LVwG N LVwG-AV-1895/001-2023

LVwG-AV-1895/001-2023Landesverwaltungsgericht27.02.2024

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Berechnungsmethode; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1895/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1895.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. März 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verfügung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. März 2023, Zl. ***, wie folgt zu lauten hat:

„Der Antrag von A, geb. ***, eingelangt am 01.02.2022 auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen nach § 32 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 23.10.2021 bis 05.11.2021 in Höhe von EUR *** wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen“.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. Oktober 2021, Zl. ***, wurde Herr A aufgrund seiner COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, vom 23. Oktober 2021 bis 05. November 2021 abgesondert. Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk Amstetten.

Die B GmbH brachte aufgrund dieser Absonderung für den selbständig tätigen A mit E-Mail vom 03. Jänner 2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG in Höhe von EUR *** über die Vergütungsstelle des Amtes der NÖ Landesregierung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein, wo dieser am 01. Februar 2022 einlangte.

Dem Antrag wurde das Berechnungsformular „Tabellenblatt ‚Anwend. Varianten 1-3‘“ angeschlossen und in diesem bei der Datengrundlage für die Ermittlung des IST-und Zieleinkommens bei der Pos. 8 „EBITDA“ ein Betrag von EUR *** händisch korrigiert angegeben, bei Pos. 16 „EBITDA“ – bezogen die Vorjahresperiode Oktober 2020 und November 2020 – wurden EUR *** ebenso händisch korrigiert eingegeben; bei der Datengrundlage für die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten wurde bei Pos. 24 – bezogen auf den Referenzzeitraum August 2021 und September 2021 – ein EBITDA in Höhe von EUR *** händisch korrigiert angeführt; bezogen auf den Referenzzeitraum von August 2020 bis September 2020 bei Pos. 32 auf gleiche Weise „EBITDA“ EUR ***.

Auf Seite 14 des Antrages wurde händisch ein Fortschreibungsquotient in Höhe von 1,42 bzw. ein vorläufiger Verdienstentgang mit EUR *** eingetragen und auf der folgenden Seite angemerkt, dass es sich um ein Laborbedarfsunternehmen handle, bei welchem die Umsätze durch COVID gestiegen wären.

Im E-Mail vom 03. Jänner 2022 wurde ausgeführt:

„Der Erstattungsbetrag erscheint uns leider unlogisch, könnten Sie diesen für uns ansehen?

Herr A hatte in den Perioden 2018 und 2019 Verluste, 2020 hatte er Ihnen Verlust und im Quarantäne Zeitraum hatte er ebenso einen Verlust.

Zeitraum 23.10.2021 bis 05.11.2021“

Mit Verbesserungsauftrag vom 03. Februar 2022, Zl. ***, forderte die Gesundheitsbehörde die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei wie folgt auf:

„Sie haben mit Eingabe vom 01.02.2022 für Herrn A einen Antrag auf Vergütung einer selbstständigen erwerbstätigen Person gem. § 32 Abs. 4 EpiG 1950 für den Zeitraum der behördlichen Absonderung gem. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.10.2021 AZ *** gestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vergütung nur dann erfolgen kann, wenn und soweit eine der in § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 7 EpiG abschließend aufgezählten behördlichen Maßnahmen (insbesondere eine bescheidmäßige Absonderung) verhängt wurde und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hat gemäß § 6 Abs. 1 der EpiG-Berechnungsverordnung alle im amtlichen Formular („EpiG-Berechnungstool“) vorgesehenen, für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten.

Gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung dient der Fortschreibungsquotient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

Gem. § 4 Abs 2 der EpiG-Berechnungsverordnung umfasst der Referenzzeitraum

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

4. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

Nach § 4 Abs 3 EpiG-Berechnungsverordnung ist abweichend von Abs. 1 und 2 der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde.

Die Bearbeitung Ihres Antrages hat ergeben, dass die Daten aus dem von Ihnen eingebrachten amtlichen Formular („EPG-Berechnungstool“) nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen.

Sie werden hiermit aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Ihren Antrag der Behörde unter Einhaltung des § 4 Abs 3 EpiG-Berechnungsverordnung zu korrigieren. Weiters werden Sie aufgefordert, binnen derselben Frist die Bestätigung der Richtigkeit dieser Unterlagen durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter der Behörde vorzulegen.

