bezeichneten Leistungen anbieten. Hingewiesen wurde auch darauf, dass bei weniger in Anspruch genommenen Leistungen die 30 Minuten Isochrone laut Judikatur des VwGH nicht ausreichend seien. In einem solchen Fall seien auch Anfahrtszeiten von 45 Minuten oder auch mehr als eine Stunde zumutbar.

2. Feststellungen

Die B GmbH, ***, *** suchte gemäß § 10b Abs. 5 NÖ KAG um Vorabfeststellung der Bedarfsfrage hinsichtlich der Errichtung eines Ambulatoriums für Allergie im Standort ***, ***, an.

Im geplanten Ambulatorium sollen die Diagnostik sowie die Behandlung und Beratung von Patientinnen und Patienten bei atopischen Erkrankungen angeboten werden.

Etwa 60 bis 80 Patientinnen und Patienten pro Tag sollen untersucht und/oder behandelt werden. Die Öffnungszeit soll insgesamt 40 Stunden pro Woche betragen, wobei Tages- und Nachtrandzeiten sowie auch Samstage, Sonntage und Feiertage berücksichtigt werden sollen, mit Bedacht auf die spezifischen Erfordernisse. Im geplanten selbständigen Ambulatorium ist neben einer Ärztlichen Leitung (Fachärztin oder Facharzt für Dermatologie) Personal in folgender Anzahl vorgesehen:

» 2 Ärztinnen/Ärzte

» 1 DGKP

» 1 BMA

Die korrespondierenden Leistungen im Leistungskatalog BMSGPK 2021 - Codierung ambulant - entsprechen folgenden Medizinischen Einzelleistungen (MEL):

FG510 Allergieaustestung – Intra- und Epikutantests,

FG530 Allergieaustestung – Provokationstests,

ZX800 Allergiediagnostik und

FG560 Desensibilisierung.

Die Standortgemeinde *** ist eine Stadt im Bezirk *** und liegt am Nordrand des ***. Mit 16.789 Einwohner ist *** gleichzeitig die größte Stadt des ***. Direkt gelegen an der Autobahn *** sowie an der Nordwestbahn verfügt *** über gute Verkehrsanbindungen. Weiters ist die Stadt bahntechnisch gut vernetzt. So verbindet u.a. die *** *** mit ***, *** und ***. Zusätzlich verkehren Regionalzüge Richtung *** und ***. Per Bus ist außerdem *** sowie der Bahnhof ***, welcher ein wichtiger Knotenpunkt für den Bahnverkehr und die Anbindung an die *** gewährleistet, schnell erreichbar.

Spezielle Planungsaussagen zum Bereich der Allergie-Versorgung sind – abgesehen davon, dass laut Leistungsmatrix ambulant bestimmte Fachbereiche grundsätzlich für eine Erbringung von allergiespezifischen Leistungen vorgesehen sind - im ÖSG 2017 und auch in der ÖSG VO 2020 nicht enthalten. Auch im RSG NÖ 2025 sind keine spezifischen Planungsaussagen für den Bereich Allergie enthalten.

Somit hat die Bedarfsbeurteilung anhand der Kriterien gemäß § 10c Abs. 2 NÖ KAG zu erfolgen.

Für die Erreichbarkeit im Fachbereich Allgemeinmedizin sieht der ÖSG 2017 eine Erreichbarkeitsfrist von 10 Minuten im Straßen-Individualverkehr vor, für die Fächer Kinder und Jugend sowie Innere Medizin jeweils 20 Minuten und für die

