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LVwG-AV-162/001-2024•LVwG N LVwG-AV-162/001-2024
LVwG-AV-162/001-2024Landesverwaltungsgericht16.02.2024
Sozialrecht; Sozialhilfe; Hilfe bei stationärer Pflege; Kostenbeitrag; Vorschreibung; Rechtsanspruch; Bescheidqualität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerden des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, 1.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Stattgebung eines Antrags auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – NÖ SHG und 2.) gegen den „Bescheid“ der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Jänner 2024 betreffend die Überweisung von Kosten für die stationäre Unterbringung nach dem NÖ SHG zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. Jänner 2024, Zl. ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Jänner 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1. und 2.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 3.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2023, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) dem Antrag des A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 1. Dezember 2023 auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab 28. Dezember 2023 gemäß §§ 12 und 15 NÖ SHG statt, weil der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Pflegebedarfes im Ausmaß der Stufe 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG hilfebedürftig sei. Der Beschwerdeführer wurde im Bescheid unter anderem darauf hingewiesen, dass er einen Kostenbeitrag aus Pension und Pflegegeld entsprechend den maßgeblichen bundesgesetzlichen Anspruchsübergangsregelungen zu leisten haben werde. Die belangte Behörde werde einen Antrag auf Pensions- und Pflegegeldteilung bei der Pension auszahlenden Stelle einbringen. Weiters wurde auf die Kostenersatzpflicht des Hilfeempfängers, wenn er zu hinreichendem Einkommen gelange oder wenn nachträglich bekannt werde, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen gehabt habe, sowie auf den Kreis der sonst zum Kostenersatz heranziehbaren Personen hingewiesen. Die belangte Behörde verwies ausdrücklich darauf, dass über diesen Kostenersatz gesondert entschieden werde.
Das Schreiben der belangten Behörde vom 12. Jänner 2024, Zl. ***, adressiert an den Beschwerdeführer, lautet wie folgt:
„Sehr geehrter Herr [...]!
Sie befinden sich seit 28.12.2023 auf Kosten des Landes NÖ im D. Da die pensionsauszahlende Stelle die Pensionsteilung in Höhe von monatlich € 2.079,48 erst ab 01.01.2024 durchführt, ersuchen wir Sie, 80 % Ihrer Pension und 80 % Ihres Pflegegeldes für die Zeit von 28.12.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von zusammen einmalig € 277,26 an die Bezirkshauptmannschaft Baden zu überweisen.
Da sie auch über eine *** (***) verfügen, ist auch hier ein Kostenbeitrag von 80% zu leisten.
Dies ergibt einen monatlichen Betrag von € 87,33. (Bitte richten Sie einen Dauerauftrag ein)
Da für die *** auch ein Kostenbeitrag von 80% für den Zeitraum 28.12.2023 – 31.12.2023 zu leisten ist, ersuchen wir auch hier einmalig € 14,56 an die BH Baden zu überweisen.
Bankverbindung
[...]
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bezirkshauptfrau
[...]“
Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B, Beschwerde gegen die „Bescheide vom 29.12.2023 und 12.01.2024 der Bezirkshauptfrau für Baden, Kennzeichen ***“, weil der Beschwerdeführer durch diese in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des von ihm zu leistenden Kostenbeitrages zur stationären Pflege verletzt werde. Der Bescheid vom 29. Dezember 2023 enthalte keine Feststellungen über die für die Festsetzung des Kostenbeitrages wesentlichen Tatsachen und keine Festsetzung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrages. Es werde ausdrücklich beantragt, den Kostenbeitrag ziffernmäßig festzusetzen. Der Bescheid vom 12. Jänner 2024 enthalte keine Feststellungen, auf die sich die in Prozent angegebene Höhe der vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeiträge für den Zeitraum von 28. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2023 stützen könnten. Bei der Festsetzung des Kostenbeitrages sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig physiotherapeutische Behandlung benötige, die durchschnittlich etwa EUR 283,80 monatlich koste, wobei die genaue Höhe aus näher genannten Gründen noch nicht bekannt sei. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Ehewohnung im Eigentum der Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin stehe. