LVwG N LVwG-AV-118/001-2024

LVwG-AV-118/001-2024Landesverwaltungsgericht29.02.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verwendungszweck; Grünland; Verfahrensrecht; Devolutionsantrag; Verschulden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-118/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.118.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Dezember 2023, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einem Verfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid dahingehend ersatzlos aufgehoben wird, als sich der Devolutionsantrag auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 15.02.2023 auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks des auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** befindlichen Gebäudes und auf die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Senkgrube auf eben diesem Grundstück beziehen; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz, die Änderung des Verwendungszwecks des auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG *** errichteten Gebäudes von Jagdhütte in Wohngebäude respektive in für Wohnzwecke genutztes Gebäude zu bewilligen und diesbezüglich die vorliegende Baubewilligung als solche für Wohngebäude ohne Einschränkung und Befristung zu erteilen bzw. zu bestätigen, weiters die beabsichtigte Errichtung einer Senkgrube auf diesem Grundstück für die Entsorgung der in dem zuvor genannten Gebäude anfallenden Abwässer zu bewilligen, sowie den hiermit angezeigten Austausch der bestehenden Solaranlage auf dem Dach dieses Gebäudes gegen eine neue Solaranlage zur Kenntnis zu nehmen.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 04.09.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG, wonach die Entscheidung über die obigen Anträge an den Gemeindevorstand übergehe.

Diesen Devolutionsantrag begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass alle Entscheidungsfristen für eine Entscheidung des Bürgermeisters über die vom Beschwerdeführer am 15.02.2023 gestellten Anträge bereits abgelaufen seien und daher über ausdrückliches Verlangen des Beschwerdeführers, welches hiermit gestellt werde, die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** übergehe.

Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.09.2023, GZ. ***, wurde der Devolutionsantrag als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2023 am 17.02.2023 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt sei. Mit Schreiben vom 11.05.2023 sei der Beschwerdeführer seitens der Baubehörde I. Instanz schriftlich auf den Widerspruch zur rechtskräftigen Flächenwidmung hinsichtlich der Nutzungsänderung der Jagdhütte in ein Wohngebäude respektive in ein für Wohnzwecke genutztes Gebäude und auf das Erfordernis entsprechender Antragsunterlagen gemäß § 18 NÖ BO 2014 für die beabsichtigte Errichtung einer Senkgrube hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 15.05.2023 habe der Beschwerdeführer abermals den Antrag auf Änderung des Verwendungszwecks des betreffenden Gebäudes gestellt. Mit Schreiben vom 15.06.2023 habe die Baubehörde den Beschwerdeführer zur Vorlage einer Jagdausübungsberechtigung aufgefordert, da eine solche von wesentlicher Bedeutung sei, ob überhaupt ein baubehördlicher Konsens für die gegenständliche Jagdhütte bestehe. Mit schriftlicher Bekanntgabe vom 19.06.2023 sei seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass eben keine entsprechende Jagdausübungsberechtigung vorhanden sei.

Die Entscheidungsfrist der Baubehörde I. Instanz beginne mit der Vorlage aller entscheidungsrelevanter Unterlagen und Informationen. Über die wesentliche Vorfrage, ob der baubehördliche Konsens für die gegenständliche Jagdhütte überhaupt noch gegeben sei, habe die Baubehörde I. Instanz sohin erst mit schriftlicher Bekanntgabe durch den Beschwerdeführer mit Einlangen am 21.06.2023 Kenntnis erlangt. Allfällige Antragsunterlagen auch hinsichtlich der beabsichtigten Errichtung einer Senkgrube seien im fortgesetzten Verfahren keine erbracht worden.

Der gegenständliche Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand als Berufungsbehörde betreffend die Anträge vom 15.02.2023 sei am 06.09.2023, sohin vor Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist der Baubehörde I. Instanz, beginnend mit 21.06.2023, eingelangt. Mit den Bescheiden vom 19.09.2023, zugestellt per E-Mail am 20.09.2023, habe die Baubehörde I. Instanz außerdem in offener Entscheidungsfrist, eben beginnend mit 21.06.2023, zu allen obgenannten Anträgen vom 15.02.2023 in der Sache jeweils selbst entschieden.