Fächer Dermatologie und HNO jeweils 30 Minuten vor. Die Planungsrichtwerte für den ambulanten Bereich sehen in der Regel eine Erreichbarkeitsfrist von bis zu 30 Minuten im Straßen-Individualverkehr vor, wobei diese für 90 % der Wohnbevölkerung im jeweiligen Bundesland eingehalten werden soll (vgl. ÖSG 2017, S. 38–39). Auf dieser Grundlage hat die D in ihrem Gutachten ein Einzugsgebiet (EZG) von 30 Minuten Reisezeit im Straßen-Individualverkehr um die Standortgemeinde *** festgelegt. Dieses so ermittelte Einzugsgebiet würde auch die nördliche Hälfte von *** mit einer Bevölkerung von rund 1 Mio. Menschen umfassen. Da jedoch *** selbst über mehrere Allergieambulatorien mit Kassenverträgen verfügt, davon drei im Einzugsgebiet, wird der Standort *** für die *** Bevölkerung kein zusätzliches relevantes Versorgungsangebot darstellen. Von der Gutachterin wurden deshalb die *** Bezirke nach dem Prinzip der Nächstgelegenheit als eigene Anbieterstandorte berücksichtig und das Einzugsgebiet rund um *** entsprechend einem natürlichen Einzugsgebiet – mit offenen politischen Grenzen, aber dem Prinzip der Nächstgelegenheit folgend - abgegrenzt. Damit sind nur jene Gemeinden dem Einzugsgebiet zugeordnet, die von der Erreichbarkeit her näher bei *** liegen als zu den *** Bezirken.

Das so ermittelte 30-Minuten-Einzugsgebiet des beantragten Standortes umfasst 44 Gemeinden, in denen im Jahr 2021 insgesamt 175.763 Einwohnerinnen und Einwohner (EW) lebten. (Details dazu siehe oben im Gutachten der D: Karte 1 und Anhang mit der Liste der Gemeinden).

Im spitalsambulanten Bereich werden im definierten Einzugsgebiet im Universitätsklinikum *** (orthopädische Abteilung) und im Landesklinikum *** (chirurgische Abteilung) allergologische Leistungen erbracht, wobei dies schwerpunktmäßig Laborleistungen zur Allergiediagnostik (ZX800) sind. Ein adäquates Leistungsbündel wird in diesen Kliniken nicht angeboten.

Im Einzugsgebiet befindet sich kein selbstständiges Ambulatorium und keine kasseneigene Einrichtung, welche Leistungen im Bereich Allergologie erbringen.

Im Einzugsgebiet praktizieren laut Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer insgesamt 466 niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in den Fachbereichen DER, HNO, IM (inkl. PUL), KIJU, AM und LAB.

Aktive Leistungserbringer im niedergelassenen Bereich im Einzugsgebiet sind 12 Kassenpraxen (darunter keine Gruppenpraxen), die insgesamt rd. 13.100 dokumentierte allergologische MEL durchführen. Die Fachbereiche IM, HNO und DER decken dabei den größten Teil der erbrachten allergologischen Leistungen ab. In diesen drei Fächern wurden 2019 in insgesamt 9 Kassenpraxen entsprechende Leistungen erbracht, was etwa knapp der Hälfte der Kassenpraxen im Einzugsgebiet entspricht.

Die „quellbezogene“ (d.h. auf den Wohnort der Pat. bezogene) Leistungsdichte im ambulanten Bereich in Bezug auf die Summe der MEL liegt im Einzugsgebiet knapp oberhalb des Bundesdurchschnitts und noch deutlicher oberhalb des NÖ Landesdurchschnitts. Werden die einzelnen Leistungskategorien betrachtet, ist jedoch nur die Leistungsdichte in der Allergiediagnostik gegenüber dem Bundesdurchschnitt erhöht. Bei der Allergieaustestung und der Desensibilisierung liegt die Leistungsdichte im Einzugsgebiet unterhalb des Bundesdurchschnitts.

Die Wohnbevölkerung im Einzugsgebiet nimmt rund 70,5 % aller konsumierten einschlägigen MEL außerhalb des Einzugsgebietes in Anspruch. Im Einzugsgebiet findet hauptsächlich nur die Inanspruchnahme der Allergieaustestung (91,6 %) statt, während die anderen beiden Leistungen zu einem hohen Prozentsatz (nämlich zu 97,8 % bzw. 98,7 %) von Leistungsanbietern außerhalb des Einzugsgebiets erbracht werden.

Der gegenständliche Antrag bezieht sich nicht unmittelbar auf einzelne medizinische Fachbereiche, sondern auf das spezielle Leistungsbündel der allergologischen Leistungen, welche durch ein auf Allergiediagnostik und -behandlung spezialisiertes Ambulatorium abgedeckt werden soll.

Für die Wohnbevölkerung des Einzugsgebiets kommt derzeit in einem solchen Fall mangels reduziertem Angebots innerhalb des Einzugsgebiets die Inanspruchnahme dieses Leistungsbündels in einem der *** Allergieambulatorien in Betracht.

