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LVwG-AV-163/002-2024•LVwG N LVwG-AV-163/002-2024
LVwG-AV-163/002-2024Landesverwaltungsgericht27.02.2024
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Guthaben; Rückstandsausweis; Verfahrensrecht; Vollstreckbarkeitsbestätigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch RA B, ***, ***, vom 25. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 21. Dezember 2023, Zl. ***, mit welchem eine als „Beschwerde“ bezeichnete Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2023 betreffend Erteilung und Anbringung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2019 zurückgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Antrag vom 10. Juli 2013 beantragte A (in der Folge: Beschwerdeführer) durch seine ausgewiesene Vertretung die Erteilung und Anbringung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung auf dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2019, Zl. ***.
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2023, Zl. ***, wurde dieser Antrag zurückgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtskraftbestätigung selbst ist keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche (Feststellungs)entscheidung sei, sie sei ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der aufgrund der Eigenschaft des bestätigenden Organes die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach § 292 Abs. 1 ZPO zukommt. Als solche mache sie (soweit sie keine äußeren Mängel aufweist) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache, das heißt sie begründe die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs. 2 ZPO (vgl. auch §168 BAO) widerlegt werden kann. In der Folge wurde auch auf die Möglichkeit der Kompensation auf Basis des Zivilrechtes verwiesen. Auch an die Begründung des rechtskräftig gewordenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Juli 2021 seien der Beschwerdeführer und die Organe der Stadtgemeinde *** gebunden.
Mit einem als „Beschwerde“ titulierten Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer eine vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** als Berufung gewertetes Rechtsmittel und begründete dieses im Wesentlichen damit, dass eine Entscheidung über seinen nunmehr zum zweiten Mal gestellten Antrag auf Erteilung einer Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung am Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2019 und somit in der Sache selbst daher nach wie vor nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Rechtskräfte- und Vollstreckbarkeitsbestätigung am Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2019, zumal ihm ohne diese Bestätigung die exekutionsrechtliche Einbringlichmachung seiner rechtskräftigen und vollstreckbaren Forderungen verwehrt bleibe (siehe auch Urteil des LG *** vom 21. Juli 2020). Im rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2019 werde wortwörtlich festgehalten, dass die dem Beschwerdeführer rechtswidrig vorgeschriebene und von ihm auch bezahlte Kanaleinmündungsgebühr in Höhe von € 6.991,89 samt Aussetzungszinsen von € 68,20 und die Kanalbenützungsgebühren von € 1.837,62, gesamt sohin € 8.897,71 an ihn „zu erstatten“ (- Wortbedeutung laut Duden: zurückzahlen, ersetzen, vergüten) wären.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 21. Dezember 2023, Zl. ***, wurde die als Berufung zu behandelnden Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2023, AZ ***, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, am Bescheid vom 17.9.2019, AZ ***, die Rechtskraft- und -Vollstreckbarkeitsbestätigung anzubringen und diesen an die Kanzlei seines Vertreters zu übermitteln, keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass auf die Erteilung einer Rechtskraftbestätigung kein Rechtsanspruch bestehe, da es sich bei einer solchen um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einem erlassenen Urteil oder Bescheid verbundenen Rechtsfolge, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (die formelle Rechtskraft z.B. vom ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt (VwGH 99/12/0199) handle. Da ein Rückstandsausweis iSd § 229 BAO nur über Abgabenschuldigkeiten, aber nicht über Guthaben erlassen werden kann, bestehe daher zusammenfassend kein Anspruch eines Abgabepflichtigen auf Erlassung eines Rückstandsausweises für von ihm behauptete Guthaben. Damit komme daher auch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung über behauptete Guthaben nicht in Frage.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie seine bisherigen Schriftsätze.
1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Im Rahmen der vom erkennenden Gericht für den 27. Februar 2024 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführervertreter eine mit einer Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-1175/001-2019 ausgehändigt (in welchem letztlich über den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2019, Zl. *** abgesprochen wurde). Vom Vertreter der belangten Behörde wird ausgeführt, dass von Seiten der belangten Behörde im Zuge einer Klage des Beschwerdeführers mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 12. Februar 2019, Zl. ***, dem Rekurs der Stadtgemeinde *** Folge gegeben und das erstinstanzliche Verfahren als nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig, da ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht rechtzeitig erhoben wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 201/2023:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 215. (1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
§ 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBL. I Nr. 88/2023:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass dem Grunde nach außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von € 8.897,71 im Zuge von Abgabenvorschreibungen entrichtet hat. Ebenso steht außer Streit, dass die belangte Behörde iSd § 239 BAO zur Auszahlung eines Guthabens verpflichtet ist.
3.1.2. Zur begehrten Rechtskraftbestätigung:
Bei einer Rechtskraftbestätigung handelt es sich um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einem erlassenen Urteil oder Bescheid verbundenen Rechtsfolge, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (die formelle Rechtskraft z.B. vom ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt (vgl. VwGH 99/12/0199).
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2019, Zl. *** im Instanzenzug bekämpft und erwuchs das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Februar2020, Zl. LVwG-AV-1175/001-2019, in Rechtskraft.
Demgemäß wurde dem Beschwerdeführervertreter im Rahmen der Verhandlung vom 27. Februar 2024 eine mit einer Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung dieses Erkenntnisses ausgehändigt. Diesbezüglich ist somit das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023 hinsichtlich der Erteilung einer Rechtskraftbestätigung als erledigt und gegenstandslos zu betrachten.
3.1.3. Zur begehrten Vollstreckbarkeitsbestätigung:
Gemäß § 229 BAO ist einzig bei einem Rückstandsausweis die vom Beschwerdeführer gewünschte Vollstreckbarkeitsbestätigung (dort: Vollstreckbarkeitsklausel) rechtlich vorgesehen (vgl. VwGH 2009/16/0175). Allerdings kann ein Rückstandsausweis nur über Abgabenschuldigkeiten, aber nicht über Guthaben erlassen werden, sodass somit kein Anspruch eines Abgabepflichtigen auf Erlassung eines Rückstandsausweises für von ihm behauptete Guthaben besteht.
Mangels gesetzlicher Grundlage scheidet demgemäß die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung über behauptete Guthaben aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.3. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Zufolge § 17 VwGVG iVm § 2a BAO waren auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Gemäß § 254 BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. VwGH vom 30. Mai 1979, Zl. 2789/78). Der gegenständliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, stellt sich aber nicht als mängelfreier Antrag gemäß § 212a BAO dar, über welchen im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden hätte.
Angesichts der gegenständlichen inhaltlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichteten, jedoch in der BAO nicht vorgesehenen Antrag.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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