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LVwG-M-43/001-2023•LVwG N LVwG-M-43/001-2023
LVwG-M-43/001-2023Landesverwaltungsgericht28.02.2024
Maßnahmenbeschwerde; Einreiseverweigerung; Durchsuchung; Anhaltung; Gefahr; öffentliche Sicherheit; Rückkehrentscheidung; Beurteilungsmaßstab;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen der Grenzpolizei ***, LPD Niederösterreich, am 30.05.2023, zu Recht:
1. Der Beschwerde hinsichtlich der Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Köpers der Beschwerdeführerin am 30.05.2023 am Gelände des Flughafen *** durch Organe, zuzurechnen der Grenzpolizei ***, wird stattgeben und festgestellt, dass diese Maßnahme rechtwidrig war.
2. Die Beschwerde gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen *** am 30.05.2023, wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen die Einbehaltung von persönlichen Gegenständen während der Anhaltung wird abgewiesen.
4. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Spruchpunktes 1 gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, 1.659,60 Euro (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) hinsichtlich des Spruchpunktes 2 gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, 875,72 Euro (Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
II.Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), am 30.05.2023, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde gegen die Aufhebung des Schengen-Visums mit der mit der Nummer ***, Typ „C-Visum", Multi, ausgestellt am 10.09.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Anhaltung durch Beamten des BFA sowie die damit zusammenhängende behauptete Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe sowie die behauptete Belustigung von männlichen Beamten bei Durchsuchung des Mobiltelefons über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
III.Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, wegen Vorschreibung von Barauslagen den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG anteilig die Kosten der Beiziehung der Dolmetscherin für die russische Sprache C in der Höhe von 592,80 Euro zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto des Landesverwaltungsgerichts NÖ (IBAN: ***; BIC: ***) zur Einzahlung zu bringen (§ 17 VwGVG i.Vm. § 59 Abs. 2 AVG).
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin erachtete sich aufgrund einer Anhaltung der Grenzpolizei am 30.05.2023 durch Polizeiorgane, zuzurechen der LPD Niederösterreich, in mehreren Punkten in ihren Rechten verletzt und brachte dagegen Maßnahmenbeschwerde ein.
Die einzelnen Beschwerdepunkte lauten wie folgt:
Es seien
a.die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) gemäß § 41 Abs 2 FPG am Flughafen ***, am 30.05.2023 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich
b.die Aufhebung des Schengen-Visums mit der Nummer ***, Typ „C-Visum", Multi, ausgestellt am 10.09.2021
c.die Festnahmeanordnung und die darauf durchgeführte Festnahme am 30.05.2023 bis 22:52 Uhr in Terminal *** Objekt ***, ***, Österreich
d.die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers der BF
e.die Durchsuchung mitgeführter Gegenstände
f.die Verweigerung der Verständigung der Kommunikation mit dem Ehegatten der BF
g.die Abnahme des Mobiltelefons und Bargeldes im Zuge der Festnahme der BF und deren Einbehaltung bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet
h.die Durchsuchung des Mobiltelefons der BF, insbesondere Bilder und offenbare Belustigung der männlichen Beamten über die persönlichen Bilder der BF
i.die Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die BF die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe
j.die Erniedrigungen und Entziehung der gewährleisteten Menschenrechte
für rechtswidrig zu erklären und deren Wirkung aufzuheben.
2. Zum Vorbringen der belangten Behörde:
Die belangte Behörde brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerde zu Unrecht erhoben worden sei und sämtliche Rechte der Beschwerdeführerin geachtet worden seien. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Entscheidung über den Entzug des Visums und betreffend die Festnahme durch Beamte des BFA lägen nicht vor. Sie beantragte die Beschwerde ab- bwz. zurückzuweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 durch Befragung der Beschwerdeführerin und Einvernahme der Zeugen D, E, F, G, H, I und J sowie Verlesung des Gerichtsaktes.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Die Beschwerdeführerin landete am 30.05.2023 mit einem Flug aus ***, Armenien, am Flughafen *** und kam um 06:15 Uhr zur Einreisekontrolle. Dort wies sie sich mit einem mexikanischen Reisepass aus. Dieser wies ein Lichtbild der Beschwerdeführerin und auch ihren Namen und ihr Geburtsdatum auf. Nach dessen Vorlage wurde die Grenzpolizei kontaktiert wegen des Verdachts der Fälschung des Reisepasses. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Staatsbürgerschaft einer der EU-Mitgliedsstaaten.Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
4.2. Zwei Organe der Grenzpolizei forderten die Beschwerdeführerin sodann auf, ihnen auf ihre Dienststelle zu folgen. Diese Vorführung erfolgte zur sofortigen Vernehmung hinsichtlich des Verdachts der Urkundenfälschung des Reisepasses. Auf der Dienststelle musste sich die Beschwerdeführerin auf einen Gang vor einem der Dienstzimmer setzen.Beweiswürdigung: siehe Abschlussbericht vom 31.05.2023 S. 2 sowie die übereinstimmenden Angaben der Zeugen F und E und der Beschwerdeführerin.
4.3. Ihr Reisepass wurde einem innerhalb der Grenzpolizei speziell geschulten Team zur Prüfung von Dokumenten auf Echtheit (dem BTVerdiE) zur Überprüfung übergeben. Dieses kam zu dem Schluss, dass es sich um eine vermeintliche Totalfälschung handelte. In Folge wurde der Pass an eine sachverständige Stelle des Bundeskriminalamtes übermittelt und einer urkundentechnischen Untersuchung zugeführt. Diese kam am 06.07.2023 zu dem Schluss, dass es sich bei Teilbereichen des mexikanischen Reisepasses um eine Totalfälschung handelte und behördliche Eintragungen (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrucke) abgeändert bzw. ausgewechselt wurden. Beweiswürdigung: siehe Abschlussbericht vom 31.05.2023 S. 3, sowie die Aussagen der Zeugen G und F; weiters die im Akt aufliegende Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt vom 06.07.2023.