Vom in Aussicht genommenen Standort des beantragten Ambulatoriums sind folgende Distanzen, Wegzeiten zu den bestehenden Ambulatorien in *** (Abfrage auf Google-Maps mit dort angeführter schätzungsweiser Fahrzeit) und deren Wartezeiten für eine Erstuntersuchung feststellbar:

*** Allergiezentrum, ***, ***

24,3 km, schätzungsweise 18 bis 30 Minuten – Wartezeit etwa 13 Wochen

Allergie-Ambulatorium ***, ***, ***

30,5 km, schätzungsweise 28 bis 50 Minuten – Wartezeit etwa 11 Wochen

Allergiezentrum ***, ***, ***

30,8 km, schätzungsweise 28 bis 50 Minuten – Wartezeit etwa 13 Wochen

Allergie Ambulatorium ***, ***, ***

31,3 km, schätzungsweise 28 bis 40 Minuten - Wartezeit etwa 11 Wochen

Allergie Ambulatorium ***, ***, ***

33,7 km, schätzungsweise 30 bis 50 Minuten – Wartezeit etwa 7 Wochen

(mögliches zukünftiges Allergieambulatorium in ***: ca. 66 km und schätzungsweise 35 bis 50 Minuten Fahrzeit)

Epidemiologische Beobachtungen weisen auf einen starken Anstieg der Prävalenz allergischer Erkrankungen in den letzten Jahrzenten in den Industrieländern hin. In Österreich liegt die Prävalenz von ärztlich diagnostizierten Allergien laut der Gesundheitsbefragung 2019 (ATHIS) für die Bevölkerungsgruppe ab 15 Jahren bei knapp über 20 %. Im Vergleich zu den Befragungen von 2014 und 2006/2007 hat sich die Prävalenz nicht wesentlich verändert. Insgesamt kann im 10-Jahres-Trend über alle Allergien hinweg kein weiterer Anstieg der Prävalenz beobachtet werden.

Durch das beantragte Ambulatorium für Allergie am geplanten Standort ***, ***, kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden.

3. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und der Sachverhalt gründen sich auf den unbedenklichen und unstrittigen Inhalt der vorliegenden Akten.

Im Detail gründen die Feststellungen insbesondere zum Einzugsgebiet, zum bestehenden Versorgungsangebot, zur ärztlichen Versorgungsdichte im ambulanten Bereich, zur Inanspruchnahme von allergologischen Leistungen und den Entwicklungstendenzen auf dem Gutachten der D. Dem schlüssigen Sachverständigengutachten, welches mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wurde von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die aktuellen Wartezeiten wurden unmittelbar in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2024 erhoben.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), LGBl. 9440-0 idF LGBl. Nr. 4/2023 lauten:

Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien

§ 10a

Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 10b

(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:

(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise anzuschließen:

(3) Bei Fehlen einer der in Abs. 1 aufgezählten Angaben oder eines der im Abs. 2 aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde.

(4) Wenn der Bewerber eine juristische Person öffentlichen Rechtes ist, kann von der Beilage der Nachweise abgesehen werden, wenn die entsprechenden Tatsachen amtsbekannt sind. Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.e und f sowie die Vorlage der im Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.

[…]

§ 10d

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (§ 1 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450) zum Vorliegen des Bedarfes einzuholen. Das Erfordernis der Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes entfällt bei Primärversorgungseinheiten.

(2) Sofern § 10c Abs. 1 lit.a anwendbar ist, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die Ärztekammer für NÖ und bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 151/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung nach § 10b Abs. 5. Einer Beschwerde der Ärztekammer für NÖ an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für NÖ an den Verwaltungsgerichtshof in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 5

(1) Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 4 vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im

Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und

sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ

hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des

finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit gegeben ist und gegen den Bewerber

keine Bedenken bestehen.

