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LVwG-M-65/001-2022•LVwG N LVwG-M-65/001-2022
LVwG-M-65/001-2022Landesverwaltungsgericht07.03.2024
Maßnahmenbeschwerde; Tierabnahme; Androhung; Aufforderung; Befolgungsanspruch; Befehlsakt;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Maßnahmenbeschwerde der A in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, betreffend die Aufforderung für den männlichen Mischlingshund „C“, Chipnr: ***, für eine andere Unterbringung zu sorgen oder dieser gemäß § 37 TSchG abgenommen werden muss, im Rahmen der Amtshandlung vom 4. Oktober 2022 von Amtstierärztin D – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft Gmünd – als belangte Behörde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und Z 5 der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit EUR 518,40 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG
§ 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Begründung:
1. Maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) brachte mit Schriftsatz vom 11. November 2022, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. November 2022, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 BVG gestützte Maßnahmenbeschwerde gegen die als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnete Androhung der Amtstierärztin am 4. Oktober 2022 für den Hund C „sofort für eine andere Unterbringung zu sorgen“ oder dieser abgenommen werde, ein.
In dieser brachte sie zusammengefasst vor, dass sich die Amtstierärztin D (im Folgenden: Amtstierärztin) am 4. Oktober 2022 aufgrund einer anonymen Anzeige in ***, ***, somit zum damaligen Wohnsitz der Beschwerdeführerin, begeben habe. Da sie die Beschwerdeführerin dort nicht angetroffen hätte, habe sie die Amtstierärztin telefonisch kontaktiert und sie „in höchst fragwürdigem Ton“ aufgefordert, sich sofort zu ihrem Wohnhaus zu begeben, wobei letztlich ein Termin um 16:00 Uhr vereinbart worden sei.
In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin um die vereinbarte Uhrzeit sowohl die Amtstierärztin als auch zwei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in das Wohnhaus eintreten lassen. Die Amtstierärztin habe sodann der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie seit fünf Tagen nicht anwesend gewesen wäre und nachgefragt, was sie „mit dem Hund vorhabe“, den die Mutter der Beschwerdeführerin, welche vormals ebenfalls in ***, ***, wohnhaft gewesen sei, nach einem überhasteten Auszug bei der Beschwerdeführerin zurückgelassen hätte. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin der Amtstierärztin erklärt, dass sie den Hund gerne – sofern ihn ihre Mutter nicht wieder zurücknähme – einer interessierten Person übergäbe. Darüber hinaus habe sie bereits versucht, den Hund vorübergehend in ein Tierheim zu bringen, was allerdings nicht möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund habe sie den Hund daher vorerst (im Wohnhaus) behalten und ihn ebendort auch verpflegt und umsorgt. So sei täglich jemand im Haus anwesend gewesen und habe nachgesehen, ob es dem Hund gut gehe und sei auch Wasser sowie Futter nachgefüllt worden.
Nach kurzer Betrachtung – aber ohne jegliche Untersuchung – des Hundes habe die Amtstierärztin erklärt, dass der Hund verwahrlost und aggressiv wäre, wobei er sie insbesondere auch angeknurrt habe. Dies sei allerdings darauf zurückzuführen, dass die Amtstierärztin als „wildfremde Person einfach in das ‚Revier‘ des Hundes“ mit zwei Polizeibeamten eingetreten sei und lautstark mit der Beschwerdeführerin, die die Bezugsperson des Hundes sei, geredet habe, sodass ein Knurren bei einer derartigen Vorgehensweise nicht verwunderlich sei, sondern vielmehr dem Normalverhalten eines jeden Hundes entspreche. Als die Beschwerdeführerin gegenüber der Amtstierärztin ein aggressives Verhalten bzw. die Verwahrlosung ihres Hundes verneint habe, habe diese erklärt, dass sie für den Fall, dass nicht sofort für eine andere Unterbringung gesorgt werde, den Hund der Beschwerdeführerin abnehmen werde.
Am nächsten Tag habe sich die Beschwerdeführerin zum Tierarzt E in ***, ***, begeben, welcher ihr gegenüber äußerte, dass „der Hund in Ordnung wäre und keinerlei Leiden habe“. Zudem sei auch keine Verwahrlosung vorgelegen, sondern vielmehr nur die Krallen des Hundes geschnitten worden.
