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LVwG-AV-118/008-2021; LVwG-AV-118/009-2021•LVwG N LVwG-AV-118/008-2021; LVwG-AV-118/009-2021
LVwG-AV-118/008-2021; LVwG-AV-118/009-2021Landesverwaltungsgericht02.03.2024
Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; Bewilligung; Immissionen; Nachbar; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau A und des Herrn B, beide vertreten durch Frau C, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung zu Recht erkannt:
I.
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde des Herrn B wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass die Auflage 53 zu entfallen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
II. den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde der Frau A wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.Vm. 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schriftsatz vom 30. März 2020 beantragte die D Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Antragstellerin) die Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen und einer starkstromwegerechtlichen Bewilligung für das Projekt „***“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dem Projekt schloss die Antragstellerin eine in ihrem Auftrag erstellte schalltechnische Untersuchung des E vom 23. März 2020 an, in der der Genannte zum Schluss kam, dass an keinem der gesetzten Immissionspunkte zur Erfüllung der Zielwerte gemäß Checkliste Schall 02/2019 beim Betrieb der drei Windkraftanlagen Schallreduktionmoden erforderlich seien. Vielmehr würden die Zielwerte entweder erreicht oder sogar unterschritten.
Herr B (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer; ***) wandte mit Schreiben vom 16. August 2020 ein, dass durch das Projekt das Landschaftsbild geändert würde, eine Entwertung des umliegenden Wohngebietes erfolge und eine Gesundheitsgefährdung durch Infra- und Körperschall bewirkt würde.
Mit Schreiben vom 14. August 2020 wandte Frau A (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin; vormals ) ein, durch das Vorhaben belästigt und in ihrem Eigentum gefährdet zu werden. Näherhin wende sie eine Gesundheits- und Lebensgefährdung durch Lärm, Schall, Infraschall, Schwingungen und Brandgefahr (angesichts der Lagerung von 1000l Schweröl pro Windrad), aber auch durch Schattenwurf, Eisabfall und Eiswurf ein. Auch wenn Warnanlagen an den Zufahrtsstraßen der Windanlagen bei Eiswurf Menschen warnen würden, wäre dies nicht ausreichend, um die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem „Recht der Waldfreiheit“ zu schützen. Schlussendlich bewirke das Vorhaben einen Wertverlust ihrer Immobilie, bestünden ungeklärte Haftungsfragen, würde das Landschaftsbild beeinträchtigt und liege das Projekt in einer „-Ausschlusszone“, wobei es durch die Windkraftanlagen zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für geschützte Vögel und für Insekten komme. Näher umschriebe Nachteile seien auch während der Bauphase zu befürchten.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erteilte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die beantragte Bewilligung und erhoben die Beschwerdeführer hiegegen fristgerecht Beschwerde. Mit hg. Erkenntnis vom 13. April 2021, LVwG-AV-118/002-2021, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerden dahingehend Folge, dass Auflage 53 zu entfallen hatte. Mit Erkenntnis vom 3. Jänner 2024, ***, behob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit E-Mail vom 20. Februar 2024 teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, ihren Wohnsitz per 29. Dezember 2023 nach *** verlegt zu haben.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, die Schriftsätze der Beschwerdeführer, das ergänzende medizinische Gutachten vom 9. Februar 2024 und das Privatgutachten des F vom 26. Februar 2024, durch Vernehmung der Beschwerdeführer sowie informierter Vertreter der Antragstellerin und durch Einholung eines ergänzenden umweltmedizinischen Gutachtens.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Antragstellerin beantragte die Erteilung einer elektrizitäts- und starkstromwegerechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlage des Anlagentyps Vestas V150, 4,2 MW, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Die genannten Grundstücke weisen die Widmung „Grünland – Windkraftanlage“ auf. Die drei Anlagen sollen je auf einem 3,6 m hohen Fundament errichtet werden und eine Nabenhöhe von 166 m aufweisen. Bei einer Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von 3 bis mehr als 10 m/s entstehen den Projektsunterlagen zufolge in Narbenhöhe Schallemissionen (A- bewerteter Schallleistungspegel) für den Betriebsmodus „O“ (Optimierte Leistung) von 91.1, 91.3, 93.2, 96.4, 99.9, 103.3, 104.9 und 104.9 dB (A).
