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LVwG-AV-140/001-2024•LVwG N LVwG-AV-140/001-2024
LVwG-AV-140/001-2024Landesverwaltungsgericht17.02.2024
Ordnungsrecht; Melderecht; Hauptwohnsitz; amtliche Anmeldung; Antragsrecht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.02.2023, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Der Antrag von Herrn A, ***, *** vom 30.11.2022 auf Berichtigung der Meldedaten gemäß § 15 Meldegesetz 1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 30.11.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung der Meldedaten gemäß § 15 MeldeG ein. Dabei beantragte er, dass allenfalls unrichtige Meldedaten im Zeitraum zwischen dem 01.10.2019 und dem 08.06.2021 zur Adresse ***, *** zu berichtigen wie folgt:
Personendaten:
A
Geb. ***
ZMR-Zahl: ***
Richtig ist:
MELDEDATEN
Gemeldet seit 01.10.2019
Gemeldet bis 8.6.2022
(Hauptwohnsitz)
Mit Bescheid vom 09.02.2023, Zl. ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Gemäß § 3 Abs. 1ff MeldeG hat, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Dies ist vom Meldepflichtigen durch Vorlegen eines entsprechend ausgefüllten Meldezettels und öffentlichen Urkunden vorzunehmen.
Gemäß § 4a Abs. 1 MeldeG erfolgt die An- und Abmeldung sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständige Meldezettel vorliegt. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a ist die An-, Um- oder Abmeldung erfolgt, sobald die Mitteilung über den an-, um- oder abzumeldenden Wohnsitz beim Betreiber eingegangen ist.
Diese beiden Punkte wurden von Herrn A im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt und somit fand auch keine Änderung des Wohnsitzes durch die Meldebehörde statt.
Gemäß § 15 MeldeG hat die Meldebehörde eine Meldung mittels An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen, sobald sie davon Kenntnis erhält. Zum Zeitpunkt Ihres Einbringens waren jedoch Ihre Meldungen laut Ihrem Antrag korrekt und somit musste keine Änderung vorgenommen werden.
Das Datum einer An- oder Abmeldung hat dem Tag der Durchführung des Meldevorganges bei der Meldebehörde zu entsprechen (§ 4a MeldeG). Ein Vor- oder Rückdatieren von An- oder Abmeldungen ist im Meldegesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht:
„Die gegenständliche Entscheidung ist unrichtig und werden in dieser auch keinerlei einschlägige Judikate des VwGH oder anderer Behörden – sondern lediglich bekannte Gesetzestexte des MeldeG - zitiert, weswegen davon auszugehen ist, dass es sich bei der Frage der Zulässigkeit einer – von Ihnen weiterhin bestrittenen - rückwirkenden Berichtigungsmöglichkeit von Meldedaten gem § 15 MeldeG um eine gerichtlich noch ungeklärte Rechtsfrage handelt.
Unbestritten ist weiterhin, dass reguläre An- und Abmeldungen gem §§ 3 ff MeldeG binnen drei Tagen ab Unterkunftnahme bei der Meldebehörde durch Vorlage eines entsprechend ausgefüllten Meldezettels vorzunehmen sind.
Von dieser Regel gibt es jedoch die in § 15 MeldeG festgelegten Ausnahmen, welche in von der Norm abweichenden Fällen eine andere Vorgehensweise erforderlich machen und zwangsläufig der Behörde auch eine rückwirkende Berichtigungsmöglichkeit eröffnen (müssen) um der ratio legis einer in § 15 MeldeG eröffneten Möglichkeit einer korrigierenden Berichtigung von Meldedaten nicht zuwider zu laufen.
Die bescheiderlassende Behörde lässt idZ leider weiterhin vollkommen unberücksichtigt, dass § 15 MeldeG eben diese gesetzlich geregelte Ausnahme von der Regel der §§ 3 ff MeldeG („Eine An-/ Abmeldung muss binnen drei Tagen ab Unterkunftnahme erfolgen und ist mit diesem Datum in das Zentrale Melderegister einzutragen“) darstellt zumal § 15 leg.cit. die Behörde selbst nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jederzeit und natürlich auch rückwirkend ermächtigt und auch verpflichtet eine An- oder Abmeldung von Amts wegen zu jedem Zeitpunkt vorzunehmen wenn für die Behörde aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Meldungen Dritter Grund zur Annahme besteht dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde. Denn wenn es eine Person - beispielsweise seit 2014 - unterlassen hat, sich ordnungsgemäß im Gemeindegebiet zu melden (trotz Meldeverpflichtung binnen drei Tagen ab tatsächlicher Unterkunftnahme!) wäre eine behördlich vorgenommene amtswegige Anmeldung dieser Person erst ab 2023 gem § 3 Abs 1 MeldeG iVm § 15 Abs 1 MeldeG klar gesetzwidrig, da diese nicht den der Behörde nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen (Unterkunftnahme erfolgte bereits 2014, sohin viele Jahre davor!) entspricht. Hier wäre die amtswegige rückwirkende Berichtigung das Mittel der Wahl denn das ZMR hat den Anspruch, dass in diesem richtige Daten (auch nachträglich) eingetragen werden.
