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LVwG-AV-209/001-2024Landesverwaltungsgericht26.02.2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellungsbescheid; Abfalleigenschaft; Zuständigkeit; Sache des Verfahrens;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der B GmbH, in ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH Co KG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31.01.2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Angelegenheit nach § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
1.1. Mit Schriftsatz vom 5.6.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: Belangte Behörde) den Antrag, die belangte Behörde „wolle gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 feststellen, dass das von der [Beschwerdeführerin] hergestellte Bindemittel keinen Abfall im Rechtssinn“ darstelle.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Herstellung eines Bindemittels für Bauprodukte unter Zugabe von aufbereiteter Konverterschlacke und anderen puzzolanischen oder latent hydraulischen Rohstoffen plane. Die Konverterschlacke stamme aus dem Stahlwerk der C GmbH in ***, ***, und gelte als Abfall. In Folge werde diese zu einer Aufbereitungs- und Mahlanlage der Beschwerdeführerin gebracht und dort als Bindemittel aufbereitet. Durch dieses Vorgehen werde der Einsatz von Zement bei der Herstellung von Beton oder anderen Bauprodukten teilweise substituiert, was zu einer CO2-Reduktion von Bauwerken beitrage.
Gegenständlich werde für eine konkrete Probe mit einem Gewicht von ca. 10 kg die Feststellung beantragt, dass es sich dabei um keinen Abfall handle. Die Abfalleigenschaft der Konverterschlacke würde spätestens mit der Herstellung des genannten Bindemittels beendet sein.
Die hier in Rede stehende Probe befinde sich im Lagerraum der D GmbH, ***, in ***. Hergestellt worden sei die Probe im Werk der E k.f.t. ***, in ***, Ungarn. Zuständige Behörde für den gegenständlichen Feststellungsantrag sei der Landeshauptmann. Örtlich zuständig sei jener Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befinde. Da sich das Material derzeit in *** befinde, sei die belangte Behörde für den Feststellungsantrag örtlich und sachlich zuständig.
Weiters folgen im Antrag umfangreiche Ausführungen zum Verwertungsvorgang und zum eingetretenen Abfallende des verfahrensgegenständlichen Materials.
1.2. Mit Schriftsatz vom 1.8.2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde auf deren Aufforderung hin mit, dass sie die Verfügungsberechtigte über das im Antrag genannte Material sei und legte dazu eine Bestätigung der D GmbH bei.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.1.2024 wies die belangte Behörde unter Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und § 6 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) den „Antrag der B GmbH vom 5. Juni 2023, die Landeshauptfrau von Niederösterreich möge gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 feststellen, dass das im Antrag vom 1. August 2023 beschriebene Bindemittel für Bauprodukte unter Verwendung aufbereiteter Konverterschlacke (LD-Schlacke) keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellt,“ zurück.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin die Feststellung beantragt worden sei, dass eine konkrete Probe des gegenständlichen Bindemittels im Ausmaß von 10 kg keinen Abfall im Rechtssinne darstelle. Diese Probe würde sich in einem Lagerraum eines von der Beschwerdeführerin verschiedenen Unternehmens in Niederösterreich befinden. Für die belangte Behörde könne jedoch keine örtliche Zuständigkeit zur Absprache über die Abfalleigenschaft im vorliegenden Fall erkannt werden. Der Feststellungsantrag sei offensichtlich willkürlich und in einer – im Hinblick auf eine klar zuordenbare Zuständigkeitsverteilung erforderliche Rechtssicherheit gefährdenden – Weise gestellt worden. Es solle die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde begründet werden, ohne, dass die Sache oder eine ihrer Eigenschaften die antragsgemäße Lagerung im Landesgebiet erforderlich machten. Durch diese Konstruktion würde versucht eine Zuständigkeit zu schaffen, durch die eine bestimmte Behörde zur Entscheidung in der Sache gewonnen werden solle.