Vor diesem Hintergrund sei weder eine Säumnis der Baubehörde I. Instanz bei der Entscheidungsfrist respektive kein überwiegendes Verschulden der Baubehörde I. Instanz an einer allfälligen Verfahrensverzögerung zu erkennen, aufgrund dessen der Devolutionsantrag seitens des Gemeindevorstandes als zuständige Berufungsbehörde abzuweisen gewesen wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 28.12.2023 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben sowie der belangten Behörde die inhaltliche Entscheidung über die in Folge des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers in seine Entscheidungsbefugnis und damit in seinen Zuständigkeitsbereich übergegangenen Anträge des Beschwerdeführers vom 15.02.2023 auftragen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer nach Wiedergabe seiner Eingabe und seiner damit gestellten Anträge vom 15.02.2023 zusammengefasst aus, dass nach dem angefochtenen Bescheid diese Anträge am 17.02.2023 beim zuständigen Bürgermeister der Marktgemeinde *** eingelangt seien. Nach der Verständigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.05.2023 habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.05.2023 darauf hingewiesen, dass der behauptete Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht die entscheidende Frage sei, da durch den Antrag eine entsprechende Widmungsänderung des bestehenden Gebäudes von Jagdhütte in Wohngebäude respektive in für Wohnzwecke genutztes Gebäude angestrebt werde, was nach § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ ROG 2014 zulässig sei. Es handle sich nicht um eine Änderung der bestehenden Raumordnung, sondern um eine innerhalb der verfügten bzw. verordneten Raumordnung zulässige Änderung des Verwendungszwecks, über deren Zulässigkeit der Bürgermeister als Baubehörde zu entscheiden habe. Es sei deshalb der Antrag vom 15.02.2023 wiederholt und um die Erlassung eines Bescheides ersucht worden. Die weitere Verständigung des Bürgermeisters vom 15.06.2023 betreffend die aufgetragene Vorlage der Jagdausübungsberechtigung sie völlig unnötig gewesen, da dies niemals Gegenstand des Antrages gewesen sei. Darauf habe der Beschwerdeführer auch in seinem Schriftsatz vom 19.06.2023 verwiesen.

Nachdem aber auch am 04.09.2023 nicht über die gestellten Anträge durch den Bürgermeister entschieden worden wäre, sei der Devolutionsantrag beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gestellt worden. Der Bürgermeister habe die dreimonatige Entscheidungsfrist gemäß § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht eingehalten, die bereits mit dem Einlangen der Anträge des Beschwerdeführers bei ihm, somit am 17.02.2023, spätestens aber mit der Mitteilung bzw. Stellungnahme des Beschwerdeführers am 17.05.2023, zu laufen begonnen habe. Diese Frist habe daher spätestens am 17.08.2023 geendet und sei daher der am 04.09.2023 gestellte Devolutionsantrag berechtigt gewesen.

Die Verzögerung liege auch ausschließlich im Verschulden des Bürgermeisters. Sowohl in den ursprünglichen Anträgen als auch in der Stellungnahme vom 17.05.2023 habe der Beschwerdeführer völlig unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht etwa eine Erneuerung der Baubewilligung für Zwecke der Jagdausübung anstrebe, sondern eine Änderung des Verwendungszwecks des auf dem antragsbezogenen Grundstück errichteten Gebäudes von Jagdhütte in Wohngebäude respektive in für Wohnzwecke genutztes Gebäude bzw. um Erteilung/Bestätigung der vorliegenden Baubewilligung als solche für Wohngebäude ohne Einschränkung und Befristung. Das Verlangen des Bürgermeisters vom 15.06.2023 sei daher nicht nur unnotwendig, sondern geradezu gegen den Antrag des Beschwerdeführers gewesen. Jedenfalls habe dieses Verlangen absolut nichts mit dem Antrag des Beschwerdeführers zu tun gehabt.