Sollten Sie diesem Verbesserungsauftrag binnen der genannten Frist nicht nachkommen, wird Ihr Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Bei rechtzeitiger Verbesserung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.“

Dieser Verbesserungsauftrag wurde der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters elektronisch bzw. auf dem Postweg am 07. Februar 2022 nachweislich zugestellt.

Mit E-Mail vom 06. Februar 2022 wurden folgende Unterlagen an die Gesundheitsbehörde übermittelt:

Die „Bestätigung Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung“ im Sinne des § 6 Abs. 2 EpiG, sowie ein neues „Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Variante 5“, in welchem ein vorläufiger Verdienstentgang in Höhe von EUR *** auf Basis eines errechneten Zieleinkommens von EUR *** errechnet wurden. Ebenso wurden EUR 1.000,00 Steuerberatungskosten geltend gemacht.

Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertretung erfolgte nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. März 2023, Zl. ***, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde diese behördliche Entscheidung wie folgt:

„Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 01.02.2022 wurde gegenständliche Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 23.10.2021 bis 05.11.2021 aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.10.2021, AZ ***, nach § 32 Abs 4 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von EUR *** beantragt. Dem Antrag angefügt war ein ausgefülltes EpiG-Berechnungstool, eine Bestätigung iSd § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung, ein „Quick-Fix-Berechnungstool“, Saldenlisten für die Jahre 2019 bis 2021 sowie der zitierte Absonderungsbescheid.

Telefonisch am 31.01.2023 wurde der steuerliche Vertretung des Antragstellers mitgeteilt, dass die Berechnung anhand des vorgelegten EpiG-Berechnungstool nach Ansicht der Behörde nicht plausibel sei. Daher müsse der Fortschreibungsquotient mittels Variante 4 des EpiG-Berechnungstool angemessen festgesetzt und plausibilisierende Unterlagen vorgelegt werden. Am 03.02.2023 wurde ein entsprechender schriftlicher Verbesserungsauftrag versandt.

Mit Mail vom 06.02.2023 übermittelte die steuerliche Vertretung des Antragstellers die Tabellenblattseite „Variante 5“ des EpiG-Berechnungstool, in dem der Verdienstentgang anhand der Werte des VPI 2015 berechnet wurden sowie neuerlich eine Bestätigung iSd § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung. Der Antrag wurde auf EUR *** (inkl. Steuerberaterkosten) ausgedehnt.

Feststellungen:

Der Antragsteller ist Alleineigentümer und selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der C GmbH, FN ***, mit Sitz in ***, ***. Er betreibt ein Unternehmen in der Medizintechnikbranche (Produktion und Vertrieb von Forschungs- und Diagnosemittel).

Aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 (Covid-19) wurde der Antragsteller mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.10.2021, AZ ***, beginnend mit 23.10.2021 bis einschließlich 05.11.2021, sohin 14 Kalendertage, an der Adresse ***, ***, behördlich abgesondert.

Die relevanten Umsatzdaten des Unternehmens des Antragstellers ergeben sich aus dem vorgelegten EpiG-Berechnungstool und lauten wie folgt:

  • Umsatzerlöse im Wirtschaftsjahr 2020: EUR ***

  • EBITDA im Wirtschaftsjahr 2020: EUR ***

  • Umsatzerlöse im Wirtschaftsjahr 2019: EUR ***

  • EBITDA im Wirtschaftsjahr 2019: EUR ***

(Laut Erstantrag errechnet an Jahresdurchschnittswerten:)

  • EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung: EUR ***

  • EBITDA der Vorjahresperiode: EUR ***

  • EBITDA des Referenzzeitraums: EUR ***

  • EBITDA des Vorjahr-Referenzzeitraum: EUR ***

  • Fortschreibungsquotient

(FQ, gerundet auf 2 Nachkommastellen): 1,42

  • Zieleinkommen

(EBITDA der Vorjahresperiode x FQ): EUR ***

  • Errechneter vorläufiger Verdienstentgang (Zieleinkommen – EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung): EUR ***

(Tatsächliche Umsatzdaten laut Abänderung vom 06.02.2023:)

  • EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung: EUR -***

  • EBITDA der Vorjahresperiode: EUR ***

  • FQ (errechnet mittels VPI 2015): 1,04

  • Zieleinkommen

(EBITDA der Vorjahresperiode x FQ): EUR ***

  • Errechneter vorläufiger Verdienstentgang (Zieleinkommen – EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung): EUR ***

Zudem wurden Steuerberaterkosten iHv EUR 1.000,00 iSd § 3 Abs. 2 EpiG-

Berechnungsverordnung geltend gemacht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang und die Absonderung des Antragstellers ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem zitierten Absonderungsbescheid. Zur Feststellung der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Antragstellers an der genannten Gesellschaft wurde in das Firmenbuch Einsicht genommen.

