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LVwG-AV-906/001-2021•LVwG N LVwG-AV-906/001-2021
LVwG-AV-906/001-2021Landesverwaltungsgericht16.02.2024
Freie Berufe; Rechtsanwälte; Berufsunfähigkeitsversorgung; Eintritt des Versorgungsfalls;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 18. März 2021, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 31. Jänner 2020 bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dazu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Er stelle den neuerlichen Antrag wegen zwischenzeitlicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die im Vorantrag beschriebenen Gesundheitsstörungen würden nach wie vor andauern und es habe sich zusätzlich der Gesundheitszustand hinsichtlich der Seh- und Hörkraft massiv verschlechtert. Auch die Herz- und Lungenfunktion sei stark beeinträchtigt. Es würden auch Störungen des Verdauungsapparates vorliegen und es liege als Folge einer Operation im Jahr 2012 teilweise Inkontinenz vor. Da Berufsunfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vorliege, werde der Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente im gesetzlichen Ausmaß gestellt.
1.2. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2020 mit, dass der vorangegangene Antrag aus dem Jahr 2019 bescheidmäßig abgewiesen worden sei. Dagegen sei Klage beim Landesgericht *** eingebracht worden und gegen die zurückweisende Entscheidung Rekurs. Die Entscheidung über den nunmehrigen Antrag werde bis zur Entscheidung über den ersten Antrag zurückgestellt.
1.3. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2020 auf, zu den im Antragsschreiben vom 31. Jänner 2020 behaupteten Beschwerden binnen gesetzter Frist medizinische Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer beantragte dazu Fristerstreckung bis 30. September 2020.
1.4. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 mehrere Unterlagen vor und er kündigte die Vorlage weiterer Unterlagen nach einer Befundung Ende Oktober 2020 an.
1.5. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 18. März 2021, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Jänner 2019 auf das Recht zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet habe. Er sei von 9. Dezember 1996 bis 31. Jänner 2019 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen. Ein am 11. Juni 2019 gestellter Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente sei mit Bescheid des Ausschusses vom 19. September 2019 abgewiesen worden nachdem der medizinische Sachverständige eine Berufsunfähigkeit nicht habe konstatieren können. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel seien ohne Erfolg geblieben. Der neuerliche Antrag sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründet worden, die vorgelegten Befunde würden aber teilweise aus Zeiträumen vor der ersten Antragstellung stammen und hätten bereits im ersten rechtskräftig entschiedenen Verfahren vorgelegt werden können und müssen; vor allem könnten aus den Unterlagen auch keine Anhaltspunkte für eine seit der letzten Bescheiderlassung eingetretene Verschlechterung gewonnen werden. Die vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2020 würden auf keine Krankheitsbilder verweisen bzw. würden sie unauffällige Ergebnisse attestieren bzw. seien lediglich alltägliche Empfehlungen für eine gesündere Lebensführung abzuleiten, nicht aber Krankheiten, die auf eine Berufsunfähigkeit deuten könnten. Offensichtlich seien wahllos medizinische Unterlagen über Alltagsbeschwerden vorgelegt worden. Trotz der mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 erfolgten Ankündigung zur Vorlage weiterer Unterlagen sei keine Nachreichung erfolgt. Sowohl aus dem Vorbringen als auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sei in keiner Weise abzuleiten, in welcher Form eine mehr als drei Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vorliegen sollte.
1.6. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er sei aufgefordert worden, Befunde vorzulegen und er sei dem im Oktober 2020 nachgekommen. Im Sommer 2020 sei Diabetes konstatiert worden. Er müsse sich laufend Untersuchungen unterziehen, die nächste Untersuchung sei eine Gastroskopie am 17. Mai 2021. Am 14. April 2021 sei ein CT durchgeführt worden und es komme der Radiologe zur Empfehlung, dass zwecks Abklärung eines Lymphoms noch eine klinische Untersuchung sinnvoll sei. Grund der CT sei der vorgelegte radiologische Befund vom 4. August 2020 gewesen, mit dem ein Hämangiomen festgestellt und eine weitere Abklärung empfohlen worden sei. Wie die belangte Behörde darauf komme, dass keinerlei medizinische Nachweise für eine Berufsunfähigkeit vorgelegt worden seien, sei schlichtweg unerfindlich. Die hypodense Zone sei bereits auf 17 mm angewachsen. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, zumal ohne Einholung medizinischer Gutachten eine medizinische Fachmeinung wiedergegeben werde. Die Feststellungen seien im Beweisverfahren keinesfalls gedeckt. Es sei notwendig, die Zysten an der linken Niere abzuklären. Sollten sich aus medizinischen Gutachten weitere notwendige Untersuchungen ergeben, bleibe die entsprechende Antragstellung ausdrücklich vorbehalten.
Beantragt wurde, dass in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und in der Sache erkannt werde, dass dem Beschwerdeführer die Berufsunfähigkeitsrente im gesetzlichen Umfang ab Antragstellung zuerkannt werde. Die Beantragung von Verfahrenshilfe für allenfalls anfallende Gutachterkosten bleibe ausdrücklich vorbehalten.
1.7. Die belangte Behörde legte in Folge den Verwaltungsakt zum verfahrensgegenständlichen Antrag zur Entscheidung vor, wobei beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.
