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LVwG-AV-231/001-2024; LVwG-AV-232/001-2024•LVwG N LVwG-AV-231/001-2024; LVwG-AV-232/001-2024
LVwG-AV-231/001-2024; LVwG-AV-232/001-2024Landesverwaltungsgericht08.03.2024
Umweltrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Beschwerdevorentscheidung; Rechtskraft; entschiedene Sache;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerden der A Ges.m.b.H, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14.11.2023, Zl. *** und ***, jeweils in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2024, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zu Recht:
1. Die Beschwerde betreffend den Bescheid vom 14.11.2023, Zl. ***, wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung aus Anlass der Beschwerde wie folgt abgeändert wird, sodass deren Spruch lautet:
„Der Bescheid vom 14.11.2023, Zl. ***, wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 9.11.2023 auf Abänderung des Bescheides vom 13.10.2023, Zl. ***, dass der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entfällt, zurückgewiesen wird.“
2. Die Beschwerde betreffend den Bescheid vom 14.11.2023, Zl. ***, wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung aus Anlass der Beschwerde wie folgt abgeändert wird, sodass deren Spruch lautet:
„Der Bescheid vom 14.11.2023, Zl. ***, wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 9.11.2023 auf Abänderung des Bescheides vom 13.10.2023, Zl. ***, dass der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entfällt, zurückgewiesen wird.“
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 13.10.2023, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: Belangte Behörde) der Beschwerdeführerin u.a. unter Anwendung von § 31 Abs. 3 und § 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sowie § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den Auftrag, die nachstehenden Maßnahmen „unverzüglich durchzuführen“:
„die umgehende Umlagerung des Materials auf dem Grst. Nr. ***, KG *** (siehe rot eingezeichnete Mieten auf der in der Begründung enthaltenen Abbildung) auf gedichtete Fläche
Gleichzeitig wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Hinblick auf eine Beschwerde ausgeschlossen.
Über die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Zwettl unaufgefordert bis spätestens 25. Oktober 2023 zu berichten.“
1.2. Mit Bescheid vom 13.10.2023, ***, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin u.a. unter Anwendung von § 31 Abs. 3 und § 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sowie § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den Auftrag, die nachstehenden Maßnahmen „unverzüglich durchzuführen“:
„die umgehende Umlagerung des Materials auf den Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, KG *** (siehe rot eingezeichnete Mieten auf der in der Begründung enthaltenen Abbildung) auf gedichtete Fläche
Gleichzeitig wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Hinblick auf eine Beschwerde ausgeschlossen.
Über die Durchführung der Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Zwettl unaufgefordert bis spätestens 25. Oktober 2023 zu berichten.“
Begründend wurde – in beiden Bescheiden gleichlautend – im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Amtssachverständigen (ASV) für Deponietechnik und Gewässerschutz im Zuge eines durchgeführten Lokalaugenscheines Temperaturen der Nachrottemieten gemessen worden seien und hierbei Temperaturen über 40°C hätten festgestellt werden können. Es sei darauf zu schließen gewesen, dass die Abbauprozesse nicht abgeschlossen seien. Aus fachlicher Sicht, insbesondere im Hinblick auf den Bodenschutz und den Gewässerschutz, sei die umgehende Umlagerung dieses Materials auf gedichtete Fläche zu fordern gewesen, weshalb der gewässerpolizeiliche Auftrag zu erlassen gewesen wäre.
1.3. Die zwei Bescheide jeweils vom 13.10.2023 wurden der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin mittels RSb zugestellt und von dieser jeweils am 17.10.2023 übernommen.