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden über ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht verfügen und müssten für die Dauer der Inanspruchnahme des Wohnrechts die laufenden Kosten für die Wohnung einschließlich deren angemessener Versicherung begleichen. Der Beschwerdeführer sei weiters verpflichtet, die Raten zur Tilgung des Wohnbauförderungskredites zu bezahlen. Die Kosten für den Erhalt der Ehewohnung (einschließlich Kreditraten) betrügen insgesamt EUR 492,25 ohne noch hinzukommende Kosten für Strom und Gas. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe während der gesamten Dauer der Ehe den Haushalt geführt und den Beschwerdeführer jahrelang aufopferungsvoll gepflegt. Sie besuche ihn nunmehr beinahe täglich und kümmere sich um sämtliche Angelegenheiten, die er nicht selbst erledigen könne. Sie beziehe eine Pension in Höhe von EUR 1.211,21 (per Jänner 2024). Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von EUR 69,62 würden ihr monatlich EUR 1.141,59 verbleiben. Dieser Betrag liege unter dem Richtsatz für die Ausgleichszulage 2024. Die Eheleute hätten die Kosten für ihre bescheidene Lebensführung stets gemeinsam aus ihrer beider Einkommen getragen, eine konkrete Unterhaltsvereinbarung bestehe nicht. Der Beschwerdeführer erachte sich jedoch dazu verpflichtet, seiner Ehegattin auch nach seinem Umzug in das Pflegeheim ein finanzielles Auskommen zu verschaffen, sei dies durch die Tragung der Kosten für die Ehewohnung oder durch eine Unterhaltsleistung. Die Festsetzung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrages mit 80 % seiner Pension(en) und seines Pflegegeldes wäre rechtsunrichtig, weil seine individuellen Lebensumstände nicht berücksichtigt worden seien. Die Festsetzung mit 80 % wäre zudem eine unbillige Härte gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Verwaltungsgericht möge den von ihm zu leistenden Kostenbeitrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festsetzen oder den bekämpften Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Ferner möge das Verwaltungsgericht die belangte Behörde zum Kostenersatz verpflichten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gegenständlichen Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor und verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde.
Mit Schreiben vom 29. November 2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 1. Dezember 2023, beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten bei stationärer Pflege nach dem NÖ SHG.
Der am *** geborene Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 5 und wurde am 28. Dezember 2023 in einer Pflegeeinrichtung der D GmbH (in der Folge: D) in *** aufgenommen. Zuvor war sein Hauptwohnsitz seit 1986 in ***, ***, gelegen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 ersuchte die belangte Behörde die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) – Landesstelle NÖ gemäß § 15 Abs. 1 NÖ SHG i.V.m. § 13 BPGG, die Pension und das Pflegegeld der Hilfe empfangenden Person ab dem nächsten Auszahlungstermin zu teilen und als Beitrag zu den Sozialhilfekosten zu überweisen.
Hinsichtlich der Feststellungen zum angefochtenen Bescheid, den der Beschwerdeführer am 4. Jänner 2024 persönlich übernahm, und zum Schreiben vom 12. Jänner 2024 wird auf Punkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
Der Verfahrensgang und der Inhalt der wesentlichen Schriftstücke beruhen auf den angeführten Dokumenten und sind nicht strittig.
Die Pflegestufe des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bescheid der SVS vom 28. Juli 2023, Zl. ***, sein Geburtsdatum und seine Wohnsituation sind dem Antrag vom 29. November 2023, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister bzw. der Aufnahmeanzeige von D entnommen.
Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides gründen auf dem unbedenklichen Rückschein, dem als öffentliche Urkunde die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung begründen würden.
6. 1Zum Bescheid vom 29. Dezember 2023
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SHG umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
Gemäß § 12 Abs. 2 NÖ SHG ist Voraussetzung für die Leistung der Hilfe, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine näher bestimmte Einrichtung erfolgt.
Gemäß § 12 Abs. 5 NÖ SHG hat jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Abs. 2 und 3.
Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ SHG erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 NÖ SHG unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
§ 37 NÖ SHG verpflichtet bestimmte Personen wie die Hilfeempfänger und ihre Erben bzw. ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen, für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten.
§ 38 NÖ SHG regelt die Voraussetzungen für den Ersatz durch den Hilfeempfänger, § 39 NÖ SHG stellt Regelungen für den Ersatz durch Dritte auf.