4.4. Die Beschwerdeführerin wurde während der Anhaltung aufgefordert, weitere Reisepässe auszufolgen. Dieser Aufforderung kam sie nach und händigte den Grenzpolizisten zwei russischen Reisepässe aus. In einem dieser Reisepässe fand sich ein gültiges Schengen-Visum.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und der Beschwerdeführerin.
4.5. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin u.a. ihr Mobiltelefon abgenommen. Dieses Gerät wurde im Zusammenhang mit dem Verdacht der Urkundenfälschung einem Augenschein durch F zugeführt. F saß zu diesem Zweck in einem Dienstzimmer vor einem zu einer Wand gedrehten PC-Bildschirm. Zwischen dem Schreibtisch und der Wand befand sich etwa ein Abstand von einem Meter. Das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin lag vor F und war an einer Steckleiste angesteckt, um mit Strom versorgt zu werden. Da Chatverläufe in einer fremden Sprache abgefasst waren, bat F J um Hilfe. Auch diese konnte die Daten am Mobiltelefon wahrnehmen.F und J belustigten sich über die gesichteten Daten nicht und machten darüber auch keine herabwürdigenden Bemerkungen.Während des Augenscheins nahm außer F und J keine andere Person Kenntnis vom Inhalt des Mobiltelefons. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den detailreichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin F. Die Beschwerdeführerin bestritt diese im Wesentlichen nicht, gab jedoch an, dass immer wieder Polizisten am PC der Zeugin vorbeigegangen seien und dabei ihre Handydaten einsehen hätten können. Sie gab auch an, dass sich Polizisten über den Inhalt ihres Mobiltelefons lustig gemacht hätten. Sie führte dazu jedoch auch aus, dass sie deren Kommentare nicht verstehen hätte können, da sie in deutscher Sprache erfolgt seien. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Dienstzimmers sowie der Positionierung des PC-Bildschirms, welche durch die Zeugin mit Referenzangaben zum Verhandlungssaal nachvollziehbar angegeben wurden, ist es für das erkennende Gericht nicht wahrscheinlich, dass Personen hinter den Schreibtisch der Zeugin getreten sind und sich dort solange unbemerkt aufhielten, dass sie in das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin Einsicht nehmen hätten können. Von der Zeugin F wurde glaubwürdig ausgesagt, dass keine andere Person bis auf die Zeugin J auf den Bildschirm des Mobiltelefons Einsicht nahm. Dass die Zeuginnen sich untereinander über die gesichteten Daten austauschten und dabei einen freundlichen Ton anschlugen, ist in Anbetracht dessen, dass die Zeuginnen im selben Team arbeiten nachvollziehbar. Ebenso der Eindruck der Beschwerdeführerin, in Anbetracht der Situation, wonach ihre persönlichen Daten auf ihrem Mobiltelefon gesichtet wurden, dass diese den Inhalt belächelten. Eine tatsächliche Belustigung über den Inhalt der Handydaten konnte vom erkennenden Gericht jedoch nicht festgestellt werden und lässt auch der Eindruck, den die beiden Zeuginnen während der Verhandlung hinterließen, einen solchen Schluss in keinster Weise zu. Die Beschwerdeführerin selbst gab schlussendlich an, dass eine herabwürdigende Bemerkung durch jenen Beamten gefallen sei, der bei ihr war, als auch eine Dolmetscherin anwesend gewesen sei (s. VHS S. 13). Dabei handelte es sich jedoch um die Befragung durch Beamte des BFA.
4.6. Ihr Mobiltelefon, ebenso wie ihre Geldbörse, wurde während des Aufenthaltes neben weiteren persönlichen Gegenständen der Beschwerdeführerin an der Dienststelle in einer Effektenbox gelagert, zu der sie keinen selbstständigen Zugriff hatte. Als sie etwas zu Trinken und Essen besorgen wollte, wurde ihr ihre Geldbörse ausgehändigt. Ebenso als sie den Betrag zur Begleichung der Diversion von einem Geldautomaten abheben musste. Ihre persönlichen Gegenstände wurden ihr jedoch erst am Ende der Amtshandlung dauerhaft ausgehändigt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Zeugen F, H, G und I.