Die wiedergegebenen Umsatzdaten konnten aufgrund der Angaben der steuerlichen Vertretung der Antragstellerin und der übermittelten Unterlagen festgestellt werden. Dass sich bei den Umsatzdaten im Erstantrag um Jahresdurchschnittswerte handelte, ergab sich aus den handschriftlichen Berechnungen auf den beigelegten Saldenlisten. Eine solche Aliquotierung lag dem ergänzenden Vorbringen vom 06.02.2023 nicht bei, weshalb die Behörde schlussfolgerte, dass es sich dabei um die tatsächlichen Umsatzdaten handelte. Dies erklärt die betraglichen Abweichungen.“

Nach Darstellung der relevanten Bestimmungen des EpiG 1950 sowie der EpiG-Berechnungsverordnung führte die nunmehr belangte Behörde aus:

„Der Antragsteller wurde durch die Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berechnung des Verdienstentganges im Erstantrag nach Ansicht der Behörde nicht angemessen berechnet wurde. Er wurde daher aufgefordert, mittels Variante 4 des EpiG-Berechnungstool (§ 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung) den FQ derart festzusetzen, dass dies zu einer angemessenen Berechnung des Verdienstentgang führen würde.

Mit Eingabe vom 06.02.2023 hat der Antragsteller durch seine steuerliche Vertretung eine Berechnung mittels Variante 5 des EpiG-Berechnungstool (§ 4 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung) vorgebracht. Eine solche Berechnung des FQ anhand der Werte des VPI 2015 ist gem. § 4 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung nicht zulässig, weil das Einkommen während der Vorjahresperiode gegenständlich bei EUR *** und damit über dem gesetzlichen Schwellenwert von EUR 10.000,00 liegt. Angesichts der vorangegangenen Korrespondenz, in der ausdrücklich eine Festsetzung des FQ mittels Variante 4 aufgetragen wurde, ist jedoch davon auszugehen, dass die Eingabe als solche Berechnung zu interpretieren ist.

Die EpiG-Berechnungsverordnung regelt die Berechnung des Verdienstentganges auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbstständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 EpiG. Ein Vergütungsanspruch kann jedenfalls nur dann bestehen, wenn die behördliche Maßnahme für den Verdienstentgang kausal war (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 EpiG „(…) und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist“). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt die EpiG-Berechnungsverordnung nur Grundsätze der Berechnung des Verdienstentganges fest, kann aber nichts darüber aussagen, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist. Liegt daher keine Kausalität vor, kann ein Verdienstentgang ungeachtet der Regelungen der EpiG-Berechnungsverordnung nicht zugesprochen werden (vgl. VwGH 16.11.2021, VwGH Ro 2021/03/0018).

Gleichwohl hat sich der Verordnungsgeber durch die Bezugnahme auf feste, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbare Werte im Zeitvergleich (EBITDA der Vergleichsperioden) für ein System der Pauschalierung bei der Berechnung des Verdienstentganges entschieden. Damit wird in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht. Bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs kann sich die Behörde daher darauf beschränken, festzustellen, ob die Kausalität der behördlichen Maßnahme offenkundig fehlt. Nicht verlangt ist aber, in jedem Einzelfall festzustellen, in welchem Ausmaß ein festgestellter Rückgang des EBITDA tatsächlich durch die Absonderung, und nicht etwa (teilweise) durch wirtschaftliche Schwankungen verursacht wurde (vgl. LVwG Niederösterreich 22.02.2023, LVwG-AV-358/001-2022). Dennoch können die Bestimmungen des EpiG und der EpiG-Berechnungsverordnung keinesfalls dahingehend interpretiert werden, dass es durch die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang zu einer Bereicherung des Antragstellers kommt, dieser also im Falle einer Absonderung und Erwerbsbehinderung bessergestellt wird, als wenn er seiner Arbeit ohne Absonderung nachgegangen wäre (vgl. LVwG Niederösterreich 13.08.2021, LVwG-AV-913/001-2021).

