LVwG N LVwG-AV-2533/001-2023

LVwG-AV-2533/001-2023Landesverwaltungsgericht28.02.2024

Regest

Dienstrecht; Landeslehrer; Witwerversorgungsgenuss; Berechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2533/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2533.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 6. September 2023, Zl. ***, betreffend Ablehnung eines Witwenvorsorgegenusses, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 6. September 2023, ***, wurde auf Grund des Antrages des A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes festgestellt:

„Es wird festgestellt, dass Ihnen nach Ihrer am *** verstorbenen Ehegattin C gem. §§ 14 Abs. 1 und 15 des des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung kein Witwerversorgungsgenuss gebührt.“

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt werde. Grundlage der Berechnung des Witwerversorgungsanspruchs seien nach § 15 Pensionsgesetz 1965 die Einkünfte einerseits des überlebenden Ehegatten, andererseits der verstorbenen Ehegattin in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Todesjahr der Verstorbenen, in seinem Fall also in den Jahren 2021 und 2022.

Die relevanten zeitlichen Verhältnisse hätten sich derart gestaltet, dass er während des gesamten Kalenderjahrs 2021 und in den beiden ersten Monaten des Jahres 2022 berufstätig gewesen sei, seit März 2022 sei er im Ruhestand, während seine Frau während der gesamten Jahre 2021 und 2022 im Ruhestand gewesen sei.

Seine für die Bemessungsgrundlage relevanten Einkünfte in den Jahren 2021 und 2022 seien in Summe dreimal höher als die Pensionseinkünfte seiner Frau, sodass sich allein aus dem Wortlaut des § 15 Pensionsgesetz 1965 tatsächlich kein Anspruch auf Witwerversorgungsanspruch ergäbe. Diese Wortlautinterpretation führe aber in seinem und allen gleichartigen Sachverhalten zu einem mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung nicht vereinbaren, weil rein von Zufällen abhängigen Ergebnis: Wäre seine Frau nicht 2023 verstorben, sondern hätte sie nur bis Jänner 2024 überlebt, wären seine Einkünfte aus 2021 nicht in die Berechnung der Bemessungsgrundlage seinerseits eingeflossen, sondern nur die Einkünfte aus 2022 und 2023, die sich bis auf die ersten beiden Monate des Jahrs 2022 auf meine ASVG-Pension beschränkt hätten. Aufgrund der niedrigeren Bemessungsgrundlage hätte sich ein Versorgungsanspruch seinerseits von geschätzt 18% der Pension seiner Frau ergeben. Hätte seine Frau bis Jänner 2025 überlebt, wären zur Berechnung seines Versorgungsanspruchs dem Pensionsanspruch seiner Frau nur mein geringfügig höherer ASVG-Pensionsanspruch gegenüberzustellen und damit ein Versorgungsanspruch in Höhe von geschätzt 30% der Pension seiner Frau zu bejahen gewesen. Gleiches hätte gegolten, wenn er von der für ihn bestehenden Möglichkeit, schon 2020 die (Korridor-)Pension anzutreten, Gebrauch gemacht hätte.

In verfassungskonformer Interpretation hätte die belangte Behörde daher bei ihrer Interpretation des § 15 Abs 3 Pensionsgesetz 1965 die im Folgenden im Detail dargelegten Bedenken zu berücksichtigen gehabt. Zwar liege die Grenze verfassungskonformer Auslegung grundsätzlich dort, wo sie dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig widerspricht; die neuere Judikatur gelange unter dem Titel der verfassungskonformen Interpretation jedoch durchaus auch zu den Wortlaut berichtigenden Auslegungen einfacher Gesetze (zB VfSIg 12.468/1990; VfSIg 12.501/1990; VfSIg 17.522/2005 ua; vgl. dazu Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht13 [2022] Rz 37). Aufgrund der augenfälligen absoluten Negation des Zwecks des gesetzlichen Witwerversorgungsanspruches in seinem Fall hätte die belangte Behörde daher eine verfassungskonforme Interpretation - im Sinne der Zuerkennung einer Witwerpension - zugrunde zu legen gehabt.