Durch die Platzierung eines – jederzeit auf einfachstem Weg in seiner lagemäßigen Situierung veränderlichen – Kübels in einer Lagerhalle solle eine Zuständigkeit konstruiert werden. In teleologische Auslegung des § 6 Abs. 3 AWG 2002 sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch diese Normsetzung nicht eine Zuständigkeitsregelung durch Verschieben eines Kübels hätte erreichen wollen. Vielmehr sei anzunehmen, dass er die Zuständigkeit jener Behörde zu normieren gedachte, zu der die stärkste räumliche Bindung bestehe. Die beantragte Feststellung der Abfalleigenschaft betreffe im gegenständlichen Fall einen Stoff, bei dem keinesfalls die stärkste räumliche Bindung zum Land Niederösterreich bestünde. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei dies im gegenständlichen Fall nicht die belangte Behörde. Vielmehr sei hier wohl eher an die Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Behörde in Ungarn zu denken. Da – wie in der Prozessbeschreibung des Antrages ausgeführt – das Abfallende im Hinblick auf das gegenständliche Material in Ungarn hätte eingetreten sein sollen, sei hier von einer örtlichen Zuständigkeit der ungarischen Abfallbehörden auszugehen.
Im Lichte der fundamentalen Bedeutung, die der Gesetzgeber einer eindeutigen Zuständigkeitsabgrenzung beimesse, erscheine eine, durch einen, aus einem Nachbarstaat eingeführten und auf Landesgebiet transportierten Kübel begründete Zuständigkeit der belangten Behörde willkürlich und rechtsmissbräuchlich.
Der Materiengesetzgeber lege im Hinblick auf § 6 Abs. 3 AWG 2002 überdies nicht genauer fest, was unter „Wirkungsbereich“, in dem sich die verfahrensgegenständliche Sache befinden müsse, um eine örtliche Zuständigkeit zu begründen, zu verstehen sei. Aus der Stellungnahme jenes Unternehmens, in dessen Lagerhalle sich der Kübel befinden solle, sei jedenfalls zu entnehmen, dass dieser der Verfügungsgewalt des lagernden Unternehmens entzogen sei, obwohl der Kübel auf deren Betriebsgebiet zwischengelagert sein sollte.
Da weder das Ausgangsmaterial (die Konverterschlacke), noch die Abfallbehandlung und auch nicht die Verwendung jenes Stoffes, für den das Abfallende festgestellt werden solle, in Niederösterreich erfolge bzw. erfolgen solle, werde keine örtliche Zuständigkeit der Landeshauptfrau von NÖ iSd § 6 Abs. 3 AWG 2002 erkannt. Der Antrag sei spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der verfahrenseinleitende Antrag deshalb zulässig sei, weil zumindest zweifelhaft sei, ob das verfahrensgegenständliche Bindemittel, zu dessen Herstellung teilweise Abfälle verwendet worden seien, Abfall im Rechtssinn sei. Sachlich zuständig für den Antrag sei nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG der Landeshauptmann. § 6 Abs. 3 AWG sehe zur örtlichen Zuständigkeit vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes danach richte, in wessen Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befinde. Im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hätte sich das gegenständliche Material in Niederösterreich befunden, weshalb die belangte Behörde örtlich zuständig sei. § 6 AWG sehe ferner eine „Mindestmenge“ an Material, über die eine Feststellung getroffen werden könne, nicht vor, weshalb es nicht erforderlich sei, eine größere Menge des Materials nach Niederösterreich zu verbringen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Gesetzgeber keine „freie“ Wahl der Zuständigkeit ermöglicht, indem eine „Nahebeziehung“ eines Materials zu einer bestimmten Behörde geschaffen werde. Es sei im Gegenteil einzig auf die Lokalisierung des Materials im Antragszeitpunkt als einzig zuständigkeitsbegründendes Element abgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe ausschließlich für das konkrete Material, das sich in Niederösterreich befinde, eine Feststellung beantragt. Material, welches sich in Ungarn oder in Oberösterreich befinde, sei nicht Gegenstand der Feststellung.