4.7. Sie hatte darüber hinaus die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand telefonisch zu verständigen. Sie führte ein Telefongespräch, zog jedoch keinen Rechtsbeistand bei. Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus, dass ihr angeboten worden sei, einen Rechtsanwalt zu verständigen, sie dieses Angebot jedoch nicht angenommen habe (s. S. 8 der VHS). Sie bestritt jedoch nachdrücklich und mehrmals, ein Telefongespräch geführt zu haben. Dem steht die Aussage des Zeugen G gegenüber sowie ein Vermerk im Anhalteprotokoll, worin auf S. 3 eine Telefonnummer sowie der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme unter Punkt 3b vermerkt wurde. Im Zusammenhang mit diesen Angaben verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die Uhrzeitangabe mit ca. 15:15 Uhr den Angaben über den Beginn der BFA-Befragung mit 15:00 Uhr entgegensteht. Dennoch ist kein Grund ersichtlich, warum G eine Telefonnummer notieren hätte sollen, die von der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht genannt worden ist. Allein, dass die Uhrzeitangabe vermutlich nicht präzise ist, da die Beschwerdeführerin um 15:15 Uhr eine Einvernahme mit Beamten des BFA hatte, lässt die Eintragung an sich nicht falsch erscheinen. Mit den Anführungen der Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des Zeugen, dass sie, sofern sie (mit ihrem Mobiltelefon) telefonieren hätte können, mit einem Rechtsanwalt gesprochen habe (s. S. 41 der VHS), widersprechen ihren zunächst getätigten Ausführungen, wonach ihr angeboten worden sei, mit einem Rechtsanwalt zu sprechen (siehe erneut S. 8 der VHS).Nicht verkannt werden darf in diesem Zusammenhang ihre Erzählung, wonach ihr Mann, nachdem er sie tagsüber nicht erreichen hätte können, einen österreichischen Rechtsanwalt verständigt habe, welcher zum Flughafen gefahren sei, da sie dort vermutet worden sei, er jedoch zu ihr nicht vorgelassen worden sei (s. S. 38, 42 der VHS). Auf Nachfrage konnte der Name dieses Rechtsanwaltes nicht genannt werden, eine gescheiterte Kontaktaufnahme mit einem Anwalt wurde in der Maßnahmenbeschwerde auch nie behauptet. Die gesamte Erzählung erscheint damit als äußerst unglaubwürdig. Auf der einen Seite steht somit eine Protokollierung einer Telefonnummer im Anhalteprotokoll und die glaubwürdige Aussage des Zeugen G, welcher auf das Gericht einen äußerst um die Wahrheit und richtige Wiedergabe des Sachverhaltes bemühten Eindruck machte und auf der anderen Seite die Bestreitung durch die Beschwerdeführerin und die Anführung einer fraglichen Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt durch ihren Ehegatten. Ihre erstmalige (ohne Beweismittel unterlegte) im Zuge der Verhandlung vorgebrachte Behauptung lässt generell die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen.
4.8. Weiters erfolgte auf Anordnung von G im Zusammenhang mit dem Verdacht der Urkundenfälschung eine Durchsuchung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin. Dabei wurde sie von den I und J in einen Anhalteraum geführt. In dessen Tür befand sich eine Scheibe, welche während der Körperdurchsuchung durch ein Rollo von innen verdeckt wurde. Die Beschwerdeführerin musste sich vollständig entkleiden, sodann ging J einmal um die Beschwerdeführerin herum. Danach durfte sich die Beschwerdeführerin wieder anziehen. Sie war etwa 1-2 Minuten nackt. Der Raum wurde nicht videoüberwacht. Beweiswürdigung: Aus dem Abschlussbericht S.1 geht hervor, dass die Durchsuchung des Körpers der Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachtes der Urkundenfälschung erfolgte. Der Ablauf der Durchsuchung ist unstrittig und wird von der Beschwerdeführerin und den Zeuginnen J und I in den wesentlichen Punkten übereinstimmend geschildert. Die Beschwerdeführerin führte an, geglaubt zu haben, die Personendurchsuchung wurde durch eine an der Decke des Raumes angebrachte Videokamera gefilmt. Dem stehen die beiden Zeugenaussagen gegenüber, aus denen zu entnehmen ist, dass der Raum nicht videoüberwacht gewesen sei. In Anbetracht der Ausnahmesituation in der sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Personendurchsuchung befand, ist nachvollziehbar, dass die gesamte Situation höchst unangenehm war und sie eine Videoüberwachung als wahrscheinlich befürchtete. Demgegenüber sind die Zeugenaussagen der zwei Polizistinnen, die täglich an der Dienststelle sind, entgegenzuhalten. Die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen wird vor allem auch durch die Schilderung der Zeugin J gestützt, dass sie der Beschwerdeführerin auch mit Handzeichen vermittelt hätte, dass keine Kameras im Raum angebracht waren. Diese Aussage tätigte sie bei der Frage wie die Personendurchsuchung stattgefunden habe, ohne explizite Nachfrage hinsichtlich Videokameras. Sie vermittelte den Eindruck einer standardisiert ablaufenden Vorgehensweise der Zeugin J bei Personendurchsuchungen, sodass für das erkennende Gericht kein Zweifel besteht, dass eine Videokamera im betreffenden Raum tatsächlich nicht vorhanden ist.
4.9. Es folgte eine Befragung in englischer Sprache zum Vorhalt des gefälschten Reisedokuments durch G und H. Der Beschwerdeführerin war es möglich, den Inhalt dieser Befragung zu erfassen und in englischer Sprache zu antworten. Es wurde von G, nach Rücksprache und im Auftrag des zuständigen Journaldienst-Staatsanwaltes eine Diversion wegen der Urkundenfälschung in englischer Sprache ausgesprochen. Beweiswürdigung: Aus dem Akt der belangten Behörde geht hervor, dass eine Befragung zum Vorhalt des gefälschten Reisedokuments erfolgte (siehe Dokument mit der Überschrift „Befragung- Visum-Aufhebung“ vom 30.05.2023). Weiters ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen G (s. S. 30 der VHS), H (s. S. 28 der VHS) und I (s. S. 46 der VHS), dass die Beschwerdeführerin im ausreichenden Maße der englischen Sprache mächtig war, um der Amtshandlung zu folgen und auch adäquat zu antworten. Dem widersprach auch die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich, sondern führt an, dass wenn ihr einfache Fragen gestellt würden, sie einen Dolmetscher nicht brauche (s. S. 56 der VHS).
4.10. Weiters wurde ihr das Formular „Einreiseverweigerung“ ausgehändigt und als Grund der Einreiseverweigerung angeführt, dass sie im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments sei. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Dokumenten und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.
