LVwG N LVwG-AV-1444/001-2022

LVwG-AV-1444/001-2022Landesverwaltungsgericht08.03.2024

Regest

Freie Berufe; Kammern; Mitgliedschaft; Grundumlage; audiovisueller Mediendienst;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1444/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1444.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 25. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Feststellung der Pflicht zur Zahlung der Grundumlage 2022, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: KommAustria) vom 02. April 2021 wurde A (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) über die Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß § 9 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) informiert und zugleich zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Mit Schreiben vom 26. April 2021 an die KommAustria zeigte die Beschwerdeführerin einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf an. In diesem Schreiben wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich Videos mit und über ihre eigenen künstlerischen Inhalte (Musikvideos und kleine Dokumentationen) über ***, *** und eine näher genannte eigene Website veröffentliche. Einige ab 2020 selbst produzierte Videos (Musikvideos wie auch TrackbyTrack und Making Of´s) habe sie selbst auf ihren *** Kanal, *** und die Homepage hochgeladen. Der *** Kanal werde von ihr seit Mitte Dezember 2020 monetarisiert. Dies betreffe nur die „eigenen“ Videos und nicht jene offiziellen Musikvideos, die in die Vertragslaufzeit mit dem Tonträgerhersteller C bis Ende 2019 gefallen seien. „Eigene Videos“ werden in unregelmäßigen Abständen hochgeladen und zwar durchschnittlich einmal im Monat, manchmal öfter, derzeit eher zweimal pro Jahr. Diese Dienste seien nicht verschlüsselt.

Mit Bescheid der KommAustria vom 12. April 2022, Zl. , stellte die KommAustria im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendienstanbieter gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Beschwerdeführerin § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt habe, dass sie den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „“, abrufbar unter einer näher genannten Internetadresse (***), nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt habe.

1.2.1. Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Abteilung Umlagenreferat, vom 10. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Grundumlage für die Fachorganisation „710 - Fv Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen“ für das Jahr 2022 in Höhe von EUR 400,00 vorgeschrieben, davon wurden wiederum EUR 400,00 als „Neugründerrabatt“ in Abzug gebracht.

1.2.2. Daraufhin erfolgte am 24. Mai 2022 ein Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin, in dem ausgeführt wird, dass die Umlage zu Unrecht vorgeschrieben werde, weil die Beschwerdeführerin keine der Gewerbeordnung 1994 (GewO) unterliegende Tätigkeit ausübe. Die Vorschreibung sei offenbar Konsequenz einer Anzeige audiovisueller Mediendienste an die KommAustria durch die Beschwerdeführerin, wobei die Website und der *** Kanal von der Beschwerdeführerin zwingend als audiovisuelle Mediendienste registriert werden mussten. Das AMD-G differenziere nicht zwischen gewerblichen Mediendiensten und solchen, die der Ausübung der Kunst der Anbieter dienen. Im Falle der Beschwerdeführerin handle es sich ausschließlich um Plattformen, die ihrer musikalischen Tätigkeit dienen. Die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z 7 GewO schließe auch das Recht der Künstler ein, ihre Kunstwerke zu bewerben. Es werde um Stornierung der Vorschreibung ersucht und andernfalls eine bescheidmäßige Erledigung beantragt.