Nachfolgend habe die Beschwerdeführerin Herrn F, dem Vater ihres Lebensgefährten, welcher ebenfalls Polizist sei, von dem Vorfall des 4. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt. In Folge habe er daher den Kontakt zur Amtstierärztin gesucht, um die Problematik auszuräumen und ihr mitzuteilen, dass der Hund keineswegs verwahrlost oder aggressiv sei, und um sich ausdrücklich gegen die angeordnete Hundeabnahme auszusprechen, welcher auch keine Folge geleistet werden würde. Nachdem die Amtstierärztin jedoch mitgeteilt habe, dass es zu einer Hundeabnahme kommen werde, habe Herr F einen Juristen der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gmünd kontaktiert und sei es zu einem „sachlichen und sinnhaften Gespräch“ gekommen, worüber die Amtstierärztin „überaus erbost“ gewesen sei.
Sodann habe die Amtstierärztin „ohne jegliche sachliche und tatsächliche Rechtfertigung“ die Abnahme oder die anderweitige Unterbringung des Hundes angeordnet, ohne dass eine Verwahrlosung oder eine Aggressivität bei ihm vorgelegen sei, weshalb die als Befehl zu qualifizierende Anordnung gänzlich rechtswidrig sei und die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf Haltung des Hundes in dem ihr zur Nutzung überlassenen Haus verletzt habe.
Am 6. Oktober 2022 sei der Hund der Mutter der Beschwerdeführerin übergeben worden, wobei er sich zum Zeitpunkt der Übergabe in einem „tadellosen Zustand (wie auch zuvor)“ befunden habe.
Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin auch jederzeit willens und in der Lage gewesen, eine allfällige Abhilfe iSd § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) zu schaffen.
Im Übrigen habe die Amtstierärztin Herrn F wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch und Widerstand gegen die Staatsgewalt bei der Staatsanwaltschaft *** angezeigt.
Bei der Anordnung der Amtstierärztin, dass sie den Hund umgehend abnehme, sofern nicht sofort für eine andere Unterbringung gesorgt werde, handle es sich um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Die Amtstierärztin habe als Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen ungerechtfertigten Befehl erteilt und die Beschwerdeführerin hierdurch in ihren Rechten auf Haltung des Hundes in dem ihr zur Nutzung überlassenen Haus in *** verletzt.
Der Maßnahmenbeschwerde waren mehrere Lichtbilder des Hundes als auch seines Futter- und Schlafplatzes beigelegt.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 4. Oktober 2022 durch die belangte Amtstierärztin für rechtswidrig zu erklären und dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
1.2. Nach Aufforderung mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. November 2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd, der die Amtshandlung am 4. Oktober 2022 der Amtstierärztin einleitend zugeordnet wurde, am 23. November 2022 die bezughabenden Akten mit einem Vorlageschreiben vor. In diesem wurde ausgeführt, dass auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den Aktenvermerk der Amtstierärztin vom 11. Oktober 2022 betreffend die Tierschutzkontrolle vom 4. Oktober 2022, sowie auf die zugehörigen Lichtbilder vom 4. Oktober 2022 hingewiesen werde. Zudem werde auf die Anzeige an die Staatsanwaltschaft *** vom 12. Oktober 2023 betreffend das Verfahren gegen Herrn F verwiesen.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. August 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sowohl in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten eingesehen wurde, als auch die Beschwerdeführerin selbst sowie die Amtstierärztin, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr G, und dessen Vater, Herr F, jeweils als Zeugen, zum Vorfall befragt wurden. Darüber hinaus nahm ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmünd an der Verhandlung teil; die NÖ Tierschutzombudsfrau hat auf ihre Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit E-Mail vom 21. August 2023 verzichtet.
2.1. Aufgrund eines Erhebungsersuchens der Polizeiinspektion *** vom 3. Oktober 2022 (GZ: ***), unternahm die einschreitende Amtstierärztin gemeinsam mit zwei Polizeibeamten am 4. Oktober 2022 eine unangekündigte amtstierärztliche Kontrolle in ***, ***. Diesem Erhebungsersuchen liegt die Sachverhaltsdarstellung zugrunde, dass sich am 3. Oktober 2022 um 19:00 Uhr besorgte Anrainer an die Dienststelle wendeten, weil ein Hund an dieser Adresse von seiner Besitzerin zurückgelassen worden ist und kaum durch die Besitzerin versorgt wird. Der Hund wird im Innenhof des Anwesens gehalten, wobei es sich bei dem Hund um einen großen, älteren Mischlingsrüden handelt. Die Nachbarn konnten beobachten, dass der Hund teilweise auf sich allein gestellt ist. Die Anrainer gaben an, dass die Beschwerdeführerin bereits versucht hat, den Hund im Tierheim *** abzugeben, wobei dieses Tierheim den Hund aufgrund des hohen Alters nicht aufgenommen hat. Eine diesbezügliche Nachfrage beim Tierheim *** verlief negativ. Der Hund konnte am 3. Oktober 2022 auch bellend wahrgenommen werden. Daher erging das Ersuchen um Überprüfung der Haltungsbedingungen des Mischlingsrüden (Erhebungsersuchen vom 3. Oktober 2022, ***).
