LVwG N LVwG-S-199/001-2024

LVwG-S-199/001-2024Landesverwaltungsgericht06.03.2024

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Bodenaushub; Ablagerung; Auflage;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-199/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.199.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 19.12.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: belangte Behörde) vom 19.12.2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):

„(…)

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der C GmbH, mit Sitz in ***, , zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiber einer Bodenaushubdeponie mit Standort in der Marktgemeinde *** (), KG ***, Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ,, ***, ***, ***, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, jedenfalls von 28.11.2022 bis 21.02.2023 folgende Übertretung an diesem Standort begangen hat:

Die Auflage Nr. 20 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.01.2018, ***, wurde nicht eingehalten. Diese lautet: Alle Ablagerungsvorgänge sind unter Aufsicht der verantwortlichen Person durchzuführen (Anwesenheitspflicht während der Betriebszeiten).

Die Ablagerungsvorgänge sind unter Aufsicht des Laderfahrers Herrn D durchgeführt worden, wobei es sich bei diesem nicht um eine verantwortliche Person iSd Auflagepunktes 19 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.01.2018, ***, handelt.

Es wurde somit eine gemäß § 43 Abs 4 AWG 2002 vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 43 Abs 4 iVm § 79 Abs 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 iVm Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Jänner 2018, ***, Auflage Nr. 20

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 2.100,00

84 Stunden

§ 79 Abs. 2 2.Teilsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 210,00

Gesamtbetrag:

€ 2.310,00

(…)“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 19.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierin wurde unter anderem vorgebracht, dass D, wenn die verantwortlichen Personen nicht vor Ort sind, keine Ablagerung im Sinne des Bewilligungsbescheides durchführe, sondern lediglich eine Zwischenlagerung, die in der Folge von einer verantwortlichen Person genau einer Eingangskontrolle unterworfen werde. Im Übrigen erfülle auch Herr D alle Voraussetzungen als Stellvertreter der Eingangskontrolle.

Zusätzlich werde der gesamte Vorgang mit einem Tablet einer visuellen Kontrolle unterzogen und dokumentiert, sodass von der Zwischenlagerung bis zur Ablagerung kein Verstoß gegen die Auflagen möglich sei. Die Verantwortlichen seien immer gemeldet und bei den Ablagerungen vor Ort gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht gegen die Auflage Nr. 20 des Bewilligungsbescheides verstoßen.

Darüber hinaus sei seitens der C GmbH ein Schulungs-, Weisungs- und Kontrollsystem im Betrieb etabliert worden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte eine ergänzende Stellungnahme von dem für die gegenständliche Deponie bestellten Deponieaufsichtsorgan E ein und führte am 05.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

4. Feststellungen:

4. 1 Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH.

4. 2 Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.01.2018, , wurde der C GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf einer Fläche von 22.450 m² mit einem Gesamtvolumen von 140.000 m³ im Standort Marktgemeinde *** () auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ,, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt.

Die Auflagen 19 und 20 dieses Bescheides lauten:

„19. Für den Betrieb der Deponie sind der Behörde eine verantwortliche Person (Leiter der Eingangskontrolle) und deren Stellvertreter namhaft zu machen. Diese nachweislich entsprechend geschulten (z.B. einschlägig anerkannte Ausbildungskurse [WIFI, ÖWAV, ...]) und befähigten Aufsichtspersonen müssen insbesondere informiert sein, welche Materialien unter welchen Auflagen und Randbedingungen in der Deponie endgelagert werden dürfen. Namen und Anschriften dieser Personen sind der Behörde (auch im Falle eines Personenwechsels) unaufgefordert bekannt zu geben.

20. Alle Ablagerungsvorgänge sind unter Aufsicht der verantwortlichen Person durchzuführen (Anwesenheitspflicht während der Betriebszeiten).“

4. 3 Im Zeitraum vom 28.11.2022 bis 21.02.2023 wurden Herr A (Leiter der Eingangskontrolle und Herr F (Stellvertreter) als verantwortliche Personen namhaft gemacht. Der Laderfahrer D war nicht als verantwortliche Person gemeldet. Er war jedoch informiert, welche Materialien in der Deponie eingelagert werden dürfen. Er besuchte zwischenzeitlich einen Ausblidungskurs und wurde nunmehr als verantwortliche Person bei der Behörde gemeldet. Zuvor, insbesondere im Zeitraum vom 28.11.2022 bis 21.02.2023 erfolgte der Deponiebetrieb wie folgt:

4. 4 In die gegenständliche Deponie wurden nur Aushubmaterialien von Baustellen der C GmbH selbst bzw. der H GmbH eingebracht. Hierbei prüften zunächst Mitarbeiter der firmeninternen Umwelttechnikabteilung die abfallrelevanten Eigenschaften des Materials und dessen Schlüsselnummern.