[…]

(4) Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung privater

Krankenanstalten, des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, ausgenommen bei NÖ Fondskrankenanstalten,

der Rechtsträger nächstgelegener öffentlicher Krankenanstalten und betroffener

Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1

lit.a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, insbesondere des

Dachverbandes der Sozialversicherungsträger einzuholen. Ferner ist eine Stellungnahme der Gemeinde,

in der die Krankenanstalt errichtet werden soll, einzuholen. Weiters ist bei privaten bettenführenden

Krankenanstalten eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger darüber

einzuholen, ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den

verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist. Der Dachverband der

Sozialversicherungsträger hat der Behörde mitzuteilen, ob ein entsprechendes Vertragsvergabeverfahren

beabsichtigt bzw. bereits anhängig ist und sie über den Abschluss dieses Verfahrens zu informieren.

Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren

Gesundheitsplanungsinstitutes einzuholen. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist zur Frage des Bedarfes ein

Gutachten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuholen, welches die eingelangten Stellungnahmen

zu berücksichtigen hat.

[…]

(6) Der Antrag ist wegen Bedenken gegen den Bewerber abzuweisen, wenn:

1. er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass die Betriebsbewilligung missbraucht werden wird, oder

2. gegen ihn einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Ausgleichsverfahren anhängig war.

[…]

5. Erwägungen:

Vorab war zu klären, ob der Beschwerdeführerin in diesem Feststellungsverfahren Parteistellung zukommt und diese auch beschwerdelegitimiert ist.

Nach § 10d Abs. 2 NÖ KAG gilt die dortige Regelung der Parteistellung neben Verfahren zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums auch - wie im gegenständlichen Fall - für Verfahren zur Vorabfeststellung der Bedarfsfrage nach § 10b Abs. 5 leg cit. Zu dieser Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Parteistellung - so sie nicht kraft Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses besteht - nur dann in Betracht kommt, wenn sie durch das NÖ KAG ausdrücklich zuerkannt wird (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/11/0232).

Partei des Verfahrens zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine in Aussicht genommene Krankenanstalt sowie im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs an einer solchen ist der Bewilligungswerber. Darüber hinaus räumt § 10d Abs. 2 NÖ KAG den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch gemäß § 132 Abs. 4 B-VG Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht und gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revisionslegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof ein. Ein darüberhinausgehendes Recht kommt diesen juristischen Personen in den genannten Verfahren nach dem NÖ KAG nicht zu und ist deren Parteistellung auf die Frage beschränkt, ob der Bedarf an einem selbständigen Ambulatorium mit dem beantragten Leistungsangebot am jeweiligen Standort zutreffend bejaht wurde (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2020/11/0069 sowie VwGH 07.04.2022, Ra 2018/11/0175).

Zu den in § 10d Abs. 2 NÖ KAG genannten juristischen Personen, die hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG haben, gehören die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten, die Ärztekammer für Niederösterreich und bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer. Dieser Parteienkreis wird bereits durch die Bestimmung des § 3a Abs. 8 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) vorgegeben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum - ebenfalls die Vorgabe des § 3a Abs. 8 KAKuG ausführenden und insofern vergleichbaren - Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 hat das Wort „betroffene“ den Zweck, aus der Menge der Sozialversicherungsträger diejenigen herauszulösen, die im Bewilligungs- bzw. Vorabfeststellungsverfahren in einer spezifischen Beziehung zum geplanten Ambulatorium stehen. Diese Beziehung ist darin zu erblicken, dass - bezogen auf eine konkrete Bedarfsprüfung für ein geplantes Ambulatorium - einzelne, aber eben nicht notwendig alle Sozialversicherungsträger besondere finanzielle Interessen haben, die dadurch, dass ein neues Ambulatorium als Anbieter auf den Markt tritt, beeinträchtigt werden. Das wird einerseits dann der Fall sein, wenn ein Sozialversicherungsträger für die vom neuen Anbieter erbrachten Leistungen gemäß § 131 ASVG (konkret) erstattungspflichtig wäre, andererseits dann, wenn das neu auftretende Ambulatorium Nachfrage von denjenigen vorhandenen (konkurrenzgeschützten) Anbietern (im Einzugsgebiet des neuen Ambulatoriums) „abziehen“ würde, die dem Sozialversicherungsträger gehören (kasseneigene Einrichtungen) oder für deren medizinische Leistungen er - im Rahmen von (Kassen)Verträgen - finanzielle Leistungen erbringt (VwGH 07.04.2022, Ra 2018/11/0175).