2.2. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 4. Oktober 2022 war die Beschwerdeführerin Halterin des männlichen Mischlingshundes C, Chipnr: ***.
Zur Zeit rund um die Amtshandlung am 4. Oktober 2022 befand sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen G, gerade in einer Umzugsphase, da sie in eine Wohnung nach *** vom Haus in *** übersiedelten.
Die Beschwerdeführerin wurde gegen 15 Uhr von der Amtstierärztin telefonisch kontaktiert, nachdem im Haus in *** niemand persönlich anzutreffen war. Bei diesem Telefonat stellte sich die Amtstierärztin vor und erklärte den Grund für ihr Einschreiten. Es wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin etwa eine Stunde später in *** eintreffen wird, da sie gerade in *** aufhältig war.
Etwa 40 Minuten später traf die Beschwerdeführerin beim Haus in *** ein. Sie wirkte auf die Amtstierärztin sehr nervös und zittrig. Die Amtstierärztin ersuchte zunächst, den Hund C sehen zu können, um ihn untersuchen zu können. Nachdem Hund C sie anknurrte, ersuchte sie die Beschwerdeführerin ihn anzuleinen und sah sich den Hund dann aus der Distanz an. Dabei stellte sie etwa stumpfes Fell und herausgewachsene Krallen fest. Auf die Amtstierärztin machte die Beschwerdeführerin mit dem Hund C und im Umgang mit ihm einen überforderten Eindruck.
Vor Ort untersuchte die Amtstierärztin einen Stall, den Aufenthaltsbereich des Hundes. Beim Betreten dieses Stalles fiel ihr etwa ein unangenehmer Geruch nach Kot und Urin auf. Der Boden und die Matratze waren verschmutzt. Eine mit Urin getränkte Decke befand sich auf der Matratze (vgl. Lichtbilder zur unangekündigten amtstierärztlichen Untersuchung vom 4. Oktober 2022).
Gegenüber der Amtstierärztin gab die Beschwerdeführerin auch an, dass sie den Hund abgeben wollte, ihr Freund hatte auch bereits beim Tierheim *** angerufen, wobei ihnen gesagt wurde, dass dort kein Platz frei war.
Nach der Begehung forderte die Amtstierärztin die Beschwerdeführerin auf, eine adäquate Unterbringung für den Hund C zu organisieren oder der Hund gemäß § 37 TSchG abgenommen werden muss, wobei der genaue Wortlaut nicht festgestellt werden kann. Festzustellen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin von der Amtstierärztin aufgefordert wurde, für eine adäquate Unterbringung von Hund C zu sorgen, andernfalls der Hund unter Hinweis auf § 37 TSchG abzunehmen ist.
Direkt im Anschluss an diese Äußerung ersucht die zu diesem Zeitpunkt weinende Beschwerdeführerin ihren Freund anrufen zu dürfen. Die Amtstierärztin räumt ihr dies in der Hoffnung ein, dass das etwas bringt. Daraufhin telefoniert die Beschwerdeführerin zunächst mit ihrem Lebensgefährten G, der zu diesem Zeitpunkt gerade arbeitet, und daraufhin mit dem Vater ihres Lebensgefährten, dem Zeugen F.
Nach den beiden Telefonaten teilt die Amtstierärztin der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem Tierheim *** telefoniert hat und am darauffolgenden Tag, 5. Oktober 2022 zwischen 14 Uhr und 15 Uhr vom Tierheim *** jemand erscheinen wird, um den Hund abzuholen.
2.3. Noch am 4. Oktober 2022 nach der Amtshandlung unternahm die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Überlegungen, um für Hund C eine adäquate Unterbringung zu organisieren. So nahm sie beispielsweise wieder Kontakt mit ihrer Mutter auf, die zu einem früheren Zeitpunkt die Halterin des Tieres war. Sie ersuchte auch noch am selben Tag bei der Amtstierärztin um einen Rückruf.