Trotz Mitteilung der Behörde, dass der ursprünglich errechnete Vergütungsbetrag als nicht angemessen erachtet würde, brachte die steuerliche Vertretung des Antragstellers eine Berechnung ein, die zwar mittels einem niedrigeren FQ (1,04 statt 1,42), jedoch aufgrund abweichender Umsatzdaten zu einem noch höheren beantragten Verdienstentgang führte. Diese zuletzt beantragte Vergütungssumme iHv EUR *** entspräche 79,18% des Gesamt-Jahres-EBITDA des Wirtschaftsjahres 2020 (EUR ***) und gar 179,40% des Gesamt-Jahres-EBITDA des Wirtschaftsjahres 2019 (EUR ***). Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass die Absonderung des Antragstellers für die Dauer von 14 Kalendertagen einen Vermögensschaden in dieser Höhe kausal verursacht hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es durch einen Zuspruch in dieser Höhe zu einer deutlichen Überkompensation des Antragstellers käme, welche trotz der vorgesehen pauschalen Berechnungsmethode der EpiG-Berechnungsverordnung nicht im Sinne des Verordnungsgebers sein kann.“

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre Vertretung mit Schreiben vom 04. April 2023 Beschwerde.

Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

„Wir können Ihre Argumentation gut nachvollziehen, dass eine Überkompensation nicht im Sinne des Verordnungsgebers ist. Daher möchten wir mit diesem Schreiben auch die Situation von Herrn A und seine Sichtweise erläutern. Man muss wissen, dass in seinem Wirtschaftszweig (öffentliche Forschung und Laborbedarf von Krankenhäusern und Universitäten) der Beginn des letzten Quartals, also Oktober, absolut kritisch ist, weil zu dieser Zeit das Jahresendgeschäft lukriert wird. Ein Verabsäumen der Kundenbesuche zu dieser Zeit bedeutet deutlich weniger nachfolgendes Geschäft, ganz besonders für November und Dezember, die üblicherweise die umsatzstärksten Monate des Jahres sind. Daher war der Umsatzausfall in dieser Zeit besonders stark.

Unser Vorschlag wäre es, Herrn A ein Zwölftel seines Betriebsergebnisses aus dem Jahr 2021 zu erstatten. Das Betriebsergebnis beträgt 2021 *** €. Ein Zwölftel würde *** € ausmachen. Zuzüglich der Kosten für die Steuerberatung in der Höhe von 1.000,00 € würde dies einen Erstattungsbetrag in der Höhe von *** € ausmachen. Die Bilanz 2021 und die Gewinn- und Verlustrechnung 2021 von Herrn A sende ich Ihnen zu Nachweiszwecken als Beilage dieses Schreibens. So könnte das langwierige Antragsverfahren endlich abgeschlossen werden.

Wir haben bezüglich der Prüfung der Überkompensierung mehrmals Unterlagen zur Prüfung an das Land NÖ gesendet, vor Ersteinreichung. Hier wurde uns immer geraten das EPG-Berechnungstool zu verwenden und die damit berechneten Werte einzutragen. Die Unterlagen hierzu senden wir Ihnen als Beilage dieses Schreibens. Für diese Hilfe möchten wir uns auch bedanken.

Daher bitten wir Sie. unseren Vorschlag zu würdigen und Herrn A die Entschädigung in der Höhe von *** € zu gewähren.“

Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde. Die Feststellungen betreffend die bescheidmäßig angeordnete Absonderung des Antragstellers am bezeichneten, im Bezirk Amstetten gelegenen Ort erweisen sich überdies als unstrittig; ebenso das Datum der Antragseinbringung, sowie die festgestellten Daten betreffend die Antragseinbringung.

2. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 195/2022, lauten auszugsweise:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]“

[…]

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

[…]

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.“

„Wirksamkeit des Gesetzes

§50. […]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II 329/2020, lauten auszugsweise:

„Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver

Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Untenehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.“

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 57/2018 schreibt vor:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH 21.03.2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung am 03. Jänner 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl. II 329/2020 anzuwenden.

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.02.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).

Nach dem System der EpiG-Berechnungsverordnung ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.

§ 3 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Ist-Einkommen das Zieleinkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gemäß § 2 Z 1 EpiG-Berechnungsverordnung um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.

Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG-Berechnungsverordnung um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA der Monate November und Dezember 2021, da der Beschwerdeführer in diesen beiden Monaten teilweise abgesondert war. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu EUR 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden, gegenständlich beantragt EUR 1.000,00. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-Berechnungsverordnung das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des

vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.

Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr (LVwG NÖ 14.06.2023, LVwG-AV-1572/001-2022).

§ 2 Z 7 der EpiG-Berechnungsverordnung bestimmt als Referenzzeitraum den nach § 4 Abs. 2 bestimmten Zeitraum.

Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EpiG-Berechnungsverordnung bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate. Da der Beschwerdeführer im Oktober und November 2021 14 Tage lang abgesondert war, ergibt sich daraus ein Referenzzeitraum von August 2021 bis September 2021. Das Einkommen dieser Monate wäre somit ins Verhältnis zum Einkommen der Monate August 2020 und September 2020 zu setzen, um einen Fortschreibungsquotienten korrekt zu ermitteln (gerundet auf drei Nachkommastellen).

Dieser Fortschreibungsquotient wird nun, um das Zieleinkommen zu ermitteln, mit dem Einkommen der Vorjahresperiode multipliziert, um einen vorläufigen Verdienstentgang errechnen zu können.

Diese soeben dargelegte Vorgehensweise entspricht der Berechnung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung („Berechnungsvariante 1-3“).

Der Fortschreibungsquotient soll wie dargelegt gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dienen. Ein Fortschreibungsquotient von 1,0 bedeutet, dass sich das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens im Vergleich zur Vorjahresperiode nicht verändert hat. Ein Wert von unter 1,0 bedeutet hingegen, dass eine negative Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zum Vorjahr vorliegt.

Im Antrag wurde im gegenständlichen Fall das EBITDA des Referenzzeitraumes August 2021 und September 2021 mit EUR *** beziffert; das EBITDA der Monate August 2020 bis September 2020 mit EUR ***, was zu einem Fortschreibungsquotienten von 9,451 führen würde; dem gegenüber wurde im Antrag händisch ein Fortschreibungsquotient von 1,42 eingegeben und begründet ausgeführt, dass die Umsätze durch COVID gestiegen wären, weil es sich um ein Laborbedarfsunternehmen handle.

Das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens des Beschwerdeführers hätte sich auf Basis dieser Berechnung daher um insgesamt 945 % verbessert. Ein solches Zieleinkommen war aufgrund der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar und wurde auch seitens des Beschwerdeführers selbst als zu hoch gewertet.

Aufgrund dieses Umstandes war die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung nicht zielführend, da der FQ keine angemessene Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses darstellte, was auch der Beschwerdeführer bestätigte.

Gemäß § 4 Abs. 3 EpG-Berechnungsverordnung ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 leg. cit. nicht ermittelt werden kann oder diese Berechnungsart nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde; das entspricht dem Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Variante 4“.

Mit dem festgestellten gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilten Verbesserungsauftrag der nunmehr belangten Behörde vom 03. Februar 2023, Zl. ***, wurde die beschwerdeführenden Partei entsprechend dieser Rechtsgrundlage aufgefordert, „den Antrag unter Einhaltung des § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung zu korrigieren“.

Dieser Aufforderung ist die beschwerdeführende Partei bis zur Bescheiderlassung insofern nicht nachgekommen, als lediglich eine Berechnung im Sinne des § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung unter Zugrundelegung des Berechnungsformulars Tabellenblatt „Anwend. Variante 5“ vorgelegt wurde und das Zieleinkommen mit EUR *** und das IST-Einkommen mit EUR -*** beziffert und ein Verdienstentgang in Höhe von EUR *** errechnet wurde. Ein Vergleich der Referenzzeiträume wurde nicht vorgenommen.

Nach § 4 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens EUR 10 000,00 auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden. Unstrittig wurde das Zieleinkommen mit EUR *** beziffert, weshalb der Fortschreibungsquotient an Hand der Variante 5 nicht ermittelt hätte werden dürfen. Zudem wurde das EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung – im Gegensatz zum Antrag – mit EUR -*** beziffert, das EBITDA der Vorjahresperiode mit EUR *** bewertet und ein Fortschreibungsquotient von 1,04 errechnet, obwohl diese Daten mit dem Antrag bzw. vorgelegten Unterlagen im krassen Widerspruch stehen.