4.11. Ab 15:00 Uhr erfolgte die Vernehmung durch Beamte des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl). Beamte der Grenzpolizei verweigerten der Beschwerdeführerin keine ärztliche Untersuchung, noch machten sie herabwürdigende Kommentare über private Fotos der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigung: Die Vernehmung durch Beamte des BFA ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Vernehmungsprotokoll. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass ihr die Beiziehung eines Arztes mit dem Hinweis, dass sie danach länger in ein Abschiebezentrum müsse, zwar nicht verweigert worden sei, jedoch mit der Drohung einer längeren Anhaltung verbunden gewesen sei, ordnet das erkennende Gericht nach dem Stand der Erkenntnisse einem dem BFA zugehörigen Beamten zu. Siehe dazu VHS S. 9, wonach die Beschwerdeführerin, auf die Frage, wann sie einen Arzt verlangte angab: „Das war am Abend kurz vor einer Vernehmung.“; sowie S. 36, wonach der Zeuge G auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Arzt verlangte, aussagte: „Zu mir nicht, ich habe jedoch mitbekommen, dass dann ein Arzt gekommen ist, das war jedoch schon bei der Befragung durch das BFA“. Dass Grenzpolizisten einen solchen Kommentar gemacht hätten, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch vermeintlich herabwürdigende Kommentare hinsichtlich privater Fotos ordnete die Beschwerdeführerin dem Beamten des BFA zu (siehe Ausführungen der Beschwerdeführerin VHS S. 13).
4.12. Um *** Uhr reiste sie über einen Flug nach Armenien aus dem Bundesgebiet aus. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ist unstrittig.
§ 117 Z. 3 Strafprozeßordnung 1975 (StPO) lautet:
Im Sinne dieses Gesetzes ist
3. „Durchsuchung einer Person“
a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
§ 120 StPO lautet (Hervorhebung nicht im Original):
(1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).
(2) Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.
§ 153 Abs. 3 StPO lautet:
Die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der §§ 104, 105 und 107 das Gericht, kann die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.
Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lautet:
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Art. 14 Abs. 1 Schengener Grenzkodex lautet:
Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 5 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
§ 41 FPG (Fremdenpolizeigesetz) lautet:
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
2. gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) erteilt wurde;
3. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
4. sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden;
b) sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
c) die im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
5. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
6. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.
§ 42 FPG lautet:
(1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben.
(3) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 VStG.
§ 53c Abs. 1 bis 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
(1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.
(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, dass die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, dass die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.
(3) Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oder Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren Verschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld- oder Paketsendungen sind frei. Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die die Sicherheit und Ordnung gefährden können, sind ihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.
(4) Häftlinge dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.
(5) Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden. Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischer Häftlinge mit konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates.
§ 9 Anhalteordnung lautet:
(1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.
(2) Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu nehmen, der Häftling kann jedoch über diese Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl das Aufsichtsorgan, welches die Aufnahme durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat. Ist der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten Aufsichtsorgan zu bestätigen.
(3) Verwahrungshäftlingen dürfen über die Abs. 1 und 2 hinaus Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf die kurze Dauer der Anhaltung oder deshalb geboten sind, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Häftling werde sein Leben oder seine Gesundheit gefährden.
(4) Jedem Häftling können Geldbeträge oder Pakete geschickt oder gebracht werden. Die Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen; ihr Inhalt darf dem Häftling nur in dem Maße ausgefolgt werden, in dem eine Verwahrung in der Zelle zulässig ist. Gegenstände, die nicht ausgefolgt werden dürfen, sind, soweit sie der Selbstverköstigung dienen, nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen für den Häftling bereitzuhalten, sonst aber entweder dem Überbringer zurückzugeben oder bis zur Entlassung aufzubewahren, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.
(5) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.
§ 19 abs. 1 Anhalteordnung lautet:
Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.
§ 27 Anhalteordnung lautet:
Für Anhaltungen in Verwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt sind die Abschnitte 1 und 2, soweit dem nicht zwingende Erfordernisse der zugrunde liegenden Amtshandlung oder die kurze Dauer der Anhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Der Anschlag gemäß § 1 Abs. 3 kann diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 beschränkt werden und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Anhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
6.1. 1. Zur Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Köpers
Laut Angaben des Meldungslegers wurde die Personendurchsuchung gemäß § 117 Z. 3 lit. a iVm § 120 Abs. 2 StPO (von I und J) durchgeführt (so auch der Abschlussbericht S. 3). Gestützt wurde dieses Vorgehen auf Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Ermittlungen hinsichtlich der vermeintlichen Urkundenfälschung (siehe Abschlussbericht vom 30.05.2023 S. 1).
Dazu ist anzumerken, dass § 120 Abs. 2 StPO nur die Durchsuchung der Bekleidung (und nicht des unbekleideten Körpers einer Person) von der Kriminalpolizei aus Eigenem erlaubt. Etwas anderes würde gemäß § 120 Abs. 1 StPO gelten, falls Gefahr im Verzug vorläge. Gefahr im Verzug ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Die einschreitenden Polizeiorgane beriefen sich darauf, dass die Beschwerdeführerin auf frischer Tat betreten wurde. Diesfalls lege zwar im Falle des Erfordernisses die Befugnis zur Durchsuchung der Bekleidung und der Gegenstände, die sie bei sich hat, vor (siehe § 120 Abs. 2 StPO), nicht jedoch jene zur Durchsuchung des unbekleideten Körpers.
Aus dem Abschlussbericht vom 30.05.2023 geht weiters hervor, dass die Durchsuchung (unklar ob dies auch die Visitierung des unbekleideten Körpers beinhaltet) auf § 40 SPG gestützt wurde – dieser ist jedoch nur bei Festnahmen einschlägig. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erfolgte die Visitierung jedoch nicht im Rahmen einer Festnahme, sondern wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 153 Abs. 3 StPO zur sofortigen Vernehmung vorgeführt.
Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 14.12.2022 zu Zl. Ra 2021/01/0410 wie folgt ausgeführt:
Eine (zwangsweise) Vorführung (vgl. neben § 153 Abs. 3 StPO etwa auch § 176 Abs. 3, § 221 Abs. 1 und § 242 Abs. 1 StPO; vgl. weiters etwa § 46 SPG, § 19 Abs. 3 AVG) bewirkt zwar eine vorübergehende Einschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeführten Person und stellt solcherart einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar (vgl. zu § 153 Abs. 3 StPO abermals Fuchs/Ratz, aaO Rz. 11; vgl. weiters etwa VfSlg. 12.656 betreffend Vorführung nach § 19 Abs. 3 AVG; VfSlg. 13.096 betreffend Vorführung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe).
Der mit der Vorführung intendierte Zweck liegt jedoch - anders als bei einer Festnahme - nicht in der Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsbeschränkung, sondern in der Überstellung einer Person an eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht, und zwar zu Zwecken der Teilnahme an einer Verhandlung, Einvernahme, Beweisaufnahme, ärztlichen Untersuchung, des Antritts einer Freiheitsstrafe etc.
Eine Vorführung (hier: nach § 153 Abs. 3 StPO) ist demnach keine Festnahme im Sinn des § 40 Abs. 1 SPG.
Die Anwendung des § 40 Abs. 1 SPG setzt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung die Festnahme der zu durchsuchenden Person durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes voraus. Die Vorführung nach § 153 Abs. 3 StPO stellt keine Festnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 SPG dar. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 40 Abs. 1 SPG auf Fälle der Vorführung (im Wege der Analogie) kommt nicht in Betracht.
Der Grund für das Erfordernis der Köperdurchsuchung wurde weder im Akt dokumentiert noch trat er im Rahmen des Beweisverfahrens zu Tage. Es erhellt vielmehr aus den Zeugenaussagen, ein gewisser Grad an Automatismus, wonach die Körperdurchsuchung durchgeführt wurde, da eine (falsch angenommene) grundsätzliche Ermächtigung bei Betretung auf frischer Tat bestehe.
Die Durchsuchung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin erfolgte damit ohne Rechtsgrundlage und ist die Maßnahme damit als rechtswidrig anzusehen.
Der in der Beschwerde unkonkretisiert gebliebene Punkt, wonach auch die Durchsuchung „mitgeführter Gegenständen“ – dies gemeint wohl im Rahmen der Personendurchsuchung – als rechtswidrig anzusehen wäre, bedarf damit keiner weiteren Beleuchtung.
6.1.2. Zur Zurückweisung (Einreiseverweigerung):
Von der belangten Behörde wurde im Wesentlichen dazu vorgebracht, dass kein gültiger Reisepass von Mexiko vorlag und dass aufgrund des gefälschten Passes das Visum entzogen wurde, wodurch die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 SGK nicht mehr vorlagen. Das Benutzen des gefälschten Passes habe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dargestellt.
Dieser Würdigung schließt sich das erkennende Gericht insoweit an, als aus Art. 14 Abs. 1 SGK hervor geht, dass sämtliche der in Art. 6 erwähnten Voraussetzungen für die Einreise erfüllt sein müssen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zur Einreise in das Bundesgebiet einen von den zunächst einschreitenden Beamten als falsch wahrgenommenen Pass der Republik Mexiko verwendete, dieser sodann von dem vor Ort zur Verfügung stehenden geschulten Beamten als vermeintliche Totalfälschung identifiziert und zur Erstattung eines Gutachten zu einer sachverständigen Stelle gesandt wurde, kann kein Zweifel daran sein, dass die Beschwerdeführerin objektiv, abstrakt gesehen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte. Bei dieser Einschätzung ist es irrelevant, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auch über ein Schengen-Visum in ihrem, den Grenzbeamten erst auf Nachfrage ausgehändigten, russischen Reisepass verfügte. Schon allein die Ausweisung mit dem von den Grenzpolizisten als Fälschung anzusehenden mexikanischen Pass am Grenzposten indiziert eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Dies unabhängig der Prüfung der persönlichen Vorwerfbarkeit dieser Tathandlung. Diese Wertung erfolgt nicht im Verfahren betreffend die Zurückweisung, sondern ist, wie auch gegenständlich dokumentiert, der Strafjustiz vorbehalten. Jede andere Interpretation würde eine Verlagerung der Prüfkompetenzen der Gerichtsbarkeit auf die Verwaltungsbehörden bedeuten, und wäre bereits aus diesem Gesichtspunkt als nichts rechtskonform anzusehen.
Im Ergebnis war die Wertung der Grenzbeamten, es lege eine konkrete Bedrohung der öffentlichen Sicherheit vor, vertretbar und erfolgte damit der Ausspruch der Zurückweisung bzw. Einreiseverweigerung zu Recht. Zur Prüfung der Risiken eines Antragsstellers bei Erteilung von Visa ist das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache C-84/12, "Rahmanian Koushkaki", RZ 56 ff beachtlich. Aus diesem erhellt zunächst das Erfordernis einer komplexen und umfangreichen Prüfung im Vorfeld der Erteilung eines Visums, was in einem Umkehrschluss die Vertretbarkeit im Falle von unmittelbar, unverzüglich zu treffenden Entscheidungen über die Einreise eines Drittstaatangehörigen bei Verdacht eines Risikos für die öffentliche Sicherheit nahelegt.
Im Urteil vom 12. Dezember 2019 in der Rechtssache C‑380/18, „Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid gegen E.P.“ hat der EuGH darüber hinaus ausgesprochen:
„Was erstens den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e des Schengener Grenzkodex betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im Unterschied insbesondere zu Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 es für die Beurteilung einer Person als Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht ausdrücklich erfordert, dass das Verhalten der betreffenden Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (RZ 34, Hervorbebung nicht im Original). (…)
Angesichts all dieser Erwägungen kann Art. 6 Abs. 1 Buchst. e des Schengener Grenzkodex nicht dahin ausgelegt werden, dass er grundsätzlich einer innerstaatlichen Praxis entgegenstünde, nach der gegenüber einem sichtvermerksfreien Drittstaatsangehörigen, der sich für einen kurzen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet, eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, weil gegen ihn der Verdacht der Begehung einer Straftat besteht, ohne dass festgestellt wurde, dass sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (RZ 46).