Am Immissionspunkt *** (; Entfernung zu den Anlagen 1.316 m) sind windreduzierte Hintergrundgeräusche für Windgeschwindigkeiten zwischen 3 und 10 m/s von 29,7 bis 40,9 dB (A) nachts gegeben, wobei bei Verwirklichung des Projekts bei leistungsoptimiertem Betrieb für den kritischen Nachtzeitraum Immissionen zwischen 30,3 und 41,7 dB (A) zu erwarten sind. Für den Immissionspunkt *** (; Entfernung zu den Anlagen 1.318 m) sind windreduzierte Hintergrundgeräusche für Windgeschwindigkeiten zwischen 3 und 10 m/s Werte zwischen 26,9 und 40,5 dB (nachts) gegeben, wobei bei Verwirklichung des Projekts bei leistungsoptimiertem Betrieb für den kritischen Nachtzeitraum Immissionen zwischen 28,5 und 41,6 dB (A) zu erwarten sind. Die Zielwerte für die Gesamtemission gemäß Checkliste Schall 02/2019 werden an diesen Immissionspunkten in einem Fall (***, Windgeschwindigkeit 7 m/s) gerade erreicht, im Übrigen unterschritten. Bei Kumulation des Projekts mit dem bestehenden Windpark *** ergeben sich zur Nachtzeit bei leistungsoptimiertem Betrieb aller Anlagen betriebskausale Gesamtimmissionen am Immissionspunkt *** zwischen 22,1 und 34,1 dB (A), beim Immissionspunkt *** zwischen 23,8 und 35,8 dB (A).
Bei gleichzeitigem Betrieb aller Anlagen einschließlich der in *** geplanten Anlagen ergibt sich im Infraschallbereich an den Immissionspunkten *** und *** ein Pegel von 69,7 bzw. 70,9 dB (G). In größeren Abständen und damit insbesondere am Wohnort des Zweitbeschwerdeführers sind Schallimmissionen geringer als an den Immissionspunkten.
Im Frequenzbereich von 1 Hz bis 20 Hz (Infraschall nach ISO 7196) werden Geräusche mit einem G-bewerteten Schalldruckpegel von nahezu 100 dB von einem durchschnittlichen Zuhörer gerade noch wahrgenommen; die Wahrnehmbarkeits- / Hörgrenze liegt in der Regel bei 90 dB (G). Im Fall besonders sensibler Personen können diese Werte jedoch um 10 bis 12 dB (G) unterschritten werden. Unterhalb der so beurteilten Wahrnehmbarkeits-/Hörgrenze, konkret nachgewiesen bei einer Unterschreitung derselben um 2 dB (G), werden in spezifischen Hirnregionen Aktivitäten ausgelöst. Für eine weitere Unterschreitung, etwa um 10 bis 15 dB (G) unter der Wahrnehmbarkeits-/Hörgrenze, liegen keine derartigen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.
Die an den Immissionspunkte *** und *** zu erwartenden G-bewerteten Infraschalldruckpegel liegen mit 69,7 dB (G) bzw. 70,9 dB (G) deutlich, nämlich um 19 dB (G) unter der Wahrnehmbarkeits-/Hörgrenze Eines durchschnittlichen Zuhörers. Die bei 78 dB (G) anzunehmende Wahrnehmbarkeits-/Hörgrenze besonders sensible Personen wird um 7 dB (G) unterschritten. Selbst bei einer weiteren Unterschreitung dieser herabgesetzten Wahrnehmbarkeits-/Hörgrenze um 2 dB (G) bezogen auf Auswirkungen von nicht wahrnehmbarem Infraschall erreicht der Schalldruckpegel bereits an den Immissionspunkten nicht jene Stärke, die bislang experimentell nachgewiesen Gehirnreaktionen auslöst, nämlich 76 dB (G).
Mit Blick darauf sind im vorliegenden Fall ausgehend von den berechneten schalltechnischen Parametern nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowohl eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführer als auch eine Belästigung ausgeschlossen.
Der Erstbeschwerdeführer wohnt rund 3,4 km von den Anlagen entfernt, konkret rund 2.170 m östlich des Immissionspunk ***. Die Zweitbeschwerdeführerin wohnt nunmehr in Salzburg. Der bisherige Wohnsitz in *** wurde aufgegeben; Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin an der Liegenschaft *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) bestand während des Verfahrens nicht. Bezogen auf die Beschwerdeführer liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um auf Schall, einschließlich Infraschall, bezogen besonders sensible Personen handelt.
