LVwG N LVwG-AV-2245/001-2023

LVwG-AV-2245/001-2023Landesverwaltungsgericht19.02.2024

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Antrag; Prüfungsumfang;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2245/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2245.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, vertreten durch die B GmbH Co KG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 30. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang

1.1. Am 16. Mai 2023 übermittelte die A GmbH (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), vertreten durch ihre Steuerberatungskanzlei, eine E-Mail-Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs. Darin gab sie an, noch einmal den Vergütungsantrag des Dienstnehmers C, geboren am *** (in der Folge auch: „Dienstnehmer“), betreffend den Zeitraum 20. März 2022 bis 30. März 2022 zu übermitteln. Sie habe diesen im vorigen Jahr mit dem ersten Vergütungsantrag mitgeschickt, der jedoch untergegangen sein dürfte.

1.2. Mit Bescheid vom 30. Juni 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geboren am ***, für den beantragten Zeitraum von 20. März 2022 bis 30. März 2022 in Höhe von EUR *** als verspätet ab.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass am 16. Mai 2023 die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für ihren Dienstnehmer C, geb. *** in der Höhe über EUR *** eingebracht habe. Darin habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Dienstnehmer sei von 20. März 2022 bis 30. März 2022 abgesondert gewesen.

Für den Zeitraum von 6. März 2022 bis 11. März 2022 habe die Beschwerdeführerin zuvor am 28. März 2022 einen Antrag auf Vergütung gestellt, der fristgerecht gewesen sei. Hierüber habe die belangte Behörde bereits bescheidmäßig entschieden, der in Rechtskraft erwachsen und dessen zugesprochener Betrag am 27. Dezember 2022 zur Ausbezahlung gekommen sei.

Ferner hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin den Umstand, bereits am 28. März 2022 „auch Vergütung für den Zeitraum von 20.03.2022 bis 30.03.2022 beantragt,“ zu haben, nicht belegen habe können. Der Antrag vom 28. März 2022 beinhalte ausschließlich den Zeitraum 6. März 2022 bis 11. März 2022. Weitere Angaben seien nicht enthalten. Zudem entstünden erhebliche Zweifel, wenn die Beschwerdeführerin angebe, am 28. März 2022 einen Antrag gestellt zu haben, doch die Absonderung erst am 30. März 2022 geendet haben solle.

1.3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Steuerberatungskanzlei, fristgerecht Beschwerde, in der sie unter anderem einen „Screenshot“ der E-Mail-Eingabe vom 28. März 2022 mitübermittelte. Begründend hielt sie fest, dass diese EMail noch in der Frist gewesen sei. Sie habe den Antrag zudem bereits am 28. März 2022 gemeinsam mit dem ersten Antrag gestellt, zumal ihr vorher mitgeteilt worden sei, dass der betroffene Dienstnehmer ab dem 31. März 2022 wieder in der Arbeit sein und die Absonderung mit 30. März 2022 aufgelöst sein würde. Es werde um Bearbeitung des Antrags ersucht, da keine Frist versäumt worden sei.

1.4. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 legte die belangte Behörde diese Beschwerde mitsamt den bezughabenden verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

2. Feststellungen

2.1. Der Dienstnehmer C, geboren am ***, war zuerst von 6. März 2022 bis 11. März 2022 und sodann ein zweites Mal von 20. März 2022 bis 30. März 2022 aufgrund einer Infektion mit einer COVID-19-Erkrankung bzw. aufgrund des Verdachts aufgrund einer solchen Krankheit behördlich abgesondert.

2.2. Am 28. März 2022 brachte die Beschwerdeführerin als dessen Dienstgeberin, vertreten durch ihre Steuerberatungskanzlei, zwei E-Mail-Eingaben bei der belangten Behörde ein, mit denen sie jeweils einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs stellte (Unterzeichnungen bzw. Hervorhebungen vorgenommen durch das erkennende Gericht):

Mit E-Mail-Eingabe um 9:43 Uhr übermittelte sie den ersten Antrag mit den Anhängen bezeichnet als „VGA C“, „Aufhebung C“ und „Bescheid_C 03-22“.

Mit E-Mail-Eingabe um 9:51 Uhr übermittelte sie den zweiten Antrag mit den Anhängen bezeichnet als „Bescheid_C 20_03_22.pdf“ und „VGA C 03_22 02.pdf“.

2.3. Über den ersten Antrag, gestellt mit der E-Mail-Eingabe um 9:43 Uhr, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. November 2022, Zl. ***, entschieden. Über den zweiten Antrag, gestellt mit der E-Mail-Eingabe um 9:51 Uhr, hat die belangte Behörde bislang noch nicht abschließend entschieden.

2.4. Mit der E-Mail-Eingabe vom 16. Mai 2023 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde erkennbar mit, dass über ihren zweiten Antrag vom 28. März 2022 noch nicht entschieden worden ist.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die getroffenen Feststellungen und der wesentliche Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akts der belangten Behörde zur Zl. *** sowie aus den vorgelegten Absonderungsbescheiden des betroffenen Dienstnehmers vom 6. März 2022 und 20. März 2022, beide zur Zl. ***.