Allerdings muss eine solche innerstaatliche Praxis dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bildet, und darf somit insbesondere nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (RZ 47 mwN).“
Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass selbst nur bei Bestehen des Verdachts der Begehung einer Straftat eine Rückkehrentscheidung (unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) zulässig sein kann. Das Erfordernis eines strengeren Beurteilungsmaßstabes bei Entscheidungen über die Einreiseverweigerung ist nicht ersichtlich, stellt diese doch die weniger intensive Eingriffshandlung dar.
Auch unter Beachtung der Judikatur des EuGH ergibt sich demnach die Zulässigkeit des Ausspruchs der Einreiseverweigerung durch die Grenzpolizisten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie über ein gültiges Visum verfügte und die Einreise mit dem gefälschten mexikanischen Reisepass durch Abschluss der Diversion keinen Einreiseverweigerungsgrund mehr darstellen hätte dürfen, verkennt die oben erläuterte Gewaltentrennung sowie die unterschiedlichen Beurteilungskriterien einer Diversion auf der einen Seite und einer Zurückweisungsentscheidung auf der anderen Seite.
Vielmehr ist es als vertretbar anzusehen, wenn Grenzpolizisten eine Person in das Bundesgebiet nicht einreisen lassen, welche zuvor die Einreise durch ein gefälschtes Reisedokument versuchte. Gleichzeitig wäre es wohl als unsachlich anzusehen, diversionelles Vorgehen bei solchen Delikten generell auszuschließen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht näher darauf einzugehen, ob die Aberkennung des Schengen-Visums vor oder nach der Zurückweisungsentscheidung erfolgte und dadurch eine weitere Voraussetzung des Art. 6 SGK verwirkt wurde.
6.1.3. Zur Abnahme von Gegenständen während der Anhaltung:
Die Anhaltung der Beschwerdeführerin erfolgte zunächst sowohl zur Vorführung zur sofortigen Vernehmung wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung, sowie um die Zurückweisung sicherstellen zu können (§ 42 Abs. 1 FPG), da ihr Rückflug erst in den Abendstunden durchgeführt wurde, zum anderen jedoch auch zur Befragung durch Beamte des BFA. Fraglich ist, ob die Verwahrung sämtlicher persönlicher Gegenstände der Beschwerdeführerin in einer sogenannten Effektenbox während der Anhaltung durch die Grenzpolizei wegen der Zurückweisung zulässig war (über die Unzuständigkeit zum Ausspruch der Verwahrung von Gegenständen durch Beamte des BFA siehe unter Punkt 6.2.).
Zunächst ist davon auszugehen, dass die Vorführung zur sofortigen Vernehmung (§ 153 Abs. 3 StPO) und die Anhaltung zur Sicherstellung der Zurückweisung gleichzeitig nebeneinander als Gründe einer als sekundäre Folge eintretenden Freiheitsentziehung und der damit einhergehenden Abnahme der Gegenstände angesehen werden können.
Dem folgend kann geprüft werden, ob die StPO die Verwahrung von persönlichen Gegenständen aufgrund einer Vorführung legitimiert. Eine solche Rechtsgrundlage kann der StPO jedoch nicht entnommen werden.
Fraglich ist daher, ob das FPG in Verbindung mit dem VStG eine Rechtsgrundlage für die Verwahrung der Gegenstände bietet. Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu befragt vom erkennenden Gericht lediglich aus, dass keine Festnahme ausgesprochen worden sei, lies die Rechtsgrundlage für die Abnahme der Gegenstände damit gänzlich offen. Für das erkennende Gericht ist nur § 42 FPG iVm § 53c VStG als einschlägige Rechtsgrundlage ersichtlich. Damit kommt aber auch die u.a. auf Grundlage des § 53c Abs. 6 VStG erlassene Anhalteordnung zur Anwendung. Diese bestimmt hinsichtlich Effekten, dass nur bestimmte persönliche Gegenstände in die Arresträume mitzunehmen sind (siehe § 9 Abs. 1 leg.cit.). Die übrigen Effekten unterliegen zwar der Verfügungsgewalt des Angehaltenen, was jedoch nicht bedeutet, dass er ständig auf diese zugreifen kann (siehe Abs. 2). Im gegenständlichen Fall wurden der Beschwerdeführerin persönliche Gegenstände (insbesondere ihr Mobiltelefon und ihr Bargeld), während der gesamten Anhaltung abgenommen und in einer Effektenbox verwahrt. Die Beschwerdeführerin konnte auf diese zwar nicht frei zugreifen, aber wurde ihr bei nachgewiesenem Bedarf auf ihr Ersuchen ihre Brieftasche ausgehändigt. Diese Vorgehensweise der Verwahrung von Bargeld mit Dispositionsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin entspricht damit § 9 Anhalteordnung.
§ 9 Abs. 1 Anhalteordnung bestimmt für Elektrogeräte, dass diese nur bei Bewilligung eines Kommandanten (im konkreten Fall der Dienststellenleitung) ausgehändigt werden. Für Mobiltelefone ist jedoch § 19 Anhalteordnung einschlägiger, wonach die Kommunikation über Telefon grundsätzlich nur unter Aufsicht zu ermöglichen ist. Die Abnahme des Mobiltelefons zur Einschränkung der Kommunikation war daher als rechtskonform anzusehen. Die Abnahme weiterer persönlichen Gegenstände während der Anhaltung wurde in der Beschwerde nicht weiter konkretisiert und war auch nicht von Amts wegen aufzugreifen.