Der Devolutionsantrag sei auch richtig beim Gemeindevorstand eingebracht worden und dort am 06.09.2023 eingelangt. Der Bürgermeister habe erst danach die vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheide vom 19.09.2023 erlassen, für die er aber gar nicht mehr zuständig gewesen sei. Dies betreffe nicht nur den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung des Verwendungszwecks, sondern die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Erteilung der Baubewilligung sowie auf Zurkenntnisnahme eines Austausches bestehender Solarpanele. So habe der Bürgermeister mit den Bescheiden vom 19.09.2023 nicht etwa die Anträge auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Senkgrube sowie auf Anzeige des Austausches bestehender Solarpanele mangels fehlender Urkunden zurückgewiesen, sondern diese Anträge allesamt mit der Begründung abgewiesen, dass die begehrte Änderung des Verwendungszwecks für das Gebäude einer entsprechenden positiven Bescheiderlassung entgegenstehe.

Der angefochtene Bescheid sei daher zu Unrecht erlassen worden und mit Rechtswidrigkeit behaftet.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23.01.2024 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 29.01.2024, die Beschwerde samt dem dazugehörigen Bauakt zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A ist unter anderem Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Auf eben diesem Grundstück befindet sich ein mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde (damals) *** vom 14.11.1973 zur GZ. ***, baubehördlich bewilligtes Gebäude mit dem Verwendungszweck als Jagdhütte. Das Grundstück weist die Flächenwidmungen „Grünland Land- und Forstwirtschaft – Offenlandfläche“, „Wald“ und „private Verkehrsflächen“ sowie bezogen auf das angesprochene Gebäude „Erhaltenswertes Gebäude im Grünland – keine Wohnnutzung“ auf.

Mit schriftlichem Antrag seines Rechtsvertreters vom 15.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde (nunmehr) *** als zuständige Baubehörde I. Instanz, ebendort eingelangt am 17.02.2023, die Änderung des Verwendungszwecks des auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG *** errichteten Gebäudes von Jagdhütte in Wohngebäude respektive in für Wohnzwecke genutztes Gebäude zu bewilligen und diesbezüglich die vorliegende Baubewilligung als solche für Wohngebäude ohne Einschränkung und Befristung zu erteilen bzw. zu bestätigen, weiters die beabsichtigte Errichtung einer Senkgrube auf diesem Grundstück für die Entsorgung der in dem zuvor genannten Gebäude anfallenden Abwässer zu bewilligen, sowie den hiermit angezeigten Austausch der bestehenden Solaranlage auf dem Dach dieses Gebäudes gegen eine neue Solaranlage zur Kenntnis zu nehmen. Dazu legte der Beschwerdeführer einen Farbausdruck aus dem NÖ Atlas, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG *** und eine Amtsbestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.01.2023 bei. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ ROG 2014 für die beantragte Änderung des Verwendungszwecks vorliegen würden.

Als ersten Ermittlungsschritt richtete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** ein mit 11.05.2023 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mit dem Inhalt, dass die beantragte Änderung des Verwendungszwecks für das bestehende Gebäude dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan widerspreche, für die Errichtung einer Senkgrube eine Baubewilligung erforderlich sei und die Antragsbeilagen gemäß § 18 NÖ BO 2014 dem Antrag auf Baubewilligung anzuschließen seien und der Austausch der bestehenden Solarpanele gemäß § 17 NÖ BO 2014 ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben darstelle.

In seiner darauf eingereichten Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15.05.2023, beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** eingelangt am 17.05.2023, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es nicht die entscheidende Frage sei, ob eine Änderung des Verwendungszwecks für das bestehende Gebäude dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan widerspreche, zumal der Antrag des Beschwerdeführers ohnehin darauf basiere, dass das antragsbezogene Grundstück bzw. das darauf errichtete Gebäude die Widmung erhaltenswertes Gebäude im Grünland aufweise, wobei derzeit keine Wohnnutzung genannt sei, dass eine Änderung des Verwendungszwecks aufgrund der Bestimmung des § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ ROG 2014 zulässig sei, diese Änderung des Verwendungszwecks keine Änderung des Flächenwidmungsplanes darstelle und dass vielmehr eine innerhalb der verfügten bzw. verordneten Raumordnung zulässige Änderung des Verwendungszwecks angestrebt werde. Weitere Urkunden legte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben nicht vor.