3.2. Dass die Beschwerdeführerin beide Anträge bereits am 28. März 2022 eingebracht hat, geht eindeutig einerseits aus den beiden E-Mail-Eingaben zu unterschiedlichen Uhrzeiten (die erste Eingabe um 9:43 Uhr und die zweite Eingabe um 9:51 Uhr) und andererseits aus dem vorgelegten Screenshot der Original-E-Mail-Eingabe von 9:51 Uhr hervor. Denn aus diesem ergeben sich auch eindeutig zur EMail-Eingabe vom 9:43 Uhr divergierende Anhänge („Attachments“). Insbesondere aus den Bezeichnungen der Attachments ist zwanglos ableitbar, dass es sich um unterschiedliche Anhänge handelt, als diese lauten „VGA C 03_22 01“ (Anhang zur E-Mail vom 28. März 2022, 9:43 Uhr) sowie „VGA C 03_22 02.pdf“ (Anhang zur E-Mail vom 28. März 2022, 9:51 Uhr). Ebenfalls sind die Absonderungsbescheide des betroffenen Dienstnehmers in den beiden E-Mail-Eingaben unterschiedlich bezeichnet, als der Absonderungsbescheid im ersten Antrag bezeichnet wurde als „Bescheid_C 03-22“ und jener im zweiten Antrag als „Bescheid_C 20_03_22.pdf“.

Dass die belangte Behörde über den zweiten Antrag noch nicht entschieden hat, geht eindeutig aus dem Aktenvermerk eines der Behörde zurechenbaren Sachbearbeiters hervor, wonach ein „Akt zum konkreten Antrag existiert jedenfalls nicht. […]“ (Aktenvermerk vom 31. Juli 2023).

Die Feststellung betreffend Punkt 2.4. ergibt sich aus dem Wortlaut der E-Mail-Eingabe vom 16. Mai 2023 in Zusammenschau mit der E-Mail-Eingabe vom 18. März 2022.

4. Rechtslage

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 37 EpiG, wonach auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind), lauten auszugsweise wie folgt:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

[…]

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung

5.1. Vorausschickend festzuhalten ist, dass vorliegend die belangte Behörde einen „Antrag vom 16. Mai 2023“ auf Vergütung eines Verdienstentganges eines näher bezeichneten Dienstnehmers der Beschwerdeführerin als verspätet abgewiesen hat. Eine Abweisung eines Antrages setzt das Vorliegen eines solchen voraus (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0105). Eine Behörde, die einen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 26.7.2012, 2010/07/0215; VwGH 25.4.2003, 2003/12/0032).

5.2. Verfahren betreffend Vergütungen für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG sind antragsgebunden. Ein Bescheid, der sich auf die genannte Norm stützt, hat daher einen eingebrachten Antrag bzw. eine konkrete Rechtssache zu erledigen.

Die Beschwerdeführerin hat am 28. März 2022 bei der belangten Behörde zwei Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges für ihren Dienstnehmer C einerseits für seine behördlich verfügte Absonderung vom 6. März 2022 bis 11. März 2022 und andererseits für dessen zweite behördlich verfügte Absonderung von 20. März 2022 bis 30. März 2022 gestellt. Mit der E-Mail-Eingabe vom 16. März 2023 wies die Beschwerdeführerin auf ihren zweiten am 28. März 2022 gestellten Antrag hin.

Die belangte Behörde betrachtete diese E-Mail-Eingabe am 16. März 2023 als eigenständigen Antrag und wies diesen als verspätet ab. Damit hat sie aus der Sicht des erkennenden Gerichts jedoch über einen Antrag abgesprochen, der in dieser Form nicht existiert, da – so die Feststellungen – mit der angeführten Eingabe nur auf den bereits am 28. März 2022 gestellten Antrag hingewiesen wurde und um Erledigung dieses bereits vor über einem Jahr eingebrachten Antrags ersucht wurde.

Da die belangte Behörde damit im Ergebnis über einen Antrag abgesprochen hat, der als solcher nicht als existent anzusehen ist, hat sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. etwa VwGH 9.10.2014, 2013/05/0014; VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072). In diesem Fall besteht die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz alleine darin, den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] § 28 VwGVG Rz 75; VwGH 20.9.2012, 2011/07/0149).

Dieser Aufhebungsgrund ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und vorrangig wahrzunehmen (vgl. erneut Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 74, mwN).

5.3. Die belangte Behörde war zur Entscheidung über einen (nicht gestellten) Antrag vom 16. Mai 2023 im Ergebnis funktionell unzuständig. Der angefochtene Bescheid vom 30. Juni 2023 ist vor diesem Hintergrund durch das erkennende Gericht zu beheben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die belangte Behörde wird über den offenen Antrag vom 28. März 2022 zu entscheiden haben.

5.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. für viele etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem kommt den vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).

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