Die Freigabe des Materials erfolgte durch den Leiter der Eingangskontrolle.

Nach dem Transport des Materials mit einem LKW zur Deponie, wurden die Begleitpapiere vom Laderfahrer Herrn D kontrolliert. Das Material wurde von diesem augenscheinlich kontrolliert und eine Dokumentation durch ein Tablet inklusive Lichtbildern angefertigt.

Das Material wurde im jeweiligen Deponieabschnitt vom LKW abgekippt und auf wenige Quadratmeter verteilt. Bei Auffälligkeiten beim Material, wurde dieses auf einer eigenen Freifläche zwischengelagert und der Leiter der Eingangskontrolle bzw. dessen Stellvertreter verständigt.

Im Zuge von Deponiekontrollfahrten wurde das abgekippte Material durch den Leiter der Eingangskontrolle bzw. dessen Stellvertreter überprüft und zum endgültigen Einbau inkl. Verdichtung bzw. zum Überschütten durch eine weitere Schüttlage freigegeben. Vor diesem letzten Schritt war eine Kontrolle und Beprobung des Materials noch möglich.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Punkten 4.1 bis 4.3 ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu Punkt 4.4 erwiesen sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenso als unstrittig. Sie wurden sowohl von den Beschwerdeführern als auch von dem mit Bescheid der Landeshauptfrau bestellten Deponieaufsichtsorgan für die gegenständliche Deponie glaubhaft dargelegt.

6. Erwägungen:

Mit Auflage 20 des oben genannten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass alle Ablagerungsvorgänge unter Aufsicht der (bei der Behörde gemeldeten) verantwortlichen Person durchzuführen sind.

Im gegenständlichen Fall kann im Wesentlichen nur beanstandet werden, dass der Leiter der Eingangskontrolle bzw. dessen Stellvertreter nicht beim Vorgang des Abkippens des Materials von den Lastkraftwagen persönlich anwesend war. Es ist daher zu beurteilen, wie das Erfordernis der „Aufsicht“ im Sinne der Auflage 20 auszulegen ist.

Im gegenständlich Fall war auch, wenn bereits das Abkippen als Teil des Ablagerungsvorganges qualifiziert wird (und nicht als vorläufige Zwischenlagerung), eine ausreichende Aufsicht durch den Leiter der Eingangskontrolle bzw. dessen Stellvertreter gegeben. Der Leiter der Eingangskontrolle gab das zu transportierende Material der eigenen Baustellen frei, kontrollierte dieses nach dem Transport zur Deponie erneut und gab es zum endgültigen Einbau in die Deponie (somit zur Ablagerung) durch das lageweise verdichten frei. Auch das zwischenzeitliche Abkippen des Materials vom LKW wurde zur allfälligen Kontrolle bzw. zur Nachvollziehbarkeit durch ein Tablet dokumentiert. In einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Prozesse ist daher im gegenständlichen Fall eine ausreichende Aufsicht über die Ablagerungsvorgänge gegeben.

Im Ergebnis wurde nämlich durch den Leiter der Eingangskontrolle bzw. dessen Stellvertreter sichergestellt, dass nur zulässige Materialien unter den vorgegebenen Auflagen und Randbedingungen in der Deponie abgelagert werden.

Die Auflage 20 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.01.2018, ***, wurde daher auch im Zeitraum vom 28.11.2022 bis 21.02.2023 eingehalten, sodass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

In Hinblick auf den im angefochtenen Straferkenntnis zitierten § 18 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 wonach, wer Abfälle zur Deponierung übernimmt, bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen hat, auch wenn vor der Deponierung eine Zwischenlagerung erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht das Fehlen einer Eingangskontrolle vorgeworfen wurde, sondern der Umstand, dass hierbei keine verantwortliche Person im Sinne der Auflage 19 anwesend war.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr war im gegenständlichen Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung über die Erfüllung einer Auflage vorzunehmen.

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