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LVwG-AV-699/001-2023•LVwG N LVwG-AV-699/001-2023
LVwG-AV-699/001-2023Landesverwaltungsgericht22.02.2024
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Berechnung; Richtigkeit; Bestätigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 2. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) wegen mangelnder Verbesserung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Jänner 2022, Zl. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) für Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) für den Zeitraum vom 10. Jänner 2022 bis zum 17. Jänner 2022 seine Absonderung an.
Der Beschwerdeführer beantragte sodann mit Schreiben vom 4. April 2022 bei der belangten Behörde die Vergütung seines Verdienstentganges als selbständige erwerbstätige Person gemäß § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden: EpiG 1950) für den Zeitraum der behördlichen Absonderung vom 10. Jänner 2022 bis zum 17. Jänner 2022 in der Höhe von € ***.
Diesem Antrag war eine Bestätigung im Sinne des § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsver-ordnung beigefügt, welche von der B GmbH Co KG samt Firmenstempel unterfertigt wurde.
Mit ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2022 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung seines Antrages sodann gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 auf, die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, zumal von der vorgelegten Bestätigung keinesfalls von Unabhängigkeit ausgegangen werden kann, wenn ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 36a AVG 1991 zwischen Antragsteller und dem bestätigenden Professionisten gegeben ist.
Mit E-Mail vom 19. Dezember 2022 legte der Beschwerdeführer eine neuerliche Bestätigung im Sinne des § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung vor, welche von der C GmbH Co KG samt Firmenstempel unterfertigt wurde.
Die B Co KG ist als Kommanditgesellschaft zu FB-Nr. *** des Landesgerichtes *** eingetragen. Kommanditist, und somit beschränkt haftender Gesellschafter, dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer A. Komplementär und somit unbeschränkt haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist die D GmbH, FN ***.
Die D GmbH ist wiederum Komplementär und somit unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C GmbH Co KG, FN ***.
Die belangte Behörde wies daraufhin mit ihrem Bescheid vom 2. Jänner 2023, Zl. ***, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 4. April 2022 auf Vergütung seines Verdienstentganges für den Absonderungszeitraum vom 10. Jänner 2022 bis zum 17. Jänner 2022 gemäß § 32 Abs. 1, 2 und 4 EpiG 1950 iVm § 6 EpiG-Berechnungsverordnung mangels Verbesserung zurück.
Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde legte der Beschwerdeführer gleichzeitig eine neue Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch die Professionistin „E GmbH“ vom 10. Jänner 2023, welche in keinerlei gesellschaftsrechtlichen oder verwandtschaftlichen Beziehung zu ihm steht, vor und er beantragte die Zuerkennung seiner beantragten Vergütung.
Zu Spruchpunkt 1.:
Vorweg verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28. August 2017, Zl. Ra 2016/03/0078, sowie VwGH vom 28. November 2022, Zl. Ro 2022/09/0003), wonach „Sache“ im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht diejenige Angelegenheit ist, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheides gebildet hat. Wurde ein Antrag in der ersten Instanz zurückgewiesen, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 1. September 2017, Zl. Ra 2016/03/0055 mwN, sowie VwGH vom 19. Juli 2023, Zl. Ra 2023/05/0003, sowie VwGH vom 14. November 2023, Zl. Ra 2020/22/0012) Sache des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, sodass das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall ausschließlich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist; dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2015/22/0040). Entscheidet nämlich das erkennende Gericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom erkennenden Gericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des behördlichen Verfahrens war, erstmals inhaltlich, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes und ist diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. u.a. VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2016/22/0011, sowie VwGH vom 24. Mai 2022, Zl. Ra 2022/22/0039), weil dadurch der sachlichen Prüfung des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages des Beschwerdeführers und damit dem Beschwerdeführer eine Instanz genommen würde (vgl. u.a. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073); mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens somit überschritten werden (vgl. VwGH vom 1. September 2017, Zl. Ra 2016/03/0055 mwN, sowie VwGH vom 21. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0145).
Im gegenständlichen behördlichen Verfahren hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Verbesserung zurückgewiesen, sodass Gegenstand dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Verbesserung rechtmäßig erfolgte (vgl. u.a. VwGH vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0186, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073).
Das erkennende Gericht hat daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages des Beschwerdeführers zu Recht verweigert wurde (vgl. u.a. VwGH vom 4. Mai 2023, Zl. Ra 2020/11/0227 mwN, sowie VwGH vom 4. Juli 2023, Zl. Ra 2023/18/0037) und würde das erkennende Gericht mit einer meritorischen (inhaltlichen) Entscheidung über diesen Vergütungsantrag, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fordert, somit die „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0145, sowie VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2020/04/0012).