1.3. Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit „Rundfunk – Internet (***)“ und der damit verbundenen Fachgruppenmitgliedschaft eine Zahlungsverpflichtung in der Höhe von EUR 400,00 als Grundumlage 2022 zu Recht bestehe, die Beschwerdeführerin aber gemäß § 123 Abs. 14 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) („Neugründerrabatt“) von der Pflicht der Entrichtung der Grundumlage 2022 befreit sei; Rechtsgrundlagen dafür seien §§ 123 und 128 WKG sowie der Grundumlagenbeschluss des Fachverbandsausschusses des Fachverbandes der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen vom 06. Oktober 2021. Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin betriebene Abrufdienst eine Unternehmung des Rundfunks gemäß § 2 Abs. 1 WKG und gegebenenfalls eine Unternehmung einer audiovisuellen Programmproduktion gemäß Anlage zu § 2 Abs. 2 WKG darstelle. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Ausnahme aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung durch Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Z 7 GewO führe nicht zu einer Ausnahme zur Mitgliedschaft zu den Organisationen der Wirtschaftskammern Österreichs. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin falle gemäß dem Anhang zur Fachorganisationsordnung nach § 43 Abs. 5 WKG in den Bereich der Fachvertretung Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen und dadurch werde die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur genannten Fachvertretung begründet.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2022, zugestellt am 28. Oktober 2022, richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2022. In dieser wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter *** über eine Webseite und auch über einen *** Kanal und weitere Social-Media-Auftritte verfüge. Die Wertung der WKO NÖ, der von der Beschwerdeführerin betriebene Abrufdienst *** stelle „eine Unternehmung einer audiovisuellen Programmproduktion gemäß Anlage zu § 2 Abs. 2 WKG dar“, sei falsch. Es könne nicht strittig sein, dass die Beschwerdeführerin als Sängerin eine eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig ausübe und somit gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sei. Sie produziere ihre Tonträger mittlerweile selbst. Zur Vermarktung dieser Tonträger habe sie auch zwei eigene Musikvideos und einige Trailer über Live-Auftritte herstellen und schneiden lassen. § 2 Abs. 2 WKG in Verbindung mit der Anlage zu § 2 Abs. 2 WKG mache von Gesetzes wegen Unternehmungen, die in der Anlage angefügt seien, zu Mitgliedern. Erwähnt seien dort u.a. „Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen“. Die Beschwerdeführerin betreibe aber keine „Unternehmung der audiovisuellen Programmproduktion“, sondern lasse gelegentlich durch Dritte Filmproduktionen herstellen, die als Musikvideos einerseits ihr Kunstschaffen verkörpern, andererseits aber dieses bewerben sollen. Sie nehme weder von anderen Auftraggebern Produktionsaufträge an noch habe sie einen speziellen Geschäftsbetrieb eingerichtet oder im Sinne der Definition des UGB eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit für die Zwecke der audiovisuellen Programmproduktion eingerichtet. Sie betreibe daher auch nicht die „Unternehmung“ einer audiovisuellen Programmproduktion. Es sei selbstverständlich, dass UrheberInnen den Selbstverlag ausüben dürfen, d.h. auch ihre künstlerischen Erzeugnisse verkaufen und dafür denknotwendig zu bewerben und vermarkten. Musikvideos seien letztlich nichts Anderes als die Ausübung des Selbstverlages der Urheber. Es handle sich dabei um eine Vervielfältigung und filmische Umsetzung des eigenen künstlerischen Schaffens. Kleine Image Filme, wie die Begleitung bei einer Tournee, dienen der Bewerbung des Kunstschaffens. Solche Videos auf einer Homepage oder einen *** Kanal zu stellen, mache die Beschwerdeführerin nicht zu einer „Unternehmung der audiovisuellen Programmproduktion“. Daran ändere auch die Einstufung als audiovisueller Mediendienst auf Abruf durch die KommAustria gemäß AMD-G nichts.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 14. November 2022 legte die WKO NÖ die verfahrensgegenständliche Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. In dem angeschlossenen Vorlageschreiben wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Rechtslage verkenne, weil § 2 Abs. 1 WKG den Kreis der Normadressaten nicht auf den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung eingrenze. § 2 Abs. 2 WKG bestimme die Unternehmungen der Gewerbeordnung jedenfalls zu den Normadressaten, diese Bestimmung sei allerdings keine abschließende. Mitglied sei, wer eine Unternehmung nach § 2 Abs. 1 WKG rechtmäßig betreibe oder zu betreiben berechtigt sei. Die Unternehmungen der Anlage zu § 2 Abs. 2 WKG würden Unternehmungen darstellen, die jedenfalls die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammerorganisationen begründen. Im Falle der Beschwerdeführerin begründe aber schon der Umstand des rechtmäßigen Betreibens einer Unternehmung der Telekommunikation bzw. des Rundfunks gemäß § 2 Abs. 1 WKG die Mitgliedschaft; die in der Begründung des Bescheides angesprochene Unternehmung einer audiovisuellen Programmproduktion würde in eventu ebenfalls zur Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu den Wirtschaftskammerorganisationen führen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. Februar 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Akt zum landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren und durch die Einvernahme der Assistentin der Beschwerdeführerin, D als Zeugin.

Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 1. März 2023 ergänzende Unterlagen. Nach Übermittlung der ergänzenden Unterlagen an den Vertreter der Beschwerdeführerin replizierte dieser mit Schreiben vom 15. März 2023.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

4.1. Die Beschwerdeführerin betreibt die Website ***. Auf dieser Website sind Videos abrufbar. Die auf der Website *** befindlichen Videos sind solche, die von der Video-Plattform *** eingebettet wurden. Die auf *** befindlichen Videos werden monetarisiert. In den Videos werden unter anderem vollständige Songs präsentiert und das kreative Schaffen der Beschwerdeführerin dargestellt.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus einer Einsicht des Gerichtes auf den genannten Websites, insbesondere aus dem Impressum der Website *** sowie dem Parteivorbringen und wurde auch nicht bestritten. Die Feststellung zur Monetarisierung gründen auf dem glaubwürdigen und nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 15. März 2023. Die Feststellungen zu den Inhalten der Videos gründen auf einer Einsichtnahme des Gerichts.

4.2. Die Beschwerdeführerin betreibt einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf.

Beweiswürdigung: Dieser Mediendienst auf Abruf wurde mit Schreiben vom 26. April 2021 durch die Beschwerdeführerin bei der KommAustria angezeigt und erweist sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

4.3. Die Beschwerdeführerin hat durch Dritte Filmproduktionen erstellen lassen. Sie nimmt keine Produktionsaufträge an.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, welche das erkennende Gericht als glaubhaft erachtet, da eine Einsicht in die auf dem *** Kanal der Beschwerdeführerin befindlichen Videos ergeben hat, dass in den Videobeschreibungen jeweils Dritte als Produzenten der Videos angegeben werden.

4.4. Die Beschwerdeführerin ist bei der WKO NÖ als Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Fachgruppe „7/10 Fachvertretung Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen“ mit folgenden Daten hinterlegt:

„Standort: ***, ***

Wirksamkeit der Berechtigung: 28.06.2021

Gewerbebehörde: E GmbH

Status der Berechtigung: aufrecht

Fachgruppenmitgliedschaft: 7/10 Fachvertretung Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen“

Begründet wurde dies im Bescheid der belangten Behörde mit den festgestellten Umständen, den §§ 123 und 128 Wirtschaftskammergesetz sowie mit dem Beschluss des Fachverbandsausschusses vom 06. Oktober 2021 zur Festlegung der Grundumlage 2022.

Demnach ergebe sich aufgrund der Mitgliedschaft bei der Fachgruppe „7/10 Fachvertretung Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen“ ein Mindestsatz von 400 Euro für das Jahr 2022.

4.5. Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 25. Oktober 2022 wurde eine „grundsätzliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 400,00 Euro als Grundumlage 2022“ festgestellt. Für das Jahr 2022 ist die Beschwerdeführerin gemäß § 123 Abs. 14 WKG von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage 2022 befreit („Neugründerrabatt“). Die Beschwerde gegen diesen Bescheid (bzw. die Vorschreibung) wurde fristgerecht innerhalb von vier Wochen nach Bescheidzustellung erhoben.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

5. Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 lauten auszugsweise:

[…]

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.

[…]

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

[…]

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:

[…]

[…]

[…]

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (AMD-G) lauten auszugsweise:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

[...]

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[...]

[...]

§ 2a. (1) Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch

[…]

[…]

(2) Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.

[...]

§ 67. (1) […]

(2) Auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

[…]

6. Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde insbesondere aus, dass sie nicht die „Unternehmung“ einer audiovisuellen Programmproduktion betreibe und deshalb auch nicht der Mitgliedschaft der Wirtschaftskammer Niederösterreich unterliege, zumal sie gelegentlich durch Dritte Filmproduktionen herstellen lasse, sie aber weder von anderen Auftraggebern Produktionsaufträge annehme noch habe sie einen speziellen Geschäftsbetrieb eingerichtet oder im Sinne der Definition des UGB eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit für die Zwecke der audiovisuellen Programmproduktion eingerichtet. Dazu führt das Landesverwaltungsgericht wie folgt aus:

6.1. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.

6.2. Zur Eröffnung des Geltungsbereichs des AMD-G:

6.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 AMD-G erstreckt sich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes unter anderem auch auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 611 BlgNR, 24. GP) ergibt sich, dass ein audiovisueller Mediendienst gemäß § 2 Z 3 AMD-G – entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste – dann vorliegt, wenn sechs Kriterien kumulativ erfüllt sind. Es muss sich (1) um eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV (2) eines Mediendienstanbieters (3) unter dessen redaktioneller Verantwortung (4) mit dem Hauptzweck der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung (5) der allgemeinen Öffentlichkeit (6) über elektronische Kommunikationsnetze handeln.