Unter Verweis auf die Materialien zur grundsatzgesetzlichen Novelle BGBl. Nr. 801/1993, mit der die Wendung „betroffene Sozialversicherungsträger“ in das Krankenanstaltengesetz aufgenommen wurde, führt der Verwaltungsgerichtshof in der vorstehend genannten Entscheidung weiter aus, dass die Partizipation als Partei des Verfahrens genau den Sozialversicherungsträgern zukommen sollte, deren niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen mit ihrem Versorgungsangebot in die Bedarfsprüfung einzubeziehen waren. Bezogen auf ein konkretes, neu auf den Markt tretendes Ambulatorium sollten demnach nur bestimmte Sozialversicherungsträger Parteistellung (und Beschwerdelegitimation) genießen, nämlich diejenigen, die die Behandlungskosten ihrer Versicherten in den in die Bedarfsprüfung einzubeziehenden Einrichtungen zumindest mitzutragen hatten und demnach ein finanzielles Interesse an der Auslastung dieser bestehenden Einrichtungen hatten.

Demgemäß zählen zu den betroffenen Sozialversicherungsträgern im Sinn des § 3a Abs. 8 KAKuG (und nichts Anderes kann für die Bestimmung des § 10d Abs. 2 NÖ KAG gelten) nur diejenigen, für die die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen des neuen Ambulatoriums nachteilige finanzielle Auswirkungen haben kann (direkt durch die Pflicht zur Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines neuen Ambulatoriums nach § 131 ASVG oder indirekt durch eine schlechtere Auslastung eigener Einrichtungen oder ihrer Vertragseinrichtungen).

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist damit in Bezug auf die Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese unbestritten als betroffener Sozialversicherungsträger zu werten ist, da sie als Sozialversicherungsträger die Pflicht zur Kostenerstattung für die Inanspruchnahme des neuen Ambulatoriums für etwa 80 % der Wohnbevölkerung im Einzugsgebiet treffen würde, weshalb der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Vorabfeststellung nach § 10b Abs. 5 NÖ KAG Parteistellung zukommt und diese folglich auch beschwerdelegitimiert ist.

Nachdem die Beschwerde auch fristgerecht eingebracht wurde (hier: innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis), war nun zu prüfen, ob die Beschwerde auch zu Recht erhoben wurde.

Gemäß § 10b Abs. 5 iVm § 10d Abs. 1 lit a NÖ KAG ist erforderlich, dass nach dem angegeben Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.

Nach welchen Kriterien der Bedarf dabei zu beurteilen ist, ergibt sich aus § 10c Abs. 2 und 3 NÖ KAG:

Demnach sind nach Abs. 2 bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3. das lnanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter und

5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBI. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist nach Abs. 3 hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.12.2022, Ra 2020/11/0069, zur gleichlautenden Rechtslage auf Grund des Wr KAG für Fälle, in denen in einem Ambulatorium (auch) sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, eine Prüfreihenfolge definiert.

Zunächst ist demnach zu beurteilen, ob der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 G-ZG geregelt ist. lst dies der Fall, so ist gemäß § 10c Abs. 3 NÖ KAG die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. lst das Vorhaben hingegen nicht in den Verordnungen gemäß S 23 G-ZG geregelt, erfolgt die Bedarfsprüfung entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des § 10c Abs. 3 letzter Satz NÖ KAG nach den inhaltlichen Kriterien des § 10c Abs. 2 NÖ KAG.

Da im vorliegenden Fall das beabsichtigte Leistungsangebot nicht von der geltenden ÖSG-VO 2020 erfasst ist, ist eine Bedarfsprüfung entsprechend § 10c Abs. 1 lit a iVm Abs. 2 NÖ KAG durchzuführen,

Um das Vorliegen eines Bedarfs an der geplanten Einrichtung feststellen zu können, ist es erforderlich Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebiets des Ambulatoriums sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen Untersuchungen/Behandlungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann, zu treffen. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrslage (Erreichbarkeit) und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung notwendig (VwGH 3.7.2015, 2013/11/0263).

Das Einzugsgebiet wurde gemäß dem Gutachten der D festgestellt. Die in diesem Zusammenhang von der D gewählte, ober näher dargestellte Methodik ist nachvollziehbar und plausibel.

