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LVwG-S-2821/004-2023•LVwG N LVwG-S-2821/004-2023
LVwG-S-2821/004-2023Landesverwaltungsgericht23.02.2024
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Bereithaltepflicht; Strafbemessung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH Co KG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22. November 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die im Ausmaß von € 15.000,-- verhängte Strafe auf € 5.000,-- herabgesetzt wird.
2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit € 500,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 21 Abs 1 LSD-BG eine Geldstrafe von € 15.000,-- verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, als Verantwortlicher der C SRL mit Sitz in ***, ***, ***, diese als Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, zu verantworten zu haben, dass Sozialversicherungsdokumente A1 bzw deren Anträge in deutscher Sprache für 15 näher bezeichnete Beschäftigte im Zuge der Kontrolle am 15.4.2021, 11:45 Uhr in ***, ***, nicht bereitgehalten oder zugänglich gemacht wurden.
In der fristgerecht wegen Rechtswidrigkeit erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG lägen vor. Die Behörde habe die Bestimmungen betreffend die Strafbemessung falsch ausgelegt, die Begründung sei unzulänglich und inhaltlich unrichtig. Bei Nichtanwendung des § 45 Abs 1 VStG müsse unter Berücksichtigung des gegenständlichen Sachverhaltes und Überwiegen der Milderungsgründe die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabgesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, die Mitarbeiter seien in Rumänien sozialversichert gewesen, was auch im Verfahren durch Vorlage der A1 Formulare nachgewiesen werden konnte. Die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter sei vor diesem Hintergrund neutral zu bewerten, es handle sich um ein einziges Versehen, der Strafrahmen sei zu drei Viertel ausgeschöpft worden.
Die zuständige rumänische Behörde habe im Erhebungszeitpunkt die A1 Bescheinigungen noch nicht ausgestellt gehabt. Folglich hätten sie auch noch nicht vorgelegt werden können. Sofort nach Ausstellung der A1 Bescheinigungen durch die zuständige rumänische Behörde seien diese an die österreichische Behörde übermittelt worden.
Weil die Sozialversicherungsdokumente A1 für die 15 Arbeitnehmer am 15.4.2021 nicht am Einsatzort bereitgehalten wurden, sei der objektive Tatbestand gegeben. Dies gestehe der Beschwerdeführer reumütig ein. Eine Bestrafung sei unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der subjektiven Tatseite jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Entsendung sei fristgerecht der Zentralen Koordinationsstelle angezeigt worden. Die Arbeitnehmer seien während der Dauer der Entsendung sozialversichert gewesen, es seien lediglich die Unterlagen nicht am Einsatzort bereitgehalten worden. Die Sozialversicherungsunterlagen seien, sobald sie ausgestellt waren, an die Behörde übermittelt worden. Es sei daher der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt gewesen. Bei dem Verstoß handle es sich um einen Einzelfall. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es würden Gesetze und Kollektivverträge eingehalten und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Das LSD-BG oder sonstige gesetzliche Bestimmungen zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen sollten nicht umgangen werden.
Mit Ausführungen zu den in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen wurde darauf hingewiesen, es lägen die Voraussetzungen für eine Einstellung vor. Jedenfalls werde unter Berücksichtigung des Sachverhalts ein Herabsetzen der Strafe beantragt. Bei einem Strafrahmen bis zu € 20.000,-- sei die verhängte Strafe von € 15.000,-- unverhältnismäßig und überschießend. Milderungsgründe seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, die Tat stehe mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch.
Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall sei das Nichtbereithalten der Sozialversicherungsdokumente auf die verspätete Ausstellung durch die rumänische Behörde zurückzuführen und nicht auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters. Indem der Beschwerdeführer sich ernstlich um die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes bemüht habe und versucht habe, weitere nachteilige Folgen zu verhindern, sei sein Verschulden als gering einzustufen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass für die betroffenen Arbeitnehmer für die gesamte Beschäftigungszeit Bescheinigungen vorgelegen seien und sehr wohl – wenn auch verspätet – vorgelegt wurden.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH müsse die verhängte Geldstrafe in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen und dürfe kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen. Die Ausschöpfung des Strafrahmens von € 20.000,-- zu drei Viertel stehe jedoch in keinem Verhältnis zum geahndeten Verstoß, die Strafe sei drastisch überhöht. § 26 Abs. 1 LSD-BG normiere, dass unabhängig von der Anzahl der von der Übertretung betroffenen Arbeitnehmer nur eine einzige Verwaltungsübertretung begangen werde. Eine Kumulation der Strafe abhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer dürfte daher nicht vorgenommen werden. Die verhängte Geldstrafe widerspräche daher sowohl den Vorschriften des LSD-BG, als auch der Rechtsprechung des EuGH. In Berücksichtigung von Milderungsgründen bei der Strafbemessung werde eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG beantragt.