Gleiches müsste beispielsweise für eine unrichtige Anmeldung einer Person (z.B. ab 2014) gelten, wobei sich nachträglich klar herausstellt, dass diese Person NIE im Gemeindegebiet gewohnt hat. Auch hier müsste gesetzeskonform eine gänzliche amtswegige und vor allem rückwirkende Löschung der Anmeldung seit 2014 durch den Bürgermeister im ZMR erfolgen. Eine Löschung/ Abmeldung (erst) mit Stichtag 1.1.2023 wäre gesetzeswidrig und würde die Wertigkeit des öffentliche Zentrale Melderegisters (als Register öffentlichen Glaubens!) minimieren.
Die Möglichkeit der Rückwirkung von amtswegigen Berichtigung wird zudem auch vollkommen eindeutig durch den Gesetzeswortlaut in § 15 Abs 1 MeldeG „....Im übrigen hat sie [die Behörde] das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen...“ klargestellt. Denn eine „Berichtigung“ (erst) ab dem aktuellen Datum würde keinesfalls die vom Gesetzgeber bzw. dem Meldegesetz intendierte RICHTIGKEIT und Glaubwürdigkeit von Eintragungen widerspiegeln. Eine „Berichtigung“ (das Wort „RICHTIG“ steckt im Wort Berichtigung!) kann sohin auch vom Wortsinn her nur eine - oftmals notwendige - rückwirkende Korrektur des ZMR (als Register öffentlichen Glaubens) bedeuten. Die EDV/ IT müssen daher wegen der behördlichen Berichtigungspflicht von Meldebehörden gem § 15 MeldeG sohin auch endgültige Löschungen oder (rückwirkende) Berichtigungen unrichtiger Meldedaten (die oftmals von der Behörde mangels ursprünglicher Kenntnis der unrichtigen An- oder Abmeldung erst im Nachhinein vorgenommen werden können) ermöglichen. Es ist auch leider unrichtig, dass – mangels meiner damaligen Rechtskenntnis der Nuancen des Melderechtes – „meine Meldungen von Anfang an korrekt waren“ (wie Sie auf Seite 2 des Bescheides vorbringen). Erst im Jahre 2022 erkannte ich, dass ich gemäß § 4 MeldeG wohl bereits ab 1.10.2019 (und nicht erst ab 08.06.2022) in *** (***) hauptgemeldet (und dafür ab 1.10.2019 in *** sohin nur nebengemeldet) hätte sein müssen. Diesen Rechtsirrtum meinerseits seit Herbst 2019 bedaure ich natürlich und möchte auf diese Weise und mit Ihrer Hilfe gerne dazu beitragen, zumindest nachträglich den melderechtlich rechtskonformen Zustand wieder herzustellen (woran mE die Gemeinde *** sicher auch ein Interesse haben sollte!?). Im gegenständlichen Fall ist sohin weiterhin (m)eine korrekte Hauptwohnsitzmeldung in *** in der *** zwischen 1.10.2019 und 8.6.2022 gegenständlich und stelle ich sohin abschließend den
BERUFUNGSANTRAG
meine hauptwohnsitzliche Meldung gem § 15 MeldeG im obigen Sinne (und der von der ÖGK im Gerichtsverfahren behaupteten Sachverhalte) im Zentralen Melderegister zu berichtigen. Ich verweise hierzu erneut auch auf mein diesbezügliches Vorbringen in meinem Berichtigungsantrag vom November 2022 und verbleibe mit freundlichen Grüßen“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides wurde fälschlicherweise der Gemeindevorstand als Berufungsinstanz genannt. Gemäß § 13 Abs. 2 MeldeG ist für Beschwerden über Entscheidungen der Meldebehörden das Landesverwaltungsgericht zuständig. Da der gegenständliche Bescheid vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** erlassen wurde ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
Wesentliche Bestimmungen aus dem MeldeG:
§ 15.
(1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 2 auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.
(1a) Zur Überprüfung der Meldedaten dürfen die Meldebehörden in den Fällen des Abs. 1 in öffentliche Register Einsicht nehmen.
(2) Von einer beabsichtigten An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.
(2a) Beruht eine beabsichtigte Abmeldung auf einer Mitteilung über die erfolgte Abschiebung (§ 46 FPG) oder eine durchgeführte Räumungsexekution, kann diese Meldung ohne das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren vorgenommen werden.
