LVwG N LVwG-S-96/001-2024

LVwG-S-96/001-2024Landesverwaltungsgericht26.02.2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Beitragstäterschaft; Vorsatz; Tatbeitrag; Unterlassung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-96/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.96.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 06.12.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird der Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als „Verantwortliche“ des C (C) und damit des Veranstalters der Ausstellung „***“ in der Zeit von 12. bis 14. November 2021 in ***, ***, näher genannten Personen die Begehung von Verwaltungsübertretungen, nämlich die Ausstellung von Hunden mit näher umrissenen Qualzuchtmerkmalen vorsätzlich erleichtert, da sie nicht dafür gesorgt habe, dass die näher genannten Tiere nicht zur Ausstellung zugelassen werden.

Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin insbesondere in Abrede stellt, dass es sich um Tiere mit Qualzuchtmerkmalen gehandelt habe, dass sie einen Kontrollmechanismus vorgesehen habe und es jedenfalls am Vorsatz fehle.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und des Zeugen D.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der C (C) veranstaltete in der Zeit von 12. bis 14. November 2021 in ***, , die Ausstellung „“. Die Beschwerdeführerin war für diese Veranstaltung als „Verantwortliche“ i.S.d. § 1 Tierschutz-Veranstaltungsverordnung bestellt.

Zufolge der Ausstellungsordnung ( dort § 6 Z 4) war die Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen verboten und musste die Ausstellungsordnung bei Online-Anmeldung von den Ausstellern ausdrücklich akzeptiert werden.

Für den Zutritt zur Ausstellung und die Kontrolle auch auf Qualzuchtmerkmale wurden vom C zwei Tierärzte, nämlich D und E, engagiert und wurden dabei von „Vetteams“ bestehend aus Studierenden der Veterinärmedizin im klinischen Abschnitt, die z.T. bereits in Kleintierpraxen praktiziert hatten, unterstützt. Diesen Teams kam die Aufgabe zu, flächendeckende Zutrittskontrollen durchzuführen und dabei neben dem Impfstatus zu kontrollieren, ob Tiere möglicherweise Qualzuchtmerkmale aufwiesen. Für diesen Fall hatten sie den Auftrag, einen der Tierärzte beizuziehen. Tiere, die in den Ehrenring kamen, wurden nochmals (nunmehr flächendeckend von den Tierärzten selbst) entsprechend kontrolliert. Bei der gegenständlichen Veranstaltung erfolgte kein Ausschluss eines Ausstellers.

Diese Feststellungen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, auf die Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen D. Dass dieser nicht der Wahrheit entsprechend ausgesagt haben solle, vermag für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkannt zu werden und wurden seine Angaben von keiner Partei in Zweifel gezogen.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im konkreten Fall legt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe diversen Ausstellern die Begehung von Verwaltungsübertretungen dadurch erleichtert, dass sie Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zur Ausstellung zugelassen und nicht ausgeschlossen habe. Die physische Beitragshandlung soll daher nicht in der Durchführung der Veranstaltung selbst, sondern in der Unterlassung der Zutrittsverweigerung bestehen. Wenngleich ein Tatbeitrag auch durch Unterlassung geleistet werden kann (Wessely in N.Raschauer/Wessely, VStG3 [2023] § 7 Rz 7), setzt dies jedenfalls eine ausdrückliche darauf hinauslaufende gesetzliche Verpflichtung voraus (Wessely, a.a.O § 1 Rz 26 a). Eine solche könnte sich bezogen auf den Verantwortlichen zumindest prima facie aus § 1 Abs. 1 Tierschutz-Veranstaltungsverordnung ergeben, wonach dieser für die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Richtigerweise können es aber nur jene Pflichten sein, die den Veranstalter treffen und sich bezogen auf ihn aus dem Gesetz, aus Verordnungen, insbesondere der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung oder dem Bewilligungsbescheid ergeben. Nicht zu diesen Bestimmungen zählen richtigerweise jene über die Ausstellung von Tieren, soweit diese nicht durch den Veranstalter im eigenen Namen erfolgt, sondern dergestalt, dass Ausstellern (i.S. eines physichen Beitrags) die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Tiere einem größeren Personenkreis gegenüber zur Schau zu stellen (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Bd. 13 [2020] § 7 Anm 7). Fällt solcheart aber ein physischer Tatbeitrag durch Unterlassen richtigerweise aus, könnte allenfalls noch ein psychischer Beitrag erwogen werden (VwGH 26.1.1995, 94/16/0226; 30.3.1998, 97/16/0307). Anhaltspunkte dafür, dass Aussteller durch die Beschwerdeführerin darin bestärkt worden sein könnten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen auszustellen, vermag das Landesverwaltungsgericht aber nicht zu erkennen.

In jedem Fall bedürfte es aber vor allem eines vorsätzlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin; ein Tatbeitrag, gleich ob physisch oder psychisch, „passiert“ nicht einfach, sondern muss entsprechend intellektuell getragen sein. Demnach muss es der Täter ernstlich für möglich halten, einen solchen konkreten Beitrag (hier durch Unterlassung oder mangelhafte Durchführung von Kontrollen) zu leisten und muss er sich damit abfinden. Gerade dafür liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr sprechen zum einen die an die Aussteller kommunizierten Teilnahmebedingungen, zum anderen aber auch der – über Auftrag des C implementierte – Kontrollmechanismus geradezu gegen die Annahme, die Beschwerdeführerin habe vorsätzlich gehandelt. Soweit die belangte Behörde den Vorsatz der Beschwerdeführerin (im Übrigen im Spruch an verfehlter Stelle) damit begründen zu können vermeint, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Position im C die Problematik von Qualzüchtungen bekannt sein müsse (!), handelt es sich dabei gerade um keinen Vorsatz-, sondern einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nämlich jenen der Unkenntnis.

Erwogen werden könnte allenfalls, dass die Beschwerdeführerin durch das ihr zur Last gelegte Verhalten eine Fahrlässigkeitstat verwirklicht hätte. Diese könnte ausschließlich in einem Verstoß gegen die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung oder den Bewilligungsbescheid bestehen. Dort finden sich jedoch gerade keine Bezüge zum hier interessierenden Ausstellungsverbot, sodass auch eine Korrektur der Übertretungsnorm durch das Verwaltungsgericht ausscheidet.

Davon ausgehend war aber der Beschwerde schon aus diesem Grund Erfolg beschieden und konnte dahingestellt bleiben, ob die verfahrensgegenständlichen Tiere tatsächlich an Qualzuchtmerkmalen litten bzw. vom Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems ausgegangen werden konnte.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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