Die belangte Behörde wandte vorliegend die Bestimmungen über das Großverfahren an und machte den verfahrenseinleitenden Antrag (einschließlich einer kurzen Projektbeschreibung, eines Hinweises zu Zeit und Ort einer möglichen Einsichtnahme in den Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen, eines Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und die Rechtsfolgen einer Unterlassung nach § 44b AVG) mit Edikt kund. Die Kundmachung erfolgte in der Kronenzeitung (Niederösterreich), im Kurier (Niederösterreich) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, an der Amtstafel der Marktgemeinde *** sowie im Internet. In der Folge wurden der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektunterlagen in der Zeit von 9. Juli 2020 bis einschließlich 20. August 2020 beim Amt der NÖ Landesregierung und bei den Gemeindeämtern der Marktgemeinden *** und *** zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
Innerhalb offener Frist wandte der Erstbeschwerdeführer ein, dass durch das Projekt das Landschaftsbild geändert würde, eine Entwertung des umliegenden Wohngebietes erfolge und eine Gesundheitsgefährdung durch Infraschall und Körperschall bewirkt würde. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens dehnte er seine Einwendungen insoweit aus, als er auch jene A und des Herrn G zu seinen eigenen erhob. Unter einem forderte er anstelle des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen einen solchen, der wissenschaftlich ausgewiesen sein solle.
Die Zweitbeschwerdeführerin wandte ein, durch das Vorhaben belästigt und in ihrem Eigentum gefährdet zu werden. Näherhin wende sie eine Gesundheits- und Lebensgefährdung durch Lärm, Schall, Infraschall, Schwingungen und Brandgefahr (angesichts der Lagerung von 1000l Schweröl pro Windrad), aber auch durch Schattenwurf, Eisabfall und Eiswurf ein. Auch wenn Warnanlagen an den Zufahrtsstraßen der Windanlagen bei Eiswurf Menschen warnen würden, wäre dies nicht ausreichend, um die Erstbeschwerdeführerin in ihrem „Recht der Waldfreiheit“ zu schützen. Schlussendlich bewirke das Vorhaben einen Wertverlust ihrer Immobilie, bestünden ungeklärte Haftungsfragen, würde das Landschaftsbild beeinträchtigt und liegt das Projekt in einer „***-Ausschlusszone“, wobei es durch die Windkraftanlagen zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für geschützte Vögel und für Insekten komme. Näher umschriebe Nachteile seien auch während der Bauphase zu befürchten.
Die Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den vorliegenden, unbedenklichen Akt der belangten Behörde, namentlich die Einreichunterlagen (aus denen sich die technischen Daten der Anlagen ergeben) und das schalltechnische Gutachten des Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete „Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung“ und „Schalltechnik, Schwingungstechnik, Akustik“ I vom 12. Oktober 2020 samt Ergänzungen. Letzterem Gutachten, namentlich den darin angestellten Berechnungen, sind die Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeiten hiezu nicht entgegengetreten, sodass es der vorliegenden Entscheidung zugrundezulegen war.