Ferner verfange der Hinweis der belangten Behörde, sie hätte die Beschwerdeführerin auf ihre Unzuständigkeit hingewiesen, nicht. Die belangte Behörde könne sich nicht mit einem solchen Hinweis nicht selbst für unzuständig erklären, eine Zuständigkeit ergebe sich rein aus dem Gesetz. Weiters unterstelle die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine „willkürliche“ Rechtsausübung, wobei sie hier offenbar vermeint, diese sei „rechtsmissbräuchlich“. Hierfür fehle es jedoch an einem Motiv, zumal dieses für den Feststellungsantrag hinreichend offengelegt worden sei.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG habe das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Der bekämpfte Bescheid zeige unmissverständlich, dass die Behörde gewillt sei, auch nicht nachvollziehbare Begründungselemente heranzuziehen, um eine inhaltliche Entscheidung zu vermeiden. Es sei daher jedenfalls im Interesse der Raschheit und Einfachheit des Verfahrens gelegen, den entscheidungsreifen Sachverhalt inhaltlich zu erledigen. Vor diesem Hintergrund „ersucht die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht höflichst das Verfahren inhaltlich zu erledigen.“
Es wird sohin gestellt der Antrag, „das Verwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 festgestellt wird, dass das von der Antragstellerin hergestellte Bindemittel keinen Abfall im Rechtssinn darstellt.“
3. Entscheidungswesentliche Feststellungen:
3.1. Die Beschwerdeführerin plant durch den Einsatz und Aufbereitung von separat gesammelter und qualitätsgesicherter Konverterschlacke, konkret Schlacke aus dem abgeschlossenen LD-Verfahren der C GmbH *** (C) der Abfallschlüsselnummer (SN) 31220 (Konverterschlacke), die Herstellung eines Zuschlagstoffes zur Betonproduktion als partiellen Ersatz für das hydraulische Bindemittel Zement. Bei diesem Zuschlagstoff (Typ II Zuschlagstoff/Additiv nach ÖNORM EN 206) handelt es sich grundsätzlich um eine Mischung von fein gemahlener Konverterschlacke unter Beimengung von puzzolanischem Tuff/Trass, wobei der LD-Schlackeanteil 30-50 M% der Mischung beträgt. Mit der Variation der Masseanteile können bestimmte Eigenschaften der Aushärtung eingestellt werden.
3.2. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des im Antrag vom 5.6.2023 genannten Materials in einer Menge von ca. 10 kg, welches in einem Plastikkübel in den Räumlichkeiten der D GmbH, in ***, ***, gelagert wird. Die D GmbH erlaubt der Beschwerdeführerin die Lagerung und den Zugriff auf die genannte Probe, sodass diese jederzeit darüber verfügen kann und demnach als Verfügungsberechtigte anzusehen ist. Zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages befand sich die hier angesprochene Probe bereits in diesen genannten Räumlichkeiten in ***, Niederösterreich.
Für diese Probe beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5.6.2023 bei der belangten Behörde die Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG, dass es sich beim Probenmaterial nicht um Abfall im Rechtssinne handelt.
3.3. Die verfahrensgegenständliche Probe wurde in einem Werk der E k.f.t, ***, in ***, Ungarn, hergestellt. Der Firmensitz der Beschwerdeführerin ist in ***, ***.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag vom 5.6.2023, die Stellungnahme vom 1.8.2023, die vom Amtssachverständigen (ASV) für Abfallchemie eingeholte fachliche Stellungnahme vom 11.12.2023, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde. Der Inhalt des Verwaltungsakts erwies sich – soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist – als unbedenklich und konnte der Entscheidung somit zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zu Pkt. 3.1 waren der insoweit schlüssigen Stellungnahme des ASV für Abfallchemie zu entnehmen. Die Feststellungen zu Pkt. 3.2. ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1.8.2023, jene zu Pkt. 3.3. aus dem verfahrenseinleitenden Antrag. Im Übrigen sind die getroffenen Feststellungen nicht strittig.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,
(2) […]
(3) Örtlich zuständige Behörde für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
[…]
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
6.1. Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne des AWG ist, hat gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten festzustellen. Verfügungsberechtigt im Sinne des § 6 Abs. 1 AWG 2002 ist derjenige, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen bzw. verfügen kann (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/05/0056). Dies hat die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, ausreichend nachgewiesen.