Abschließend galt es noch zu beurteilen, ob, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, eine Verletzung des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vorlag, da es ihr im Zeitraum der Anhaltung nicht möglich gewesen sei, mit ihrem Ehemann Kontakt aufzunehmen. Zunächst ist dazu beachtlich, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, ein Telefongespräch mit einem Rechtsbeistand zu führen und sie auf diesem Wege auch ihren Ehegatten über ihre Situation hätte verständigen können. Der kurzfristige Entzug des Mobiltelefons ist durch § 27 Anhalteordnung, welcher auch bei kurzfristiger Anhaltung u.a. den § 19 zur sinngemäßen Anwendung bringt, gesetzlich gedeckt und im Hinblick auf die Intention der gegenständlichen Maßnahme als zulässig anzusehen (vgl. grundsätzlich zu Maßnahmen im Strafvollzug VfGH am 06.12.197, zu Zl. B311/77).
Dass eine Dokumentation über die Abnahme von Effekten im Anhalteprotokoll nicht stattfand, wäre allenfalls im Rahmen einer Richtlinienbeschwerde einer Prüfung zu unterziehen gewesen.
6.2.1. Zur Aufhebung des Schengen-Visums:
Gemäß § 9 Abs. 4 FPG ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden u.a. gegen die Annullierung von Visa gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. d FPG zuständig (siehe dazu auch VwGH am 24.08.2022, zu Zl. Ra 2020/17/0099). Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war es daher mangels Zuständigkeit nicht möglich, über diesen Beschwerdepunkt abzusprechen. Unter Darlegung dieser Rechtsansicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung behielt die Beschwerdeführervertreterin den Beschwerdepunkt aufrecht. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Vorlage an das erkennende Gericht auch dem BVwG vorgelegt, sodass auch eine Weiterleitung der Beschwerde nicht angezeigt war.
6.2.2. Zur Anhaltung durch Beamte des BFA:
Dass eine möglicherweise zu Unrecht erfolgte Festnahme durch Beamte dem BFA zuzurechnen ist, stellte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde mit Verweis auf das BFA-VG nicht in Frage. Auch das erkennende Gericht sah keinen Grund, von einer Festnahme im Rahmen des Einsatzes der Grenzpolizei gestützt auf das FPG auszugehen. Das Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Punkte, wonach eine Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe, stattgefunden habe, eine Verweigerung der Kommunikation mit dem Ehegatten sowie die behauptete Belustigung von männlichen Beamten bei Durchsuchung des Mobiltelefons über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Amtshandlung und damit im Einflussbereich von Beamten, zuzurechnen dem BFA, lagen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 08.11.2023, zu Zl. Ko 2023/03/0001 zu der hier relevanten Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte und dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wie folgt ausgeführt:
„Gleichzeitig wurde aber auch erkannt, dass eine Anhaltung des Fremden, die zu einer Zuständigkeit des BVwG führt (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 und § 22a BFA-VG), auch dann vorliegen kann, wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der §§ 34, 40 BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben. Konkret wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher differenziert, ob und wie lange eine Anhaltung (nach vorangegangener Festnahme) gemäß § 39 FPG gegeben war (diesbezüglich wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts gemäß § 82 Abs. 1 FPG angenommen) und ab welchem Zeitpunkt die Sicherheitsorgane nach den Aufträgen des BFA in Vollziehung der Bestimmungen der §§ 34, 40 BFA-VG tätig waren haben, sodass eine Zuständigkeit des BVwG vorlag (vgl. auch dazu VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025).“
Hinsichtlich der Durchsuchung des Mobiltelefons ist noch ergänzend folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführervertreterin wendete sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausschließlich gegen die Modalitäten (also konkret die Belustigung durch Beamte). Das Beweisverfahren hat nun gezeigt, dass die Beschwerdeführerin die inkriminierten Kommentare einem BFA-Beamten zuordnete. Der Augenschein zur Durchsicht des Mobiltelefons war demgegenüber vom Beschwerdevorbringen nicht umfasst. Das erkennende Gericht war daher auch nicht dazu befugt, über dessen Rechtmäßigkeit abzusprechen.
Das zuvor gesagte führt im Ergebnis zur Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, da die Beurteilung des dem BFA-Beamten zuzurechnende Verhalten dem BVwG obliegt.
6.3. Zu den Kosten (Spruchpunkt I. 4 und 5):
Der Verwaltungsgerichtshof hält zum Anspruch auf Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 VwGVG dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eine davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Revisionswerber mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (s. VwGH am 29.03.2023, zu Zl. Ra 2022/01/0002, mwN).
Gegenständlich stellt die Einreiseverweigerung, die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers, die Einbehaltung von persönlichen Gegenständen, die Aufhebung des Schengen-Visums sowie die Anhaltung durch Beamten des BFA zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte dar, eine sachliche Trennung dieser Akte ist möglich. Keine dieser Akte steht in zwingender Kausalität zu den anderen.
Es ist daher für diese fünf voneinander getrennt zu beurteilenden Sachverhalte jeweils das Obsiegen der Parteien festzustellen.
Die Beschwerdeführerin obsiegte im Punkt betreffend die Körperdurchsuchung und die belangte Behörde in den übrigen vier Punkten.
Nach § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz in Fällen mehrere bekämpfter Verwaltungsakte so zu beurteilen, als wäre jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden. § 52 VwGG zielt nach der Rechtsprechung des VwGH darauf ab, diese Konstellation der Einbringung einer einzigen Beschwerde grundsätzlich einer gesonderten Beschwerdeerhebung gleichzustellen (vgl. VwGH am 2.10.2001, zu Zl. 2000/01/0019).
