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LVwG-S-2707/001-2023•LVwG N LVwG-S-2707/001-2023
LVwG-S-2707/001-2023Landesverwaltungsgericht27.02.2024
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; öffentliche Ordnung; öffentlicher Anstand; Beschimpfung; aggressives Verhalten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 08. November 2023, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 235 Stunden) auf den Betrag von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 20,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag von 200,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 20,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 220,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 08.11.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 16.06.2023, 22:05 Uhr – 22:23 Uhr, im Gemeindegebiet ***, von *** kommend, ***, ***, sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrgenommen habe, aggressiv verhalten habe: Der Beschwerdeführer habe die Beamten mit den Worten " ehs Offenschädeln deppatn, Kappelständer, Oaschlöcher udgl." beschimpft, sei aggresiv auf die Beamten zugegangen, habe sich vor diesen aufgebaut und habe mit dem Finger in bedrohlicher Nähe auf die Beamten gezeigt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 82 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 235 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 35,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zusammengefasst aus, dass sich der vorstehende Tatvorwurf auf die Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 16.06.2023 und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gründe. Außerdem sei dem Beschwerdeführer auch unter Zugrundelegung seiner Stellungnahmen in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 gelungen.
Die erkennende Behörde stelle fest, dass sich aus der Aktenlage und lebensnaher Betrachtung des angezeigten Sachverhaltes das Vorliegen des tatbestandsmäßigen Verhaltens ergebe. Der Beschwerdeführer habe sich – wie nachvollziehbar und klar ausgeführt – trotz erfolgter Abmahnung gegenüber der amtshandelnden Polizeibeamten, welche ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hätten, aggressiv verhalten, indem er die angeführten Worte sowie Verhaltensweisen gezeigt habe. Das Verfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer dies während der Amtshandlung getan habe und eben nach Abschluss dieser nicht eingestellt habe. Dass er sich durch kurzes Anleuchten provoziert gefühlt habe, könne ihn nicht entlasten, denn es sei dem mit Durchschnittswissen ausgestatteten Menschen zuzumuten, dass er den Zweck dieses Anleuchtens erkenne und sich entsprechend ruhig verhalte. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes komme die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die angeführte Tathandlung vorzuwerfen sei.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd erwogen, dass strafmildernd keine Umstände und straferschwerend das Vorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen gewesen seien. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen und es sei von einem monatlichen Einkommen von 1.400,-- Euro ausgegangen worden.
In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 04.12.2023 gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und damit eindeutig erkennbar auch die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf 150,-- Euro .
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde das Straferkenntnis im Wesentlichen damit begründet habe, dass das Verfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer die Tat während der Amtshandlung begangen habe und eben nach Abschluss dieser nicht eingestellt habe. § 82 Abs. 1 SPG setze für eine Strafbarkeit voraus, dass trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehme, ein aggressives Verhalten erfolge. Voraussetzung für eine Bestrafung sei sohin eine vorausgegangene Abmahnung und der Umstand, dass das weitere Fortsetzen eines aggressiven Verhaltens zu einem Zeitpunkt erfolge, wo das Organ der öffentlichen Aufsicht noch eine gesetzliche Aufgabe wahrnehme.
Aus dem Behördenakt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer abgemahnt worden wäre, aber auch, dass sodann die Amtshandlung abgeschlossen gewesen wäre. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten, welches nach Abschluss der Amtshandlung erfolgt sei, welche gegenüber dem Fahrzeuglenker und dem Beschwerdeführer als Beifahrer erfolgt sei, sei sohin nicht strafbar. Ebenso wenig sei das vor der Abmahnung erfolgte Verhalten strafbar. Es liege daher kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vor.
Es ergebe sich weiters aus der im Verfahren eingeholten Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer mit einer Taschenlampe angeleuchtet worden sei. Wenngleich dies aus Eigensicherung nur im Bereich der Hände erfolgt sei, sei dies für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen und habe sich der Beschwerdeführer provoziert gefühlt. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb die Beamten nicht sofort den Ort der Amtshandlung nach deren Beendigung verlassen hätten. Es liege daher eine entschuldbare Fehlleistung des Beschwerdeführers bzw. ein rechtfertigender Sachverhalt vor.
§ 82 Abs. 1 SPG sehe eine Strafdrohung bis zu 500,-- Euro vor. Die verhängte Geldstrafe sei daher höher als zwei Drittel der Strafdrohung und sei eine derartige Strafhöhe im Hinblick auf die Umstände und das bisherige ordnungsgemäße Verhalten des Beschwerdeführers völlig überhöht. Selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer Übertretung ergebe sich eine angemessene Geldstrafe lediglich mit150,-- Euro.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 06.12.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Im Rahmen einer am Wohnort des Beschwerdeführers im Gemeindegebiet ***, von *** kommend, ***, ***, von Polizeibeamten der PI *** durchgeführten Amtshandlung beschimpfte der Beschwerdeführer die einschreitenden Beamten am 16.06.2023 zwischen 22:05 Uhr und 22:23 Uhr zunächst als Beifahrer aus dem Fahrzeug, welches samt dessen Lenker einer Kontrolle unterzogen wurde, heraus. Der Beschwerdeführer wurde von den einschreitenden Beamten aufgrund seines aggressiven Verhaltens aufgefordert und abgemahnt, dieses Verhalten einzustellen. Er setzte dieses Verhalten in Form der Beschimpfungen und seines aggressiven Gestikulierens jedoch fort mit Worten wie „ehs Offenschädeln deppatn, Kappelständer, Oaschlöcher“, stieg dabei auch aus dem Fahrzeug aus und ging in Einem auch aggressiv auf die Beamten zu, baute sich vor diesen auf und zeigte mit dem Finger in bedrohlicher Weise gegen sie. Dieses aggressive Verhalten des Beschwerdeführers konnte von den Polizeibeamten nur dadurch beendet werden, indem sie die Amtshandlung beendeten und sich vom Tatort entfernten.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des Akteninhaltes, insbesondere der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 17.06.2023 und deren ergänzenden Stellungnahme vom 09.08.2023, aus denen sich insbesondere die konkrete Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zuge der angesprochenen Amtshandlung zur Tatzeit am Tatort ergibt.