Der gegenständliche Antrag zielt auf die Erbringung eines speziellen Bündels allergologischer Leistungen. Ein solches Leistungsbündel wird durch ein auf Allergiediagnostik und -behandlung spezialisiertes Ambulatorium abgedeckt.

Für die Wohnbevölkerung im Einzugsgebiet kommt für eine solche adäquate Inanspruchnahme als nächstgelegene, einzig auch gesichert innerhalb von 30 Minuten erreichbare Stelle das *** Allergiezentrum in Betracht. Etwas längere Anfahrtszeiten müssen für die weiteren Ambulatorien Allergie-Ambulatorium ***, Allergiezentrum *** und Allergie Ambulatorium *** in Kauf genommen werden; diese sind nur bei Annahme einer optimalen Verkehrslage auch in knapp einer halben Stunde erreichbar. Jedenfalls deutlich mehr als 30 Minuten wird für eine Anfahrt zum Allergieambulatorium *** benötigt.

Grundsätzlich können die beabsichtigten medizinischen Einzelleistungen auch von Fachärzten erbracht werden, was innerhalb des Einzugsgebietes - soweit es die Allergieaustestung betrifft - auch nachvollziehbar erfolgt. Nahezu kein Leistungsangebot durch niedergelassene Ärzte gibt es im Einzugsgebiet allerdings hinsichtlich der Einzelleistungen Leistungsdiagnostik und Desensibilisierung. Kein vergleichbares Leistungsbündel wird in den beiden im Einzugsgeiet liegenden Kliniken angeboten, erfolgt doch die Leistungserbringung in diesen Kliniken dort in üblicherweise fachfremden chirurgischen bzw. orthopädischen Abteilungen.

Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann demnach dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Dabei ist jedoch Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist (VwGH 27.3.2007, 2005/11/0020).

Wie festgestellt liegt die routinemäßige Wartezeit für einen Termin für eine Erstuntersuchung im *** Allergiezentrum derzeit bei 13 Wochen. Die Wartezeit ist auch in den übrigen Allergieambulatorien in *** ähnlich lange (11 bis 13 Wochen), lediglich das mehr als 30 Minuten entfernte Allergieambulatorium *** hat eine kürzere Wartezeit von etwa 7 Wochen.

Wartezeiten in dieser Größenordnung deuten auf ein beträchtliches Versorgungsdefizit nicht nur im definierten Einzugsgebiet, sondern im ganzen Großraum ***/Niederösterreich. Die beiden weiteren in Aussicht genommenen Standorte der Antragstellerin in *** und *** könnten dabei für die im Einzugsgebiet betroffene Wohnbevölkerung nur allenfalls mittelbar zu einer marginalen Verbesserung der Versorgungslage führen, indem nach Inbetriebnahme der neuen Ambulatorien die Hoffnung besteht, dass die Wartezeiten in den *** Allergieambulatorien verkürzt werden können. Ein Blick auf die Landkarte genügt jedoch, um zu erkennen, dass das hier in besonderem Maße relevante, nördlichst gelegene *** Allergiezentrum durch in *** bzw. *** hinzukommende Standorte die geringste Entlastungswirkung zu erwarten hat. Nachdem die Distanz bzw. erforderliche Anfahrtszeit von *** nach *** in jedem Fall zudem beträchtlich höher liegt als eine Anfahrt von *** in jedes beliebige *** Allergieambulatorium, ist durch die Inbetriebnahme eines Ambulatoriums in *** auch keine unmittelbare Verbesserung der Versorgungssituation im Einzugsgebiet zu erwarten.

Zuletzt darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Errichtung des beabsichtigten Allergieambulatoriums neben der Entlastung der *** Ambulatorien auch für weitere Personen außerhalb des definierten Einzugsgebietes eine wesentliche Verbesserung bringen würde, nämlich für die Wohnbevölkerung in Teilen des ***- und ***, für die der Standort *** dann auch die nächst gelegene Möglichkeit wäre, das „Leistungsbündel Allergie“ in Anspruch zu nehmen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher insgesamt zum Schluss, dass sich die Beschwerde der A als unbegründet erweist, weshalb diese spruchgemäß abzuweisen war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Es stellt sich keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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