Der Sinn des Witwerversorgungsanspruchs sei nach allseitiger Auffassung (siehe VfGH G 288/09) die Sicherung des zuletzt erworbenen Lebensstandards vor dem Ableben des verstorbenen Ehegatten. Dieses Ziel werde aber völlig verfehlt, wenn in Fällen wie dem seinen nicht auf die aktuell zum Zeitpunkt des Todes bezogenen Pensionen beider Teile, aus denen die Lebensführung zum Zeitpunkt des Todes bestritten werde, abgestellt werde, sondern auf Aktivbezüge früherer Jahre, die für die aktuelle Lebensführung zum Todeszeitpunkt und danach ohne jede Bedeutung seien.

Eine solche Regelung sei grob unsachlich und daher mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG nicht vereinbar. Der Anspruch auf Witwerversorgung hänge in Fällen wie dem seinen wie gezeigt rein von Zufälligkeiten ab, wobei dafür weder ein rational nachvollziehbarer Grund noch irgendeine rechtspolitische Zielsetzung erkennbar sei. Möglicherweise würden durch eine pauschalierende und nicht differenzierende Regelung verfahrensökonomische Zwecke verfolgt. Dies wäre aber auch nur dann zulässig, wenn die Methode der Pauschalierung selbst dem Sachlichkeitsgebot entspreche. Die Ableitung von dauerhaften negativen Rechtsfolgen aus einer reinen Vergangenheitsbetrachtung sei unsachlich (VfSIg 19.032: Getränkesteuer, VfSIg 19.70: historische Einheitswerte), dies insbesondere dann, wenn die zur Berechnung herangezogenen Einkünfte in diesen Zeiträumen nichts mit den Einkünften zu tun haben, aus denen zum Todeszeitpunkt der Lebensstandard finanziert worden sei.

Nach der Jud des VfGH sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, „einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen", dabei von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, mache nach der Jud des VfGH eine Regelung dann nicht gleichheitswidrig, wenn es sich um einen atypischen, nur ausnahmsweise auftretenden, Fall handle. Davon könne aber bei einer Regelung, die für jeden Fall gelte, in dem die Bemessungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch höhere Bezüge aus Erwerbstätigkeit vor Pensionstritt erhöht werde, nicht die Rede sein.

Im Erkenntnis G 228/09 habe sich der VfGH mit der dem § 15 PensionsG 1965 entsprechenden Regelung des § 264 ASVG zu befassen. Dieses Erkenntnis ging auf einen Antrag des OGH zurück, der es nicht für sachlich gerechtfertigt ansah, für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen auf eine Frist von nur zwei bzw. vier Kalenderjahren vor dem Tod abzustellen. Der OGH vertrat die Auffassung, es müssten zwecks Vermeidung von nicht rechtfertigbaren Härtefällen längere Beobachtungszeiträume herangezogen werden können.

Der VfGH wies die Beschwerde des OGH im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich angesichts der potentiellen Vielfalt der Lebenssachverhalte nicht sagen lasse, dass eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums um eine bestimmte Zeitdauer verlässlich die vom antragstellenden Gericht erwähnten "Härtefälle" verhindern oder zumindest in ihrer Zahl vermindern würde. Nach dem VfGH würde jede Verlängerung des Betrachtungszeitraums vielmehr dazu führen, dass die auf Hinterbliebenenpensionsansprüche stabilisierend wirkende, Härtefälle vermeidende Einkommensphase des Pensionsbezuges nicht schon – je nach Lage des Stichtages - nach rund zwei bis drei Jahren ab Pensionsanfall erreicht werde, sondern erst wesentlich später. Damit würde die Zahl jener Fälle erhöht, in denen neben (stabilen) Pensionseinkünften auch Erwerbseinkünfte (und die mit diesen verbundene Unsicherheit) in den Einkommensvergleich einzubeziehen seien.

Der dem erwähnten Erkenntnis des VfGH zugrunde liegende Sachverhalt, in dem es nicht zum gänzlichen Entfall der Witwenpension, sondern nur zu einer - wenn auch erheblichen - Verringerung gekommen sei – sei mit seinem Fall nicht vergleichbar. Die unverhältnismäßige Härte bestehe in seinem Fall darin, dass sich der gänzliche Entfall der Witwerpension ohne sachliche Rechtfertigung und Notwendigkeit rein aus der Zufälligkeit des Zeitpunkts des Todes seiner Frau einerseits und des Zeitpunkts seines Pensionsantritts andererseits ergäbe.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Witwerversorgungsgenuss unter Verwendung der Einkommen beider Ehegatten im Monat des Todes seiner Ehegattin neu berechnet und ihm zugesprochen wird, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.