Zusammenfassend sei auszuführen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden gering seien und somit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens unter Absehen von der Strafe bzw einer Ermahnung durch Bescheid vorlägen. Bei anderer Ansicht müsste unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Tatsachen die Strafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt werden. Es wurde beantragt, das Verfahren aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschulden unter Absehen von einer Strafe gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen, in eventu es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer mit, keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Zum Vorhalt seiner allseitigen Verhältnisse (monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von € 2.500,-- keine Sorgepflichten, kein nennenswertes Vermögen) hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.
Dem Amt für Betrugsbekämpfung wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung nicht erhoben.
Zum Beschwerdevorbringen wurde durch das Amt für Betrugsbekämpfung in einer schriftlichen Stellungnahme zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Unterlagen trotz Aufforderung zur Übermittlung gemäß § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG vom 15.4.2021 (dem Kontrolltag) nicht übermittelt. Die Dokumente seien am 2.7.2021 ausgestellt und unterzeichnet worden, dies für einen Beschäftigungszeitraum 1.2.2021 bis 30.6.2021 und sie seien erst im Zuge der Rechtfertigung des Beschuldigten im behördlichen Verfahren ca. zwei Monate nach Ausstellung übermittelt worden. Im Übrigen seien auch andere Anzeigen nach dem LSD-BG gegen den Beschwerdeführer erstattet worden (Anm. des VwG: 2022). Dies berücksichtigend könne weder von Unbescholtenheit ausgegangen werden noch sei das Verfahren einzustellen, weil weder geringfügiges Verschulden, noch bloß unbedeutende Folgen und keinesfalls die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorlägen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei daher erwiesen. Auch eine Ermahnung lasse sich aus diesen Darstellungen nicht ableiten. Zur beantragten Herabsetzung der Strafe sei auszuführen, dass es der Ignoranz des Beschwerdeführers geschuldet sei, dass weder A1 Sozialversicherungsdokumente noch Anträge - diese weder in rumänischer noch in deutscher oder englischer Sprache - bereitgehalten oder übermittelt wurden. Erschwerungsgründe lägen vor, Milderungsgründe könnten nicht wahrgenommen werden. Es wurde die Bestätigung der Strafhöhe beantragt, um eine general-, vor allem aber eine spezialpräventive Wirkung zu erzielen.
§ 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG idF BGBl I 64/2017
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
§ 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG idF BGBl I 174/2021
§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
[…]
[…]
§ 72 Abs 10 LSD-BG idF BGBl I 174/2021
§ 72.[…]
(10) Die §§ […] 19, 21, 22 […] 26 bis 28 samt Überschriften […] in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2021 begonnen haben. […] Die §§ 26 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden.
Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Zufolge des Inhalts des Beschwerdevorbringens hatte das Verwaltungsgericht somit in Berücksichtigung des Einwandes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Strafhöhe ausschließlich die Angemessenheit der verhängten Strafe zu überprüfen.
3.3. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer hat unbestritten in 15 Fällen Sozialversicherungsdokumente A1 im Zeitpunkt der Kontrolle nicht bereitgehalten. Ebenso unbestritten wurden Anträge auf Ausstellung der Sozialversicherungsdokumente im Erhebungszeitpunkt nicht bereitgehalten. A1 Sozialversicherungsdokumente wurden am 2.7.2021 vom rumänischen Sozialversicherungsträger ausgestellt und erstmals am 1.9.2021 im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegt.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war (Verwaltungsstrafabfrage der belangten Behörde und Auskunft der ÖGK LSDB Kompetenzzentrum). Der Annahme eines monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens von € 2.500,--, keinen Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Im vorliegenden Fall sind die angeführten Normen anzuwenden. Mit der Novelle zum LSD-BG BGBl. I Nr. 174/2021 wurde die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen umgesetzt. Dabei wurden vor dem Hintergrund der Judikatur der Urteile des EuGH in den Rechtssachen Maksimovic ua, C-64/18 sowie Cepelnik, C-33/17 verschiedene Maßnahmen vorgesehen, darunter auch die Überarbeitung der Verwaltungsstrafbestimmungen der §§ 26 bis 29 LSD-BG, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betreffen (vgl 943 der Blg XXVII. GP). Mit der Neuregelung wurde somit die EU-konforme Gestaltung der Normenlage sichergestellt. § 26 idF der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 ist zufolge § 72 Abs 10 LSD-BG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.Der Strafrahmen beträgt daher im gegenständlichen Fall bis zu € 20.000,--.
Dem Beschwerdeführer ist Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens vorzuwerfen, das nicht bloß als geringfügig anzusehen ist, zumal das strafbare Verhalten bei gehöriger, einem Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Auslandsbezug zumutbaren Aufmerksamkeit verhindert werden hätte können.
3.6. Milderungs- und Erschwerungsgründe:
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit ist als strafmildernd zu werten.
Gemäß § 19 VStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 1 StGB ist es insbesondere ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Auch wenn aufgrund des im Verwaltungsstrafrechts herrschenden Kumulationsprinzips grundsätzlich nicht die Tathäufung einen Erschwerungsgrund darstellt, gilt jedoch anderes, wenn aufgrund der Konstruktion des Tatbestandes mehrere gleichartige Verhaltensweisen rechtlich zu einer einzigen Übertretung zusammengefasst werden (vgl VwSlg 3665/1955; VwGH 2009/02/0344, 2011/02/0284). Dies trifft gegenständlich zu. Indem der Beschwerdeführer in 15 Fällen, also mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat, ist dieser Umstand als straferschwerend zu werten.
Weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgetreten.
Insbesondere liegt im bloßen Zugestehen der Tatsache, dass im Erhebungszeitpunkt die Sozialversicherungsdokumente nicht bereitgehalten wurden, kein reumütiges Geständnis im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 StGB, zumal ein solches nur vorliegt, wenn der Beschuldigte sowohl das Vorhandensein der objektiven als auch der subjektiven Tatseite zugesteht. Lediglich das Zugestehen des Tatsächlichen genügt nicht (vgl VwGH 2010/11/0156; 2013/09/0144), sein Verschulden hat der Beschwerdeführer jedoch bestritten.
Auch der Darstellung, dass der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt worden sei und der Täter bemüht war, nachteilige Folgen zu verhindern, kommt keine strafmildernde Wertung zu, zumal der ordnungsgemäße Zustand darin bestanden hätte, die Dokumente im Erhebungszeitpunkt bereitzuhalten. § 21 LSD-BG bezieht sich ausschließlich auf nach Österreich mitzubringende Unterlagen und Dokumente, deren verpflichtende Bereithaltung ua die verbindliche Feststellung im Erhebungszeitpunkt bezweckt, ob der Arbeitnehmer im ausländischen Sozialversicherungssystem integriert ist. Eine Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes scheidet daher von vornherein aus. Im Übrigen ist bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht strafmildernd im Sinne des § 34 Abs 1 Z 13 StGB.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG, bei welchem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen kann. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Das Fehlen von Vorsatz stellt daher keinen Milderungsgrund dar.
Wenn der Beschwerdeführer weiters darauf verweist er, es sei nur durch eine verspätete Ausstellung der Sozialversicherungsdokumente zu der Übertretung gekommen, so wäre an ihm gelegen gewesen, dies durch vorausschauende, rechtzeitige Antragstellung zu verhindern. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht einmal Dokumente vorgelegt, die eine rechtzeitige Antragstellung belegt hätten. Insofern ist es auch für die Strafbarkeit unerheblich, aus welchen Gründen das gesetzmäßige Verhalten unterblieben ist.
Weiters stellt auch die fristgerechte Erstattung der Entsendemeldungen keinen Strafmilderungsgrund im Zusammenhang mit der Nichtbereithaltung der Sozialversicherungsdokumente dar.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Vorliegen der Sozialversicherung im Entsendestaat nachträglich bestätigt wurde, keinen Strafmilderungsgrund darstellt, da – wie bereits ausgeführt – der Schutzzweck der Norm darin gelegen ist, das Vorliegen der Sozialversicherung für die entsendeten Arbeitnehmer im Entsendestaat im Erhebungszeitpunkt festzustellen.
3.7. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens iSd § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 und bei Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle liegen gegenständlich nicht vor. Wie bereits dargestellt wurde ist das Verschulden des Beschuldigten nicht als bloß geringfügig anzusehen zumal er durch Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit die vorgeworfene Übertretung hintanhalten hätte können. Im Übrigen sind auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat nicht als bloß gering anzusehen. Wie ebenfalls dargestellt wurde, ist von einem erheblichen Feststellungsinteresse, ob die nach Österreich entsendeten Arbeitskräfte einem ausländischen Sozialversicherungsrecht unterliegen, auszugehen, weil erst eine derartige Feststellung den Zweck, Sozialdumping hintanzuhalten, erfüllen kann.
3.8. Fehlen der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG
Sofern der Beschwerdeführer das außerordentliche Strafmilderungsrecht ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass solches nur in Betracht kommt, wenn in den Verwaltungsvorschriften überhaupt eine Mindeststrafe vorgesehen ist, da andernfalls die Strafbehörde im Rahmen der Strafbemessung ohnehin eine der Schwere des Verstoßes sowie des Verschuldens angemessene (niedrige) Geldstrafe festsetzen kann (vgl VwGH 90/19/046 ua.). Gegenständlich sieht die Strafnorm keine Strafuntergrenze vor, sodass die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG nicht gegeben sind.
3.9. Zur konkreten Strafbemessung
In Berücksichtigung des Verschuldensausmaßes – wie dargelegt –, der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als strafmildernd sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Erschwerungsgrundes, weiters in Berücksichtigung der unwidersprochenen allseitigen Verhältnisse und in Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungskriterien, insbesondere auch in Beachtung general- und spezialpräventiver Erwägungen war die Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen und ist diese in Höhe von einem Viertel der Höchststrafe im konkreten Fall als verhältnismäßig anzusehen. Gleichzeitig wird die Strafe in diesem Ausmaß für geeignet gehalten, den Beschwerdeführer zu mehr Sorgfalt im Umgang mit Bereithaltepflichten und vorausschauendem Handeln bei Auslandsentsendungen zu veranlassen.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen das Strafausmaß richtete, ergänzende Sachverhaltsermittlungen nicht durchzuführen waren und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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