Diesem Ersuchen kam die Amtstierärztin am darauffolgenden Tag, 5. Oktober 2022, auch nach und rief die Beschwerdeführerin zurück. In diesem Telefonat teilte die Beschwerdeführerin der Amtstierärztin telefonisch unter anderem mit, dass Frau H den Hund übernehmen könnte. Ebenfalls hat die Amtstierärztin am 5. Oktober 2022 morgens noch mit dem Zeugen F telefoniert. Die Amtstierärztin ging dem Vorschlag nach und telefonierte auch mit Frau H, die ihr gegenüber sodann allerdings bekannt gab, sich nicht um den Hund kümmern zu können. Diese Information teilt die Amtstierärztin auch telefonisch der Beschwerdeführerin um 08:36 Uhr mit.
Am selben Tag brachte der Lebensgefährte G den Hund zum Tierarzt und übermittelte die Tierarztrechnung an die Bezirkshauptmannschaft.
2.4. Herr F, der auch Polizist ist, gab der Amtstierärztin telefonisch um 11:38 Uhr bekannt, dass sie um 15:00 Uhr einen Termin mit dem Hund beim Tierarzt E haben und die Familie gerade dabei ist, alles herzurichten und dass der Hund in den nächsten Tagen und Wochen vermittelt wird.
Zu einer tatsächlichen Abnahme des Hundes C kam es nicht.
2.5. Alle Beteiligten gingen am 4. Oktober 2022 davon aus, dass der Hund C – wenn überhaupt – tatsächlich erst am 5. Oktober 2022 zwischen 14 und 15 Uhr abgenommen werden würde. Der Anruf an das Tierheim am 4. Oktober 2022 durch die Amtstierärztin stellt eine organisatorische und notwendige Erkundigungstätigkeit dar, die im Vorfeld einer faktischen Tierabnahme abgeklärt werden muss. Bis zu diesem Zeitpunkt suchten die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen F und G nach alternativen Lösungen für Hund C, vereinbarten einen Termin bei einem örtlich ansässigen Tierarzt und teilten dies auch der belangten Behörde mit. Die Amtstierärztin hat am darauffolgenden Tag auch noch mit der Beschwerdeführerin und dem Zeugen F konferiert und daraufhin weitere – wenngleich auch formfreie – behördliche Ermittlungsschritte gesetzt, wie etwa telefonische Erkundigungen bei der ihr gegenüber genannten Frau H als Ersatzhalterin für Hund C, und hätte die für 5. Oktober 2022 nachmittags „anvisierte“ Abnahme auch bei einer entsprechenden Alternative abgesagt.
2.6. Am 6. Oktober 2022 übermittelte G eine E-Mail-Eingabe an die belangte Behörde. Darin übermittelte er Fotos von dem gereinigten Haus und dem Grundstück, wo sich der Hund aufhält. Darin entschuldigte er sich und gab an, dass sie sich immer liebevoll um C gekümmert haben, doch die letzten 3,5 Wochen nicht leicht waren und der Hund zu wenig Aufmerksamkeit bekommen hat. Wie besprochen, wurde nun alles zugunsten des Hundes hergerichtet. Sie besuchen den Hund mehrmals täglich und dieser wird öfters raus auf die Wiese begleitet. Ebenfalls teilte er die Ergebnisse des Besuches beim Tierarzt vom Vortag mit (E-Mail von G am 6. Oktober 2022, 11:03 Uhr).
2.7. Der Hund wurde später von der Mutter der Beschwerdeführerin wieder übernommen. Dort fand am 10. November 2022 eine unangekündigte Tierschutzkontrolle statt, wobei seitens der Amtstierärztin keine weiteren Maßnahmen für erforderlich erachtet wurden (Aktenvermerk vom 10. November 2022, D).
3.1. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei und die Amtstierärztin, F und G jeweils als Zeugen einvernommen wurden, getroffen.
Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt unstrittiger und unbedenklicher Dokumente (wie etwa Lichtbilder oder Aktenvermerke) beziehen, sind diese bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.
Abschließend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht der objektive Geschehensablauf vorrangig strittig war, sondern vielmehr die Rechtsfrage, ob das verfahrensgegenständlich angefochtene Vorgehen der Amtstierärztin im Rahmen ihrer Amtshandlung am 4. Oktober 2022 einen Akt unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt darzustellen vermag und bejahendenfalls ob dieser als rechtswidrig zu erklären ist.