6.2. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, sie sei unter anderem deshalb örtlich nicht zuständig, weil § 6 Abs. 3 AWG, der die örtliche Zuständigkeit normiere, die Zuständigkeit jener Behörde festzulegen gedenke, zu der die stärkste räumliche Bindung bestehe. Dies sei fallbezogen jedenfalls nicht die Landeshauptfrau von Niederösterreich, insbesondere deshalb, weil das gegenständliche Bindemittel in Ungarn hergestellt worden sei.
Dieser Rechtsansicht ist der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 3 AWG entgegenzuhalten, der die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes daran anknüpft, wo sich die in Rede stehende Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet. Gegenständlich befand sich die Sache, für die die Feststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AWG begehrt wird, nämlich das in einem Plastikkübel aufbewahrte Bindemittel, zum Zeitpunkt der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der belangten Behörde in einem Lager in ***, Niederösterreich, und somit innerhalb des Wirkungsbereichs der belangten Behörde.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts lassen auch die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 102/2002 (damals noch mit den Bezirksverwaltungsbehörden als sachlich zuständige Behörden) keine andere Deutung zu, ist diesen denn lediglich zu entnehmen, dass die „örtliche Zuständigkeit […] im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Verfahrensbeschleunigung explizit geregelt [wird]“ (vgl. RV 984 BlgNR, GP. 21, S. 89), womit die Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 3 AVG begründet werden soll. Mit BGBl. I Nr. 71/2019 wurde die sachliche Zuständigkeit schließlich von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann transferiert, wozu die Gesetzesmaterialien festhalten, dass Feststellungsbescheide „auf Ebene des Landeshauptmannes erledigt werden“ sollten, weil „es sich um komplexe Sach- und Rechtsfragen handelt“ (vgl. 887/A BlgNR, 24. GP, S. 9). Eine weitergehende Aussage zur „stärksten räumlichen Bindung“ enthalten somit die Gesetzesmaterialien nicht.
An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass sich gegenständlich eine Feststellung lediglich auf den Inhalt dieses einen Plastikkübels beziehen kann, hat die Beschwerdeführerin denn die Sache, auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen soll, dahingehend spezifiziert (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0089). Eine (automatische) rechtliche Bindungswirkung für ein in einem allfälligen Produktions- bzw. Verwertungsverfahren eintretendes Abfallende eines Bindemittels in vergleichbarer Zusammensetzung – wie es die Beschwerdeführerin mit der Errichtung und dem Betrieb einer entsprechenden Betriebsanlage offenbar plant – könnte damit demnach nicht angenommen werden.
6.3. Die Beschwerde erweist sich jedoch aus den nachstehenden Überlegungen als unzulässig:
6.3.1. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2020/04/0012).
Noch zur Berufung hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Unzulässigkeit der Berufung vorliegt, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag (vgl. VwGH 28.1.2004, 99/12/0120; 12.11.2008, 2008/12/0008). § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG verlangt, dass die Beschwerde (u.a.) „das Begehren“ zu enthalten hat. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die Judikatur [des VwGH] zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liegt dieses außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044, mwN).
6.3.2. Wie der Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unmissverständlich und eindeutig zu entnehmen ist, wird eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das erkennende Gericht dahingehend begehrt, dass der angefochtene (Zurückweisungs-)Bescheid in seinem Spruch abgeändert wird. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass „das Verwaltungsgericht […] den bekämpften Bescheid dahingehend abändern [wolle], dass gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 festgestellt wird, dass das von der Antragstellerin hergestellte Bindemittel keinen Abfall im Rechtssinn darstellt.“
Mit diesem Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG bewegt sich die Beschwerdeführerin jedoch außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, ist diese denn – wie oben dargelegt – lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages. Spräche das Verwaltungsgericht nun inhaltlich über die Frage ab, ob das Bindemittel Abfall ist und träfe es darüber eine inhaltliche Feststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AWG, so würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Das Beschwerdebegehren ist daher, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig.
6.3.3. Dies hat das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (s. dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der Entscheidung vom 30.6.2016, Ra 2016/11/0044, abweicht und eine solche Rechtsprechung demnach auch nicht fehlt.
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