Die Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit und möglichen Auswirkungen von Schall (einschließlich Infraschall) auf den menschlichen Organismus ergeben sich aus dem eingeholten, im Beschwerdeverfahren ergänzten und seinerseits auf diversen einschlägigen Studien aufbauenden Gutachten H. Soweit die Beschwerdeführer die Tauglichkeit des Sachverständigen unter Hinweis darauf in Frage stellen, dass dieser möglichweise noch nicht in peer review Journalen publiziert habe oder als reviewer tätig geworden sei, vermag dem das Gericht schon deshalb nicht zu folgen, weil eine derartige Publikationstätigkeit oder eine solche als reviewer nach § 52 AVG keine Voraussetzung für die Heranziehbarkeit einer Person als Sachverständigen darstellt. Dass der beigezogene Sachverständige das Studium der Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen hat, steht ebenso außer Streit wie der Umstand, dass er bereits mehrere Jahre im hier interessierenden Segment der Umweltmedizin/Umwelthygiene praktisch tätig ist. Wenngleich Beiziehung eines solchen spezialisierten Sachverständigen zweckmäßig ist (VwGH 24.5.2013, 2013/02/0081) und demgemäß sowohl durch die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht erfolgte, käme den Parteien kein Anspruch auf die Beiziehung von Sachverständigen mit bestimmten Qualifikationen zu (VwGH 23.2.1994, 93/09/0095; 16.11.1994, 94/12/0158). Nicht nachvollziehbar sind für das Landesverwaltungsgericht aber auch die Einwendungen zur Auswahl der vom Sachverständigen seiner Beurteilung zugrunde gelegten Wissenschaftlichen Untersuchungen. Vielmehr fällt auf, dass sie bezogen auf die Wahrnehmbarkeitsgrenze von Infraschall zu im wesentlichen gleichartigen Ergebnissen gelangen und die Grenzwerte in diversen vom Sachverständigen angeführten Regelungswerken in verschiedenen Staaten bzw. Erdteilen weitestgehend gleich angenommen werden. Dass aber sämtliche unabhängig voneinander erstellte Beurteilungen allesamt massiv fehlerbehaftet sein sollen, Ist aber mehr als wahrscheinlich und werden die Feststellungen zur Wahrnehmbarkeitsgrenze von Infraschall von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr finden sie sich in den von ihnen selbst ins Treffen geführten Studien wieder. Soweit die Beschwerdeführer auch im ergänzend vorgelegten Privatgutachten des F die Richtigkeit des eingeholten umwelthygienischen Gutachtens in Zweifel ziehen, hat der Sachverständige – im Übrigen unwidersprochen – in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund die Studienergebnisse für das gegenständliche Projekt nicht von Relevanz sein können. Ausschlaggebend ist dabei namentlich, dass den Studien – ebenso unwidersprochen – höhere Schalldruckpegel als Ausgangsbasis zugrunde lagen bzw. von keinem G-, sondern von einem A- bewerteten Pegel ausgegangen wurde. Nachvollziehbar und bereits im schriftlich erstatteten Ergänzungsgutachten physikalisch untermauert hat der Sachverständige auch dargelegt, aus welchem Grund Interferenzen im Infraschallbereich nur in größeren Gebäuden wie Hallen oder Kirchen von Relevanz sein können. Dass er die Wellenlänge im Infraschallbereich falsch angenommen hätte, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und trifft auch nicht zu. Gleichermaßen haben die Beschwerdeführer nicht behauptet, sich am nördlichen Anknüpfungspunkt (Wohnort) in Räumen derartiger Größen aufzuhalten.
Schließlich brachten die Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hinzu nicht vor, dass nicht wahrnehmbarer Infraschall auf den Organismus bei einer weiteren Unterschreitung der individuellen Hörgrenze als 2 dB (G) Auswirkungen zeitigt und liegen auch keine entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Gleichermaßen wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal die Behauptung aufgestellt, bezogen auf Schall, einschließlich Infraschall, besonders sensibel zu reagieren, und liegen dafür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
Davon ausgehend sieht das Verwaltungsgericht aber keinen Grund dafür, an den in sich schlüssigen und auf den das gegenständliche Vorhaben betreffenden technischen Berechnungen aufbauenden Beurteilungen des Sachverständigen zu zweifeln. Vielmehr ist evident und wird auch vom Sachverständigen nicht in Abrede gestellt, dass bei höherem Schalldruckpegel (bspw. auch bedingt durch eine deutliche Reduzierung des Abstands zur Schallquelle) , wie er den von den Beschwerdeführern vorgelegten Studien zugrunde lag, eine andere Beurteilung angebracht sein könnte.
Die Feststellungen zum aktuellen Wohnort der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihrer E-Mail vom 20. Februar 2024, jene zu den Eigentumsverhältnissen an der von ihr zuvor bewohnten Liegenschaft aus dem Grundbuch.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Vorweg ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist und sich ein erteilter Konsens ausschließlich auf das Projekt selbst erstreckt. Weicht die tatsächliche Ausführung vom Projekt, insbesondere auch den darin enthaltenen technischen Daten ab (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0071), ist sie daher von Konsens nicht abgedeckt.
Prüfungsmaßstab und Parteistellung
Gemäß §§ 12 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden und Nachbarn insbesondere durch Lärm nicht unzumutbar belästigt werden. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist nach § 11 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Der Prüfungsmaßstab entspricht daher jenem des (wortgleichen) § 77 Abs. 2 GewO, sodass insoweit auch auf die einschlägige Rechtsprechung zur GewO zurückgegriffen werden kann (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0057).