Mit Schreiben vom 15.06.2023 forderte daraufhin der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführer auf, dessen Jagdausübungsberechtigung vorzulegen, zumal laut Baubewilligungsbescheid vom 14.11.1973 die Baubewilligung für die Jagdhütte befristet auf die Dauer der Jagdausübungsberechtigung erteilt worden wäre. Ein auf § 13 Abs. 3 AVG gestützter Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, insbesondere ein solcher auf Vorlage gemäß § 18 NÖ BO 2014 fehlender Unterlagen bezogen auf dessen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung einer Senkgrube auf dem antragsbezogenen Grundstück, erfolgte seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** weder mit diesem Schreiben noch mit einem weiteren an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben.

Mit mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.06.2023 erfolgter Bekanntgabe, beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** eingelangt am 21.06.2023, führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass der Beschwerdeführer derzeit über keine Jagdausübungsberechtigung verfüge, jedoch dadurch der Bürgermeister der Marktgemeinde *** nicht von der Verpflichtung entbunden wäre, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2023 zu entscheiden, der ausdrücklich aufrecht bleibe. Es werde die bescheidmäßige Erledigung beantragt.

Am 06.09.2023 langte beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ein mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 04.09.2023 datierter Devolutionsantrag des Beschwerdeführers ein, in dem der Beschwerdeführer nochmals vollinhaltlich seine Anträge vom 15.02.2023 wiedergab. Der Beschwerdeführer beantragte damit, dass infolge des Übergangs der Zuständigkeit an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz eben dieser über die offenen Anträge des Beschwerdeführers vom 15.02.2023 entscheiden möge.

Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** jeweils vom 19.09.2023, GZ. jeweils ***, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Senkgrube auf diesem Grundstück und auf Zurkenntnisnahme des Austausches der bestehenden Solarpanele auf diesem Grundstück jeweils abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurden vom Beschwerdeführer jeweils die Rechtsmittel der Berufung erhoben, worüber bislang keine Entscheidungen der Berufungsbehörde vorliegen. Der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2023 wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21.12.2023 abgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes, insbesondere aus den jeweils angesprochenen bzw. bezughabenden Eingaben des Beschwerdeführers, Mitteilungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** an den Beschwerdeführer und Bescheiden des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„(1) Baubehörde erster Instanz ist

-der Bürgermeister

-der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)

Baubehörde zweiter Instanz ist

-der Gemeindevorstand (Stadtrat)

-der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)

(örtliche Baupolizei)“

§ 5 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:

„(1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.

(2) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.“

§ 18 Abs. 1 NÖ BO 2014:

„(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift)

höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:

a) Zustimmung des Grundeigentümers oder

b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 30/2012, handelt,

oder

c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

2. Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3), sofern erforderlich.

3. Bautechnische Unterlagen:

a) ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach

b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;

c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;

d) abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des rechtmäßig bestehenden Geländes und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).

4. Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.

5. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).“

§ 20 Abs. 5 Z 3 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):

„(5) Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt:

(…)

3. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann bewilligt werden, wenn

a) die angestrebte Nutzung des Gebäudes keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen kann und

b) der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleibt und

c) mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder die erforderliche Infrastruktur (Abwasserbeseitigung u. dgl.) ergänzt wird und

d) keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen der angrenzenden unbebauten Flächen eintreten.“

§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 5 Abs. 2 NÖ BO 2014 normiert, dass die Baubehörde erster Instanz über einen Antrag nach § 14 leg.cit., sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.

Ein Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG dient im Gegensatz etwa zu einer Berufung oder einer Beschwerde nicht der Bekämpfung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, sondern ist gegen die Untätigkeit einer Behörde gerichtet (vgl. auch VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063), die ihre Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist unterlassen hat. Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren, über den bescheidmäßig abzusprechen ist, voraus (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229).

Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 03.10.2023, Ra 2022/12/0022). Die Erfolgsaussichten des von der Partei gestellten Antrages sind für die Begründung der Entscheidungspflicht nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229). Die Grenze der Entscheidungspflicht ist erst dann erreicht, wenn sich ein Anbringen auf keine bestimmte Sache bezieht oder „als absurd anzusehen“ ist (VwGH 26.06.1996, 96/12/0105). Ergeht zudem über einen selbstständigen (trennbaren) Teil des Antrages ein Abspruch, bleibt hinsichtlich des unerledigten Rests die Entscheidungspflicht der Behörde weiterhin bestehen (VwGH 11.06.2002, 99/01/0437).

Gegenständlich steht außer Zweifel, dass seitens des Beschwerdeführers mit seiner Eingabe vom 15.02.2023 „Anträge“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG gestellt wurden. Vom Beschwerdeführer wurde auch in weiterer Folge zusätzlich wiederholt betont, dass er hinsichtlich dieser Anträge eine bescheidmäßige Erledigung begehrt.

Aus § 73 Abs. 1 AVG ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen (VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/06/0057). „Ohne unnötigen Aufschub“ bedeutet, dass die Behörde das Verfahren nicht unnötig verzögern darf, sondern vielmehr ehestmöglich zu entscheiden hat. Nur triftige Gründe vermögen ein Verzögern zu rechtfertigen; grundloses Zuwarten oder überflüssige Verwaltungshandlungen sind den Behörden verwehrt (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/06/0057).

Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0273). Hat die zur Entscheidung berufene Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid ausgesetzt und wird dieser Bescheid von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben, beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde neu zu laufen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 66 [Stand 1.3.2018, rdb.at]) angegebene Rechtsprechung des VwGH sowie die gegen diese Rechtsprechung und lediglich für eine „Hemmung“ der Entscheidungsfrist im Falle der Aussetzung eintretenden Argumente der Autoren mwN).

Im konkreten Fall langten die Anträge des Beschwerdeführers am 17.02.2023 beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als dafür zuständige Behörde ein.

Bei der Entscheidungsfrist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, weshalb für die Berechnung die §§ 32 und 33 AVG zur Anwendung kommen. Beendet wird der Fristenlauf daher mit jenem Tag des sechsten darauffolgenden Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 80 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Die Übergabe eines Devolutionsantrages an den Zustelldienst ist als unmittelbare Abgabe bei der Behörde anzusehen, weil gemäß § 33 AVG der Postlauf nicht in die Frist einzurechnen ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 96 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).

Der hier verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2023 langte am 06.09.2023 beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, wo der Devolutionsantrag im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG als Berufungsbehörde auch richtig einzubringen war, ein. Unter Zugrundelegung dessen, dass die Erledigungsfrist am 17.02.2023 zu laufen begonnen hat, wäre diese demnach zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages längst abgelaufen.

Seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wird allerdings dazu der Standpunkt vertreten, dass die Entscheidungsfrist der erstinstanzlichen Behörde erst mit der Vorlage aller entscheidungsrelevanter Unterlagen und Informationen zu laufen begann, was im gegenständlichen Fall erst mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschwerdeführers vom 21.06.2023 anzusetzen sei, soweit es den Antrag auf Änderung des Verwendungszwecks betrifft; allfällige Antragsunterlagen betreffend den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Senkgrube seien überhaupt keine vorgelegt worden. Die erstinstanzliche Behörde habe daher mit ihren Bescheiden vom 19.09.2023 innerhalb der Entscheidungsfrist von 3 Monaten entschieden.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer mit seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 15.02.2023 drei getrennte und voneinander unabhängige Anträge an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz gestellt wurden, nämlich eben 1. der Antrag auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks des auf dem antragsbezogenen Grundstücks errichteten Gebäudes, 2. auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Senkgrube auf dem antragsbezogenen Grundstück und 3. auf zur Kenntnisnahme des angezeigten Austausches des bestehenden Solaranlage auf dem Dach des angesprochenen Gebäudes.