Gemäß § 40 Abs. 1 NÖ SHG verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
Dem NÖ SHG ist keine Regelung zu entnehmen, die einen Rechtsanspruch des Hilfeempfängers darauf begründen würde, dass gleichzeitig mit der Zuerkennung der Hilfe auch bereits die Kosten vorzuschreiben wären. Bei der Annahme einer solchen Verpflichtung (die im Gesetz keine Deckung findet) würden zudem die Verjährungsbestimmungen ins Leere laufen, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.
Angemerkt wird, dass die belangte Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass über den Kostenersatz gesondert entschieden wird. Dies erscheint im Übrigen auch deshalb sinnvoll, weil die Hilfen zum Schutz der Hilfeempfänger möglichst rasch gewährt werden sollen und durch das aufwändige Kostenersatzverfahren mit einer längeren Entscheidungsdauer zu rechnen wäre. Eine Festsetzung des Kostenbeitrags durch das Verwaltungsgericht würde das gesamte diesbezügliche Verfahren im gegenständlichen Fall zudem auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagern. Die Einrichtung unterschiedlicher Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache und der Beschwerdeführer würde sich der gerichtlichen Kontrollbefugnis begeben, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Der Verwaltungsgerichtshof, der über Revisionen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte entscheidet, ist nicht zur Feststellung von Tatsachen berufen.
Da kein Rechtsanspruch auf gleichzeitige Festsetzung des Kostenbeitrags gemeinsam mit der Zuerkennung der Sozialhilfe besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
6. 2Zum „Bescheid“ vom 12. Jänner 2024
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Bescheidqualität kommt nur normativen Akten zu. Die normative Qualität eines Aktes ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten und setzt ein autoritatives Wollen der Behörde voraus. Für das Vorliegen eines Bescheides ist der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben; fehlt dieser Wille, kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Aufgrund der Rechtskraftwirkung ist an behördliche Erledigungen, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sind, hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. VwGH vom 25. Jänner 1990, Zl. 89/16/0195, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG). Bringen der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, kann für den Bescheidcharakter der Erledigung auf deren ausdrückliche Bezeichnung als „Bescheid“ nicht verzichtet werden (z.B. VwGH vom 9. November 1995, Zl. 94/18/0725, und 5. April 2002, Zl. 2001/18/0159).
Das gegenständliche Schreiben ist nicht ausdrücklich als „Bescheid“ ausgewiesen, sondern bedient sich einer in geschäftlicher und behördlicher Korrespondenz üblichen Gruß- („Sehr geehrter Herr ...!“) und Abschiedsformel („Mit freundlichen Grüßen“). Auch dem Inhalt nach lässt sich nicht eindeutig ein Wille zu einem normativen Abspruch erkennen (arg. „ersuchen wir Sie“ bzw. „ersuchen wir auch hier“). Der belangten Behörde kann daher nicht der Wille unterstellt werden, in förmlicher und damit bescheidmäßiger Weise eine der Rechtskraft fähige Erledigung erlassen zu wollen (vgl. z.B. VwGH vom 20. Juli 1988, Zl. 88/01/0145, zu einer „Einladung“, einen bestimmten Geldbetrag einzuzahlen, wobei in diesem Fall sogar unrichtigerweise nachteilige Folgewirkung bei Nichteinzahlung angekündigt worden waren). Die in diesem Fall für den Bescheidcharakter essentielle Bezeichnung als „Bescheid“ liegt nicht vor, sodass das Schreiben nicht als Bescheid qualifiziert werden kann.
Da sich die Beschwerde gegen keinen Bescheid, sondern eine behördliche Enunziation bzw. Erledigung richtet, die keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag, war sie vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen.
6. 3Zum Antrag, die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten
Der Beschwerdeführer beantragte, das Verwaltungsgericht möge die belangte Behörde zum Kostenersatz verpflichten.
Abgesehen davon, dass keine Kostennote gelegt wurde, trägt im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst (§ 17 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 AVG). Ein Kostenersatzanspruch der belangten Behörde gegenüber ist weder dem VwGVG noch dem NÖ SHG zu entnehmen. Dem Antrag ist daher keine Folge zu geben.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet, der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt. Eine solche ist auch nicht erforderlich, weil der Sachverhalt unbestritten und nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und nur Rechtsfragen zu klären waren, die aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes bzw. anhand der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zu beantworten waren.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
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