Dem Tatvorwurf im Straferkenntnis wurde seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auch nur bedingt entgegengetreten. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer das festgestellte Verhalten an sich gar nicht bestritten. Vielmehr verantwortet sich der Beschwerdeführer ausschließlich damit, dass nach der Abmahnung die Amtshandlung sofort beendet worden wäre und er zudem mit einer Taschenlampe durch die Polizeibeamten provoziert worden wäre.
Dazu liegt eben neben der verfahrenseinleitenden Anzeige auch die ergänzende Stellungnahme der einschreitenden Beamten vor. Aus eben diesen Inhalten ergibt sich entgegen des Beschwerdevorbringens keineswegs, dass nach dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers dessen Abmahnung und sodann sofort das Ende der Amtshandlung erfolgt sei. Vielmehr ergibt sich daraus eindeutig, schlüssig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Beifahrer des beamtshandelten Lenkers während der Amtshandlung zunächst vom Beifahrersitz heraus lautstark die Polizeibeamten beschimpfte, er sodann abgemahnt wurde und er darauf so reagierte, dass er aus dem Fahrzeug ausstieg, auf die Beamten mit dem Finger auf sie zeigend und mit den festgestellten Beschimpfungen zuging und sie so einzuschüchtern versuchte. Erst danach wurde zu Zwecken der Deeskalation die Amtshandlung von den Polizeibeamten beendet. Das nunmehrige dem entgegengesetzte Beschwerdevorbringen ist mit den eindeutigen und unmissverständlichen Ausführungen der Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen bzw. steht eben in Widerspruch dazu.
Was die Frage eines Provozierens durch Anleuchten mit einer Taschenlampe betrifft, ist auszuführen, dass dies einerseits ohne rechtliche Relevanz ist, sodass es dazu von vornherein keiner Feststellungen bedurfte, andererseits auch dieses Vorbringen nicht mit dem Akteninhalt zu vereinbaren ist. Daraus ist vielmehr zu erkennen, dass der Beschwerdeführer eben von vornherein ein in seiner Heftigkeit völlig unverständliches Verhalten des Beamten gegenüber an den Tag legte und eben nur deshalb zu Eigensicherung das Anleuchten der Hände des Beschwerdeführers erfolgte.
Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 82 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):
„(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.“
§ 5 Abs. 1 VStG:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Das festgestellte aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in Form der lautstarken Äußerungen und Beschimpfungen und des aggressiven Nahetretens den Beamten gegenüber mit entsprechendem Gestikulieren, welches er im Zuge der zunächst gar nicht gegen ihn gerichteten Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten setzte, stellt jedenfalls ein aggressives Verhalten im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes dar und hat der Beschwerdeführer sein Verhalten trotz erfolgter Abmahnung durch einen Polizeibeamten nicht nur weiter fortgesetzt, sondern eben erst danach, aber sehr wohl noch während der Amtshandlung die spruchgemäßen und festgestellten Beschimpfungen samt Gestikulieren gesetzt. Der Beschwerdeführer hat somit das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich zumindest ein fahrlässiges, wenn nicht sogar vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt. Insbesondere kann von keinerlei provokantem Verhalten durch die Polizeibeamten ausgegangen werden; der Beschwerdeführer zeigte bereits vor dem aus Eigensicherung erfolgten Anleuchten der Hände des Beschwerdeführers ein aggressives Verhalten, das sich nach Abmahnung sogar erhöhte. Wie aus einem Anleuchten der Hände ein Provozieren geschlossen werden kann, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, sondern wird mit diesem Vorbringen vielmehr nur die aggressive Grundhaltung des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten noch mehr dokumentiert. Doch selbst wenn doch entgegen des festgestellten Sachverhaltes von einem Provozieren auszugehen wäre, exkulpiert dies den Beschwerdeführer nicht; auch in diesem Fall hat er ein derart aggressives Verhalten den Beamten gegenüber zu unterlassen. Auch wenn der Beschwerdeführer über die Kontrolle und/oder das Verhalten der Beamten möglicherweise aus welchen Gründen auch immer entrüstet gewesen sein mag, kann dies dennoch nicht das gegenüber den Polizeibeamten gezeigte und hier auch festgestellte Verhalten im gegenständlichen Verfahren in keinster Weise entschuldigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorganen, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Es besteht darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.
Strafmilderungsgründe liegen nicht vor; insbesondere ist entgegen des Beschwerdevorbringens nicht von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen. Andererseits liegen entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auch keine Erschwerungsgründe vor; sämtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sind nicht einschlägig.
Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, gilt es doch dem Beschwerdeführer, aber auch der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass es der Einhaltung der hier betroffenen allgemeinen Regeln, die grundsätzlich und abdingbar für ein gedeihliches Zusammenleben sind, bedarf, was durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen zu gewährleisten ist, unter weiterer Berücksichtigung der von der belangten Behörde eingeschätzten Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, der dieser nicht entgegengetreten ist, sowie vor allem auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens, der eine Höchststrafe von 500,-- Euro vorsieht – der Beschwerdeführer ist hier im Recht, dass ein Ausschöpfen von über zwei Drittel des gesetzlichen Strafrahmens unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe nicht gerechtfertigt ist –, war die der von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Da der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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