In der Beschwerdeschrift wurde vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer ein Zwölftel seines Betriebsergebnisses aus dem Jahr 2021 zu erstatten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Wirtschaftszweig des Rechtsmittelwerbers – öffentliche Forschung und Laborbedarf von Krankenhäusern und Universitäten – der Beginn des letzten Quartals, also Oktober, absolut kritisch sei, weil zu dieser Zeit das Jahresendgeschäft lukriert werde. Ein Versäumen der Kundenbesuche – ganz besonders für November und Dezember – wäre für den Umsatzausfall besonders stark.

Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (VwGH 05.05.2023, Ra 2023/09/0022).

Nach § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung hat ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen "alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten". Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs. 1 und 4 EpidemieG 1950. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist daher nur dann zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden (VwGH 05.05.2023, Ra 2023/09/0022).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).

Die EpiG-Berechnungsverordnung erfordert nach ihrem Wortlaut nicht die Vorlage eines ausgefüllten amtlichen Formulars - etwa des Berechnungstools - selbst, sodass eine Antragszurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG (und ein vorangehender Verbesserungsauftrag) nicht auf die Nichtverwendung oder Nichtvorlage eines solchen Formulars gestützt werden kann. § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung erfordert vielmehr die Angabe "aller im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten". Im Hinblick auf die Bezugnahme auf ein amtliches Formular ist es allerdings nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn im Falle des Fehlens dieser Daten die gebotene Aufforderung zur Behebung dieses Mangels in der Form erfolgt, dass die Nachholung der fehlenden Angaben durch Ausfüllen des betreffenden Formulars (hier also des näher bezeichneten "Berechnungstools") aufgetragen wird. Auch in diesem Fall darf eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG aber nicht auf die Nichtverwendung des Formulars gestützt werden, sondern ist nur zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).

Die in § 4 EpiG-Berechnungsverordnung entsprechenden Daten dienen der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode, um das Zieleinkommen zu ermitteln. Dieser Wert ist wiederum essentiell, um den konkreten Verdienstentgang unter Abzug des IST-Einkommens eruieren zu können.

Da die beschwerdeführende Partei trotz dahingehendem Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde somit keine der EpiG-Berechnungsverordnung entsprechende Berechnung im Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen vorgelegt hat, obwohl diese rechtlich verbindlich durchzuführen war, wurde dem Verbesserungsauftrag vom 03. Februar 2023 bis dato nicht entsprochen. Zudem wurden weder im behördlichen Verfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stichhaltige Gründe genannt, weshalb diesem nicht entsprochen werden konnte. Einerseits wurden aus Anlass des Verbesserungsauftrages mit dem Antrag stark divergierende Zahlen genannt und eine Berechnungsvariante gewählt, welche wie dargelegt aufgrund der Höhe des Zieleinkommens nicht zulässig war; andererseits können die nun im Beschwerdeverfahren genannten Gründe nicht nachvollzogen werden, dauerte die Absonderung des Beschwerdeführers doch nur 14 Tage und kann diese Dauer – gemessen an der Dauer des 4. Quartals – den geltend gemachten Umsatzausfall nicht rechtfertigen. Ebenso mangelt es der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rechenmethode an einer rechtlichen Grundlage und ist nicht mit der EpiG-Berechnungsverordnung in Einklang zu bringen; insbesondere deshalb, als ein Vergleich zur Vorjahresperiode unterlassen wurde.

Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs setzt zudem voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war. Die EpG-Berechnungsverordnung 2020 legt lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (vgl. VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239 und VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018, LVwG NÖ 03.11.2023, LVwG-AV-1503/001-2023).

Ob eine behördliche Absonderung vorlag, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs (VwGH 21.03.2023, Ra 2022/03/0233).

Entsprechend der VwGH-Judikatur steht der durch das Formular errechnete Verdienstentgang nicht ohne weiteres zu, sondern legt die EpiG-Berechnungsverordnung nur Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest. Um zum tatsächlichen vergütungsfähigen Verdienstentgang zu kommen, ist zu klären, welcher Verlust aufgrund der behördlichen Maßnahme eingetreten ist. Die Ersatzfähigkeit ist daher nach den Regeln der Kausalität zu prüfen.

Anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen kann wie dargelegt nicht nachgewiesen werden, welcher Verdienstentgang aufgrund der behördlichen Maßnahme (Absonderung des Beschwerdeführers) eingetreten ist, zumal die hierfür maßgeblichen Daten bzw. Gründe unter Vorlage korrespondierender Unterlagen bis dato nicht bekanntgegeben wurden.

Im Sinne der dargelegten Rechtslage war der Antrag zurückzuweisen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.

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