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie Bezug auf sämtliche in der Maßnahmenbeschwerde vorgebrachten Sachverhalte nahm. Im Hinblick auf den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde geht der VwGH davon aus, dass auch ein einziger Schriftsatz den Zuspruch mehrfachen Schriftsatzaufwandes rechtfertigen kann (vgl. VwGH am 9.9.2003, zu Zl. 2002/01/0360). Als einschränkende Voraussetzung wird aber verlangt, dass im Schriftsatz der belangten Behörde zumindest auf alle angefochtenen Verwaltungsakte eingegangen wird (vgl. VwGH am 22.3.2000, zu Zl. 97/01/0745; 22.10.1999, 98/02/0142). Diesbezüglich wäre ein vierfacher Schriftsatzaufwand zu den vier obsiegenden Spruchpunkten zuzuerkennen gewesen. Vor dem Hintergrund, dass jedoch in der Gegenschrift der genaue Betrag des Schriftsatzaufwandes mit 368,80 Euro genannt und begehrt wurde, kann auch nur dieser zugesprochen werden. Wird nämlich ausdrücklich weniger begehrt als nach § 35 VwGVG iVm der VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (vgl. VwGH am 2.10.2001, zu Zl. 2001/01/0084).
Der Vorlageaufwand der belangten Behörde ist durch die Zahl der erforderlichen Aktenvorlagen begrenzt (s. VwGH am 22.3.2000, zu Zl. 97/01/0745). Gegenständlich wurde nur ein Verwaltungsakt vorgelegt, der sich auf sämtliche Beschwerdevorbringen bezieht. Der der belangten Behörde zustehende Vorlageaufwand ist bei teilweisem Obsiegen der Beschwerdeführerin in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen hinsichtlich der ab- bzw. zurückgewiesenen Beschwerdepunkte ein Unterliegen hinsichtlich dem Beschwerdepunkt, mit welchen die Beschwerdeführerin obsiegt hat, gegenübersteht (s. so auch VwGH am 22.10.1999, zu Zl. 98/02/0142). Der belangten Behörde waren daher 4/5 des einfachen Vorlageaufwands § 1 Z 3 VwG-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von 57,40 Euro zuzusprechen, was einem Betrag von 45,92 Euro entspricht.
Der Beschwerdeführerin war hinsichtlich ihres Obsiegens gemäß Spruchpunkt I. 1. der einfache Schriftsatzaufwand in der Höhe von 737,60 Euro zuzusprechen.
Der Ersatz für den Verhandlungsaufwand gebührt gemäß der zu § 35 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wird (vgl. VwGH am 16.03.2016, zu Zl. Ra 2015/05/0090; siehe auch VwGH am 04.12.2020, zu Zl. Ra 2019/01/0163).
Sowohl der belangten Behörde (461,00 Euro) als auch der Beschwerdeführerin (922,00 Euro) war jeweils der einfache Verhandlungsaufwand zuzusprechen.
Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Kostenersatzbegehrens gemachte Antrag auf angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 5.700,00 Euro, ist sie auf das Amtshaftungsgesetz und eine mögliche Geltendmachung nach dessen Bestimmungen zu verweisen.
6.4. Zu den Barauslagen (Spruchpunkt III.)
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Frau C als Dolmetscherin für die russische Sprache zur Vernehmung der Beschwerdeführerin beigezogen, zumal diese (ihren eigenen Angaben zufolge) der deutschen Sprache nicht mächtig war. Für diese Leistung beanspruchte die Dolmetscherin Gebühren (gemäß GebAG). Mit Beschluss vom 25.01.2024, LVwG-M-43/003-2023, wurden diese mit 741,00 Euro bestimmt. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren für
die Entschädigung für Zeitversäumnis (für zwei begonnene Stunden à 32,90 Euro, sohin 65,80 Euro, § 32 iVm 53 Abs. 1 GebAG iVm BGBl. II Nr. 430/2023),
die Mühewaltung für die Teilnahme an der Verhandlung (für die erste halbe Stunde € 40,00, für die zweite halbe Stunde 37,50 und für weitere 16 halbe Stunden à 31,25 Euro, dh. 500,00 Euro insgesamt sohin 577,50 Euro; § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GebAG),
ihre für die Anreise zur Verhandlung entstandenen Reisekosten in Höhe von 14,28 Euro (s. § 27 GebAG)
sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer (123,51 Euro; §§ 31 Z 6 i.V.m. 53 Abs. 1 GebAG).
Die Gebühren wurden am 02.02.2024 ausgezahlt.
Der Beschwerdeführervertreterin wurde im Rahmen der Verhandlung Gelegenheit geboten, zu diesen Kosten Stellung zu nehmen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG (der auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren Anwendung findet [VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260]), sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten u.a. auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt dann anderes, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht oder sie von Amts wegen angeordnet wurde und den Beteiligten daran kein Verschulden traf.
Beziehen sich Kosten auf mehrere Amtshandlungen, sind diese entsprechend aufzuteilen (z.B. VwGH 14.3.1995, 91/07/0070). Zumal eine exakte Zuordnung der Dolmetscherleistungen zu den insgesamt fünf Amtshandlungen nicht möglich ist, ist von einer anteiligen Verursachung (je ein Fünftel) auszugehen.
Im konkreten Fall wurde das Verfahren über Antrag (Beschwerde) der Beschwerdeführerin eingeleitet, sodass sie nach § 17 VwGVG i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet ist. Lediglich hinsichtlich einer Amtshandlung greift die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 Platz. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vier Fünftel der Dolmetscherkosten (also Euro 592,80) zu tragen hat.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie deren Beweiswürdigung sowie die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und über die Barauslagen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständiger Rechtsprechung des VwGH vorsieht (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionswege etwa VwGH am 9.5.2016, zu Zl. Ra 2016/01/0068).
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