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LVwG-AV-80/001-2024•LVwG N LVwG-AV-80/001-2024
LVwG-AV-80/001-2024Landesverwaltungsgericht23.02.2024
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Anspruchsberechtigung; Personenkreis; Aufenthaltstitel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 30. November 2023, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher festgestellter Sachverhalt:
1.1. Mit Schreiben vom 1. September 2023 beantragte das Landesklinikum *** für den nunmehrigen Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt die Übernahme offener Ambulanzkosten aufgrund der Inanspruchnahme von Leistungen von 11. bis 13. August 2023.
1.2. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 21. September und 23. Oktober 2023, Zl. ***, unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 NÖ SAG aufgefordert, bis spätestens 12. Oktober 2023 bzw. 22. November 2023 näher genannte Unterlagen zu übermitteln.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. November 2023, Zl. ***, wurde der gegenständliche Antrag gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG abgewiesen, weil der nunmehrige Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG nicht nachgekommen sei. Sowohl im Schreiben vom 21. September 2023 als auch vom 23. Oktober 2023 sei auf die Rechtsfolgen mangelnder Mitwirkung hingewiesen worden und seien beide Schreiben nicht beantwortet worden.
1.4. Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde legte der nunmehrige Beschwerdeführer ein umfassendes Unterlagenkonvolut vor. Darunter befindet sich unter anderem der von der belangten Behörde in ihren Schreiben vom 21. September und 23. Oktober 2023 geforderte Nachweis des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, nämlich ein Lichtbild seiner am 13. Juni 2023 ausgestellten „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“.
1.5. Wie sich sohin aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, ist der Beschwerdeführer (Dritt-)Staatsangehöriger Serbiens und verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.
1.6. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** sowie der Beschwerde. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. 70/219, idF LGBl. 69/2022 lauten:
„§ 5
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
(3) – (5) […]
§ 18
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen können.
(2) Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.
(4) Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
(5) Zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.“
3.1. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Eingangs ist daher zu beurteilen, ob der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ einen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG darstellt, sodass der Beschwerdeführer anspruchsberechtigte Person im Sinne des § 5 NÖ SAG ist.
3.2. § 5 Abs. 2 NÖ SAG definiert den zu Abs. 1 Z 3 leg. cit. gehörigen Personenkreis. Darunter fallen österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen samt deren seit mindestens fünf Jahren in Österreich lebenden Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, sowie deren Familienangehörige, Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 und Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
3.3. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 NÖ SAG und verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 41a NAG. Der Beschwerdeführer gehört daher – dem Wortlaut nach – nicht zu jenem anspruchsberechtigten Personenkreis, der in § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG im Sinne des Abs. 2 leg.cit. genannt ist.
3.4. Im Hinblick auf die Frage, ob es sich beim Personenkreis des § 5 Abs. 2 NÖ SAG um eine demonstrative Aufzählung handelt, ist grundsätzlich auf die Gesetzesmaterialien, Ltg.-2250/A-1/159-2022, zum mit der Novelle LGBl. Nr. 69/2022 neu eingefügten § 5 Abs. 4 Z 6 NÖ SAG zu verweisen, worin Folgendes erläutert wird: „Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.04.2022, RA 2021/10/0042-10, ausgesprochen, dass § 5 Abs. 2 NÖ SAG vom Wortlaut her weder eine taxative noch eine demonstrative Aufzählung enthält. Somit ist die Bestimmung im Sinne der Hilfe suchenden Personen auszulegen und kann im Einzelfall auch bei anderen als den im Abs. 2 angeführten Personen eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland vorliegen.
Um Rechtssicherheit im Vollzug zu schaffen, erfolgt eine Klarstellung, dass Abs. 2 eine taxative Aufzählung darstellt, indem in Abs. 4 Z 6 klargestellt wird, dass alle Personen, welche nicht vom Personenkreis nach Abs. 2 erfasst sind, keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung haben. Somit wird auch eine klare Abgrenzung zur Bestimmung in Abs. 5 geschaffen“.
3.5. In Zusammenschau der Gesetzesmaterialien mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 6 NÖ SAG ist demnach jedenfalls seit der Novelle LGBl. Nr. 69/2022 davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber eine taxative (und somit abschließende) Aufzählung des in § 5 Abs. 2 NÖ SAG genannten anspruchsberechtigten Personenkreises intendiert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Z 6 NÖ SAG ist insofern eindeutig, als damit ausdrücklich Personen von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen werden sollen, deren Personenkreis nicht in § 5 Abs. 2 NÖ SAG aufgezählt wird.
3.6. Daraus folgt im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit seinem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des NÖ SAG zählt und er sohin keinen Anspruch gemäß § 18 NÖ SAG auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung hat.
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Zu beurteilen waren im Ergebnis lediglich Rechtsfragen, der maßgebliche Sachverhalt stand bereits auf Grund der Aktenlage fest.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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