Was nun den Austausch der Solarpanelen betrifft (Antragspunkt 3.), ist darauf zu verweisen, dass es sich hier nicht um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine bescheidmäßige Erledigung unabhängig davon, ob von einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben nach § 15 NÖ BO 2014, einem meldepflichtigen Bauvorhaben nach § 16 NÖ BO 2014 oder einem Bauvorhaben nach § 17 NÖ BO 2014 auszugehen ist, nicht besteht. Auf diesen Antrag des Beschwerdeführers bezogen liegen sohin die Voraussetzungen eines Devolutionsantrages schon deshalb nicht vor und war in diesem Rahmen der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen.

Was die Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks und auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung betrifft, besteht jedoch freilich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung. Für die Rechtsmäßigkeit der Abweisung des Devolutionsantrags kommt es des Weiteren jedoch auch entscheidend darauf an, ob die belangte Behörde zutreffend vom Fehlen eines „überwiegenden Verschuldens“ des Bürgermeisters an der Verzögerung ausgegangen ist.

Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein „überwiegendes Verschulden“ der Behörde liegt darin, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (zB VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).

Entscheidend für das überwiegende Verschulden der Behörde ist nicht, ob sich mit Sicherheit absehen lässt, dass das Verfahren bei regulärem Fortgang innerhalb der Frist des § 73 AVG 1950 tatsächlich hätte beendet werden können, sondern, ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung überwiegend auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (vgl. auf die geltende Rechtslage übertragbar VwGH 15.06.1982, 82/07/0024).

Selbst dann, wenn für die Entscheidungen ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich ist, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur, wenn die Behörde das Verfahren durchgängig zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt. Das Vorliegen eines in einem langwierigen Ermittlungsverfahren gelegenen Hindernisses ist in der Entscheidung zu begründen. Dazu ist die Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes in zeitlicher Abfolge sowie eine nachvollziehbare, über allgemeine Behauptung hinausgehende Begründung für das Vorliegen sachlicher Gründe für die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte erforderlich (vgl. VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002).

In Umlegung dieser allgemeinen Rechtsausführungen ist im konkreten Fall ein „überwiegendes Verschulden“ des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bezogen auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung der Errichtung einer Senkgrube und der Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks der gegenständlichen Jagdhütte an der Verzögerung anzunehmen:

Bezogen auf den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (Antragspunkt 2.) ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag eben auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Senkgrube nicht die gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 erforderlichen Unterlagen beigelegt wurden. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014 wäre somit grundsätzlich daraus zu erschließen, dass die Entscheidungsfrist bezogen auf diesen Antrag noch gar nicht begonnen habe, geschweige denn abgelaufen sein konnte. Allerdings ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz bis dato auch kein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerichtet wurde; gemäß § 13 Abs. 3 AVG wäre ein solcher aber von der Behörde unverzüglich zu richten gewesen. Tatsächlich erfolgte mit dem (auch erst) am 15.05.2023 an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben lediglich ein Hinweis auf die Bestimmung des § 18 NÖ BO 2014, jedoch keine Aufforderung auf Vorlage der fehlenden Urkunden, geschweige denn eine solche unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass – wie vom Beschwerdeführer auch richtig ausgeführt – in weiterer Folge bezogen auf diesen Antrag vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** keine Zurückweisung dessen, sondern eine aus inhaltlichen Gründen erfolgte Abweisung erfolgte.

Die Baubehörde I. Instanz ist somit nicht innerhalb ihrer hier dreimonatigen Entscheidungsfrist einem ihr gesetzlich aufgetragenen oder sonst tauglichem Ermittlungsschritt nachgekommen, sodass mit Ablauf des 17.05.2023 die gesetzliche Entscheidungsfrist trotz der Bestimmung des § 5 Abs. 2 letzter Satz NÖ BO 2014 abgelaufen ist, was auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nur unter Wahrung der eben gesetzlich gebotenen Vorgangsweise wäre davon auszugehen gewesen, dass die Entscheidungsfrist noch gar nicht begonnen haben konnte.