(3) Im Falle der Abmeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde dies auf Verlangen des Meldepflichtigen auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) oder auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen und dem Meldepflichtigen zu übergeben.
(4) Die Meldebehörde, die eine Anmeldung gemäß § 3 oder Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4 von Amts wegen vornimmt, hat gemäß § 3 Abs. 4 vorzugehen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (§ 8 Abs. 1), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.
(5) Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) Grund zur Annahme haben, daß ein bei ihnen mit Hauptwohnsitz angemeldeter Mensch dort keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, haben dies dem Bürgermeister mitzuteilen.
(6) Zur Vorbereitung und Durchführung eines Reklamationsverfahrens sind die Bürgermeister ermächtigt, für die Feststellung, ob der Betroffene In der Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, alle von der Meldebehörde ermittelten Daten sowie all jene Daten zu verarbeiten, die sie selbst in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben.
(7) Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden (§ 11 Abs. 4); Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat.
Höchstgerichtliche Judikatur:
Die Durchführung der in § 15 Abs. 1 MeldeG vorgesehenen An-, Ab- oder Ummeldung obliegt der Behörde von Amts wegen. Eine betroffene Person kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung daher bei der Behörde lediglich anregen (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006, Rn 29), ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird dem Betroffenen durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt. (Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Zl. Ra 2018/01/0039)
Von der belangten Behörde war nicht zu prüfen oder zu hinterfragen, ob das Kind zum Stichtag der Volkszählung seinen Hauptwohnsitz rechtens in Adnet hatte oder nicht. Vielmehr ist das Reklamationsverfahren, wie sich aus § 17 Abs. 1 MeldeG unzweifelhaft ergibt, gegenwartsbezogen (Hinweis E 27.2.2002, 2001/05/1163). Die Frage der Zuordnung des Kindes zu einer bestimmten Gemeinde zum Stichtag der Volkszählung wird vielmehr von der Statistik Österreich vorzunehmen sein (siehe § 6a des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2001). Dem Umstand, dass das Kind noch bis Juli 2001 den Kindergarten in Ebenau besucht hat, kommt daher nicht die Bedeutung zu, die ihr der reklamierende Bürgermeister zumessen will. Entscheidend im Beschwerdefall ist vielmehr, dass das betroffene Kind zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Adnet im Haushalt seiner Großeltern integriert war und in Adnet auch die Vorschule besuchte. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass hier (ausnahmsweise) zwei Mittelpunkte der Lebensbeziehungen des betroffenen Kindes anzunehmen sind, und das diesbezügliche Wahlrecht von dem oder den Obsorgeberechtigten rechtswirksam ausgeübt wurde. Die Frage hingegen, ob die Ummeldung (zum 9. Mai 2001) allenfalls verfrüht erfolgte, ob das Reklamationsverfahren bezogen auf den Stichtag 15. Mai 2001 erfolgreich gewesen wäre oder nicht, war von der belangten Behörde im Reklamationsverfahren nicht zu lösen (was gleichermaßen für das Beschwerdeverfahren gilt). (Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2002/05/0121)
Die Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen ist weder als Bescheid iSd ersten Satzes des Art. 144 Abs. 1 B-VG noch als Verwaltungsakt iSd ([Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG]) zu qualifizieren. Durch die faktische Durchführung der Berichtigung des Melderegisters wurde weder Form noch dem Inhalt nach in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsfeststellend oder rechtsbegründend über eine Verwaltungsangelegenheit abgesprochen; es wurde auch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, gemäß dem letzten Satz des § 15 Abs. 2 einen Bescheid zu erwirken. Weder Art. 144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift ermächtigt den VfGH, die vom Beschwerdeführer weiters beantragte Feststellung zu treffen, dass er an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz hat. (Erkenntnis des VfGH vom 29.06.1984, Zl. B111/84)
Eine amtliche Anmeldung mit Hauptwohnsitz ist dem österreichischem Meldegesetz fremd. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und deckt sich überdies mit dem in der Lehre vertretenen Standpunkt (siehe Thienel, Meldung und Hauptwohnsitz JPR 1999, S 124)
Erläuterungen: Dem Hauptwohnsitzbegriff nach österreichischer Rechtslage liegt ein universeller Ansatz zu Grunde: Ausgehend davon, dass es nur einen Hauptwohnsitz geben kann, ist auch die Entscheidung eines Betroffenen, dass sein Hauptwohnsitz im Ausland liegt, weil er etwa dorthin das überwiegende Naheverhältnis hat, für die Beurteilung im Inland maßgeblich.
Selbst wenn jemand nur einen Wohnsitz in Österreich hat, kann daher nicht zwingend daraus abgeleitet werden, dass es sich dabei um seinen Hauptwohnsitz handelt. Der Verfassungsgesetzgeber behält nämlich die letzte Entscheidung über die Frage, wo jemand seinen Hauptwohnsitz hat, dem Betroffenen selbst vor.