Weiters wurde angeregt, beim VfGH die Aufhebung der Wortfolge in § 15 Abs 3 Pensionsgesetz 1965, BGBl Nr. 340/1965 idF BGBl I Nr. 36/2023, „in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist“ wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 legte die Bildungsdirektion Niederösterreich die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Auf Grund der Aktenlage steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt unstrittig fest:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau C, ist am *** verstorben.

Im Jahr 2021 hatte diese Bruttobezüge (210) in der Höhe von € 40.811,40 (Ruhegenuss – Bildungsdirektion NÖ). Im Jahr 2022 betrug ihr Bruttobezug € 41.546,-- (Ruhegenuss - Bildungsdirektion Niederösterreich).

Der Beschwerdeführer hatte entsprechend der Einkommenssteuerbescheide in den Jahren 2021 und 2022 folgende Bruttobezüge (210):

2021:

€ 141.931,40 D AG

€ 945,18Österreichische Gesundheitskasse

€ 2.870,64E

2022:

€ 61.967,98D AG

€ 1.102,50D AG

€ 5.702,66F (nicht zu berücksichtigen)

€ 43.184,76Pensionsversicherungsanstalt

€ 9.806,64G AG (nicht zu berücksichtigen)

€ 3.020,64E

Dies konnte auf Grund der unstrittigen Aktenlage als erwiesen angesehen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Gemäß § 14 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gebührt dem überlebenden Ehegatten ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

§ 15 Pensionsgesetz 1965 lautet:

§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

Gemäß § 15 Abs. 1 ergibt sich das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

Nach § 15 Abs. 3 PG 1965 ist die Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Vermindung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vordem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit (den Witwer) günstiger ist.

Gegenständlich ergibt sich daher für die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers eine Berechnungsgrundlage von € 3.431,56 ((€ 40.811,40 + € 41.546,--) / 24).

Für den Beschwerdeführer ergibt sich eine Berechnungsgrundlage von € 10.625,96 ((€ 141.931,40 + € 945,18 + € 2.870,64 + € 61.967,98 + € 1.102,50 + € 43.184,76 + € 3.020,64) / 24).

Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes gilt folgende Formel:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Für den Fall das Beschwerdeführers bedeutet dies 70 – (30 x (10.625,96 / 3.431,56) = - 22,89

Dem Beschwerdeführer gebührt daher kein Witwerversorgungsgenuss gemäß § 15 Pensionsgesetz 1965.

Das erkennende Gericht vermag entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken.

Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.923/2003 gegen die vom Gesetzgeber normierte Abhängigkeit des Witwen(Witwer)pensionsanspruches vom Einkommen des Verstorbenen und der hinterbliebenen Witwe keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat sich der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 11.03.2010, G 228/09, mit der dem § 15 Pensionsgesetz 1967 entsprechenden Regelung des § 264 ASVG befasst. Der Verfassungsgerichtshof sah durch die Heranziehung der Betrachtungszeiträume von 2 (bzw. 4) Jahren den dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Ein die angefochtene Regelung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz mit Verfassungswidrigkeit belastender Fehler liegt nicht vor.

Das System der Pensionsversicherung nach dem ASVG im Besonderen beruht nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch - und im Besonderen in der Hinterbliebenenversorgung - auf dem Versorgungsgedanken, was sich etwa schon daran zeigt, dass die Mittel der Pensionsversicherungsträger nicht allein durch Beiträge der Versicherten, sondern wesentlich auch durch einen Beitrag (Zuschuss) des Bundes (§80 ASVG) aufgebracht werden. Schon aus diesem Grund kann der Gesetzgeber, ohne mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch zu geraten, bei der Gestaltung des Leistungsrechtes auch sozialpolitische Ziele verwirklichen und dabei eine Durchschnittsbetrachtung anstellen. Härtefälle können ebenso unberücksichtigt bleiben wie Einzelfälle einer Begünstigung (VfSlg. 12.568/1990 unter Hinweis auf VfSlg. 8871/1980).

Gleiches gilt aus Sicht für das erkennende Gericht auch für die gegenständlich anzuwendende Bestimmung des § 15 Abs. 3 PG 1965. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen § 15 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 als unbegründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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