Bezogen auf die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 kommt Nachbarn grundsätzlich Parteistellung zu. Unter Nachbarn sind in diesem Zusammenhang nach § 9 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 (entsprechend der wortgleichen Bestimmung des § 75 Abs. 2 GewO) alle Personen zu verstehen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten (z.B. Passanten, Wanderer [Reithmayer-Ebner, in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely, GewO [2015] § 75 Rz 11]) und nicht i.S.d. vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Wird eine Beschwerde durch einen Nachbarn und damit eine Partei des Verwaltungsverfahrens mit bloß beschränktem Mitspracherecht erhoben, ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0049). Anzuknüpfen ist dabei im Fall des Großverfahrens an den im Edikt genannten Zeitpunkt (§ 44a Abs. 2 Z 2 AVG). Wurde ein Antrag nämlich durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b Abs. 1 AVG). Wie für die Präklusion § 42 AVG gilt auch hier, dass Teilpräklusion eintreten kann, also, dass sich die Parteistellung fortan nur noch auf jene subjektiv-öffentlichen Rechte bezieht, deren Verletzung rechtzeitig eingewandt wurde (VwGH 20.4.2004, 2003/06/0099; Altenburger in Altenburger/Wessely, AVG [2022] § 44b Rz 5). Eine Erweiterung der Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist ist nicht mehr möglich.
Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird. So muss bezogen auf eine befürchtete Immissionsbelastung erkennbar sein, auf welche Art von Immissionen (z.B. Lärm, Geruch, Staub) sich die Einwendung beziehen soll (VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190).
Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin
Im konkreten Verfahren kam der Zweibeschwerdeführerin zunächst Parteistellung zu, wobei sie fristgerecht (näher begründet) zum einen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, zum anderen eine solche des Eigentums einwandte. Letzteres betreffend erwiesen sich die Einwendungen, soweit sie überhaupt hinreichend konkretisiert waren, jedenfalls bezogen auf die von ihr damals geplante Liegenschaft insoweit als unzulässig, als eine derartige Gefährdung unbeweglicher Sachen und mit diesen in fortdauernder Verbindung stehender beweglicher Sachen nach h.M. nur durch den Eigentümer geltend gemacht werden kann (Reithmayer-Ebner in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely, GewO [2015] § 74 Rz 51 m.w.N.), die Beschwerdeführerin aber nicht Grundstückseigentümerin war. Hinzutritt, dass eine behauptete Minderung des Verkehrswertes nicht hinreicht, um unter dem Titel einer Eigentumsgefährdung Parteistellung zu erlangen (z.B. VwGH 12.11.1996, 96/04/0137; 11.11.1998, 96/04/0135). Hinsichtlich der übrigen, auf ihre Person bzw. allenfalls in ihrem Eigentum befindliche Fahrnisse bezogenen Einwendungen ist von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nach Salzburg übersiedelt ist und damit den bisher als Anknüpfungspunkt dienenden Wohnsitzes in *** aufgegeben hat. Zumal ihr an der ursprünglich bewohnten Liegenschaft auch keine dinglichen Rechte zukommen, hat sie damit die Position als Nachbarin i.S.d. § 9 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 mangels Möglichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung verloren. Anders als in jenen Fällen, in denen eine Parteistellung von Nachbarn dinglich determiniert ist (insbesondere in Anknüpfung an das Grundstückseigentum) ist der als Vorbild für das NÖ ElWG 2005 dienenden GewO eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung des Nachbarn fremd (VwGH 13.4.2021, Ra 2018/04/0087), sodass die gegenständliche Beschwerde nach wie vor der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen und – infolge Verlusts der Eigenschaft als Nachbarin und einer Rechtsverletzungsmöglichkeit – als unzulässig zurückzuweisen war.
Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Bezogen auf den Erstbeschwerdeführer lassen sich seinem Schriftsatz Einwendungen hinsichtlich Beeinträchtigungen durch Schall, Infraschall und Schwingungen ausmachen, die grundsätzlich als zulässig in Betracht kommen. Anderes gilt für das Vorbringen einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie der Wertminderung von Liegenschaften, zumal diese Parameter nicht Teil des elektrizitätswesenrechtlichen Prüfungsmaßstabes sind. Sie sind (wie sich aus § 11 Abs. 1 ElWG 2005 ergibt) weder von der Behörde zu prüfen, noch können sie von Nebenparteien geltend gemacht werden.
