LVwG N LVwG-S-2542/001-2023

LVwG-S-2542/001-2023Landesverwaltungsgericht17.02.2024

Regest

Glücksspielrecht; Verwaltungsstrafe; Wettunternehmer; Glücksspielgerät; Bewilligung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2542/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2542.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09.10.2023, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) auf den Betrag von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) herabgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wird auf € 25,– herabgesetzt.

2. Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Strafbeträge (insgesamt € 250,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (insgesamt € 25,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Gang des Verfahrens:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09.10.2023, Gz: ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 30.03.2022, 16:00 Uhr

Ort: ***, ***, Lokal des Vereins "B"

Tatbeschreibung:

Sie sind als Gründerin des Verein "B", somit als zur Vertretung nach außen Berufene, dafür verantwortlich am 30.03.2022 gegen 16:00 Uhr in ***, ***, ein Wettlokal mittels 2 Wettterminals (Geräte wurden eingeschalten und betriebsbereit vorgefunden), somit als Wettunternehmerin, ohne die erforderliche Bewilligung, betrieben zu haben, obwohl die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden darf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 NÖ Wettgesetz, idF LGBl. Nr. 58/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.000,00 34 Stunden § 28 Abs. 2 NÖ Wettgesetz, idF LGBl. Nr.

58/2020

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des

Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 100,00

Gesamtbetrag: € 1.100,00

…“

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am Kontrolltag nicht anwesend gewesen sei. Es habe ein Abkommen zwischen Herrn C und ihr gegeben, dass die Spielautomaten nicht in Betrieb genommen werden würden. In ihrer Anwesenheit sei der Raum, in dem die Automaten standen, stets verschlossen gewesen. Zutritt zu dem Raum hätten Sie und der Mitgründer des Vereins Hr. C gehabt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 18.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen C, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.

2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:

Die Beschwerdeführerin war neben Herrn C Gründerin des Vereines „B“. Dieser war Mieter des gegenständlichen Lokals in ***, ***.

Unstrittig war, dass die gegenständlichen 2 Wettterminals wie in der Fotodokumentation am Kontrolltag spielbereit und öffentliche zugänglich vorgefunden wurden. Der Verein „B“ war nicht im Besitz von erforderlichen Bewilligungen nach dem NÖ WettG betreffend die gegenständlichen Automaten.

Ebenso unstrittig war, dass die Beschwerdeführerin am Kontrolltag nicht anwesend war. Anwesend war hingegen das zweite Gründungmitglied – Herr C - des Vereins „B“.

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen wurde der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aussage des Zeugen C. So wurde bestätigt, dass die gegenständlichen Wettterminal am Kontrolltag sowie in der Fotodokumentation festgehalten wurde vorgefunden wurden. Ebenso gab der Zeuge C an, dass der Raum zum Kontrollzeitpunkt offen war, da er im Nebenraum Putzarbeiten verrichtete. Damit war der Raum öffentlich zugänglich, da er offen war und keine Kontrollen stattfanden wer Zutritt zu diesem Raum hat.

Beiden Gründungsmitgliedern war bewusst, dass in diesem Raum von einem Vorpächter noch Wettterminals standen.

Rechtlich folgt:

§ 4 Abs. 1 NÖ Wettgesetz, idF LGBl. Nr. 58/2020, lautet:

Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden. Die Bewilligung ist für eine oder mehrere Betriebsstätten für die Dauer von längstens 10 Jahren zu erteilen.

§ 28 Abs. 1 Z. 1 NÖ Wettgesetz, idF LGBl. Nr. 58/2020, lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne die entsprechende Bewilligung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,

§ 28 Abs. 2 NÖ Wettgesetz, idF LGBl. Nr. 58/2020, lautet:

Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet sonstiger Folgen mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall:

Der Verein „B“ war Mieter des Erdgeschosses des Lokals in der *** in ***. Gründer des Vereins waren die Beschwerdeführerin und der Zeuge C. Die gegenständlichen Wettterminals waren in einem gemieteten Raum des Vereins aufgestellt. Zum Kontrollzeitpunkt war die Türe zu diesem Raum geöffnet und für jedermann zugänglich. Die Terminals waren auch eingeschaltet und betriebsbereit. Die Beschwerdeführerin war zum Kontrollzeitpunkt zwar nicht anwesend, wusste jedoch von den gegenständlichen Geräten. Zwar wurde mit dem zweiten Gründer ausgemacht, dass dieser Raum, in dem die Geräte standen versperrt bleiben sollte, kontrolliert und überwacht hat sie jedoch diese Absprache nicht.

Dadurch dass die gegenständlichen Wettterminals am Kontrolltag eingeschaltet und betriebsbereit und öffentlichen für jedermann zugänglich waren, wurde der objektive Tatbestand des § 4 Abs. 1 NÖ Wettgesetz verwirklicht, da der Verein „B“ über keine landesrechtliche Bewilligung für den Betrieb von Wettautomaten verfügte.

Zur subjektiven Tatseite ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Genauer hat die Beschwerdeführerin es unterlassen entsprechende Kontrollen durchzuführen ob – wie mit dem Mitgründer vereinbart – der Raum stets versperrt ist.

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd gewertet. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich dieser Wertung an und wertet darüber hinaus den Umstand, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Buchhaltung des Vereins als Gründerin betreute und kaum Vorort war, da dies der Mitgründer übernahm, als mildernd. Ebenso geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin derzeit kein Einkommen hat. Die Strafe in der verhängten Höhe ist geeignet die gewünschte spezialpräventive und generalpräventive Wirkung zu vermitteln. Im Hinblick darauf, dass zwischenzeitig der Verein aufgelöst wurde ist von keiner Wiederholungsgefahr durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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