1.4. Mit Schriftsatz vom 9.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, „noch bevor eine Beschwerde gegen die ursprünglichen Bescheide erhoben“ werden solle, Anträge gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG, die belangte Behörde möge die Bescheide vom 13.10.2023 dahingehend abändern, dass der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entfalle und der Beschwerdeführerin ein „angemessener Zeitraum für die Umlagerung des Materials gewährt“ werde.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2023, , betreffend den Standort „“, entschied die belangte Behörde „über [den] Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 09.11.2023 im Hinblick auf den Bescheid der [belangten Behörde] vom 13.10.2023“ wie folgt:
„1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 13.10.2023, *** wird dahingehend abgeändert, als dass die Frist zur Entfernung mit 29.11.2023 neu festgesetzt wird. Den Nachrottemieten darf kein Strukturmaterial zugeführt werden und es dürfen zudem keine Umsetzarbeiten durchgeführt werden.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl ändert den Bescheid vom 13.10.2023, ***, dahingehend ab, als dass der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Beschwerde zu entfallen hat.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wird somit zuerkannt.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz seine im Verfahren abgegebene Stellungnahme dahingehend präzisiert habe, dass beim durchgeführten Lokalaugenschein keine Gefahr im Verzug habe festgestellt werden können. Zudem habe der ASV in seiner Stellungnahme vom 14.11.2023 festgehalten, dass es bereits zu einer Fristverlängerung gekommen sei und einer erneuten und zugleich letzten Fristverlängerung bis maximal 29.11.2023 aus fachlicher Sicht nur entsprochen werden könne, wenn den Nachrottemieten kein Strukturmaterial zugeführt werde und keine Umsetzarbeiten durchgeführt würden. Durch diese Maßnahmen solle erreicht werden, dass der Kompostprozess zum Erliegen komme und keine Abbauprozesse stattfinden könnten, die eine Gewässerverunreinigung verursachen würden. Dadurch sei auch von keiner Gefahr in Verzug auszugehen. Dementsprechend habe sich der Sachverhalt maßgeblich geändert, weshalb der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2023 habe entfallen können.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2023, , betreffend den Standort „“, entschied die belangte Behörde „über [den] Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 09.11.2023 im Hinblick auf den Bescheid der [belangten Behörde] vom 13.10.2023“ wie folgt:
„1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 13.10.2023, *** wird dahingehend abgeändert, als dass die Frist zur Entfernung mit 29.11.2023 neu festgesetzt wird. Den Nachrottemieten darf kein Strukturmaterial zugeführt werden und es dürfen zudem keine Umsetzarbeiten durchgeführt werden.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl ändert den Bescheid vom 13.10.2023, ***, dahingehend ab, als dass der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Beschwerde zu entfallen hat.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wird somit zuerkannt.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG“
Die Begründung entspricht in ihrem Wortlaut jener des Bescheides vom 14.11.2023, Zl. *** (s.o.).
1.7. Die Bescheide vom 14.11.2023 wurden der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin jeweils mittels RSb zugestellt und von dieser am 20.11.2023 übernommen.
1.8. Gegen die Bescheide vom 14.11.2023 wurde jeweils mit Schriftsatz vom 12.12.2023 eine umfassend ausgeführte Beschwerde erhoben, mit der die Bescheide jeweils „vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften“ bekämpft würden. In der Beschwerde wurde beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben, in eventu, die Bescheide aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverweisen, und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
1.9. Am 8.2.2024 erließ die belangte Behörde zu den Beschwerden gegen ihre Bescheide vom 14.11.2023 jeweils eine Beschwerdevorentscheidung mit nachstehendem Spruch:
„Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt im Spruch abgeändert, als dass die Frist zur Entfernung innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides neu festgesetzt wird. Den Nachrottemieten darf weiterhin kein Strukturmaterial zugeführt werden und es dürfen zudem auch weiterhin keine Umsetzarbeiten durchgeführt werden.
Folgende alternativen Möglichkeiten zur Verbringung der konsenslosen Ablagerungen bestehen:
a) Entsorgen. Der abgelagerte Abfall ist einer ordnungsmäßen Entsorgung zuzuführen.
b) Behandeln. Der abgelagerte Abfall ist einer ordnungsmäßen Kompostierung zuzuführen.
c) Umlagern. Der abgelagerte Abfall ist auf einer Dichtfläche mit Sickerwassersammlung zwischenzulagern. (in weiterer Folge einem unter a oder b angeführten Verfahren zuzuführen.)
Der Behörde sind nach Ablauf der Frist etwaige Entsorgungsnachweise, eine Fotodokumentation der Umlagerung bzw. eine Bestätigung der Übernahme eines Abfallsammlers und – behandlers vorzulegen.
Der Behörde ist wöchentlich ein Bericht über die erfolgten Maßnahmen zu übermitteln. Pro Woche müssen mindestens 500 m³ verbracht werden.
Rechtsgrundlage:
§ 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Kompostmieten auf Grund der gemessenen erhöhten Temperatur von über 40°C in der Hauptrottephase befunden hätten und auf nicht gedichteter Fläche gelagert gewesen wären. Hier bestehe die Gefahr der Auswaschung, wenn die Hauptrotte nicht auf gedichteter Fläche stattfinde. Zur Gewährleistung des Bodenschutzes müsse diese Prozessphase auf gedichteter Fläche stattfinden. Weiters sei ein Oberflächenabfluss gemessen worden. Eine Beprobung hätte ergeben, dass die hohe organische Belastung der Sickersäfte eine Gefahr für die Schutzgüter Boden und Wasser darstellen würde.
Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG reiche bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung aus. Es genüge, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen würden.