3.2. Zur angefochtenen Androhung ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der exakte Wortlaut der angefochtenen Androhung bzw. der Aufforderung nicht festgestellt werden konnte, zumal sich weder die Beschwerdeführerin noch die Amtstierärztin diesbezüglich noch sicher waren. Beide gaben jedoch übereinstimmend und glaubwürdig an, dass die Amtstierärztin die Beschwerdeführerin aufforderte, für eine andere, adäquate Unterbringung für den Hund C zu sorgen, ansonsten der Hund abgenommen werden würde (Aussage Beschwerdeführerin VH-Protokoll S. 5: „Sie hat eben zu mir gesagt, dass ich sofort eine andere Unterbringung sorgen müsse. Sie hat eben gesagt, es gibt zwei Optionen, dass ich eine andere Unterkunft und zwar sofort für C finden solle oder er würde abgenommen werden.“; Aussage Amtstierärztin VH-Protokoll S. 16: „Sie müssen für eine Änderung der Haltung sorgen und wenn sie das nicht kann, dann bin ich gezwungen das Tier abzunehmen“). Zumal die Amtstierärztin glaubwürdig erläuterte, dass sie im Regelfall bei solchen Gesprächen auf § 37 TSchG hinweise, und dies zudem in ihrem darauffolgenden Aktenvermerk auch festhielt, geht das erkennende Gericht ferner davon aus, dass die Amtstierärztin bei der verfahrensgegenständlichen Aufforderung auf § 37 TSchG hingewiesen hat. Ferner räumte sie zudem ein, dass sie nicht mehr wisse, ob sie das Wort „sofort“ verwendet habe, wenngleich sie auch Gefahr in Verzug gesehen habe (vgl. Aussage Amtstierärztin VH-Protokoll S.12: „Ich habe Frau A eben aufgefordert, dass sie mir eine Lösung präsentiert, weil so kann es nicht bleiben. Den ganz genauen Wortlaut kann ich nicht mehr exakt wiedergeben, aber ich erwähne normalerweise in einem solchen Fall oft den § 37 Tierschutzgesetz, dass eben, wenn jemand nicht Willens oder in der Lage ist, dass ich eben gezwungen bin, Abhilfe zu schaffen, also sprich ich gezwungen bin den Hund abzunehmen.“). Im Lichte dessen geht das erkennende Gericht auch davon aus, dass die Amtstierärztin der Beschwerdeführerin jedenfalls den Eindruck vermittelt hat, dass der Zustand der Haltungsbedingungen in dieser Form nicht weiter andauern kann. Ob konkret das Wort „sofort“ verwendet wurde, vermag vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse nicht festgestellt werden.
Dass die Abnahme für den 5. Oktober 2022 und nicht unverzüglich bzw. sofort geplant bzw. „anvisiert“ war, ergibt sich eindeutig aus den damit übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Zeugen und der Beschwerdeführerin, die alle davon ausgingen, dass, wenn der Hund abgenommen werden würde, dies durch das Tierheim erst am Folgetag am 5. Oktober 2022 zwischen 14 und 15 Uhr erfolgen solle. Dass diese geplante Abnahme allerdings kein „zwingender“ Schluss war, ergibt sich einerseits aus der Aussage der Amtstierärztin in der Verhandlung selbst, die glaubwürdig angab, dass sie überzeugt gewesen sei, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben zu haben, Lösungen zu präsentieren. Für sie sei „das Tierheim am 5. Oktober am Nachmittag anvisiert“ gewesen (vgl. VH-Protokoll S. 13). Sie gab ebenfalls glaubwürdig an und gestand gleichermaßen ein, dass sie sich nicht sicher sei, ob sie das auch konkret so gesagt hätte, dass sie für andere Lösungen noch zugänglich wäre, allerdings habe sie ja jedenfalls die Anrufe entgegengenommen und protokolliert und habe auch die Frau H noch angerufen (vgl. VH-Protokoll S. 13). Darüber hinaus stand für die Amtstierärztin auch im Raum, „dass ich den Hund nicht vom Tierheim abholen hätte lassen“, wenn Frau A am 5. Oktober für eine andere Unterkunft für C gesorgt hätte. Detailreich und von sich aus gab die Zeugin diesbezüglich noch an, dass alles andere ja absurd wäre, wenn sie die Frau H noch anrufen würde (vgl. VH-Protokoll S.13-14).