1.8. Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge über hg. Ersuchen auch noch eine Kopie des Voraktes zum Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2019.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren und er war von 9. Dezember 1996 bis 31. Jänner 2019 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingetragen. Er hat mit Ablauf des 31. Jänner 2019 auf das Recht auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 11. Juni 2019 bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente (Begründung laut Antrag: Burn out, Existenzängste, Panikattacken, Schlafstörung). Die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beauftragte C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, ***, ***, mit der Erstellung eines Gutachtens. Das Gutachten vom 23. Juli 2019 kam zu dem Ergebnis, dass keine relevanten Erkrankungen aus dem neurologisch psychiatrischen Fachgebiet festgestellt werden könnten bzw. dass der Beschwerdeführer nicht unfähig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes sei.
Nach erfolgter Gewährung von Parteiengehör wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, gestützt auf das Gutachten, mit Bescheid vom 19. September 2019, Zl. ***, den Antrag vom 11. Juni 2019 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2019 zugestellt. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer brachte am 19. Dezember 2019 Klage beim Landesgericht *** ein, wobei er begehrte die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 19. Dezember 2019 wurde die Klage wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht *** gab mit Beschluss vom 8. April 2020, Zl. ***, dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge und bestätigte die Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2020, am selben Tag bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingelangt, stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Er gab dazu an, dass die im Vorantrag beschriebenen Gesundheitsstörungen nach wie vor andauern würden und dass sich zusätzlich der Gesundheitszustand hinsichtlich der Seh- und Hörkraft massiv verschlechtert habe. Auch die Herz- und Lungenfunktion sei stark beeinträchtigt. Es würden auch Störungen des Verdauungsapparates vorliegen und es liege als Folge einer Operation im Jahr 2012 teilweise Inkontinenz vor.
Nach Aufforderung durch die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 mehrere Unterlagen vor: Arztbrief von B vom 24. April 2007, Entlassungsbericht des Landesklinikums *** vom 5. November 2007, Befundberichte einer Laborgemeinschaft vom 10. Jänner 2011 und 12. Jänner 2011, Befundbericht eines medizinisch-diagnostischen Labors vom 11. Jänner 2011, Befundbericht von D vom 15. Februar 2019, urologischer Befund von E vom 25. Februar 2019, Befund eines medizinisch-diagnostischen Labors vom 28. Juli 2020, Befund von F vom 4. August 2020, Arztbrief von H vom 15. September 2020.
Mit der fristgerecht gegen den Abweisungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 18. März 2021 erhobenen Beschwerde wurden folgende Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt: Befund einer Gruppenpraxis für Radiologie vom 4. August 2020, CT-Zuweisung vom 19. März 2021, Befund von G vom 14. April 2021, Patientenaufklärung für den 17. Mai 2021.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers samt Eintragung in die Rechtsanwaltsliste und Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft basieren insbesondere auf den (unwidersprochen gebliebenen) Angaben im angefochtenen Bescheid (S 1). Zudem hat der Beschwerdeführer auch in seinem Rekurs vom 27. Jänner 2020 ausgeführt, dass er mit 31. Jänner 2019 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat (S 3). Die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente inklusive Klagseinbringung und Rekurserhebung basieren auf dem vorliegenden Vorakt. Dieser enthält auch einen unbedenklichen Rückschein, der als öffentliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; es wurde auch zu keiner Zeit die Zustellung des Bescheides vom 19. September 2019 und die Rechtskraft bestritten. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag, den diesbezüglichen Angaben und dem weiteren Verfahrensverlauf inklusive Antragsabweisung, Beschwerdeerhebung und Vorlage von Unterlagen ist auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes zu verweisen.
§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1a der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 idgF, (RAO) lautet:
„§ 50. (1) Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
[…]
1a. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben. Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) zu erfolgen; § 1494 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zum Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 2020 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach § 50 Abs. 2 Z 1a RAO haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung nur
beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie
ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt (unter einer der in der Anlage zum EIRAG angeführten Bezeichnungen) in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben.
Diese Bestimmung weist einen eindeutigen Wortlaut auf und ist als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen (vgl. etwa bereits VfSlg. 9534/81, 16.307/2001). Sie normiert (abschließend) das Erfordernis der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles (vgl. etwa VfSlg. 19.579/2011, VfGH 5.6.2014, V 64/2013; VwGH 28.2.2005, 2001/10/0175; 20.10.2005, 2002/06/0092; weiters etwa Koch/Utudjian, Rn 14 zu § 50 RAO, in Murko/Nummer-Krautgasser [Hrsg], Anwaltliches und notarielles Berufsrecht). Die Eintragung ist dabei konstitutiv (vgl. etwa VwGH 27.1.2011, 2010/06/0233).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass – unabhängig von der einjährigen Antragsfrist ab Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft – die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsversorgung nur dann in Betracht käme, wenn die Berufsunfähigkeit (Eintritt des Versorgungsfalles) bis spätestens 31. Jänner 2019 eingetreten wäre, weil der Beschwerdeführer mit Ablauf dieses Tages auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und nur bis zu diesem Tag in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingetragen war. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach diesem Zeitpunkt kann von vorneherein zu keiner Anspruchsberechtigung führen. Was aber den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 31. Jänner 2019 betrifft, ist auszuführen, dass mit Bescheid vom 19. September 2019 bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Nichtgewährung der Berufsunfähigkeitsrente gegeben ist. Einer neuerlichen Entscheidung steht daher insoweit das Wiederholungsverbot entgegen und es wären nachträglich hervorkommende Umstände allenfalls im Wege des Rechtsinstitutes der Wiederaufnahme geltend zu machen.
Die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente kommt somit nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von niemandem beantragt (vgl. zum schlüssigen Verzicht etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Davon abgesehen lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung im vorliegenden Fall – in dem lediglich Rechtsfragen zu klären waren, wobei sich die Entscheidung auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen kann – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. dazu auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 26.1.2023, Ro 2021/01/0001).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).
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