6.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt auf der Plattform *** Videos zur Verfügung und erhält hierfür ein Entgelt. Aufgrund dieser Entgeltlichkeit liegt zweifellos eine wirtschaftliche Tätigkeit vor und ist die Tätigkeit als Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin die angebotenen Inhalte bereitstellt und verwaltet, übernimmt sie auch die redaktionelle Verantwortung, wobei der Hauptzweck der Bereitstellung die Unterhaltung der Zuschauer ist. Durch die Veröffentlichung auf einer allgemein zugänglichen Website erfolgt die Bereitstellung gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit. Da die Bereitstellung unter Nutzung des Internets, und somit über elektronische Kommunikationsnetze erfolgt, betreibt die Beschwerdeführerin einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G. Da sich die Nutzer aussuchen können, welches der Videos der Beschwerdeführerin sie sich zu welchem Zeitpunkt ansehen wollen, und dieses sodann individuell abrufen können, liegt ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf gemäß § 2 Z 4 AMD-G vor.

Die Begriffseingrenzung des § 2a Abs. 1 Z 2 AMD-G greift hier nicht, da das kreative Schaffen der Beschwerdeführerin nicht bloß ausschnitthaft dargestellt wird.

6.3. Zur Frage der Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich:

Gemäß § 1 Abs. 1 WKG sind die Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet. Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammern) vertreten gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. die Interessen ihrer Mitglieder.

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (vgl. VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052 mwN).

6.3.1. Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 2 WKG:

6.3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 2 WKG zählen zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer nach Abs. 1 leg.cit. jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

6.3.1.2. Selbst wenn herangezogen wird, dass es sich bei der Aufzählung in der Anlage zu § 2 WKG nur um eine demonstrative Aufzählung handelt (vgl. VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015), können die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin unter keine der in der Anlage zu § 2 WRG aufgezählten Unternehmungen subsumiert werden:

Die Beschwerdeführerin ist als Sängerin eigenschöpferisch in dem Kunstzweig der Musik tätig. Diese Tätigkeit ist nach § 2 Abs. 1 Z 7 GewO von der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung ausgenommen, da sie als Ausübung der schönen Künste nach § 2 Abs. 11 GewO zu qualifizieren ist. Die Tätigkeit der musikalischen Darbietung ist außerdem nach § 2 Abs. 1 Z 17 GewO von der Anwendbarkeit der GewO ausgenommen. Damit verbunden ist auch das Selbstverlagsrecht der Urheber. (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 2 Rz. 28-30).

Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Anbieterin von audiovisuellen Mediendiensten ist nach § 67 Abs. 2 AMD-G von der GewO ausgenommen.

6.3.1.3. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann insbesondere auch nicht als Unternehmung der audiovisuellen Programmproduktion bezeichnet werden, weil – wie in den Feststellungen ausgeführt ist – die Produktion der Videos durch Dritte erfolgt. Für das Einstellen der Videos oder Kurzfilme auf ihre Homepage oder den *** Kanal benötigt die Beschwerdeführerin keinerlei betriebsorganisatorische Struktur.

Es ergibt sich somit aufgrund des § 2 Abs. 2 WKG keine Kammermitgliedschaft der Beschwerdeführerin, weil von der Beschwerdeführerin keine der Gewerbeordnung unterliegende oder keine im Sinne des Anhangs zu § 2 WRG genannte Tätigkeit ausgeübt wird.

6.3.2. Zur Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 WKG:

Gemäß § 2 Abs. 1 WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 leg.cit. zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind (§ 2 Abs. 2 WKG).

In den erläuternden Bemerkungen zum Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl I Nr 103/1998 idF BGBl I Nr. 29/2001 geändert wird - 501/A XXI.GP, wurde angemerkt, dass durch die Formulierung der Novelle „rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind“ klargestellt werden soll, dass auch Berechtigungen, die sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben, ohne dass ein dazwischentretender behördlicher Individualakt erforderlich wäre, die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer und ihren Fachorganisationen begründen.