Bezogen auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung des Verwendungszwecks (Antragspunkt 1.) ist nochmals der Beurteilung zugrunde zu legen, dass dieser Antrag des Beschwerdeführers sich ausdrücklich auf § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ ROG 2014 stützte, demnach eine Änderung des Verwendungszwecks eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland im Rahmen der bestehenden Widmung angestrebt wurde und der Antrag am 17.02.2023 bei der dafür zuständigen Baubehörde I. Instanz eingelangt ist. Seitens der Baubehörde I. Instanz wäre demnach die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ ROG 2014 zu prüfen gewesen. Tatsächlich bildete auch hier der erste Schritt des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ein erst rund 3 Monate nach Einlangen des Antrages an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben, mit dem diesem lediglich die offensichtlich zunächst vertretene Rechtsansicht mitgeteilt wurde, dass die beantragte Änderung des Verwendungszwecks dem derzeitig rechtsgültigen Flächenwidmungsplan widerspreche. Nach der weiteren unverzüglich gefolgten Eingabe des Beschwerdeführers mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15.05.2023 erfolgte wiederum unter Verstreichen rund eines weiteren Monates durch die Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 15.06.2023 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Jagdausübungsberechtigung vorzulegen.

Unabhängig davon, ob nun diese Aufforderung der zweckentsprechenden Klärung der Sachlage dienlich war, war bereits zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist abgelaufen. Unabhängig davon stand aber auch dieser Ermittlungsschritt in keinem Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ ROG 2014. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Devolutionsantrages war daher nicht nur vom Ablauf der Entscheidungsfrist, sondern auch von einem überwiegenden Verschulden daran seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz auszugehen. Keinesfalls hat der Bürgermeister das Verfahren „zügig“ im Sinne der Rechtsprechung betrieben, weshalb ihn ein „überwiegendes Verschulden“ an der Verzögerung trifft.

Nicht nur durch eine rechtswidrige Zurückweisung, sondern auch durch eine rechtswidrige Abweisung des Devolutionsantrags, mit der die Berufungsbehörde den Übergang der Zuständigkeit in der Sache auf sie zu Unrecht verneint, wird der Antragsteller auch in seinem durch Art. 83 Abs. 2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 145 [Stand 1.3.2018, rdb.at], mwN).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Devolutionsantrags, somit die Frage, ob der Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde zu Recht verneint wurde. Ein inhaltlich rechtswidriger Abweisungsbescheid betreffend einen Devolutionsantrag ist „ersatzlos“ zu beheben (vgl. die insoweit auf die verfahrensgegenständliche Konstellation übertragbare Rechtsprechung zur rechtswidrigen Zurückweisung eines Antrags, dargestellt bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 39 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Es ist daher der den Devolutionsantrag abweisende Spruchteil des angefochtenen Bescheids im Rahmen der verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung der Errichtung einer Senkgrube und auf Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks des angesprochenen Gebäudes ersatzlos zu beheben. Eine getrennte Beurteilung der drei verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers war unter Hinweis auf die oben widergegebene Judikatur (vgl. nochmals VwGH 11.06.2002, 99/01/0437, wonach diese Rechtsansicht umso mehr für mehrere für sich selbstständige Anträge gelten muss) auch möglich und hier auch geboten.

Dass zudem der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit den Bescheiden vom 19.09.2023 über die Anträge des Beschwerdeführers entschieden hat, ist gegenständlich unbeachtlich; zum Einen sind diese nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, zum anderen ist die Zuständigkeit über die Entscheidung dieser Anträge mit dem Devolutionsantrag auf den Gemeindevorstand übergegangen bzw. wird über die Bezug habenden Berufungen des Beschwerdeführers ohnehin der Gemeindevorstand noch zu entscheiden haben.

Im Ergebnis wird sohin der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in weiterer Folge über diese verfahrenseinleitenden Anträge, dies freilich eben auch unter Berücksichtigung der auch von ihm zu ergehenden Berufungsentscheidung bezogen auf die noch offenen Berufungen des Beschwerdeführers vom 26.09.2023 gegen die bezughabenden Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19.09.2023 zu entscheiden haben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – völlig unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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