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
1a.ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle leiden auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbe-gründende Tatsachen zugrunde liegen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, ist die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer war aufgrund des rechtskräftigem Bescheides der belangten Behörde vom 10. Jänner 2022, Zl. ***, für den Zeitraum vom 10. Jänner 2022 bis zum 17. Jänner 2022 behördlich abgesondert.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 4. April 2022 bei der belangten Behörde die Vergütung seines Verdienstentganges als selbständige erwerbstätige Person gemäß § 32 Abs. 4 EpiG 1950 für den Zeitraum seiner behördlichen Absonderung in der Höhe von € ***, wobei er diesem Antrag eine Bestätigung im Sinne des § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung beifügte, welche von der B GmbH Co KG samt Firmenstempel unterfertigt wurde.
Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2022 binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung seines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 auf, die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Mit E-Mail vom 19. Dezember 2022 legte der Beschwerdeführer eine neuerliche Bestätigung im Sinne des § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung vor, welche von der C GmbH Co KG samt Firmenstempel unterfertigt wurde.
Die belangte Behörde wies mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 2. Jänner 2023, Zl. ***, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurück.
Die B Co KG ist als Kommanditgesellschaft zu FB-Nr. *** des Landesgerichtes *** eingetragen. Kommanditist, und somit beschränkt haftender Gesellschafter, dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer A Komplementär und somit unbeschränkt haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist die D GmbH, FN ***.
Die D GmbH, FN ***, ist wiederum Komplementär und somit unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C GmbH Co KG, FN ***.
Der vom erkennenden Gericht zuvor dargestellte Sachverhalt und die zuvor getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, der in seiner Beschwerde betonte, dass er mit der gleichzeitigen Vorlage der neuen Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung der Professionistin „E GmbH“ vom 10. Jänner 2023, die mit ihm in keinerlei gesellschaftsrechtlichen und verwandtschaftlichen Beziehung steht, nunmehr den rechtlichen Anforderungen an seinen Antrag erfüllt.
Nach den zuvor getätigten Feststellungen ist der Beschwerdeführer somit beschränkt haftender Gesellschafter der B Co KG, welche am 4. April 2022 die Vollständigkeit und Richtigkeit der Berechnung in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag bestätigte.
Komplementär und somit unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C GmbH Co KG, welche die Vollständigkeit und Richtigkeit der Berechnung in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag am 19. Dezember 2022 bestätigte, ist die D GmbH, welche aber auch Komplementär und somit unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B Co KG ist, wobei auch der Beschwerdeführer selbst Kommanditist und somit beschränkt haftender Gesellschafter dieser letztgenannten Gesellschaft ist.
Nach den zuvor dargelegten rechtlichen Vorschriften ist gemäß § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung den Anträgen auf Vergütung des Verdienstentganges selbstständiger Personen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG 1950 zwingend eine Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter anzuschließen.
Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, dass die „Unabhängigkeit“ erst bei der Novellierung der EpiG-Berechnungsverordnung mit BGBl. II Nr. 151/2022 eingefügt wurde, wodurch der Verordnungsgeber offensichtlich klarstellen bzw. den bis zur Novellierung gültigen Verordnungstext dahingehend präzisieren wollte, dass nicht jeder Professionist die Richtigkeit der Berechnung bestätigen darf, sondern nur solche, die von einem Antragsteller unabhängig sind.
Zu dieser Unabhängigkeit gehört zweifellos nicht nur eine verwandtschaftliche und organisatorische, sondern auch eine wirtschaftliche Unabhängigkeit.
Eine solche vom Verordnungsgeber geforderte Unabhängigkeit liegt im gegenständlichen Fall zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Professionisten, die die Richtigkeit der Berechnung des Beschwerdeführers in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag bestätigt haben, nämlich die B Co KG und die C GmbH Co KG, nicht vor.
Somit ist zum einen der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 14. Dezember 2022 zu Recht erfolgt und der Beschwerdeführer ist diesem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen, sodass die belangte Behörde seinen verfahrensgegenständlichen Antrag daher zu Recht mangels Verbesserung zurückgewiesen hat (vgl. u.a. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0310, sowie VwGH vom 11. Mai 2009, Zl. 2006/18/0170).
Wie zuvor dargelegt, hat das erkennende Gericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, sodass die mit seiner Beschwerde vorgelegte Bestätigung von der „E GmbH“ vom 10. Jänner 2023 betreffend die Richtigkeit der Berechnung des Beschwerdeführers im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden durfte.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten somit nicht verletzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil zum einen die Verwaltungsbehörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und auch der Beschwerdeführer eine solche in seiner Beschwerde nicht beantragt hat; zum anderen haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und das Vorbringen der beiden Gerichtsparteien erkennen lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).
Im vorliegenden Fall waren weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären; vielmehr sind die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht bestritten und kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Verbesserung zurückgewiesen hat, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
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