Zu einer amtlichen Änderung der Wohnsitzqualität ist auf § 15 Abs. 1 Meldegesetz zu verweisen: Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (§ 1 Abs. 6 oder 7) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder einem Reklamationsverfahren (§17) zulässig: sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.“
Dass es sich hierbei nur um eine taxative, also abschließende Aufzählung der Möglichkeiten zur amtlichen Berichtigung der Wohnsitzqualität handelt, scheint unzweifelhaft. Das bringt deutlich zum Ausdruck, dass sich hier der einfache Gesetzgeber des Hauptwohnsitzgesetzes von der gleichzeitig entstandenen verfassungsgesetzlichen Definition des Hauptwohnsitzes leiten ließ [..] Von diesen rechtstheoretischen Überlegungen abgesehen, könnte eine „amtliche“ und damit zwangsweise Anmeldung mit Hauptwohnsitz für Betroffene mit mehr als unerwünschten Folgen verbunden sein. Beispielhaft sei nur etwa auf Südtiroler Studenten mit nur einer (Neben-) Wohnsitzmeldung in der Universitätsstadt Innsbruck verwiesen, die aufgrund der italienischen Rechtslage mit der Hauptwohnsitzbegründung in Österreich ihre Stipendien verlieren würden. Da für zahlreiche Materiengesetze der Hauptwohnsitz zuständigkeitsbegründend ist, löst eine Anmeldung mit Hauptwohnsitz zahlreiche Melde-, Anzeige- und andere Pflichten aus: zu denken ist dabei etwa an das Kraftfahrwesen oder auch das Waffen- und Steuerrecht. Die Folgen für Betroffene, wenn sie von ihrem neuen Hauptwohnsitz – aus welchen Gründen immer – zu spät erfahren, wären nachhaltig. Es sprechen demnach sowohl die praktischen, damit für den Bürger verbundenen Folgen, als auch die Rechtslage gegen eine amtliche Anmeldung mit Hauptwohnsitz. […]
(Mag. Robert Gartner und Prof. Dr. Rudlolf Keplinger, Praxiskommentar Meldegesetz 1991, 7 Auflage, Seite 117f)
Im konkreten Fall:
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer mit dem als „Antrag auf Berichtigung der Meldedaten“ eingebrachten Schreiben anregte, dass die Meldebehörde die Daten berichtigen solle. Ein Anspruch auf eine Durchführung der in § 15 Abs. 1 MeldeG vorgesehenen An-, Ab- oder Ummeldung obliegt der Behörde von Amts wegen. Der Beschwerdeführer kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung daher bei der Behörde lediglich anregen (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006, Rn 29), ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird ihr durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt. (Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Zl. Ra 2018/01/0039)
Eine solche Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen ist weder als Bescheid iSd ersten Satzes des Art. 144 Abs. 1 B-VG noch als Verwaltungsakt iSd ([Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG]) zu qualifizieren. Durch die faktische Durchführung der Berichtigung des Melderegisters wurde weder Form noch dem Inhalt nach in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsfeststellend oder rechtsbegründend über eine Verwaltungsangelegenheit abgesprochen; es wurde auch nicht gegenüber der Beschwerdeführerin unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt.
Lediglich im Falle einer beabsichtigten An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Anregung des Beschwerdeführers auf amtswegige Änderung der Meldedaten seitens der belangten Behörde nicht gefolgt, weshalb auch kein Bescheid zu ergehen hatte.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Begehren des Beschwerdeführers, dass sie keine Berichtigung der Meldedaten wünscht, sondern vielmehr eine amtliche Anmeldung mit Hauptwohnsitz. Diese amtliche Anmeldung mit Hauptwohnsitz ist im Meldegesetz jedoch nicht vorgesehen.
Im Übrigen ist die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4) gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.
Gemäß § 17 Abs. 2 MeldeG wird das Reklamationsverfahren wird über Antrag des Bürgermeisters
1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, oder
2. einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei.
Keiner der beiden in Betracht kommenden Bürgermeister hat einen Antrag betreffend eines Reklamationsverfahrens gestellt.
Gemäß § 17 Abs. 1 MeldeG führt der Landeshauptmann über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Abs. 2 Z 2 wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde kein Reklamationsverfahren führen konnte, da sie dafür unzuständig wäre. Im Übrigen ergeben sich auch keine Hinweise aus dem Verwaltungsakt darauf, dass die belangte Behörde ein solches Verfahren durchführen wollte. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Reklamationsverfahren, wie sich aus § 17 Abs. 1 MeldeG unzweifelhaft ergibt, gegenwartsbezogen ist (Hinweis E 27.2.2002, 2001/05/1163).
2. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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