Der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rundfunk zu qualifizieren sei, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, der zufolge der historische Gesetzgeber mit Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte (vgl. VwGH 30.06.2015, Ro 2015/15/0015). Die Praxis wendet den Rundfunkbegriff zweckmäßigerweise daher nur auf solche elektronische Inhaltedienste an, die mit dem herkömmlichen Rundfunk vergleichbar sind, also insbesondere eine diesem gleichkommende meinungsbildende Relevanz haben (zB traditionelles Fernsehen, IP-TV, Streaming); dies umfasst die sogenannten linearen audiovisuellen Mediendienste (Holoubek/Damjanovic/Fuchs/Kalteis in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht I3, 1127 ff [1158]). Die Beschwerdeführerin betreibt keinen linearen audiovisuellen Mediendienst, weshalb sie auch nicht Betreiberin einer Unternehmung des Rundfunks ist.

Die Beschwerdeführerin betreibt zudem auch keinen Nachrichtendienst. Als Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs sind jene zu verstehen, welche Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen oder anbieten. Die Beschwerdeführerin stellt keine öffentlichen Kommunikationsnetze bereit und stellt auch keine Rohre und Kabel oder anderweitige Infrastruktur zur Signalübertragung zur Verfügung. Auch bietet die Beschwerdeführerin keinen Kommunikationsdienst (Internetzugangsdienste, interpersonelle Kommunikationsdienste, Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden) iSd Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) an.

Was unter "sonstiger Dienstleistung" im Sinne des § 2 Abs. 1 WKG zu verstehen ist, ergibt sich zum Teil aus der Aufzählung in der Anlage zu § 2 WKG, doch ist diese Aufzählung, wie sich aus § 2 Abs. 2 WKG ergibt, nur demonstrativ. Eine Auslegung des Begriffs "sonstige Dienstleistung" iSd § 2 Abs. 1 WKG ist aber jedenfalls verfassungskonform und damit unter Beachtung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, der als Verfassungsbestimmung gemäß § 149 Abs. 1 WKG dem Rechtsbestand angehört, vorzunehmen. (vgl. VwGH 12.09.2013, 2011/04/0184, ebenso VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015).

Nach dieser Verfassungsbestimmung zählen zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen.

Selbst wenn die belangte Behörde vorbringt, dass es – auf dem Boden des Art IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle – möglich ist, auch solche Unternehmungen in die Kammermitgliedschaft einzubeziehen, die den von dieser Vorschrift explizit aufgezählten Mitgliedsunternehmungen vergleichbar sind und diesen aufgrund eines gegebenen Verwandtschaftsverhältnisses in der Art der Tätigkeit systematisch zugeordnet werden können (vgl, Zellenberg, Abgrenzung der Wirtschaftskammermitgliedschaft, ÖZW 2007, 113; VfSlg 18.032/2006), kann die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, konkret das Betreiben eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, bei dem ausschließlich die künstlerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin dargestellt wird, nicht als eigene wirtschaftliche Tätigkeit gesehen werden, sondern als Teil ihrer künstlerischen Tätigkeit, zumal die Beschwerdeführerin die „neuen Medien“ zur Bewerbung ihres künstlerischen Schaffens nutzt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Unternehmung des Nachrichtenverkehrs betreibt und daher ihre Tätigkeit auch nicht als Unternehmung des drahtlosen Nachrichtenverkehrs im Sinne von Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle zu qualifizieren ist. Auch betreibt die Beschwerdeführerin durch das Anbieten eines nichtlinearen audiovisuellen Mediendienstes keine Unternehmung des Rundfunks und auch keine „sonstige Dienstleistung“ iSd § 2 WKG.

Es ergibt sich somit auch auf Grundlage des § 2 Abs. 1 WKG keine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer oder einer Fachorganisation, weshalb auch keine Pflicht zur Leistung der Grundumlage nach § 123 WKG besteht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob das Betreiben eines Mediendienstes auf Abruf eine Unternehmung darstellt, aus der in weiterer Folge eine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer resultiert, ist für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich, zumal bei einer Qualifikation einer Unternehmung (als Betreiberin eines Mediendienstes auf Abruf) iSd WKG eine Grundumlage für das Jahr 2022 von der Beschwerdeführerin zu entrichten wäre. Diese Frage erscheint vom Verwaltungsgerichthof bisher nicht beantwortet.

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