Dass die Amtstierärztin den Hund bei anderen Möglichkeiten – wie sie selbst angab – gegebenenfalls auch früher abholen hätte lassen, ändert nach Auffassung des erkennenden Gerichts nichts daran, dass im konkreten Fall bei objektiver Betrachtungsweise allen Beteiligten offenkundig bewusst war, dass die faktische Abnahme des Hundes erst für den 5. Oktober 2022 nachmittags geplant bzw. überhaupt bloß „anvisiert“ war und die Amtstierärztin in der Zwischenzeit anderen Vorschlägen noch offen gegenüberstand. Dies manifestiert sich an den von ihr am 5. Oktober 2022 gesetzten Verhaltensweisen, wie etwa das Entgegennehmen des Vorschlags der Beschwerdeführerin sowie dessen Überprüfung, aber auch am Verhalten der weiteren Zeugen und der Beschwerdeführerin, die von sich aus überhaupt noch Vorschläge eingebracht, das Haus gereinigt und den Hund zum Tierarzt gebracht haben. Auch daraus ist ersichtlich, dass die Zeugen F und G sowie die Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar davon ausgegangen sind, dass die Hundeabnahme noch „kein zwingender Schluss“ bzw. keine unverzügliche physische Konsequenz wäre, sondern noch eben Zwischenschritte – wie weitere Ermittlungsschritte durch die Amtstierärztin – gesetzt werden könnten. Wenngleich der Zeuge F bei der Amtshandlung selbst nicht anwesend war, gab er zu seinen Wahrnehmungen befragt glaubwürdig an, dass „A mir eben am Telefon den Eindruck vermittelt hätte, dass die Aussage der Amtstierärztin so gelte. Wenn wir sofort eine Lösung finden würden, dann könnte man das abwimmeln.“ (vgl. VH-Protokoll S. 23).
Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Amtstierärztin womöglich selbst nicht eindeutig im Klaren darüber war, ab welchem Zeitpunkt der Hund exakt als „abgenommen“ gilt, zumal sie weitere Vorschläge jedenfalls weiterhin in Bearbeitung und Überprüfung nahm und selbst auch angab, dass sie erst im Telefonat am 5. Oktober 2022 vermeint hätte, dass ihr nunmehr – nachdem die Ersatzunterbringung sich als keine gangbare Option herausgestellt hatte – „nichts Anderes“ übrig bleibe (VH-Protokoll S. 17).
Dass der Hund C zu keinem Zeitpunkt tatsächlich abgenommen wurde, geht unstrittig aus den Akten und dem Beschwerdevorbringen sowie aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen vor.
3.3. Die Feststellungen zu den von der Amtstierärztin am 4. Oktober 2022 vorgefundenen Haltungsbedingungen von Hund C stützen sich auf die im Akt befindlichen Lichtbilder, ihrem zur Amtshandlung verschriftlichten Aktenvermerk sowie aus der Aussage der Amtstierärztin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, in der sie die vorgefundene Situation noch detailreich schildern konnte. Diese Schilderungen deckten sich zudem über weite Strecken hin mit den Einschätzungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G, die beide angaben, dass die Haltungsbedingungen zum Zeitpunkt der Amtshandlung aufgrund des Umzugs nicht optimal waren.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 222/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
[…]
[…]
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
[…]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
[…]
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
4.3. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwGAufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
[…]
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro
[…]“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 2/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„Sofortiger Zwang
§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.“
5.1. Zum Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG
5.1.1. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist eingangs zu prüfen, ob die angefochtene Handlung einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, zumal ein solcher die Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Entscheidung in der Sache darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz 162).
Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 13.12.2023, Ro 2021/21/0011, mwN). Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010, mwN).
5.1.2. Angefochten wurde die im Rahmen der Amtshandlung vom 4. Oktober 2022 geäußerte Aufforderung der Amtstierärztin, für eine adäquate Unterbringung des männlichen Mischlingshundes „C“, Chipnr: ***, zu sorgen, andernfalls der Hund abgenommen werden muss. Dem Grunde nach stützte die Amtstierärztin ihr Einschreiten auf § 37 TSchG und wies auch darauf hin. Dessen Abs. 1 bis 2a begründen Organbefugnisse („sofortiger Zwang“), die den Organen der Behörde einschließlich ihrer Hilfsorgane (insbesondere den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) eingeräumt sind und von diesen auch im Rahmen eines selbstständigen Einschreitens ausgeübt werden müssen bzw. dürfen. Dogmatisch handelt es sich dabei grundsätzlich um einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Die Schwelle zu einem solchen wird dann nicht überschritten, wenn sich das einschreitende Organ bloß darauf zurückzieht, auf einzuhaltende Vorschriften oder allenfalls drohende Verwaltungsstrafen hinzuweisen, aber auch in jenen Fällen, in denen der Angewiesene den Anordnungen freiwillig entspricht (vgl. Wessely/Herbrüggen, Kommentar Tierschutzgesetz – TSchG [2020] § 37 Rz 2).