Soweit der Erstbeschwerdeführer in Beschwerdeverfahren weitere Einwendungen erhob, ist aufgrund des ordnungsgemäß erlassenen Etiketts insoweit Teilpräklusion eingetreten, sodass der Beschwerdeführer die Parteistellung verloren hat. Seine Mitwirkungsrechte beschränken sich solcherart nur noch auf die schallbezogenen Einwendungen.
Für die hier interessierende Frage, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn zu befürchten ist, sind die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Folglich hat die Behörde zunächst jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen – noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens – entspricht (VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Anlage sind dabei unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027).
Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich aus den eingeholten Gutachten, dass selbst unter Annahme der für die Nachbarn schlechtest möglichen Situation bereits an den herangezogenen Immissionspunkten und hier insbesondere am Immissionspunkt ***, der dem Wohnsitz des Beschwerdeführers am nächsten gelegen ist, eine entwendete Belästigung insoweit ausscheidet, als der Schalldruckpegel deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmbarkeitsschwelle/Hörschwelle liegt. Dies selbst dann, wenn man der Beurteilung abweichend von der gesetzlichen Definition des § 11 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 zugunsten der Nachbarn von besonders sensiblen Personen ausgeht. Liegen aber Einwirkungen deutlich unter der menschlichen Wahrnehmbarkeitsschwelle/Hörschwelle, kann schon definitionsgemäß nicht von Belästigungen i.S.d. Gesetzes gesprochen werden (Reithmayer-Ebner in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely, GewO [2015] § 74 Rz 57 m.w.N.; weiters VwGH 9.9.1998, 98/04/0083). Selbst wenn man auch nicht wahrnehmbaren Wirkungen auf den Organismus Belästigungseignung zu erkennen mag, ergab das Ermittlungsverfahren, dass Nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an den Immissionspunkte Auswirkungen nicht wahrnehmbaren Infraschalls auf den menschlichen Organismus ausgeschlossen werden können.
Trifft dies aber schon an den Immissionspunkten zu, so muss dies umso mehr für Bereiche gelten, die von den Anlagen noch deutlich weiter entfernt sind, zumal die Schallintensität notorisch mit zunehmender Entfernung von der Emissionsquelle abnimmt. Dies trifft wiederum auf die Liegenschaften des Erstbeschwerdeführers zu, sodass der Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden war.
Zumal der Zweck von Auflagen lediglich darin besteht, ein Projekt konsensgemäß zu machen (§ 12 Abs. 1 NÖ ElWG 2005), dürfen dazu nicht erforderliche Auflagen nicht vorgeschrieben werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt bereits für sich den gesetzlichen Anforderungen entspricht (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0096), die von der Auflage verfolgten Ziele im fraglichen Verfahren nicht wahrzunehmen sind (VwGH 13.9.1967, 0760/66) oder aber sich bestimmte Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz selbst ergeben (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020). Im konkreten Fall fußt die Vorschreibung der Auflage 53 auf der Überlegung, dass künftig unter Umständen es allenfalls der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bedürfen könne, um den Schutz der Nachbarn sicher zu stellen. Hingegen stellte sich das Projekt – wie sich aus den Gutachten ergibt – als beurteilungs- und bewilligungsfähig dar. Ging es aber bloß darum, eine Möglichkeit zu allfälligen Nachrüstungen zu eröffnen, finden diese Auflagen im Gesetz keine Deckung. Vielmehr sieht dieses ein abgestuftes System vor, in dem für den Fall einer nicht abschließenden Beurteilbarkeit des Projekts ein Probebetrieb vorgeschrieben werden kann (§ 14 Abs. 1 NÖ ElWG 2005) und im Übrigen – entsprechend § 79 GewO erforderlichenfalls mit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vorzugehen ist (§ 16 Abs.1 ElWG 2005). Eine diesbezügliche Verpflichtung des Anlageninhabers, von sich aus Nachmessungen durchführen zu lassen, ist dem Gesetz hingegen fremd, sodass die fraglichen Auflagen in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben waren.
5. Zur aufschiebenden Wirkung:
Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174).
6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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