Die Entfernung des Materials habe innerhalb von drei Monaten zu erfolgen und sei dieses einer Entsorgung, Behandlung oder Umlagerung, mit anschließender Entsorgung oder Behandlung, zuzuführen. Darüber sei der Behörde unter Anschluss etwaiger Entsorgungsnachweise, einer Fotodokumentation, bzw. Übernahmebestätigung zu berichten. Darüber hinaus sei der Behörde wöchentlich ein Bericht über die erfolgten Maßnahmen vorzulegen. Es müssten mindestens 500 m³ Material pro Woche verbracht werden.
1.10. Die Beschwerdevorentscheidungen wurden der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreterin jeweils mittels RSb zugestellt und am 13.2.2024 übernommen.
1.11. Mit Schriftsatz vom 22.2.2024 stellte die Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden jeweils einen (umfangreich ausgeführten) Vorlageantrag.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, *** und ***, darin jeweils inliegend insbesondere der Bescheid vom 13.10., der Bescheid vom 14.11., die Beschwerdevorentscheidung vom 8.2.2024 sowie die Beschwerde und der Vorlageantrag. Die Zustellvorgänge und die Daten der Übernahme der behördlichen Schriftstücke durch die Beschwerdeführerin sind durch die in den Akten aufliegenden Rückscheine erwiesen. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erwies sich der Inhalt der Verwaltungsakten als unbedenklich, weitergehende Sachverhaltsermittlungen waren deshalb nicht erforderlich.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
§ 7. (1) – (3) […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
[…]
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) […]
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
4.1. Eingangs ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass Beschwerde „nur“ gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 14.11.2023 erhoben wurde. Zu den Bescheiden vom 13.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin zwar u.a. einen Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ein, behielt sich in diesem Antragsschriftsatz aber vor, eine Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt einzubringen, was jedoch nicht erfolgt ist. Gemessen am objektiven Erklärungswert war deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Bescheide vom 13.10.2023 nicht hätte bekämpfen wollen.
4.2. Jeweils mit Spruchpunkt 1. der angefochtenen Bescheide vom 14.11.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass „der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 13.10.2023 […] dahingehend abgeändert [wird], als dass die Frist zur Entfernung mit 29.11.2023 neu festgesetzt wird. Den Nachrottemieten darf kein Strukturmaterial zugeführt werden und es dürfen zudem keine Umsetzarbeiten durchgeführt werden.“
Dabei handelt es sich um einen für die Beschwerdeführerin belastenden Ausspruch, wird sie denn zu einer Handlung verpflichtet. Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch diesen Ausspruch beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzbedürfnis an der Anfechtung dieses Spruchpunktes zuzuerkennen war. Die Beschwerden erweisen sich deshalb als zulässig.
4.3.1. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden die Bescheide vom 13.10.2023 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17.10.2023 übernommen, galten somit mit diesem Tag gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 iVm. § 13 Abs. 4 Zustellgesetz als zugestellt. Die Bescheide vom 14.11.2023 wurden wiederum am 20.11.2023 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin übernommen, galten somit mit diesem Tag als zugestellt.
Ein Bescheid gilt nach der Rechtsprechung nur gegenüber jenen Parteien als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 8; VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0104). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt, als die Bescheide vom 14.11.2023 erlassen wurden, die Bescheide vom 13.10.2023 bereits rechtskräftig – weil nicht mittels Beschwerde angefochten – waren. Einem Ausspruch, wie ihn die belangte Behörde in ihren Bescheiden vom 14.11.2023 getroffen hat, steht bei bereits eingetretener Rechtskraft daher die „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG entgegen. Daraus folgt, dass dieser Ausspruch in den Bescheiden vom 14.11.2023 rechtswidrig ist und nicht hätte ergehen dürfen.
4.3.2. Selbst unter der – nicht durch die Feststellungen gestützten – Annahme, dass die Bescheide vom 14.11.2023 der Beschwerdeführerin bereits an diesem Tag und somit am letzten Tag der Beschwerdefrist betreffend die Bescheide vom 13.10.2023 zugestellt worden wären, wäre für die Beschwerdeführerin dadurch nichts gewonnen:
Wie dem Wortlaut und der Systematik des § 13 VwGVG zu entnehmen ist, handelt es sich bei einem Ausspruch, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen (gem. § 13 Abs. 2 leg. cit.), oder einen solchen Ausschluss wieder abzuändern oder aufzuheben (nach § 13 Abs. 3 VwGVG), um einen zur Erhebung einer Beschwerde akzessorischen Ausspruch. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 13 Abs. 1 VwGVG auf rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden Bezug nimmt und diesen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zuerkennt. Wird demnach keine (rechtzeitige und zulässige) Beschwerde erhoben, wird also ein Bescheid nicht tatsächlich angefochten, kommt einer Bescheidbeschwerde eine aufschiebende Wirkung auch nicht zu (vgl. Forster/Pichler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, § 13 Rz 17).