5.1.3. Die in Punkt 5.1.1. erstgenannten Voraussetzungen bzw. Merkmale eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind zweifelsfrei gegeben, zumal dieser von einem Verwaltungsorgan, nämlich der Amtstierärztin D als Organ der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt wurde. Die Amtshandlung war auch individualisiert, da sie gegen die Beschwerdeführerin als Halterin des Hundes C gerichtet war und ebenso verfahrensfrei, zumal der Amtshandlung kein Bescheid oder eine sonstige Entscheidung zugrunde lag.
5.1.3.1. Im vorliegenden Verfahren ist zu überprüfen, ob durch die angefochtene Äußerung bzw. Anweisung der Amtstierärztin von dieser auch ein Befehls- oder Zwangsakt gesetzt wurde. Die Ausübung von Zwang bzw. „sofortigen Zwang“ – wie ihn § 37 TSchG als Befugnis einräumen würde – ist vorliegend eindeutig zu verneinen, zumal keine Gewalt (wie etwa durch physische Abnahme des Hundes C) gegenüber der Beschwerdeführerin eingesetzt wurde (vgl. zur Qualifizierung als Zwangsakt etwa Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] S 19ff, mwN).
5.1.3.2. Im Lichte der Feststellungen hat die Amtstierärztin mit der angefochtenen Äußerung bzw. Anweisung auch keinen im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde anfechtbaren Befehlsakt gesetzt:
Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines „Befehls“, dh der „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt“, ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448 mHa VfGH B 28.11.1988, VfSlg 11878/1988).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stellen etwa auch bestimmte Aufforderungen oder Androhungen ohne unmittelbaren Befolgungsanspruch keinen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde dar (vgl. Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] S 17, mwN; siehe etwa auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0299, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verneinung der Frage, ob die Androhung einer Strafanzeige als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist).
5.1.3.3. Die Amtstierärztin brachte mit der angefochtenen Aufforderung unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Abnahme des Hundes „C“ erfolgen würde, wenn keine Abhilfe der zum Zeitpunkt der Äußerung der Amtstierärztin vorgefundenen Umstände der Tierhaltung geschaffen werde. Zudem räumte sie der Beschwerdeführerin direkt im Anschluss an die angefochtene Äußerung die Möglichkeit ein, mit ihrem Lebensgefährten zu telefonieren und nach etwaigen anderen Lösungen zu suchen. Der Beschwerdeführerin wurde nach ihren Telefonaten mit ihrem Lebensgefährten und dessen Vater mitgeteilt, dass ein Termin mit dem Tierheim erst für den nächsten Tag ab 14 Uhr von der Amtstierärztin vereinbart wurde. Bei objektiver Betrachtungsweise war es für die Beschwerdeführerin und auch die Zeugen offenkundig und erkennbar, dass noch weitere Schritte gesetzt werden würden und ihrerseits auch noch gesetzt werden konnten, um eine Abnahme des Hundes C abzuwenden. Dies wird auch für das erkennende Gericht dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin selbst, wie auch die Zeugen F und G andere Haltungsmöglichkeiten für Hund „C“ gesucht haben und am darauffolgenden Tag der Amtstierärztin auch mitgeteilt haben, die diese Vorschläge noch in Bearbeitung und in Überprüfung nahm. Die Amtstierärztin setzte ebenfalls noch weitere – wenngleich auch formfreie – Ermittlungsschritte, wie etwa die Überprüfung der alternativ angebotenen Haltungsmöglichkeiten des Hundes. Insgesamt war mit einer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung nicht zu rechnen, zumal noch behördliche Zwischenschritte – wie etwa das Zurückrufen der Beschwerdeführerin am Folgetag und gemeinsame Besprechen weiterer Unterbringungsmöglichkeiten für Hund C und deren Überprüfung durch die Amtstierärztin – zu setzen waren und auch tatsächlich gesetzt wurden.
Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des § 37 TSchG, der die Befugnis eines „sofortigen Zwangs“ einräumt und auf den die Amtstierärztin auch im Rahmen der angefochtenen Äußerung hingewiesen hat, geht das erkennende Gericht im Lichte der vorliegenden Konstellation davon aus, dass die angefochtene Äußerung lediglich als – wenngleich auch bestimmt vorgetragene – Rechtsbelehrung in Zusammenhang mit § 37 TSchG zu verstehen ist. Jedenfalls wurde im vorliegenden Fall von der Amtstierärztin keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion (hier: in Form der unverzüglichen physischen Abnahme des Hundes) angedroht, weshalb bei der in Rede stehenden Aufforderung keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt vorliegt (vgl. etwa auch VwGH 26.6.2018, Ra 2018/16/0054 zu der dort angefochtenen Aufforderung eines Behördenvertreters betreffend einer Betriebsschließung wonach dieser angeordnet habe „den Betrieb sofort zu verschließen, ansonsten jetzt eine Betriebsschließung verfügt und das Lokal zugesperrt und versiegelt werde“).
5.1.4. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der in Beschwerde gezogenen Äußerung nicht um einen Akt der verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt, weshalb es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehlt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen war.
5.2.1. Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im konkreten Fall ergibt sich, dass die Behörde als obsiegende Partei zu betrachten ist, sodass ihr – antragsgemäß – der Vorlage- und Verhandlungsaufwand in tarifmäßiger Höhe zuzuerkennen war.
5.2.2. Von der Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches für die Erstellung einer „Gegenschrift“ war vorliegend abzusehen, zumal ein solcher nur dann besteht, wenn der „Schriftsatz“ zumindest ansatzweise erkennen lässt, dass er die Widerlegung des Beschwerdevorbringens zum Ziel hat. Liegt keine Auseinandersetzung mit der Beschwerde vor, gebührt daher der belangten Behörde kein Kostenersatz für den „Schriftsatz“ (vgl. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] S 64 mwN auf VwGH 20.1.1998, 97/08/0545). Vorliegend hat die belangte Behörde die entsprechenden Akten vollständig vorgelegt und dabei ein Schreiben mit dem Betreff „[…] Aktenübermittlung“ beigefügt, das sich in einem Verweis auf „den beiliegenden Akt, insbesondere auf den Aktenvermerk der Amtstierärztin, D, vom 11. Oktober 2022 betreffend die Tierschutzkontrolle am 4. Oktober 2022 sowie auf die zugehörigen Lichtbilder vom 04. Oktober 2022“ und auf „das laufende Verfahren gegen Herrn F wegen des Verdachtes Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 StGB […]“ erschöpft. Einen eigenständigen Schriftsatz bzw. eine Gegenschrift brachte die belangte Behörde nicht ein, der Aktenübermittlung lag lediglich das Schriftstück mit dem Betreff „[…] Aktenübermittlung“ bei. Zumal diesem als Vorlageschreiben zu qualifizierenden Schriftstück keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen war und sich dieses lediglich in einem Verweis auf die Akten und ein strafgerichtliches Verfahren bzw. eine strafgerichtliche Anzeige erschöpft, gebührt der belangten Behörde kein Kostenersatz für einen allfälligen Schriftsatzaufwand.
5.2.3. Bei dem von der Beschwerdeführerin als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewerteten Hinweis bzw. Androhung der einschreitenden Amtstierärztin, dass der Hund „C“ gemäß § 37 TSchG abgenommen werde, handelt es sich um eine Angelegenheit des Tierschutzgesetzes (näherin der § 37 TSchG ff), sohin um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereiches des Landes (siehe Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG), weshalb das Land Niederösterreich Rechtsträger im Sinne der Kostenregelung des § 35 VwGVG ist, für den die Amtstierärztin funktional eingeschritten ist (siehe VwGH 15.7.2004, 2001/02/0030; vgl. ferner § 47 Abs. 5 VwGG).
5.2.4. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 der VwG-AufwErsV Vorlage- und Verhandlungsaufwand iHv insgesamt EUR 518,40 (das ist die Summe aus EUR 461,-- für den Verhandlungsaufwand und EUR 57,40 für den Vorlageaufwand) zugunsten des Landes Niederösterreich aufzuerlegen.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus liegt dazu die insbesondere unter Punkt 5.1. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).
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