Daraus folgt wiederum, dass ein Bescheidspruch, einer Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nunmehr zuzuerkennen (nachdem diese vorher ausgeschlossen wurde), ins Leere läuft in dem Fall, dass eine Beschwerde gegen den betreffenden Bescheid – wie hier – nicht erhoben wird. Der Ausspruch jeweils in den Bescheiden vom 14.11.2023, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Bescheide vom 13.10.2023 aufzuheben, erweist sich deshalb als rechtswidrig.
4.3.3. Die belangte Behörde sprach in Spruchpunkt 1. der Bescheid vom 14.11.2023 aus, dass die „Frist zur Entfernung mit 29.11.2023 neu festgesetzt“ werde. Ferner dürfe „Nachrottemieten […] kein Strukturmaterial zugeführt werden und […] zudem [dürfen] keine Umsetzarbeiten durchgeführt werden.“
Der in den Bescheiden lediglich angeführten Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 3 VwGVG sowie der Bescheidbegründung ist nun zu entnehmen, dass die belangte Behörde diesen Ausspruch ausschließlich im Konnex mit der erneuten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verstanden wissen wollte. Dass damit ein ergänzender gewässerpolizeilicher Auftrag im Sinne des § 31 WRG hätte erlassen werden sollen, oder auch erstmalig unter Bezugnahme auf eine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9.11.2023 auf Fristverlängerung zur Umlagerung des Materials hätte erledigt werden sollen, war nicht anzunehmen. Damit leidet dieser Spruchpunkt aber unter derselben Rechtswidrigkeit wie vorstehend ausgeführt.
4.3.4. Der Behörde steht es nach § 14 Abs. 1 VwGVG „frei“, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (vgl. 29.4.2015, Ra 2015/20/0038). Wenn die Behörde von ihrer Befugnis, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, keinen Gebrauch macht, besteht somit auch keine Pflicht, sich mit dem Inhalt der Beschwerde näher zu befassen. Mit der Zustellung (§ 15 Abs. 1 VwGVG) einer abändernden Beschwerdevorentscheidung wird dem angefochtenen Bescheid endgültig derogiert (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009), das heißt die neue Entscheidung tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides, der in ihr aufgeht.
Die Kognitionsbefugnis der Behörde bei der Beschwerdevorentscheidung ist deckungsgleich mit jener des Verwaltungsgerichts bei der Entscheidung über die Beschwerde. Die Behörde ist an die Grenzen des § 27 VwGVG gebunden, sie darf auch die mit dem Ausgangsbescheid erledigte Sache nicht überschreiten (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar, § 14 Rz 23 mHa VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011).
4.3.5. Inhaltlich erweisen sich die Beschwerdevorentscheidungen aus den oben ausgeführten Überlegungen ebenso als rechtswidrig.
4.3.6. Selbst unter der Annahme, die belangte Behörde hätte jeweils Spruchpunkt 1. der Bescheide vom 14.11.2023 mit der Beschwerdevorentscheidung dadurch sanieren wollen, dass nunmehr mit der Beschwerdevorentscheidung ein ergänzender, auf § 31 WRG gestützter gewässerpolizeilicher Auftrag hätte erlassen werden sollen (worauf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung hindeutet und womit der Antrag vom 9.11.2023 auf Fristverlängerung allenfalls hätte erledigt werden können), erweist sich dieses Vorgehen als rechtswidrig: In diesem Fall hätte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung erstmals diesen ergänzenden gewässerpolizeilichen Auftrag erlassen, hätte damit also die „Sache“ des Verfahrens überschritten, an dessen Grenzen sie (s.o.) gemäß § 27 VwGVG gebunden ist.
Aus derselben Überlegung scheidet auch eine Korrektur jeweils von Spruchpunkt 1. der Bescheide vom 14.11.2023 durch das Verwaltungsgericht – etwa in Form einer Umdeutung in einen ergänzenden gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG – aus. Das erkennende Gericht würde erstmals und unter Umgehung der belangten Behörde einen solchen Auftrag gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen. Ein solcher Ausspruch läge außerhalb der „Sache“ des Verfahrens.
4.4. Nach der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039).
Eine Beschwerde gegen die Bescheide vom 13.10.2023 wurde, wie oben ausgeführt, nicht erhoben. Die Anträge vom 9.11.2023 auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Bescheide vom 13.10.2023 erweisen sich aus diesem Grund als unzulässig. Die Beschwerdevorentscheidung war deshalb dahingehend abzuändern, dass im Ergebnis der Antrag vom 9.11.2023 auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zurückgewiesen wird.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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